Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 5243/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4669/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 11.07.1947 geborene Klägerin begann nach ihren Angaben im Jahre 1965 eine Ausbildung als Krankenschwester, die sie nach zwei Jahren abbrach. Danach war sie als Hausfrau tätig. In den Jahren 1988 und 1989 absolvierte sie eine "Umschulung" zur Verkäuferin. In diesem Beruf habe sie bis 1990 gearbeitet. Von 1994 an habe sie eine Ausbildung als Arzthelferin durchlaufen und sei als solche bis 1999 (zuletzt an der Rezeption der Theresienklinik Bad K.) tätig gewesen. Danach war die Klägerin arbeitslos und seit September 2004 arbeitsunfähig; ab Anfang November 2004 bezog sie Krankengeld.
Am 19.11.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Untersuchung und Begutachtung durch den Orthopäden Dr. N. und durch den Neurologen und Psychiater Dr. K ... Dr. N. stellte in seinem Gutachten vom 20.09.2004 ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom und einen Verdacht auf eine Innenmeniskopathie fest. Die erlernten Tätigkeiten einer Verkäuferin oder Arzthelferin könnten vollschichtig ohne Einschränkung verrichtet werden. Dr. K.diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10.09.2004 eine Dysthymie, eine Arthralgie rechts, ein chronisches Wirbelsäulensyndrom und Migräne. Die Klägerin sei in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit als Arzthelferin oder Verkäuferin sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 29.11.2004 Widerspruch. Sie legte das sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 02.12.2004 vor, nach dem ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Heilverfahren notwendig sei. Der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. N. berichtete unter dem 09.05.2005, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, die gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt sei, an einer akuten Belastungsstörung und an Migräne leide. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 12.12.2005 hat die Klägerin zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin befragt, den Entlassungsbericht über die medizinische Heilmaßnahme vom 11.04.2006 bis 23.05.2006 der W.-Klinik St. B. beigezogen und die Begutachtung der Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Dr. D. veranlasst. Der Orthopäde Dr. R. hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 15.08.2006 die Klägerin für fähig gehalten, leichte körperliche Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich auszuführen. Die Hautärzte und Allergologen Dres. W. und H. bescheinigten in ihrer Auskunft vom 12.08.2006 ebenfalls ein zeitlich nicht eingeschränktes Leistungsvermögen für körperliche leichte Tätigkeiten. Der Neurologe und Psychiater Dr. N. hat in seiner Auskunft vom 04.09.2006 die Klägerin auf Grund der depressiven Symptomatik lediglich für unter 6 Stunden "arbeitsfähig" gehalten. Die Ärztin Dr. F. hat ihrer Auskunft vom 06.09.2006 mitgeteilt, die Klägerin könne leichte Arbeiten verrichten. Die Ärzte des Heilverfahrens haben in dem Entlassungsbericht vom 23.05.2006 als Diagnosen eine leichte depressive Episode, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine hypothyreote Struma diffusa unter Substitutionstherapie, eine Rezidivvarikosis links bei Zustand nach Venenoperation beidseits 1981 und Adipositas aufgenommen. Die Klägerin sei sowohl in der Lage, als Arzthelferin oder Verkäuferin, als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Tätigkeiten mit emotional forderndem Publikumsverkehr, Tätigkeiten mit häufigem Kontakt mit todkranken oder sterbenden Patienten sollten vermieden werden. Ebenso sollten Nachtschichten nicht verlangt werden. Bezüglich der orthopädischen Einschränkungen haben die Ärzte des Heilverfahrens auf das orthopädische Gutachten des Dr. N Bezug genommen; die Klägerin habe eine orthopädische Untersuchung ausdrücklich abgelehnt. Durch die Varizenerkrankung bestehe eine qualitative Einschränkung bezüglich anhaltendem Stehen und anhaltender Wärmeexposition der Beine. Der Sachverständige Dr. D hat im Gutachten vom 06.03.2007 u. a. ausgeführt, bei der Klägerin lägen rezidivierende depressive Episoden vor, derzeit sei eine leichte depressive Episode gegeben. Darüber hinaus hat er eine Dysthymie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung festgestellt. Auch fänden sich Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Klägerin sei der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich, nicht an laufenden Maschinen, nicht mit Akkord-, Fließband oder Nachtschichtarbeit zu verrichten. Schwierige Tätigkeiten geistiger Art, besondere Verantwortung seien zu vermeiden, ebenso besondere nervliche Beanspruchung und hektischer Publikumsverkehr. Der Sachverständige hat weiter angegeben, durch Pausen alle 1,5 Stunden für 10 Minuten könne die Belastbarkeit der Klägerin besser erhalten werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin in der Lage sei, mindestens 6 Stunden täglich eine Tätigkeit als Arzthelferin oder eine sonstige leichte bis mittelschwere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuführen. Die gegenteilige Auffassung des Dr. N sei durch das Heilverfahren und durch das Sachverständigengutachten des Dr. D widerlegt.
Gegen den 13.09.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26.09.2007 eingelegte Berufung der Klägerin. Trotz mehrfacher Aufforderung ist eine Begründung der Berufung nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid Sozialgericht Freiburg vom 11. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2005 aufzuheben die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweise Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit ab 1. November 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27.10.2004/Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
Das SG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente zutreffend dargestellt und den geltend gemachten Anspruch zu Recht verneint, weil die Klägerin nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, der sich auch der Senat anschließt, in der Lage ist, sowohl ihre erlernten Berufe als Verkäuferin oder Arzthelferin als auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Somit ist die Klägerin weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Auf orthopädischem Fachgebiet liegt nach dem Gutachten des Dr. N in erster Linie ein rezidivierendes Lumbalsyndrom vor, neurologische Ausfallerscheinungen bzw. Defizite werden weder durch den Gutachter noch durch den behandelnden Orthopäden Dr. R beschrieben, sodass eine zeitliche Leistungseinschränkung nicht zu begründen ist. Auch die Rezidivvarikosis links hat laut Entlassungsbericht der Heilmaßnahme zu keinen gravierenden Einschränkungen geführt (lediglich längeres Stehen und Wärmeexposition der Beine) sollte vermieden werden. Schließlich führen auch die nervenärztlichen Erkrankungen (rezidivierende depressive Episoden, Dysthymie, kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung) nicht zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung. Die damit verbundenen Einschränkungen sind nach Darstellung des Sachverständigen Dr. Dittmar und der Ärzte des mehrwöchigen psychiatrisch/psychotherapeutisch ausgerichteten Heilverfahrens nicht derart ausgeprägt, dass daraus eine zeitliche Leistungseinschränkung abgeleitet werden könnte. Die Klägerin hat die Berufung trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet, weshalb auch nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die eine weitere Sachaufklärung erforderlich machen könnte, angenommen werden kann.
Der Senat würdigt nach umfassender Prüfung der Sachlage das positive und negative Leistungsbild der Klägerin dahingehend, dass sie leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten mehr als 6 Stunden täglich ausüben kann; zu vermeiden sind Akkord-, Fließbandarbeiten und Arbeiten in Nachtschicht sowie schwierige Tätigkeiten geistiger Art, mit besonderer Verantwortung oder mit besonderer nervlicher Beanspruchung und hektischem Publikumsverkehr. Besondere, betriebsunübliche Pausen sind nicht zu beachten. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der diesbezügliche Hinweis des Dr. D aus dem Gesamtzusammenhang des Gutachtens nur so zu verstehen ist, dass zusätzliche Pausen die Belastbarkeit der Klägerin besser erhalten würde. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die beschriebenen Pausen seien notwendig, um einen mehr als sechsstündigen Arbeitstag durchzustehen. Somit ist die Klägerin auch in der Lage, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Arzthelferin weiterhin zeitlich unbeschränkt auszuüben. Die Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten ist nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 11.07.1947 geborene Klägerin begann nach ihren Angaben im Jahre 1965 eine Ausbildung als Krankenschwester, die sie nach zwei Jahren abbrach. Danach war sie als Hausfrau tätig. In den Jahren 1988 und 1989 absolvierte sie eine "Umschulung" zur Verkäuferin. In diesem Beruf habe sie bis 1990 gearbeitet. Von 1994 an habe sie eine Ausbildung als Arzthelferin durchlaufen und sei als solche bis 1999 (zuletzt an der Rezeption der Theresienklinik Bad K.) tätig gewesen. Danach war die Klägerin arbeitslos und seit September 2004 arbeitsunfähig; ab Anfang November 2004 bezog sie Krankengeld.
Am 19.11.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Untersuchung und Begutachtung durch den Orthopäden Dr. N. und durch den Neurologen und Psychiater Dr. K ... Dr. N. stellte in seinem Gutachten vom 20.09.2004 ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom und einen Verdacht auf eine Innenmeniskopathie fest. Die erlernten Tätigkeiten einer Verkäuferin oder Arzthelferin könnten vollschichtig ohne Einschränkung verrichtet werden. Dr. K.diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10.09.2004 eine Dysthymie, eine Arthralgie rechts, ein chronisches Wirbelsäulensyndrom und Migräne. Die Klägerin sei in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit als Arzthelferin oder Verkäuferin sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 29.11.2004 Widerspruch. Sie legte das sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 02.12.2004 vor, nach dem ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Heilverfahren notwendig sei. Der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. N. berichtete unter dem 09.05.2005, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, die gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt sei, an einer akuten Belastungsstörung und an Migräne leide. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 12.12.2005 hat die Klägerin zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin befragt, den Entlassungsbericht über die medizinische Heilmaßnahme vom 11.04.2006 bis 23.05.2006 der W.-Klinik St. B. beigezogen und die Begutachtung der Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Dr. D. veranlasst. Der Orthopäde Dr. R. hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 15.08.2006 die Klägerin für fähig gehalten, leichte körperliche Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich auszuführen. Die Hautärzte und Allergologen Dres. W. und H. bescheinigten in ihrer Auskunft vom 12.08.2006 ebenfalls ein zeitlich nicht eingeschränktes Leistungsvermögen für körperliche leichte Tätigkeiten. Der Neurologe und Psychiater Dr. N. hat in seiner Auskunft vom 04.09.2006 die Klägerin auf Grund der depressiven Symptomatik lediglich für unter 6 Stunden "arbeitsfähig" gehalten. Die Ärztin Dr. F. hat ihrer Auskunft vom 06.09.2006 mitgeteilt, die Klägerin könne leichte Arbeiten verrichten. Die Ärzte des Heilverfahrens haben in dem Entlassungsbericht vom 23.05.2006 als Diagnosen eine leichte depressive Episode, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine hypothyreote Struma diffusa unter Substitutionstherapie, eine Rezidivvarikosis links bei Zustand nach Venenoperation beidseits 1981 und Adipositas aufgenommen. Die Klägerin sei sowohl in der Lage, als Arzthelferin oder Verkäuferin, als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Tätigkeiten mit emotional forderndem Publikumsverkehr, Tätigkeiten mit häufigem Kontakt mit todkranken oder sterbenden Patienten sollten vermieden werden. Ebenso sollten Nachtschichten nicht verlangt werden. Bezüglich der orthopädischen Einschränkungen haben die Ärzte des Heilverfahrens auf das orthopädische Gutachten des Dr. N Bezug genommen; die Klägerin habe eine orthopädische Untersuchung ausdrücklich abgelehnt. Durch die Varizenerkrankung bestehe eine qualitative Einschränkung bezüglich anhaltendem Stehen und anhaltender Wärmeexposition der Beine. Der Sachverständige Dr. D hat im Gutachten vom 06.03.2007 u. a. ausgeführt, bei der Klägerin lägen rezidivierende depressive Episoden vor, derzeit sei eine leichte depressive Episode gegeben. Darüber hinaus hat er eine Dysthymie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung festgestellt. Auch fänden sich Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Klägerin sei der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich, nicht an laufenden Maschinen, nicht mit Akkord-, Fließband oder Nachtschichtarbeit zu verrichten. Schwierige Tätigkeiten geistiger Art, besondere Verantwortung seien zu vermeiden, ebenso besondere nervliche Beanspruchung und hektischer Publikumsverkehr. Der Sachverständige hat weiter angegeben, durch Pausen alle 1,5 Stunden für 10 Minuten könne die Belastbarkeit der Klägerin besser erhalten werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin in der Lage sei, mindestens 6 Stunden täglich eine Tätigkeit als Arzthelferin oder eine sonstige leichte bis mittelschwere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuführen. Die gegenteilige Auffassung des Dr. N sei durch das Heilverfahren und durch das Sachverständigengutachten des Dr. D widerlegt.
Gegen den 13.09.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26.09.2007 eingelegte Berufung der Klägerin. Trotz mehrfacher Aufforderung ist eine Begründung der Berufung nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid Sozialgericht Freiburg vom 11. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2005 aufzuheben die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweise Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit ab 1. November 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27.10.2004/Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
Das SG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente zutreffend dargestellt und den geltend gemachten Anspruch zu Recht verneint, weil die Klägerin nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, der sich auch der Senat anschließt, in der Lage ist, sowohl ihre erlernten Berufe als Verkäuferin oder Arzthelferin als auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Somit ist die Klägerin weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Auf orthopädischem Fachgebiet liegt nach dem Gutachten des Dr. N in erster Linie ein rezidivierendes Lumbalsyndrom vor, neurologische Ausfallerscheinungen bzw. Defizite werden weder durch den Gutachter noch durch den behandelnden Orthopäden Dr. R beschrieben, sodass eine zeitliche Leistungseinschränkung nicht zu begründen ist. Auch die Rezidivvarikosis links hat laut Entlassungsbericht der Heilmaßnahme zu keinen gravierenden Einschränkungen geführt (lediglich längeres Stehen und Wärmeexposition der Beine) sollte vermieden werden. Schließlich führen auch die nervenärztlichen Erkrankungen (rezidivierende depressive Episoden, Dysthymie, kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung) nicht zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung. Die damit verbundenen Einschränkungen sind nach Darstellung des Sachverständigen Dr. Dittmar und der Ärzte des mehrwöchigen psychiatrisch/psychotherapeutisch ausgerichteten Heilverfahrens nicht derart ausgeprägt, dass daraus eine zeitliche Leistungseinschränkung abgeleitet werden könnte. Die Klägerin hat die Berufung trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet, weshalb auch nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die eine weitere Sachaufklärung erforderlich machen könnte, angenommen werden kann.
Der Senat würdigt nach umfassender Prüfung der Sachlage das positive und negative Leistungsbild der Klägerin dahingehend, dass sie leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten mehr als 6 Stunden täglich ausüben kann; zu vermeiden sind Akkord-, Fließbandarbeiten und Arbeiten in Nachtschicht sowie schwierige Tätigkeiten geistiger Art, mit besonderer Verantwortung oder mit besonderer nervlicher Beanspruchung und hektischem Publikumsverkehr. Besondere, betriebsunübliche Pausen sind nicht zu beachten. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der diesbezügliche Hinweis des Dr. D aus dem Gesamtzusammenhang des Gutachtens nur so zu verstehen ist, dass zusätzliche Pausen die Belastbarkeit der Klägerin besser erhalten würde. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die beschriebenen Pausen seien notwendig, um einen mehr als sechsstündigen Arbeitstag durchzustehen. Somit ist die Klägerin auch in der Lage, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Arzthelferin weiterhin zeitlich unbeschränkt auszuüben. Die Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten ist nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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