L 10 U 5318/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 3785/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5318/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.07.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalles vom 19.11.2003.

Der am 1944 geborene Kläger betreibt einen KFZ-Handel und ist als selbstständiger Unternehmer bei der Beklagten versichert. Wegen der Folgen eines im Jahre 1984 erlittenen Unfalles erhält er von der Beklagten Verletztenrente, seit dem 01.01.2000 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. (Bescheid vom 10.01.2001).

Am 17.10.2001 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, als er einen LKW-Anhänger ankuppelte und - so seine Angaben - beim Ablassen der Deichsel des LKW-Anhängers einen einschießenden Schmerz und ein Reißen im rechten Schultergelenk verspürte. Am 08.11.2001 erfolgte durch Dr. H. , Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Kreiskrankenhauses B. nach am 31.10.2001 mittels Magnetresonanztomografie (MRT) u.a. diagnostizierter deutlicher Teilruptur der Supraspinatussehne (Befundbericht von Dr. B. ) an der rechten Schulter eine offene Revision mit plastischer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (RM), Bursektomie und Acromioplastik. Die Berufung wegen Gewährung von Verletztenrente auf Grund von Funktionseinschränkungen der rechten Schulter ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 10 U 1052/05 anhängig. Zu den weiteren Feststellungen hinsichtlich dieses Unfalles wird auf das diese Berufung des Klägers zurückweisende Urteil des Senats vom heutigen Tag verwiesen.

Am 19.11.2003 gegen 13:30 Uhr stürzte der Kläger bei seiner versicherten Tätigkeit erneut und er begehrt auch in diesem Zusammenhang Verletztenrente wegen Beschwerden an der rechten Schulter. Noch am Unfalltag suchte der Kläger abends das Kreiskrankenhaus B. auf, vorrangig um dort Unterlagen für eine am nächsten Tag beginnende stationäre Rehabilitationsmaßname wegen der Folgen des Arbeitsunfalles von 1984 abzuholen. Dr. H. stellte bei der Untersuchung des Klägers gegen 17:30 Uhr eine Schürfung an der Ober- und Unterlippe rechts, eine Schwellung am rechten Auge und der rechten Schläfe sowie eine Prellmarke am rechten Knie fest. Ihm gegenüber gab der Kläger an, auf das Gesicht und das rechte Knie gefallen zu sein. Beschwerden der rechten Schulter kamen nicht zur Sprache.

Anlässlich der Aufnahmeuntersuchung zur stationären Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik Saulgau am 20.11.2003 gab der Kläger dann neben Kopfschmerzen auch Schmerzen in der rechten Schulter und im linken Handgelenk an, weil er sich beim Sturz am Vortag entsprechende Prellungen zugezogen habe. Dr. Sch. diagnostizierte eine deutliche Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk (zur genauen Feststellung wird auf den Aufnahmebericht verwiesen) und sonographisch eine Re-Ruptur der RM (vgl. Abschlussbericht von Dr. Sch.). Prof. Dr. H. bestätigte in Auswertung einer Kernspintomographie eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne rechts (Befundbericht vom 12.02.2004).

Prof. Dr. W. , Ärztlicher Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie an der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. konnte in seinem im August 2004 für die Beklagte erstatteten Gutachten keine Folgeschäden mehr feststellen. Der Schaden an der rechten Schulter habe schon vor dem Ereignis im November 2003 bestanden. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2004 u.a. die Gewährung von Verletztenrente ab. Der gegen die Rentenablehnung und gegen die Höhe des gewährten Verletztengeldes (Bescheid vom 07.10.2004) eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19.05.2005 zurückgewiesen.

Gegenüber dem hiergegen am 21.06.2005 angerufenen Sozialgericht Stuttgart hat der Kläger angegeben, seine rechte Schulter sei durch die Operation bei Dr. H. nach dem Unfall vom 17.10.2001 komplett wieder hergestellt worden. Bis auf normale altersbedingte degenerative Defizite sei er vor dem zweiten Unfall am 19.11.2003 beschwerdefrei gewesen. Mit Urteil vom 26.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage unter Berücksichtigung von Ermittlungen des Senats im Verfahren L 10 U 1052/05 abgewiesen. Der Sturz sei nicht geeignet gewesen, eine traumatische Ruptur der RM herbeizuführen.

Gegen das ihm am 19.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.11.2007 Berufung eingelegt. Im Hinblick auf die auch streitige Höhe des Verletztengeldes haben die Beteiligten im Rahmen eines Teilvergleiches den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.07.2007 und den Bescheid vom 16.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Ergebnisse seiner Ermittlungen im Verfahren L 10 U 1052/05 in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Feststellung des Sachverhaltes und Darstellung des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Prozessakten des Parallelverfahrens sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten über alle erwähnten Unfälle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der Bescheid vom 16.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2005 und damit - dem Regelungsinhalt dieser Bescheide folgend - allein der Arbeitsunfall vom 19.11.2003 und diesbezüglich auch nur der vom Kläger geltend gemachte Rentenanspruch. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen die Höhe des Verletztengeldes, da die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist die Entschädigung des Arbeitsunfalles vom 17.10.2001, sodass der Senat im vorliegenden Verfahren hierüber auch nicht zu befinden hat (siehe hierzu das die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren).

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforder¬lich (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr.14), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzu¬rechnen ist (innerer bzw. sach¬licher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten ver¬ursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von länger andauernden Unfall¬folgen aufgrund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Vor¬aussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 9.05.2006, a.a.O. auch zum Nachfolgenden). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen.

Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Es steht zwar fest, dass der Kläger am 19.11.2003 stürzte und sich die von Dr. H. in seinem D-Arztbericht beschriebenen Verletzungen zuzog. Diese Verletzungen in Form von Schürfwunden und Prellungen haben keine relevanten Funktionseinschränkungen verursacht und sind in kurzer Zeit folgenlos ausgeheilt. Dies bestreitet auch der Kläger nicht.

Der Kläger behauptet zur Begründung seines Rentenanspruches vielmehr allein eine zeitlich nach dem Unfall diagnostizierte Re-Ruptur der Supraspinatussehne mit dauerhaften Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter und Schmerzzuständen. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

Dabei kann der Senat offen lassen, welchen Zustand die RM der rechten Schulter unmittelbar vor dem in Rede stehenden Sturz aufwies, insbesondere ob und welche funktionellen Einschränkungen insoweit bestanden. Die Angaben des Klägers hierzu sind widersprüchlich (siehe hierzu die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 10 U 1052/05). Ebenfalls keiner weiteren Erörterung bedarf die weitergehende Frage, inwieweit sich der Zustand nach dem Unfall vom 19.11.2003 von jenem unmittelbar zuvor unterschied und bis heute unterscheidet und wie die MdE für diese Funktionseinschränkungen zu bewerten wäre. Diese Fragen bedürften nur dann der Klärung, wenn davon auszugehen wäre, dass bei dem Sturz am 19.11.2003 die rechte Schulter in irgendeiner Form betroffen war. Dies ist nicht der Fall.

Durch den D-Arztbericht von Dr. H. , der den Kläger am Abend des Unfalltages untersuchte, sind ausschließlich oberflächliche Verletzungen im Bereich des Kopfes und am rechten Knie nachgewiesen. Eine auch nur mittelbare Beteiligung der rechten Schulter, gleich in welcher Form, lässt sich hieraus nicht ableiten.

Die Angaben des Klägers über einen Sturz auf den rechten Arm und die rechte Schulter (so ausdrücklich im Fragebogen der Beklagten vom 03.12.2003) sind nicht glaubhaft. Vielmehr hatte der Kläger gegenüber Dr. H. angegeben, auf das Gesicht und das rechte Knie gefallen zu sein. Auf eine konkrete Nachfrage der Beklagten hinsichtlich einer Beteiligung der rechten Schulter bzw. der linken Hand (Schreiben vom 05.03.2004) bestätigte Dr. H. die im D-Arztbericht dokumentierten Angaben. Erst vier Wochen später habe der Kläger ihm gegenüber eine Beteiligung der rechten Schulter bei diesem Sturz angegeben (Schreiben Dr. H. vom 12.03.2004).

Die weiteren Angaben des Klägers über den Unfallhergang und eine daraus vielleicht ableitbare Beteiligung der rechten Schulter sind uneinheitlich und ebenfalls nicht glaubhaft. Während er gegenüber der Beklagten eine Beteiligung des linken Handgelenkes angab (Fragebogen der Beklagten vom 03.12.2003), die im D-Arztbericht von Dr. H. ebenfalls nicht dokumentiert ist, hat er gegenüber dem Sozialgericht vorgetragen, er habe versucht, sich mit der ausgestreckten rechten Hand abzustützen (Klagebegründung vom 11.07.2005, Schriftsatz vom 02.01.2007). In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat er dann angegeben, nach dem Sturz blutige Hände gehabt zu haben. Diese Darstellung ist nicht nur widersprüchlich (nur die linke Hand im Gelenk, dann nur Abstützen mit der rechten Hand, schließlich beide Hände blutig), sie steht - was die behaupteten blutigen Hände anbelangt - in Widerspruch zur Dokumentation im D-Arztbericht von Dr. H. , wo durchaus Schürfungen, allerdings nur an den Lippen, und Prellungen im Gesicht beschrieben sind. Hätte der Kläger blutige Hände gehabt, wäre dies nach Auffassung des Senats ebenso von Dr. H. dokumentiert worden wie die übrigen oberflächlichen Verletzungen.

Auch Beschwerden als Indiz für eine Beteiligung der rechten Schulter sind nicht hinreichend belegt. Insbesondere kann der Senat nicht davon ausgehen, dass unmittelbar nach dem Sturz am 19.11.2003 Schmerzen an der rechten Schulter auftraten, wie dies der Kläger behauptet. Solche Beschwerden sind erstmals im Aufnahmebericht von Dr. Sch. für den 20.11.2003 dokumentiert. Im D-Arztbericht von Dr. H. finden sich gerade keine Beschwerdeangaben des Klägers in Bezug auf die rechte Schulter. Gegenüber der Beklagten behauptete der Kläger nicht nur, sich die rechte Schulter verletzt zu haben, sondern auch, er habe den Arm nicht mehr richtig bewegen können (Gesprächsvermerk vom 16.03.2004). Wäre dies zutreffend, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Beschwerden bei der Untersuchung durch Dr. H. angegeben hätte, insbesondere angesichts der Vorschädigung der rechten Schulter (RM-Rekonstruktion). Dass er solche Angaben am 19.11.2003 gegenüber Dr. H. gemacht habe, behauptet aber auch der Kläger nicht, auch nicht auf den Vorhalt des D-Arztberichtes von Dr. H. im Termin zur Erörterung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden des Senats.

Der Sturz am 19.11.2003 kommt auch nicht als einzige Ursache für die bis heute bestehenden Funktionseinschränkungen in Betracht. Denkbar wäre auch, dass der funktionelle Zustand bereits zuvor in diesem Ausmaß bestand, der Unfall also zu keinen funktionellen Veränderungen führte (wovon Prof. Dr. W. und Prof. Dr. L. in seinem Gutachten für den Senat mit ergänzenden Stellungnahmen im Verfahren L 10 U 1052/05 ausgehen und was der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zwar bestreitet, im Verfahren L 10 U 1052/05 aber deutlich relativiert). Ob in diesem Fall eine Wahlfeststellung der Gestalt möglich wäre, dass die nach dem 19.11.2003 festzustellenden Funktionseinschränkungen an der rechten Schulter entweder mit dem Unfall vom 17.10.2001 oder jenem vom 19.11.2003 in ursächlichem Zusammenhang stehen, bleibt offen. Denn die Voraussetzungen für eine solche Wahlfeststellung (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1986, 2 RU 10/85 in SozR 2200 § 548 Nr. 80) liegen schon deshalb nicht vor, weil auch denkbar wäre, dass ein weiteres, nicht versichertes Ereignis zwischen dem Unfall vom 19.11.2003 und der Erstdokumentation der funktionellen Einschränkungen am 20.11.2003 stattfand und die Beschwerden sowie die später diagnostizierte Re-Ruptur der RM herbeiführte. Ein solches drittes Ereignis beispielsweise in Form eines weiteren Sturzes hat der Kläger zwar in seiner Befragung im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorsitzenden des Senats verneint. Von der Richtigkeit dieser Angabe kann der Senat allerdings nicht ausgehen. Wie dargelegt, weisen die Angaben des Klägers zum in Rede stehenden Unfall erhebliche Widersprüche auf. Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil im Verfahren L 10 U 1052/05 ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kläger jegliche Glaubwürdigkeit verloren hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen Bezug. Für ein solches drittes Ereignis sprechen jedenfalls die dargelegten Dokumentationen der Beschwerdeangaben (keine Schulterbeschwerden bei Dr. H. am Abend des 19.11.2003, bestehende Schulterbeschwerden bei der Aufnahmeuntersuchung durch Dr. Sch. am 20.11.2003). Im Übrigen wäre für ein solches drittes Ereignis nicht notwendigerweise die Qualität eines Sturzes zu fordern. Entsprechend dem Hergang des Unfalles vom 17.10.2001 wäre zum Beispiel auch an das Anheben oder Absetzen eines Gewichtes als Belastungsfaktor für die RM zu denken.

Im Ergebnis sieht sich der Senat nicht in der Lage, mit Wahrscheinlichkeit oder gar mit voller Überzeugung von einer Beteiligung der rechten Schulter beim Sturz am 19.11.2003 auszugehen. Das erforderliche Beweismaß für die behauptete Primärschädigung kann somit dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es nicht möglich, den naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen den am 20.11.2003 und in der Folgezeit dokumentierten Schädigungen der RM und Funktionseinschränkungen mit dem Unfall vom 19.11.2003 zu begründen und diesen als wahrscheinlich anzunehmen. Dies geht nach dem dargelegten Grundsatz der objektiven Beweislast zum Nachteil des Klägers. Damit liegen keine Unfallfolgen nach dem Sturz vom 19.11.2003 vor, sodass auch kein Anspruch auf Verletztenrente besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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