L 18 B 741/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 3245/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 741/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Beschlusses vom 28. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ihr Begehren (nur) insoweit weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, über die von dem Sozialgericht (SG) erlassenen einstweiligen Anordnungen hinaus (weitere) Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 (Differenzbetrag Januar 2008 = 450,- EUR zzgl. verbleibender Differenzbeträge für die Monate Februar bis Juni 2008 in Höhe von jeweils 121,30 EUR) zu übernehmen, ist nicht begründet.

Für den Monat Januar 2008 ist ein Anordnungsanspruch, der sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ergeben könnte, nicht ersichtlich. Denn ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Buchungsaufstellung der Wohnungsverwalterin sind die Unterkunftskosten für Januar 2008 (= 449,66 EUR) vollständig beglichen worden. Für den Monat Februar 2008 besteht jedenfalls kein (weiterer) Anordnungsanspruch über die von dem SG bereits verlautbarte Verpflichtung des Antragsgegners (= 328,36 EUR) hinaus, weil für diesen Monat von der Vermieterin lediglich eine Nachforderung von 280,32 EUR geltend gemacht wird.

Im Übrigen fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund für die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Tragung weiterer Unterkunftskosten für die Monate März bis Juni 2008. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller ist derzeit nicht zu besorgen. Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist bislang nicht erfolgt und im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner von dem SG vorläufig verpflichtet worden ist, für die Zeit vom 1. März 2008 bis 30. Juni 2008 weitere Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 328,36 EUR zu übernehmen, auch nicht zu erwarten. Der verbleibende Differenzbetrag zu den tatsächlichen Unterkunftskosten (= monatlich 1.068,66 EUR) in Höhe von monatlich 121,30 EUR rechtfertigt jedenfalls bis auf weiteres keine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch. Für den Fall einer derartigen Kündigung enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, Abs. 6 SGB II zudem Regelungen zur Sicherung der Unterkunft.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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