L 18 B 713/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 4349/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 713/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Absenkungsbescheide des Antragsgegners vom 26. November 2007 bzw. 18. Januar 2008 anzuordnen bzw. den Antragsgegner zur Auszahlung von Leistungen ohne die insoweit gemäß § 31 Abs. 1 Satz Nr. 1b Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Ansatz gebrachten Absetzungsbeträge für die Monate Januar und März bis April 2008 in Höhe von 30 % der Regelleistung (= 104,- EUR) bzw. in Höhe von 2 x 30 % der Regelleistung für den Monat Februar 2008 (= 208,- EUR) zu verpflichten, ist bereits unzulässig. Denn in der Hauptsache wäre auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig, weil der hierfür erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR nicht erreicht würde.

Nach der durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingefügten und am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung beläuft sich seit 1. April 2008 auf 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht (Absenkung Januar bis April 2008 = insgesamt 520,- EUR). Die übrigen in den Bewilligungsbescheiden vom 18. Januar 2008 und 12. Februar 2008 festgesetzten Leistungen hat der Antragsgegner bislang vollständig ausgezahlt, wobei die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt werden. Eine zusätzliche Beschwer des Antragstellers ist daher nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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