L 7 B 28/08 KA ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 108/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 28/08 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der mit der frist- und formgerechten Beschwerde verbundene Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2008 einstweilig anzuordnen:

Der Gemeinsame Bundesausschuss wird verpflichtet, die Anwendung seiner Beschlüsse "Definition Verfahren, Methode, Technik" und "Einführung eines Schwellenkriteriums" vom 20. Dezember 2007 auf die Beschlussfassung zur Gesprächspsychotherapie bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, bleibt aus den vom Sozialgericht genannten Gründen ohne Erfolg.

Darüber hinaus sind wesentliche Nachteile im Sinne vom § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Denn zum einen steht trotz der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen - u. a. ein Beschlussentwurf des Antragsgegners - vor der vom Antragsgegner für den 24. April 2008 angekündigten Beschlussfassung nicht fest, ob die Gesprächspsychotherapie auch künftig vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist. Zum anderen ist es dem Antragsteller zumutbar, vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Beschluss des Antragsgegners - so er entsprechend dem Beschlussentwurf gefasst werden sollte - nach der Beschlussfassung zu beantragen, zumal diesem Beschluss rechtliche Bedeutung erst ab seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 94 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V - SGB V -) zukommt (Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2500 § 92 Nr. 12). Schließlich ist ein vom Senat zu berücksichtigender Nachteil im o. g. Sinne auch deswegen nicht erkennbar, weil ein Beschluss des Antragsgegners die Rechtslage nicht zu Ungunsten des Antragsgegners verändern würde. Die Gesprächspsychotherapie zählt derzeit nicht zu den durch die Psychotherapie-Richtlinien (Abschnitt B I 4 i.V.m. Anlage 1 Ziff. 3.1.) anerkannten Behandlungsformen und ist daher vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst. Hieran würde sich durch den Beschluss des Antragsgegners mit dem Inhalt des Beschlussentwurfs nichts ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1, 3. Hs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG, § 63 Abs. 2 GKG. Da das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vollständig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, ist die Festsetzung des (vollen) Regelstreitswerts angemessen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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