L 19 B 729/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 8413/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 729/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 18. März 2008 ist zulässig, aber nicht begründet.

Aufgrund der nach Art. 5 SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war vom SG eine Abhilfeentscheidung über die am 4. April 2008 eingelegte Beschwerde nicht mehr zu treffen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, den Bewilligungszeitraum des Bewilligungsbescheides vom 20. Juli 2007 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Juni bis November 2007) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2007 (Erhöhung der Leistungen für die Zeit von Juli bis November 2007) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2007 im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG von "fünf auf sechs Monate zu verändern".

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Weder der Anordnungsanspruch (materieller Anspruch der Hauptsache) noch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (Seite 3 Absätze 3 und 4) Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass der Antragsgegner mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 20. April 2007 Leistung für sechs Kalendermonate bewilligt hatte und somit die Regeldauer des § 41 Abs. 1 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewahrt wurde. Der Änderungsbescheid vom 2. Juni 2007 setzt dagegen keine neue Regeldauer nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II fest, weil er innerhalb der unveränderten Bewilligungsdauer nur eine geänderte Höhe des Anspruchs verfügt (ab 1. Juli 2007 höhere Regelleistung, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Zudem lag der vom Antragsteller gerügte Rechtsverstoß bereits bei Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem SG Berlin (am 28. Februar 2008) in der Vergangenheit. Grundsätzlich kommt für Zeiten vor dem Eingang des Antrags bei Gericht eine - rückwirkende - Regelung jedoch regelmäßig nicht in Betracht. Denn das einstweilige Rechtschutzverfahren hat nur die Funktion einer "Nothilfe" im akuten Bedarfsfall. Der gerügte Verstoß könnte sich allenfalls - entsprechend der Argumentation des Antragstellers in der Beschwerdebegründung - in Form einer "Verschiebung" der nachfolgenden Bewilligungsabschnitte auch in der Zukunft auswirken. Der Antragsteller errechnet in der Beschwerdebegründung einen "Bewilligungsrückstand" (eine Bewilligungslücke) von zwei Monaten aus dem streitigen und einem weiteren vorangegangenen Bewilligungszeitraum (der zugrunde liegende Bescheid vom 29. Dezember 2006 ist offenbar anderweitig rechtshängig). Dieser "Bewilligungsrückstand" begründet jedoch weder einen besonderen - gegenwärtigen - Notbedarf noch die erforderliche Eilbedürftigkeit. Denn dem Antragsteller ist zuzumuten, zur Sicherung seines Lebensunterhalts bei dem Antragsgegner Fortzahlungsanträge zu stellen. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer von der Regel des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II abweichenden Bewilligungsdauer - unterstellt, der Antragsgegner habe diese abweichend von der Ausgangsbewilligung festgesetzt - bleibt der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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