L 32 B 416/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 33129/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 416/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Streit zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der Höhe von Leistungen zum Lebensunterhalt und darum, ob diese für die Vergangenheit durch einstweilige Anordnung beansprucht werden können.

Der Antragsteller beantragte am 18. Dezember 2008 den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung auch für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum Tag der Antragstellung.

Das Sozialgericht erließ die einstweilige Anordnung mit Wirkung ab der Antragstellung und begründete diese zeitliche Beschränkung damit, dass für die Vergangenheit kein Anordnungsgrund bestünde. Zur Höhe der Leistung führte das Sozialgericht aus, es sei das vom Antragsteller angegebene Einkommen von 56,00 EUR monatlich in Abzug zu bringen (Beschluss vom 18. Januar 2008).

Die Antragsgegnerin hat den Beschluss durch Bescheid vom 28. Januar 2008 ausgeführt; der Antragsteller hat bei ihr am 28. Februar 2008 die Weitergewährung beantragt.

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Januar 2008 richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Leistung auch von 1. Oktober 2007 bis 17. Dezember 2007 und in voller Höhe von 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 begehrt: er habe tatsächlich entgegen seinen Erwartungen kein Einkommen erzielt und benötige die Nachzahlung um seine Wohnung zu erhalten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat hat in dem Beschluss vom 29. Februar 2008 bezüglich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ausgeführt: "Einstweilige Anordnungen werden regelmäßig für die Vergangenheit nicht erlassen, da es insoweit am Anordnungsgrund fehlt. Ein wesentlicher Nachteil (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) kann dann nicht mehr abgewendet werden. Dies ist auch hier der Fall, zumal das Darlehen, von dem der Antragsteller derzeit (zumindest teilweise) lebt, erst im Mai 2008 zurückzuzahlen ist. Es fehlt daher an der Erfolgsaussicht für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 18. Dezember 2007."

Dem ist nichts weiter hinzuzufügen; dies gilt auch in Bezug auf die Höhe der Leistung. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass dem Antragsteller ab 1. April 2008 keine fiktiven Einnahmen mehr in Anrechnung gebracht werden, nachdem er nachgewiesen hat, dass er solche tatsächlich nicht erzielt. Ob er eine Nachzahlung insoweit für die Vergangenheit erhält, ist in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen. Der Vortrag des Antragstellers, er benötige die Nachzahlung um Mietschulden zu begleichen und so seine Wohnung zu erhalten überzeugt nicht: Die bezogene Leistung betrug 660,95 EUR monatlich, die begehrte höhere Leistung wäre etwas über 800 EUR monatlich, für den noch streitigen Zeitraum könnte der Antragsteller also ca. 1600 EUR erhalten. Die Mietschulden hingegen betragen laut Anerkenntnisurteil des AG Charlottenburg vom 20. Januar 2008 über 13.000 EUR. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Gewährung der Leistung für die Vergangenheit geeignet sein könnte, dem Antragsteller die bewohnte Wohnung zu erhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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