Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 281/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Erteilung eines Bildungsgutscheines für eine Umschulung zum Kfz-Kaufmann.
Der 1972 geborene Kläger war zuletzt von 1998 bis zum 30.04.2007 als Lagerhelfer beschäftigt. Am 01.02.2007 meldete er sich zum 01.05.2007 bei der Beklagten arbeitslos. Am 13.02.2007 beantragte er bei der Beklagten die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme der Umschulung zum Kfz-Kaufmann. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 18.04.2007 ab. Ein Bildungsgutschein für die beantragte Maßnahme könne aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht ausgestellt werden. Für die angestrebte berufliche Tätigkeit werde eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nach erfolgreichem Abschluss nicht prognostiziert. Sie habe zu berücksichtigen, für welche Bildungsziele und Qualifizierungsinhalte im Jahre 2007 Bildungsgutscheine ausgegeben werden können. Die Planung und Kapazitäten für einzelne Bildungsbereiche seien in der Bildungszielplanung der Agentur beschrieben und festgelegt. Für diese Bildungsbereiche würden im Sinne eines effektiven effizienten Mitteleinsatzes - aber auch vor dem Hintergrund begrenzter Haushaltsmittel - Prognosen zur arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit der Bildungsziele und zur Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes aufgestellt. Bevorzugt würden dabei in Abwägung zwischen Teilnehmer- und Arbeitsmarktinteressen die Maßnahmen, die einen umfassenden Integrationserfolg in den ersten Arbeitsmarkt prognostizieren ließen. Über die erfolgten Festlegungen zu Gutscheinkapazitäten für einzelne Bildungsziele hinaus, könne im vorliegenden Falle eine Förderung nicht abgeboten werden. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 25.10.2007 Klage erhoben, die gleichfalls nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 zu verurteilen, seine Umschulung zum Kraftfahrzeugkaufmann durch Übernahme der Weiterbildungskosten zu fördern.
Die Beklagte beantragt nach ihrem erkennbaren Vorbringen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Erteilung eines Bildungsgutscheines für die beantragte Weiterbildungsmaßnahme abgelehnt.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III als erfüllt ansieht, hat der Kläger nicht allein schon deshalb einen Anspruch auf Förderung der begehrten beruflichen Weiterbildung. Das Gesetz hat die Gewährung dieser Leistung in das Ermessen der Beklagten gestellt. Der Kläger hat daher lediglich einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige Stelle der Beklagten ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nachgekommen ist, mit ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 1 SGB 1, § 54 Abs. 2 SGG). Bei dieser eingeschränkten Überprüfung darf das Gericht nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der Beklagten setzen (vgl. Niesel in Niesel SGB III, § 7 RdNr. 13 f. Die Beklagte hat den ihr danach eingeräumten Ermessensspielraum nach Auffassung des Gerichts im angefochtenen Bescheid nicht überschritten.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung im wesentlichen auf Kriterien der Mittelbewirtschaftung abgestellt hat. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, Verteilungsspielräume selbst zu bestimmen. Es ist auch sachgerecht, die Föderung von den regionalen Besonderheiten des Arbeitsmarktes abhängig zu machen und selbst bei arbeitsmarktlich nicht gleichermaßen zweckmäßigen Maßnahmen Unterscheidungen zu treffen. Dass die Beklagte sich dabei auf die ermessenslenkenden Weisungen in Form des regionalen Bildungskataloges bezogen hat, ist weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Zwar hat dieser Bildungskatalog keine Rechtsnormqualität und daher keine bindende Wirkung für die Gerichte. Er bewirkt aber eine Selbstbindung der Beklagten und gibt den Berechtigten den Anspruch auf Gleichbehandlung.
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Katalog der Bildungsziele willkürlich aufgestellt worden ist und daher ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte aufgrund der ihr bekannten regionalen Arbeitsmarktzahlen und Besonderheiten bestimmte Maßnahmen als arbeitsmarktlich besonders sinnvoll und damit förderungsfähig anerkannt hat. Es ist auch nicht willkürlich, dass die Beklagte überwiegend kürzere Qualifizierungsmaßnahmen fördert und nur in sehr geringem Umfange Maßnahmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen und daher entsprechend länger dauern. Durch eine verstärkte Förderung kürzerer Maßnahmen kann eine größere Anzahl von Antragstellern gefördert werden.
Ein Ermessensfehlgebrauch ist für das Gericht daher nicht feststellbar.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Erteilung eines Bildungsgutscheines für eine Umschulung zum Kfz-Kaufmann.
Der 1972 geborene Kläger war zuletzt von 1998 bis zum 30.04.2007 als Lagerhelfer beschäftigt. Am 01.02.2007 meldete er sich zum 01.05.2007 bei der Beklagten arbeitslos. Am 13.02.2007 beantragte er bei der Beklagten die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme der Umschulung zum Kfz-Kaufmann. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 18.04.2007 ab. Ein Bildungsgutschein für die beantragte Maßnahme könne aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht ausgestellt werden. Für die angestrebte berufliche Tätigkeit werde eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nach erfolgreichem Abschluss nicht prognostiziert. Sie habe zu berücksichtigen, für welche Bildungsziele und Qualifizierungsinhalte im Jahre 2007 Bildungsgutscheine ausgegeben werden können. Die Planung und Kapazitäten für einzelne Bildungsbereiche seien in der Bildungszielplanung der Agentur beschrieben und festgelegt. Für diese Bildungsbereiche würden im Sinne eines effektiven effizienten Mitteleinsatzes - aber auch vor dem Hintergrund begrenzter Haushaltsmittel - Prognosen zur arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit der Bildungsziele und zur Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes aufgestellt. Bevorzugt würden dabei in Abwägung zwischen Teilnehmer- und Arbeitsmarktinteressen die Maßnahmen, die einen umfassenden Integrationserfolg in den ersten Arbeitsmarkt prognostizieren ließen. Über die erfolgten Festlegungen zu Gutscheinkapazitäten für einzelne Bildungsziele hinaus, könne im vorliegenden Falle eine Förderung nicht abgeboten werden. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 25.10.2007 Klage erhoben, die gleichfalls nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 zu verurteilen, seine Umschulung zum Kraftfahrzeugkaufmann durch Übernahme der Weiterbildungskosten zu fördern.
Die Beklagte beantragt nach ihrem erkennbaren Vorbringen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Erteilung eines Bildungsgutscheines für die beantragte Weiterbildungsmaßnahme abgelehnt.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III als erfüllt ansieht, hat der Kläger nicht allein schon deshalb einen Anspruch auf Förderung der begehrten beruflichen Weiterbildung. Das Gesetz hat die Gewährung dieser Leistung in das Ermessen der Beklagten gestellt. Der Kläger hat daher lediglich einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige Stelle der Beklagten ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nachgekommen ist, mit ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 1 SGB 1, § 54 Abs. 2 SGG). Bei dieser eingeschränkten Überprüfung darf das Gericht nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der Beklagten setzen (vgl. Niesel in Niesel SGB III, § 7 RdNr. 13 f. Die Beklagte hat den ihr danach eingeräumten Ermessensspielraum nach Auffassung des Gerichts im angefochtenen Bescheid nicht überschritten.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung im wesentlichen auf Kriterien der Mittelbewirtschaftung abgestellt hat. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, Verteilungsspielräume selbst zu bestimmen. Es ist auch sachgerecht, die Föderung von den regionalen Besonderheiten des Arbeitsmarktes abhängig zu machen und selbst bei arbeitsmarktlich nicht gleichermaßen zweckmäßigen Maßnahmen Unterscheidungen zu treffen. Dass die Beklagte sich dabei auf die ermessenslenkenden Weisungen in Form des regionalen Bildungskataloges bezogen hat, ist weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Zwar hat dieser Bildungskatalog keine Rechtsnormqualität und daher keine bindende Wirkung für die Gerichte. Er bewirkt aber eine Selbstbindung der Beklagten und gibt den Berechtigten den Anspruch auf Gleichbehandlung.
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Katalog der Bildungsziele willkürlich aufgestellt worden ist und daher ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte aufgrund der ihr bekannten regionalen Arbeitsmarktzahlen und Besonderheiten bestimmte Maßnahmen als arbeitsmarktlich besonders sinnvoll und damit förderungsfähig anerkannt hat. Es ist auch nicht willkürlich, dass die Beklagte überwiegend kürzere Qualifizierungsmaßnahmen fördert und nur in sehr geringem Umfange Maßnahmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen und daher entsprechend länger dauern. Durch eine verstärkte Förderung kürzerer Maßnahmen kann eine größere Anzahl von Antragstellern gefördert werden.
Ein Ermessensfehlgebrauch ist für das Gericht daher nicht feststellbar.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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