Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2148/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1857/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wie das Sozialgericht (SG) in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, lässt sich den Schreiben der Antragstellerin mit ausreichender Sicherheit lediglich ein Begehren auf Auszahlung eines persönlichen Budgets i.S.d. § 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) entnehmen. Weitere oder weitergehende konkrete Anträge wurden nicht gestellt, erkennbare Begehren nicht formuliert. Nach eigener Prüfung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung). Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass es für den Erfolg des Antrages im einstweiligen Rechtsschutz vorliegend nicht darauf ankommt, ob es sich bei der Gewährung eines persönlichen Budgets um eine Pflicht- oder Ermessensleistung des zuständigen Rehabilitationsträgers handelt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass die Antragstellerin weder vor dem SG noch im Beschwerdeverfahren deutlich gemacht hat, welche konkreten Leistungen zur Teilhabe sie beansprucht und im Rahmen eines persönlichen Budgets ausgezahlt erhalten möchte. Des Weiteren fehlt es, worauf bereits das SG hingewiesen hat, an der für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nötige besondere Dringlichkeit. Die Antragstellerin hat hierzu lediglich vorgetragen, die Arbeitskräfte, die benötigt würden, könnten ohne die Auszahlung des persönlichen Budgets nicht beschäftigt und angemeldet werden. Dieser Vortrag genügt nicht, um eine besondere Eilbedürftigkeit zu begründen. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche Kosten hier anfielen, noch dass sie nicht in der Lage wäre, diese vorübergehend selbst zu tragen. Einen Antrag auf Auszahlung eines persönlichen Budgets hatte die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag auch erst am 3. oder 4. Februar 2008 gestellt. Schließlich hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet, dass ihr aktuell dringend notwendige Teilhabeleistungen gar nicht, also auch nicht als Sachleistung gewährt würden. Der Antragstellerin ist daher ein Zuwarten bis zur Entscheidung über ihren Antrag in der Hauptsache zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wie das Sozialgericht (SG) in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, lässt sich den Schreiben der Antragstellerin mit ausreichender Sicherheit lediglich ein Begehren auf Auszahlung eines persönlichen Budgets i.S.d. § 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) entnehmen. Weitere oder weitergehende konkrete Anträge wurden nicht gestellt, erkennbare Begehren nicht formuliert. Nach eigener Prüfung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung). Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass es für den Erfolg des Antrages im einstweiligen Rechtsschutz vorliegend nicht darauf ankommt, ob es sich bei der Gewährung eines persönlichen Budgets um eine Pflicht- oder Ermessensleistung des zuständigen Rehabilitationsträgers handelt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass die Antragstellerin weder vor dem SG noch im Beschwerdeverfahren deutlich gemacht hat, welche konkreten Leistungen zur Teilhabe sie beansprucht und im Rahmen eines persönlichen Budgets ausgezahlt erhalten möchte. Des Weiteren fehlt es, worauf bereits das SG hingewiesen hat, an der für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nötige besondere Dringlichkeit. Die Antragstellerin hat hierzu lediglich vorgetragen, die Arbeitskräfte, die benötigt würden, könnten ohne die Auszahlung des persönlichen Budgets nicht beschäftigt und angemeldet werden. Dieser Vortrag genügt nicht, um eine besondere Eilbedürftigkeit zu begründen. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche Kosten hier anfielen, noch dass sie nicht in der Lage wäre, diese vorübergehend selbst zu tragen. Einen Antrag auf Auszahlung eines persönlichen Budgets hatte die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag auch erst am 3. oder 4. Februar 2008 gestellt. Schließlich hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet, dass ihr aktuell dringend notwendige Teilhabeleistungen gar nicht, also auch nicht als Sachleistung gewährt würden. Der Antragstellerin ist daher ein Zuwarten bis zur Entscheidung über ihren Antrag in der Hauptsache zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved