L 11 KR 4475/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 4173/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4475/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 9.103,43 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Haftung für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Der Kläger gründete zum 15.07.1996 mit Herrn M. G. die Firma L. & G. C. C. L., eine GmbH nach portugiesischem Recht. Die Firma arbeitete u.a. für die M. B. L., eine türkische GmbH (HR I. 273634/221216). Die Firma wurde in Deutschland nicht ins Handelsregister eingetragen. Eine Rückfrage beim portugiesischen Sozialversicherungsträger ergab, dass auch diesem keine Registrierung der Firma vorlag. Am 10.03.1999 wurde die Firma in Portugal gelöscht.

Nach einer Baustellenüberprüfung am 22. April 1997 des Arbeitsamtes R. wurden auf dem Bauvorhaben "A. N. 52-54" in M. 22 portugiesische Arbeitnehmer angetroffen, welche Eisenflecht-, Schalungs- und Zimmererarbeiten verrichteten. Sie gaben an, im Rahmen der Entsendung bei der Firma L. & G. C. C. L. tätig zu sein. Da die Arbeiter nicht im Besitz der im Rahmen der EWG-Verordnung 1408/71 erforderlichen Entsendebescheinigung waren und auf Rückfrage beim portugiesischen Sozialversicherungsträger dort auch keine Registrierung der Firma vorlag, stellte die LVA Sachsen mit Bescheid vom 23. März 1998 die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer nach deutschem Recht fest und forderte die Firma L. & G. C. C. L. auf, für die Zeit vom 26. März 1997 bis 22. April 1997 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.518,27 DM zu entrichten. Die Berechnung der Beiträge sei nach den Angaben der Arbeitnehmer vorgenommen worden. Dabei wären als Arbeitszeit 8 bis 10 Stunden täglich Montag bis Freitag und ein Bruttostundenlohn von 13,- DM angesetzt worden. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dieser Bescheid war in Portugal nicht zustellbar, er wurde nach weiteren Ermittlungen der LVA S. ausweislich der Zustellungsurkunde der Firma L. & G. C. C. L., zu Händen Herrn M. G., am 14. Mai 1998 in M. zugestellt.

Am 26. Februar 1999 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Herrn G. ein, worin dieser der Beitragsforderung energisch widersprach. Er sei Teilhaber der Firma L. & G. C. C. L. und als solcher auch für die Firma verantwortlich, er sei jedoch für die rechtmäßige Aufnahme der benötigten bürokratischen Unterlagen nicht zuständig gewesen. Dies sei - allein schon wegen der portugiesischen Sprache - der Kläger gewesen, der sich der Mithilfe eines weiteren Herrn in Portugal bedient habe. Die Beitragshochrechnung in Höhe von 14.000,- DM sei absolut willkürlich. Die Arbeiter seien bis auf eine Ausnahme in Portugal gemeldet, ein Teil der aufgeführten Mitarbeiter gehöre nicht zur Firma, sondern zur Firma M. B. L ... Aufgrund der Nichtbezahlung von Leistungen sei der Vertrag vorzeitig beendet worden, seit September 1997 bestehe absolute Zahlungsunfähigkeit, auch die Sozialversicherungsbeiträge von Herrn K. vom Juli 1997 hätten nicht bezahlt werden können. Dies beruhe auf einem Fehlverhalten der Auftraggeber. Herr K. sei vom 09.06.1997 bis zum 20. Juli 1999 auf der Baustelle zu einem Stundenlohn von brutto 19,70 DM beschäftigt gewesen. Herr G. bat daher um Korrektur der Forderungen.

Mit Bescheid vom 25. September 2001 forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.518,27 DM zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 5.250,- DM sowie Gebühren und Auslagen von 36,50 DM, insgesamt also 17.804,77 DM. Der Bescheid wurde dem Kläger am 27. September 2001 zugestellt.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei zwar vom 5. Juni 1996 bis zum 10. März 1999 Mitgesellschafter der Firma L. & G. C. C. L. gewesen. Die Firma sei aber zu keinem Zeitpunkt aktiv gewesen, die in Portugal erforderlichen Genehmigungen seien weder beantragt noch erteilt, die Firma daher 1999 gelöscht worden. Die Firma M. B. habe in keiner Verbindung zu der Firma L. & G. C. C. L. gestanden. Vielmehr sei die Firma M. B. in M. ansässig gewesen, der Geschäftsführer sei Herr M. G ... Die Firma L. & G. C. C. L. habe, soweit ihm bekannt sei, zu keiner Zeit Mitarbeiter gehabt. Deswegen würden die geltend gemachten Beiträge sowohl dem Grund wie auch der Höhe nach bestritten, darüber hinaus sei er nicht als Schuldner der Forderungen heranzuziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Arbeitnehmer seien grundsätzlich im Tätigkeitsland sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme gelte bei einer wirksamen Entsendung. Da die Voraussetzungen für eine wirksame Entsendung der bei der Baustellenüberprüfung angetroffenen Arbeitnehmer nicht vorgelegen hätten, denn keiner der Arbeitnehmer sei im Besitz einer erforderlichen Entsendebescheinigung gewesen, seien die Arbeitnehmer nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag sei daher vom Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Die auf der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer seien Arbeitnehmer der Firma L. & G. C. C. L. gewesen. Zwei der angetroffenen Arbeitnehmer hätten sogar einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit der Firma L. & G. C. C. L. vorlegen können. Der Einwand, dass die Firma L. & G. C. C. L. überhaupt keine Mitarbeiter gehabt habe, sei damit widerlegt. Auch habe es sich nicht um Arbeitnehmer der M. B. L. gehandelt, denn diese habe mit der Firma L. & G. C. C. L. einen Werkvertrag für die Baustelle geschlossen. Zuständig für die Durchführung sei damit die Firma L. & G. C. C. L. gewesen. Die Firma L. & G. C. C. L. sei somit Arbeitgeber der angetroffenen Arbeitnehmer und schulde daher die Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Diese seien mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. März 1998 auf 6.409,49 EUR festgesetzt worden. Als Gesellschafter hafte der Teilhaber gesamtschuldnerisch. Der Haftungsbescheid könne somit auch gegenüber dem Kläger ergehen. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien auch nicht verjährt. Es handle sich um Beiträge für die Zeit vom 26. März 1997 bis 22. April 1997, die somit frühestens zum 31.12.2001 verjährt wären. Der Haftungs- und Beitragsbescheid, mit welchem die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die Säumniszuschläge sowie Gebühren und Auslagen geltend gemacht würden, sei somit vor Eintritt der Verjährung bekanntgegeben worden und hemme den Eintritt der Verjährung.

Mit seiner dagegen am 6. Dezember 2006 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Firma L. & G. C. C. L. seien zu keinem Zeitpunkt Aufträge erteilt worden, bis zur Löschung der Firma habe es keinerlei Aktivitäten gegeben. Es seien auch keine angestellten Arbeiter vorhanden gewesen. Der von der Beklagten behauptete Werkvertrag zwischen der Firma M. B., dessen Geschäftsführer Herr G. gewesen sei, und der Firma L. & G. C. C. L. sei ihm nicht bekannt. Auch die im ursprünglichen Prüfbescheid aufgeführten Arbeitnehmer seien nicht bei der Firma L. & G. C. C. L. beschäftigt gewesen, sondern bei der Firma M. B ... Deswegen könne er auch nicht für die Sozialversicherungsbeiträge haften. Schließlich sei ihm der Bescheid der LVA S. bis zur Akteneinsicht nicht bekannt gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 07. August 2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 13. August 2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Haftung des Klägers für die Gesamtforderung in Höhe von insgesamt 9.103,43 EUR sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Forderung bestehe gegen die Firma L. & G. C. C. L., mit den angefochtenen Bescheiden habe die Beklagte den Kläger als Schuldner zu Recht in Anspruch genommen. Ob die Arbeitnehmer tatsächlich für die Firma gearbeitet hätten, sei nicht entscheidend. Denn die Beitragsforderung sei bestandskräftig gegenüber der Firma L. & G. C. C. L. festgestellt worden. An diesen bestandskräftigen Bescheid sei die Beklagte und auch das Gericht gebunden. Der Bescheid sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, er wäre auch wirksam zugestellt worden. Eine Zustellung an den Kläger persönlich sei nicht erforderlich gewesen. Denn die Firma L. & G. C. C. L. sei nicht als GmbH in ein deutsches Handelsregister aufgenommen worden. Sie sei folglich als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzusehen. Deswegen sei es ausreichend gewesen, dass der Beitragsbescheid an den Mitgesellschafter Herrn G. zugestellt worden wäre. Soweit der Kläger davon keine Kenntnis gehabt habe, sei dies unbeachtlich. Denn es genüge eine Bekanntgabe an einen der Geschäftsführer. Die Beklagte habe den Kläger auch zu Recht zur Begleichung dieser Forderung in Anspruch genommen. Als Gesellschafter hafte er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassend, auch für sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen und sozialversicherungspflichtige Abgaben, die die Gesellschaft schulde. Die Beklagte habe auch zu Recht die Säumniszuschläge sowie die Gebühren und Auslagen festgesetzt. Insofern werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Mit seiner dagegen am 12. September 2007 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, der Bescheid vom 23. März 1998 sei nicht rechtskräftig geworden, denn er sei ausschließlich an M. G. zugestellt worden, obwohl es eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Deutschland nicht gegeben habe. Dies habe auch Herr G. bestätigt, der ausgeführt habe, dass er selbst nicht Geschäftsführer gewesen sei. Der an den Kläger adressierte Beitragsbescheid sei fehlerhaft und somit unwirksam. Der Bescheid sei auf ein Beitragskonto der M. B. GmbH gerichtet. Für diese Firma sei Herr M. G. tätig gewesen. Somit scheide eine Haftung für Beitragsschulden der Firma M. B. GmbH durch ihn aus. Es sei bekannt, dass die Firma M. B. GmbH im Jahre 1997 in M. tätig gewesen wäre. Die 22 Arbeiter seien somit niemals für die klägerische Firma tätig gewesen. Die Originalarbeitsverträge lägen nicht mehr vor. Die Beklagte habe auch nur Anhaltspunkte dafür gehabt, dass zwei Arbeitnehmer einer Beitragspflicht unterlägen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2006 aufzuheben, hilfsweise M. G. zum Beweis der Tatsache, was Inhalt der Schreiben der Beklagten an diesen war, als Zeugen zu hören.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Zustellung des Bescheides vom 23. März 1997 an einen Mitgesellschafter ausreichend gewesen wäre. Damit hafte der Kläger persönlich, unbeschränkt und umfassend für die Verbindlichkeiten seiner Firma. Die Festsetzung der Beiträge für die im Ausgangsbescheid angeführten Arbeitnehmer könne nicht streitgegenständlich sein, denn diese seien bestandskräftig festgestellt worden. Deswegen könne auch die Auffassung des Klägers, die Firma sei in Deutschland nie tätig gewesen und deshalb nicht haftbar, dahingestellt bleiben, da bei einer Baustellenüberprüfung durch das Arbeitsamt R. am 22. April 1997 auf seiner Baustelle in M. 22 portugiesische Arbeitnehmer der Firma angetroffen worden wären. Die Beitragsforderung richte sich auch nicht an eine M. B. GmbH. Der Prüfbescheid sei wirksam erst am 14. Mai 1998 (Blätter 82 und 83 der Verwaltungsakte) an die Firma des Klägers in M. zugestellt worden. Durch die Bestandskraft des Bescheides der LVA S. vom 23. März 1998 sei auch unwidersprochen, dass die auf der Baustelle in M. angetroffenen 22 portugiesischen Arbeitnehmer für die Firma L. & G. C. C. L. tätig gewesen wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR durch die streitige Beitragsnachforderung überschritten wird.

Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Haftungsbescheid vom 25. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Sachverhalt ist aufgeklärt. Insoweit bedurfte es einer Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen nicht. Der Zeuge soll zu dem Inhalt seines Schreibens vom Februar 1999 befragt werden. Dies hat aber auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluss, da es ohnehin außerhalb der Widerspruchsfrist erfolgte. Dies gilt um so mehr, als es sich um einen reinen - unzulässigen - Ausforschungsbeweis (BSG 21.11.2001, B 2 U 271/01 B) handelt, nämlich zu ermitteln, ob es weiteren Schriftverkehr mit dem Zeugen gab.

Der gegenüber dem Kläger erlassene Haftungsbescheid der Beklagten ist inhaltlich hinreichend bestimmt und somit nach § 33 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren (SGB X) - rechtmäßig. Er stellt die Verpflichtung des Klägers als Gesellschafter der Firma L. & G. C. C. L. fest, deren Schulden an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 18 e Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV -) für die Monate März bis April 1997 zuzüglich Nebenforderungen zu zahlen.

Auch der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Beitragsbescheid vom 21. März 1998 durch die Zustellung an die Firma des Klägers vom 14. Mai 1998 bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG geworden ist. Der Bescheid vom 23. März 1998 ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wobei eine persönliche Zustellung an den Kläger nicht erforderlich ist. Das Schreiben des M. G., so es denn als Widerspruch auszulegen ist, war eindeutig verfristet (§ 84 Abs. 1 SGG). Der Senat ist davon ausgegangen, dass die portugiesische Firma ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, ausländische Arbeitnehmer einzustellen und durch Vortäuschung eines Entsendefalls die deutschen Sozialversicherungsbeiträge zu ersparen und dadurch Wettbewerbsvorteile zu erlangen (vgl. hierzu BGH 07.03.2007 1 StR 301/06, NJW 2007, 1370). Denn nach den Feststellungen bei der Baustellenüberprüfung hatte die Firma L. & G. C. C. L. mit der Firma M. B. L. einen Werkvertrag für die Baustelle "A. N." in M. abgeschlossen, für die bei ihr beschäftigten portugiesischen Arbeitnehmer aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, auch nicht in Portugal. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er die dafür erforderlichen Genehmigungen nicht beantragt hat und die Firma in Portugal keinerlei unternehmerische Aktivitäten entwickelt hat. Die Beschäftigungsverhältnisse unterliegen daher der deutschen Sozialversicherungspflicht (BGH 07.03.2007 1 StR 301/06, NJW 2007, 1370). Da die in Deutschland erforderliche Eintragung als GmbH an deren Sitz nicht vorgenommen wurde, handelt es sich folglich um eine eigenständige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder, falls bereits ein Handelsgewerbe betrieben wird, um eine OHG (BGH 29.11.1956, II ZR 282/55, BGHZ 22, 240). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften alle Beteiligten unbeschränkt und persönlich.

Das SG hat deswegen zutreffend festgestellt, dass wenn der Verwaltungsakt bei Behörden, juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen an ihre Vorsteher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zuzustellen ist, es genügt, dass bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Vorstehern die Zustellung an einen von ihnen erfolgt (§ 7 Abs. 3 VwZG). Somit ist die Zustellung an Herrn G. ausreichend gewesen, zumal der Bescheid vom 23. März 1998 ausweislich der in Kopie vorliegenden Zustellungsurkunde eindeutig an die Firma L. & G. C. C. L. adressiert wurde. Der Senat hat auch keine Hinweise darauf, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bereits aufgelöst war (§§ 723 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder der Kläger ihr aus sonstigen Gründen nicht mehr angehörte, zumal die Löschung der Firma erst 1999 erfolgte. Soweit der Kläger vorbringt, er habe von dem Bescheid erst durch die ihm gewährte Akteneinsicht Kenntnis erhalten, ist dies daher unbeachtlich. Denn die Bekanntgabe an einen der Geschäftsführer genügt. Da das Schreiben von Herrn G. vom 26. Februar 1999 deutlich nach der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Zustellung eingelegt wurde, ist der Bescheid vom 23. März 1998 auch bestandskräftig geworden. Deswegen steht verbindlich fest, dass die Firma L. & G. C. C. L. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.518,27 DM schuldet, welches sich zusammen mit den Säumniszuschlägen, Gebühren und Auslagen auf die Gesamtforderung von 9.103,43 EUR beläuft. Der Kläger kann daher mit seinen Einwendungen, die sich im Wesentlichen gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung richten, nicht durchdringen.

Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter gesamtschuldnerisch für diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Haftung genommen (vgl. BSG SozR 3 - 2400 § 18 e Nr. 1). Die Voraussetzungen hierfür liegen bei dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor. Danach hat die Firma zu keinem Zeitpunkt die erforderlichen Genehmigungen beantragt oder erteilt bekommen. Eine Eintragung in das Handelsregister wurde nicht betrieben. Auch besteht seit September 1997 absolute Zahlungsunfähigkeit.

Die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft folgt zivilrechtlich aus dem gemeinschaftlichen Handeln der Gesellschafter, d.h. aus der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung, insbesondere aus dem gemeinsam gewollten Eingehen rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen oder dem Handeln durch berechtigte Vertreter (so auch LSG Berlin, Urteil vom 20.08.2003, L 9 KR 593/01). Hieran hat der Senat bei dem Kläger keinen berechtigten Zweifel. Dies ergibt sich zum einen aus den beiden vorgelegten Arbeitsverträgen, die eindeutig mit der Firma des Klägers geschlossen wurden, zum anderen aus dem Schreiben von Herrn G. vom 12. Februar 1999, wonach allein aufgrund der erforderlichen Sprachkenntnisse für die benötigten bürokratischen bzw. behördlichen Unterlagen insbesondere der Kläger mit den Arbeitsverträgen befasst war. Insofern kann das rein pauschale Bestreiten des Klägers, dass die Firma tätig geworden sei, diese Umstände nicht widerlegen, zumal deren Richtigkeit bereits aufgrund der vorgelegten Arbeitsverträge widerlegt ist.

Die Berufung war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 197 a SGG beruht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert wird im Hinblick auf die von der Beklagten festgesetzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen sowie Gebühren und Auslagen nach § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf die streitbefangene Beitragsnachforderung festgesetzt.
Rechtskraft
Aus
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