Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 177/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 235/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 64/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 29.06.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger aufgrund des Unfalles am 19.08.1993 Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente hat.
Der 1958 geborene Kläger kehrte am 19.08.1993 von seiner Ausbildung als Umschüler in M. zu seinem Wohnort bei W. mit seinem VW-Bus zurück. Zwischen R. und W. hatte er einen Autounfall, als sein Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Der Kläger wurde mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus B. transportiert, wo er gegenüber dem Durchgangsarzt einen Klopfschmerz im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) sowie Spontanschmerzen im Bereich des Magens angab. Der Durchgangsarzt konnte keine Gurtmarken oder sonstige äußere Verletzungszeichen feststellen, eine Sonographie des Bauchraums blieb ohne Befund, eine Röntgenaufnahme der BWS in zwei Ebenen ergab keinen Anhalt für frische knöcherne Verletzungen. Dr. H./Dr. H. diagnostizierten multiple Prellungen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte Nachschauberichte des Dr. P. vom 20.08.1993, 09.09.1993 sowie 19.09.1993 bei. Sie enthalten als Diagnose "BWS- und LWS-Prellung" sowie - ab 09.09.1993 - zusätzlich eine Schulterprellung rechts. Ausweislich des Berichts vom 19.10.1993 wollte der Kläger am 20.09. eine weitere Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, die vom D-Arzt Dr. P. nicht ausgestellt wurde, da er den Kläger für arbeitsfähig hielt und dieser eine nochmalige Untersuchung ablehnte. Nach den von der Beklagten beigezogenen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen des Dr. H. bestand Arbeitsunfähigkeit bis 17.09.1993. Aus der von der Beklagten beigezogenen Unfallmeldung des Klägers vom 25./28.09.1994 ergibt sich bei der Frage zu den verletzten Körperteilen, dass der Kläger Beschwerden im Kreuz und im Bauch hatte.
Am 20.02.2004 beantragte der Kläger eine Verletztenrente, da er aufgrund des Unfalles vom 19.08.1993 an einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) leide. Die Beklagte hat daraufhin weitere Befundberichte des Dr. H. vom 11.10.2004 sowie des Dr. G. vom 21.07.2004 eingeholt und die Gewährung einer Verletztenrente mit Bescheid vom 20.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 19.08.1993 Rentenleistungen zu gewähren. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2006 abgewiesen. Es fehle bereits an so genannten Brückensymptomen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine schwere Beeinträchtigung der HWS durch den Unfall zwangsläufig von den Ärzten hätte dokumentiert werden müssen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten des Orthopäden Dr. F. vom 12.09.2007 eingeholt. Dr. F. hat ausgeführt, dass die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen angefertigten ärztlichen Berichte erkennen ließen, dass weder bei der Erstuntersuchung am Unfalltag noch bei den Folgeuntersuchungen eine HWS-Problematik angegeben worden sei. Der Kläger habe lediglich Schmerzen in der mittleren Brustwirbelsäule sowie in der Magengrube beschrieben. In den Nachschauberichten bis zur letzten Vorstellung des Klägers habe es keinen einzigen Hinweis auf die Mitbeteiligung der HWS gegeben. Ohne eine erkennbare Brückensymptomatik könne nicht von einer Beeinträchtigung der HWS ausgegangen werden. Auch lasse die Schilderung des Unfallmechanismus keine Heckkollision erkennen, so dass insoweit kein geeigneter Verletzungsmechanismus vorliege.
Mit Schreiben vom 10.10.2007 beantragte der Kläger ein D.-Gutachten zur Auswertung der Unfalldaten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 29.06.2006 sowie des Bescheides vom 20.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 zu verurteilen, ihm wegen des Arbeitsunfalles am 19.08.1993 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 29.06.2006 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Beklagtenakte und die Akten des Landessozialgerichts in L 2 U 200/06 und L 2 U 208/06 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 19.08.1993. Weder der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2005 noch der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 29.06.2006 sind insoweit rechtlich zu beanstanden.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Ergänzend weist der Senat auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. F. hin. Dieser hat bestätigt, dass eine Analyse der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen angefertigten Befundberichte erkennen lasse, dass anlässlich der Erstuntersuchung am Unfalltag keine Halswirbelsäulen-Problematik angegeben wurde. Aus den Nachschauberichten bis 20.09.1993 ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Mitbeteiligung der HWS. Ferner hat der Kläger in der Unfallmeldung vom 28.9.1994, mithin mehr als ein Jahr nach dem Unfall, wiederum keine Beschwerden an der HWS angegeben, lediglich im Kreuz und im Bauch. Damit fehlt ein Nachweis entsprechender Brückensymptome zwischen der beim Kläger vorliegenden HWS-Erkrankung und dem Unfall vom 19.08.1993, die für eine kausale Verursachung im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung notwendig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger aufgrund des Unfalles am 19.08.1993 Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente hat.
Der 1958 geborene Kläger kehrte am 19.08.1993 von seiner Ausbildung als Umschüler in M. zu seinem Wohnort bei W. mit seinem VW-Bus zurück. Zwischen R. und W. hatte er einen Autounfall, als sein Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Der Kläger wurde mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus B. transportiert, wo er gegenüber dem Durchgangsarzt einen Klopfschmerz im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) sowie Spontanschmerzen im Bereich des Magens angab. Der Durchgangsarzt konnte keine Gurtmarken oder sonstige äußere Verletzungszeichen feststellen, eine Sonographie des Bauchraums blieb ohne Befund, eine Röntgenaufnahme der BWS in zwei Ebenen ergab keinen Anhalt für frische knöcherne Verletzungen. Dr. H./Dr. H. diagnostizierten multiple Prellungen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte Nachschauberichte des Dr. P. vom 20.08.1993, 09.09.1993 sowie 19.09.1993 bei. Sie enthalten als Diagnose "BWS- und LWS-Prellung" sowie - ab 09.09.1993 - zusätzlich eine Schulterprellung rechts. Ausweislich des Berichts vom 19.10.1993 wollte der Kläger am 20.09. eine weitere Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, die vom D-Arzt Dr. P. nicht ausgestellt wurde, da er den Kläger für arbeitsfähig hielt und dieser eine nochmalige Untersuchung ablehnte. Nach den von der Beklagten beigezogenen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen des Dr. H. bestand Arbeitsunfähigkeit bis 17.09.1993. Aus der von der Beklagten beigezogenen Unfallmeldung des Klägers vom 25./28.09.1994 ergibt sich bei der Frage zu den verletzten Körperteilen, dass der Kläger Beschwerden im Kreuz und im Bauch hatte.
Am 20.02.2004 beantragte der Kläger eine Verletztenrente, da er aufgrund des Unfalles vom 19.08.1993 an einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) leide. Die Beklagte hat daraufhin weitere Befundberichte des Dr. H. vom 11.10.2004 sowie des Dr. G. vom 21.07.2004 eingeholt und die Gewährung einer Verletztenrente mit Bescheid vom 20.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 19.08.1993 Rentenleistungen zu gewähren. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2006 abgewiesen. Es fehle bereits an so genannten Brückensymptomen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine schwere Beeinträchtigung der HWS durch den Unfall zwangsläufig von den Ärzten hätte dokumentiert werden müssen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten des Orthopäden Dr. F. vom 12.09.2007 eingeholt. Dr. F. hat ausgeführt, dass die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen angefertigten ärztlichen Berichte erkennen ließen, dass weder bei der Erstuntersuchung am Unfalltag noch bei den Folgeuntersuchungen eine HWS-Problematik angegeben worden sei. Der Kläger habe lediglich Schmerzen in der mittleren Brustwirbelsäule sowie in der Magengrube beschrieben. In den Nachschauberichten bis zur letzten Vorstellung des Klägers habe es keinen einzigen Hinweis auf die Mitbeteiligung der HWS gegeben. Ohne eine erkennbare Brückensymptomatik könne nicht von einer Beeinträchtigung der HWS ausgegangen werden. Auch lasse die Schilderung des Unfallmechanismus keine Heckkollision erkennen, so dass insoweit kein geeigneter Verletzungsmechanismus vorliege.
Mit Schreiben vom 10.10.2007 beantragte der Kläger ein D.-Gutachten zur Auswertung der Unfalldaten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 29.06.2006 sowie des Bescheides vom 20.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 zu verurteilen, ihm wegen des Arbeitsunfalles am 19.08.1993 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 29.06.2006 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Beklagtenakte und die Akten des Landessozialgerichts in L 2 U 200/06 und L 2 U 208/06 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 19.08.1993. Weder der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2005 noch der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 29.06.2006 sind insoweit rechtlich zu beanstanden.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Ergänzend weist der Senat auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. F. hin. Dieser hat bestätigt, dass eine Analyse der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen angefertigten Befundberichte erkennen lasse, dass anlässlich der Erstuntersuchung am Unfalltag keine Halswirbelsäulen-Problematik angegeben wurde. Aus den Nachschauberichten bis 20.09.1993 ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Mitbeteiligung der HWS. Ferner hat der Kläger in der Unfallmeldung vom 28.9.1994, mithin mehr als ein Jahr nach dem Unfall, wiederum keine Beschwerden an der HWS angegeben, lediglich im Kreuz und im Bauch. Damit fehlt ein Nachweis entsprechender Brückensymptome zwischen der beim Kläger vorliegenden HWS-Erkrankung und dem Unfall vom 19.08.1993, die für eine kausale Verursachung im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung notwendig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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