Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 LW 8/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 19/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 19/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger, der bereits ab dem 1. Lebensjahr auf Grund einer Kinderlähmung an einer Teillähmung des linken Beins mit Verschmächtigung, leichter Verkürzung und Fehlstellung des linken Beins litt, absolvierte in der elterlichen Landschaft eine landwirtschaftliche Lehre. Danach wurden an die LVA Schwaben von 1974 bis Dezember 1989 Pflichtbeiträge, und zwar zunächst bis August 1988 auf Grund abhängiger Beschäftigung (Molkerei- und Druckereiarbeiter, zuletzt als Hausmeister in einer Druckerei) sowie danach auf Grund eines Leistungsbezugs wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit, und ab Januar 1990 bis Dezember 1999 freiwillige Beiträge entrichtet. Nach der Hofübergabe durch seine Eltern führte er in seiner Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer (Schweinezucht und Getreideanbau) von Dezember 1985 bis Januar 1998 (Bescheid der Beklagten vom 08.04.1998) an die Beklagte Beiträge ab. Der Kläger setzte aus gesundheitlichen Gründen ab Oktober 1997 einen Betriebshelfer ein und gab schließlich zum 31.1.1998 den landwirtschaftlichen Betrieb durch Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Stallungen auf.
Nach dem Schwerbehindertengesetz sind bei dem Kläger ab 02.05.1996 ein GdB von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" und ab Oktober 2001 wegen der Verschlechterung seiner orthopädischen Leiden ein GdB von 90 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "aG" festgestellt. Er bezieht von der LBG Schwaben seit Juli 1994 eine Unfallrente nach einer MDE von 20 v.H ... Am 07.10.1997 beantragte er sowohl bei der LVA Schwaben als auch bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Eingang der ärztlichen Unterlagen der LVA Schwaben stellte deren ärztliche Berater Dr. Z. in seiner Verfügung vom 01.04.1998 fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers ab dem 31.01.1998 zwar eingeschränkt, aber die Durchführung eines Heilverfahrens zur Erreichung eines vollschichtigen Leistungsvermögens erfolgversprechend sei. Nach Vorlage des Kurberichtes vom 27.08.1998, wonach der Kläger leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne, stellte Dr. Z. in seiner weiteren Stellungnahme vom 10.09.1998 ein unter zweistündiges Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fest. Auf Grund des entgegenstehenden Kurberichtes stellte die Beklagte mit Einverständnis des Klägers vom 16.12.1998 das Rentenverfahren bis zur endgültigen Entscheidung durch das Sozialgericht im Rentenverfahren der LVA Schwaben ruhend.
Nach der Feststellung einer wirksamen Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ab 31.01.1998 klärte die Beklagte den Kläger nach der Aktennotiz vom 14.04.1998 umfassend über die weiteren Voraussetzungen der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, z.B. das Erfordernis des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, auf. Dabei ging die Beklagte aber auf Grund der Angaben des Klägers von einer laufenden Entrichtung von Pflichtbeiträgen - statt von freiwilligen Beiträgen - an die LVA Schwaben aus. Der von der Beklagten mit Schreiben vom 08.05.1998 angeforderte Versicherungsverlauf der LVA Schwaben ging bei ihr am 03.06.1998 ein; eine weitere Beratung des Klägers erfolgte daraufhin nicht.
Der Antrag des Klägers vom 07.10.1997 auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde von der LVA Schwaben auf der Grundlage der eingeholten Gutachten (insbesondere des orthopädischen Gutachtens von Dr. W., der die Schmerzen des Klägers als bewegungs- und belastungsabhängig bezeichnete und ab Antragstellung eine zumutbare Gehstrecke des Klägers von 700 m annahm) mit Bescheid vom 05.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1998 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (Az. S 12 RJ 974/98) wurde die LVA Schwaben nach Einholung eines orthopädischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, wonach der Kläger noch leichte sitzende Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne und seine Gehfähigkeit auf Grund des fast vollständigen Funktionsverlustes des linken Beines und der Schwäche des rechten Beines zwar eingeschränkt sei (die zumutbare Gehstrecke betrage knapp unter 500 m), er aber nach Ansicht von Dr. Pröbstl - die Neurologin und Psychiaterin Dr. M. traf insoweit keine Feststellung - noch einen Automatik-Pkw benützen könne, mit Urteil vom 14. Dezember 1999 verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 1999 auf Grund eines Leistungsfalles im April 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Denn der Kläger könne zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein, aber seine Wegefähigkeit sei eingeschränkt. Wegen der Einnahme von Medikamenten könne er den Arbeitsweg auch nicht mit einem Pkw zumutbar zurücklegen. Eine Auszahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Verurteilung der LVA Schwaben erfolgte nicht.
Dieses Urteil des Sozialgerichts Augsburg, das erst am 10.5.2000 an den Kläger zugestellt worden war und das der Kläger der Beklagten übersandt hatte, ging am 22.05.2000 bei dieser ein. In den telefonischen Gesprächen vom Mai und Juni 2000 mit dem Kläger sowie seinem Bevollmächtigten wies die Beklagte darauf hin, dass bei einem eventuellen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 30.04.1999 mangels 9-jähriger Pachtvertragsdauer die Abgabevoraussetzung nicht erfüllt sei; es sei eine Verlängerung der Pachtdauer erforderlich. Auf seine Sachstandsanfrage hin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 06.06.2000 mit, dass die Frage der Erwerbsunfähigkeit noch nicht geklärt sei und insoweit der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens bei der LVA Schwaben abgewartet werde. Da die Laufzeit des abgeschlossenen Pachtvertrags bis 30.01.2008 nur dann das Erfordernis der Abgabe im Sinn des § 21 ALG erfülle, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis spätestens Januar 1999 eingetreten sei, wies die Beklagte nochmals auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Verlängerung des Pachtvertrags hin.
Die LVA Schwaben legte gegen o.g. Urteil des Sozialgerichts Augsburg Berufung (BayLSG Az. L 14 RJ 312/01) ein. Das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) erholte u.a. ein Gutachten von der Apothekerin Dr. Angstwurm, die nicht ausschloss, dass die Einnahme der Schmerzmedikamente die Verkehrstüchtigkeit des Klägers soweit herabsetze, dass dieser nicht mehr in der Lage sei, regelmäßig sein Fahrzeug sicher zu führen. Auf den Hinweis des Vorsitzenden Richters, dass nach der Ansicht von Dr. A., Leitender Arzt der Abteilung für Schmerztherapie der Amper Kliniken AG, selbst bei der Einnahme schwerster Schmerzmittel nach der Einstellungsphase kaum mehr Beeinträchtigungen vorlägen, und auf Grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet (Pflegestufe I ab 08.10.2002) gab die LVA Schwaben - auf Anregung des Senats hin - mit Schreiben vom 04.08.2003 ein Vergleichsangebot mit dem Inhalt ab, Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund eines Leistungsfalles am 8. Oktober 2002 ab November 2002 zu gewähren. Auf seine Anfrage mit Schreiben vom 05.08.2003, wie sich ein Abschluss des gerichtlichen Verfahrens mit der LVA Schwaben durch Annahme des Vergleichsangebots auf seine Rente bei der Beklagten auswirken würde, teilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 12.08.2003 mit, dass bei Annahme eines Leistungsfalles der Erwerbsminderung ab 01.11.2002 die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Denn es seien keine Verlängerungszeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 ALG zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 26.08.2003 nahm der Kläger dennoch das Vergleichsangebot der LVA Schwaben an und verzichtete auf seine Rechte aus dem o.g. Urteil des Sozialgerichts Augsburg.
Zur Begründung seines Antrags vom 07.10.1997 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten trug der Kläger nun vor, dass sich der 5-Jahres-Zeitraum um die Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 6. Buch Sozialgesetzbuch verlängere. Hierunter falle auch die zuerkannte Urteilsrente, auf die er einen Anspruch gehabt habe. Die Urteilsrente sei nicht ausbezahlt worden, weil zum einen die LVA Schwaben zögerlich gehandelt und zum anderen er nicht auf die Auszahlung der Urteilsrente gedrängt habe, um im Erfolgsfall der gegnerischen Berufung die Rente nicht wieder zurückzahlen zu müssen.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 21.10.2003 ab, weil unter Annahme eines Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung ab 08.10.2002 die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In dem maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 08.10.1997 bis 07.10.2002 seien nur vier Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtet. Er habe keine Pflicht-, Berücksichtigungs- und Anrechnungszeiten im Sinn des SGB VI zurückgelegt, die als Verlängerungszeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 ALG zu berücksichtigen seien. Die fiktive, tatsächlich nicht ausgezahlte sog. Urteilsrente durch die LVA Schwaben für die Zeit ab der Urteilsverkündung am 14.12.1999 bis 26.08.2003 könne nicht als Verlängerungstatbestand gewertet werden, weil nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens kein Rentenanspruch bestanden habe.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung aller ärztlichen Unterlagen sei der Leistungsfall der Erwerbsminderung am 08.10.2002 mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Pflegestufe I anzunehmen. Da es auf den tatsächlichen Bezug der Rente ankomme, seien die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestands des § 13 Abs. 2 Nr. 1 ALG nicht erfüllt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter. Nach seiner Ansicht sei der Versicherungsfall bereits im April 1999 eingetreten; dem o.g. Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 in dem Verfahren gegen die LVA Schwaben sei zu folgen. Auch der ärztliche Berater der Beklagten, Dr. Z., habe in seinen Stellungnahmen vom 01.04.1998 und vom 10.09.1998 ein eingeschränktes Leistungsvermögen des Klägers ab 31.01.1998, d.h. ab Abgabe der Landwirtschaft, bejaht. Der in dem anschließenden Berufungsverfahren geschlossene Vergleich, bei dem beide Seiten nachgegeben hätten, binde die Beklagte nicht. Im übrigen habe dem Kläger ab 14.12.1999 eine Urteilsrente zugestanden. Es sei kein Beschluss des BayLSG bekannt, wonach der vorläufige Vollzug ausgesetzt worden wäre. Die LVA Schwaben sei verpflichtet gewesen, die Urteilsrente zu zahlen. § 13 Abs. 2 Nr. 1 ALG stelle nicht darauf ab, ob eine Rente nur vorläufig oder endgültig bezahlt werde.
Das Sozialgericht zog zur Ermittlung des Sachverhalts einen Befundbericht von Dr. T., die Pflege-Akte der Land- und forstwirtschaftlichen Krankenkasse und der Pflegekasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben, die Akten des Sozialgerichts Augsburg S 5 U 5031/02 L und S 12 RJ 974/98 und des BayLSG Az. L 14 RJ 312/00, die Schwerbehinderten-Akte und die Akten der Beklagten bei.
Es wies die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2005 ab, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung im Sinn von § 13 ALG habe. Da der Kläger am 22.04.2001 noch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Stall ausgeführt und dabei einen Arbeitsunfall erlitten habe, sei der Versicherungsfall nicht auf einen Zeitpunkt vor dem 01.02.2003 zurückzuverlegen. Der Kläger erfülle nicht die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Verlängerungstatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 1 ALG sei nicht erfüllt, weil die LVA Schwaben entgegen ihrer Verpflichtung keine Urteilsrente unter dem Vorbehalt der Rückforderung eingewiesen habe. Der Anspruch auf Bewilligung einer Urteilsrente stehe nicht dem Bezug einer entsprechenden Rente gleich. Auch habe der Kläger in dem Verfahren des BayLSG mit Az. L 14 RJ 312/00 auf seine Rechte aus dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 verzichtet. Die diesbezüglichen Erklärungen seiner Bevollmächtigten müsse er sich zurechnen lassen.
Dagegen hat der Kläger unter Vorlage eines Attestes von Dr. N. mit dem Inhalt, dass er nicht mehr in der Lage sei (ohne Angabe eines konkreten Zeitraums), Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten, sowie des Widerspruchsbescheides der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse vom 30.04.1998 über das Vorliegen eines gewissen Pflegebedarfes Berufung eingelegt. Er habe in der Zeit von 1999 bis 2002 seinen Pkw mit Automatikgetriebe nur in den seltensten Fällen benutzt, weil er des öfteren Schmerzmittel in höherer Dosis einnehmen habe müssen. Auch habe die Beklagte, nachdem er ihr das Urteil des Sozialgerichts Augsburg im Mai 2000 vorgelegt habe, in ihrem Schreiben vom 06.06.2000 nicht darauf hingewiesen, dass nach Februar 2000 auf Grund der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kein Rentenanspruch mehr bestanden habe. Bei entsprechender frühzeitiger Aufklärung durch die Beklagte - nach Eingang des Versicherungsverlaufs der LVA Schwaben bei ihr im Mai 1998 - hätte er die Übergabe der Landwirtschaft anders gestalten können; sein Bruder wäre hierzu sicherlich bereit gewesen. Ferner sei er bei seinen Nachfragen zum Stand des Rentenverfahrens nur jeweils darauf hingewiesen worden, dass zunächst der Ausgang des Rentenverfahrens bei der LVA Schwaben abgewartet werden müsse. Eine Information zur Problematik der Aufrechterhaltung der Anwartschaftszeit sei aber nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.05.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise ab 01.11.2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass nach dem Ergebnis der Gutachten des MDK vom 14.01.1998 und 17.09.2002 sowie von Dr. W. vom 12.01.1998 kein früherer Leistungsfall der Erwerbsminderung als der 08.10.2002 vorliege und mangels Rentenzahlung der LVA Schwaben für die Zeit von Mai 1999 bis Oktober 2002 die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes des § 13 Abs. 2 Nr. 1 ALG nicht erfüllt seien, weil es auf den tatsächlichen Bezug der Rente ankomme.
Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien nicht erfüllt, weil sie ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt habe:
Am 14.04.1998 habe ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Kläger, u.a. auch über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, stattgefunden.
Nach Eingang des Versicherungsverlaufs der LVA Schwaben bei ihr am 03.06.1998 hätte es bei einer Beratung des Klägers folgende Gestaltungsmöglichkeiten zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen an die LVA Schwaben oder von Beiträgen an sie gegeben: - Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers: aufgrund seines auf leichte, ausschließlich sitzende Tätigkeiten eingeschränkten Restleistungsvermögen wäre eine Vermittlung des Klägers auf dem Arbeitsmarkt erfolglos geblieben. - Aufnahme einer Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger: aus gesundheitlichen und familiären Gründen wäre dies nicht möglich gewesen. - Auflösung des bestehenden Pachtvertrags und eigene Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes: dies wäre dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Es fehle daher die Kausalität zwischen einem unterstellten Beratungsfehler und dem entstandenen Schaden, weil der Kläger die theoretisch denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten nicht hätte nutzen können. Aber selbst bei einer Umsetzbarkeit dieser Möglichkeiten wäre jeweils ein Vertragsabschluß bzw. eine Vertragsänderung, an der Dritte hätten beteiligt werden müssen, erforderlich gewesen. Derartige außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Umstände, die nicht mit den Mitteln der Verwaltung ersetzt werden könnten, könnten jedoch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden.
Nach Eingang des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 bei ihr am 22.05.2000 habe kein Beratungsbedarf bestanden, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Urteilsrente zumindest ab Januar 2000 an den Kläger gezahlt werde.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Archivakten des Sozialgerichts Augsburg Az. S 12 RJ 974/98 und des BayLSG Az. L 14 RJ 312/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat mit seinem Urteil vom 11.07.2005 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2004 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung im Sinn des § 13 Abs. 1 ALG i.V.m. § 44 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung und i.V.m. § 43 SGB VI n.F. (neue Fassung), d.h. in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. S.1827), hat. Für den Leistungsfall der Erwerbsminderung am 08.10.2002 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt; ein früherer Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bis spätestens 01.02.2000, an dem letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären, ist nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.
Der Anspruch des Klägers richtet sich zunächst nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, weil der Kläger den Rentenantrag vor dem 31.03.2001 gestellt hat und einen Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Soweit ein Leistungsfall der Erwerbsminderung erst nach dem 01.01.2001 nachgewiesen ist, beurteilt sich dieser Anspruch nach dem ab 01.01.2001 geltenden neuen Recht der Erwerbsminderung.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung , wenn sie 1. erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, 3. vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und 4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Er erfüllt zwar die Wartezeit von fünf Jahren und hat bereits ab Januar 1998 sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben, jedoch sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn der obigen Ziffer 2 zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles der Erwerbsminderung am 07.10.2002 nicht erfüllt. Spätestens bei einem Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 01.02.2000 wären noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten ist das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung zum letztmöglichen Zeitpunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Februar 2000 nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Dabei ist der Senat zwar nicht an die Feststellung eines Leistungsfalles der Erwerbsminderung am 08.10.2002 (Zeitpunkt der Zuerkennung der Pflegestufe I) durch den Vergleich vom August 2003 im o.g. Berufungsverfahren gegen die LVA Schwaben gebunden; eine Tatbestandswirkung tritt insoweit nicht ein. Der Senat kommt aber in freier Würdigung aller in den beigezogenen Akten befindlichen Gutachten und ärztlichen Unterlagen zu der gleichen Einschätzung wie das BayLSG in obengenanntem Berufungsverfahren und wie die Beklagte. Denn eine dauernde Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit des Klägers durch die Einnahme von zentral wirksamen Schmerzmitteln ab Mai 1999 ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Augsburg in seinem Urteil vom 14.12.1999 nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen.
Nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Neurologin und Psychiaterin Dr. M. in ihrem Gutachten vom 13.04.1999 ist die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung des Klägers im kurz- und mittelfristigen Einsatz trotz der Schmerzsymptomatik und der deshalb erfolgenden täglichen Einnahme des Medikaments Tramal (bis zu 180 Tropfen) nicht beeinträchtigt; erst eine Dauerbelastbarkeit über mehrere Stunden hinweg führt zu einer Einschränkung.
Das weitere Medikament Valiquid nimmt der Kläger nach der Auskunft seines behandelnden Allgemeinarztes Dr. T. nur nach Bedarf, d.h. also nicht regelmäßig, bei Unruhezuständen ein. Dieses Medikament wird daher nur in geringer Dosis - empfohlen ist eine abendliche Einnahme, die das Konzentrationsvermögen tagsüber nicht beeinträchtigt - eingenommen, so dass mangels Dauermedikation keine kumulative Wirkung entstehen kann. Ferner erfolgt nach einer gewissen Zeit eine Anpassung an die Nebenwirkungen (so die überzeugenden Ausführungen von Dr. A. und des ärztlichen Dienstes der Beklagten). Lediglich die Angaben des Klägers, dass er dieses Medikament seit April 1999 (d.h. nach der Untersuchung durch Dr. M.) zwei Mal wöchentlich wegen Unruhezuständen einnehmen müsse und daher kein Kraftfahrzeug führen könne, vermögen dagegen noch nicht den Nachweis einer dauernden Beeinträchtigung seines Konzentrationsvermögens zu erbringen. Denn zum einen lag zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. M. noch keine psychische Störung mit Krankheitswert vor. Und zum anderen liegen keine präzisen Angaben hinsichtlich Dosierung sowie Gesamtmenge in einem üblichen Zeitraum (pro Woche oder Monat) vor. Ferner wird dieses Medikament nach der Auskunft des behandelnden Allgemeinarztes Dr. T. nur nach Bedarf - und so nicht regelmäßig - verabreicht.
Nach dem Beweisergebnis des von der Apothekerin Dr. Angstwurm eingeholten Gutachtens vom 24.02.2002 konnte lediglich die Verkehrstüchtigkeit des Klägers durch die Einnahme der Medikamente Tramal und Valiquid nicht ausgeschlossen werden. Es konnte aber nicht der positive Nachweis einer dauernden Einschränkung der Verkehrstüchtigkeit und einer durchgehend täglich - und nicht nur gelegentlich - erfolgenden Einnahme dieser Medikamente erbracht werden.
Trotz eines ausdrücklichen Hinweises der Beklagten im Schreiben vom 12.08.2003, dass bei Annahme eines Leistungsfalls der Erwerbsminderung am 08.10.2002 die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien, akzeptierte der Kläger schließlich durch die Annahme des Vergleichsangebots der LVA Schwaben diesen Leistungsfall, der sich allein auf eine Verschlechterung seiner orthopädischen Beschwerden (bei gleichzeitiger Feststellung der Pflegestufe I) gründete.
Auch die Erhöhung des GdB auf 90 v.H. und die Zuerkennung der weiteren Merkzeichen "B" und "aG" nach dem SchwbG ab Oktober 2001 vermögen keinen Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 01.02.2000 zu begründen.
In dem maßgeblichen 5-Jahreszeitraum vom 08.10.1997 bis 07.10.2002 wurden für den Kläger statt der geforderten 36 nur 4 Kalendermonate Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet. Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann auch nicht verlängert werden im Sinn des § 13 Abs. 2 ALG, weil die dort genannten Verlängerungstatbestände nicht erfüllt sind.
Insbesondere kommt keine Verlängerung nach Nr. 1 dieser Vorschrift um vorübergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem 6. Buch Sozialgesetzbuch in Betracht, weil der Kläger trotz der Verurteilung der LVA Schwaben tatsächlich keine Urteilsrente bezogen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kommt es allein auf den tatsächlichen Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an; das Bestehen eines derartigen Anspruchs allein genügt noch nicht (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 69). Es ist daher unerheblich, dass die LVA Schwaben mangels aufschiebender Wirkung der Berufung der Beklagten (§ 154 Abs. 1 und 2 SGG in der bis 1.1.2002 geltenden Fassung des Gesetzes vom 11.01.1993) zur Auszahlung der Rente ab Januar 2000 verpflichtet war.
Der maßgebliche 5-Jahreszeitraum kann auch nicht durch Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 2 ALG verlängert werden, weil der Kläger ab Januar 1990 laufend nur freiwillige Beiträge an die LVA Schwaben abgeführt hat.
Auch die Voraussetzungen einer Verlängerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ALG sind nicht erfüllt. Der Kläger war ab Februar 1998 bis zum Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung nicht arbeitslos gemeldet. Selbst wenn er in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre, weil er mit seinem Restleistungsvermögen die Tätigkeit als Landwirt nicht mehr vollschichtig hätte verrichten können, so wäre dadurch keine nach den Vorschriften des SGB VI versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen im Sinn des § 58 Abs. 2 SGB VI. Denn der letzte Pflichtbeitrag nach dem SGB VI aufgrund abhängiger Beschäftigung war im August 1988 entrichtet worden, und die bei der Beklagten bis Januar 1998 versicherte selbstständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer ist hierbei nicht zu berücksichtigen (s. BSG, Urteil vom 16.06.2005, Az. B 10 LW 1/03 R). In den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit der Arbeitsunfähigkeit liegen auch nicht wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit, eine Rentenbezugs- oder eine Berücksichtigungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vor. Der Kläger kann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllen. Denn selbst wenn dessen Voraussetzungen erfüllt wären, so wäre dessen Rechtsfolge auf die Vornahme einer Amtshandlung durch die Beklagte beschränkt.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm auf Grund eines Gesetzes oder konkreten sozialen Rechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.; SozR 3-3200 § 86 a Nr. 2). Voraussetzung ist, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht eingeräumt war. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang). Die Beklagte hätte also dem Kläger gegenüber konkret verpflichtet gewesen sein müssen, ihn über die Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu beraten, und diese Pflicht verletzen müssen.
Da der Beklagten bis zur Übersendung des Versicherungsverlaufs der LVA Schwaben am 03.06.1998 nicht bekannt war, dass der Kläger ab Januar 1990 nur noch freiwillige Beiträge an die LVA Schwaben entrichtet hatte und so nicht der Verlängerungstatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 2 ALG erfüllt war, liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Verletzung ihrer Beratungs- und Auskunftspflichtpflicht nach den §§ 14, 15 SGB I vor. Selbst wenn man ab diesem Zeitpunkt von einer fehlenden Beratung des Klägers durch die Beklagte, die aufgrund des laufenden Rentenverfahrens als konkreten Anlass zur Beratung (sog. Spontanberatung; vgl. BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 und Nr. 15) verpflichtet gewesen wäre, ausgehen würde, so kann der Kläger von der Beklagten nur die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes fordern, der bei einer ordnungsgemäßen Beratung bestehen würde. Zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hätten aber entweder Pflichtbeiträge an die LVA Schwaben auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit des Klägers oder Beiträge an die Beklagte auf Grund der Aufnahme einer Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger oder des Rückbehalts einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mehr als 25 v.H. der festgelegten Mindestgröße entrichtet werden müssen. Diese einer Beitragsentrichtung zu Grunde liegenden Sachverhalte, die außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten liegen, kann aber die Beklagte nicht durch eine Amtshandlung herbeiführen.
Der Eingang des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 bei der Beklagten am 22.05.2000 begründete keine Beratungspflicht der Beklagten. Denn für die Beklagte war nicht erkennbar, dass die LVA Schwaben trotz ihrer Verurteilung und ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Januar 2000 tatsächlich die Rente nicht zahlt und so der Verlängerungstatbestand des § 13 Abs. 2 ALG nicht erfüllt ist. Daher musste sie in ihrem Schreiben vom 06.06.2000 auch nicht besonders auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hinweisen. Im übrigen wäre eine derartige Aufklärung im Hinblick auf einen erforderlichen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 01.02.2000 zu spät erfolgt und so deren Unterlassung nicht mehr kausal geworden. Weitere Beratungsbegehren des Klägers oder konkrete Anlässe zur Beratung sind weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger, der bereits ab dem 1. Lebensjahr auf Grund einer Kinderlähmung an einer Teillähmung des linken Beins mit Verschmächtigung, leichter Verkürzung und Fehlstellung des linken Beins litt, absolvierte in der elterlichen Landschaft eine landwirtschaftliche Lehre. Danach wurden an die LVA Schwaben von 1974 bis Dezember 1989 Pflichtbeiträge, und zwar zunächst bis August 1988 auf Grund abhängiger Beschäftigung (Molkerei- und Druckereiarbeiter, zuletzt als Hausmeister in einer Druckerei) sowie danach auf Grund eines Leistungsbezugs wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit, und ab Januar 1990 bis Dezember 1999 freiwillige Beiträge entrichtet. Nach der Hofübergabe durch seine Eltern führte er in seiner Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer (Schweinezucht und Getreideanbau) von Dezember 1985 bis Januar 1998 (Bescheid der Beklagten vom 08.04.1998) an die Beklagte Beiträge ab. Der Kläger setzte aus gesundheitlichen Gründen ab Oktober 1997 einen Betriebshelfer ein und gab schließlich zum 31.1.1998 den landwirtschaftlichen Betrieb durch Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Stallungen auf.
Nach dem Schwerbehindertengesetz sind bei dem Kläger ab 02.05.1996 ein GdB von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" und ab Oktober 2001 wegen der Verschlechterung seiner orthopädischen Leiden ein GdB von 90 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "aG" festgestellt. Er bezieht von der LBG Schwaben seit Juli 1994 eine Unfallrente nach einer MDE von 20 v.H ... Am 07.10.1997 beantragte er sowohl bei der LVA Schwaben als auch bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Eingang der ärztlichen Unterlagen der LVA Schwaben stellte deren ärztliche Berater Dr. Z. in seiner Verfügung vom 01.04.1998 fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers ab dem 31.01.1998 zwar eingeschränkt, aber die Durchführung eines Heilverfahrens zur Erreichung eines vollschichtigen Leistungsvermögens erfolgversprechend sei. Nach Vorlage des Kurberichtes vom 27.08.1998, wonach der Kläger leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne, stellte Dr. Z. in seiner weiteren Stellungnahme vom 10.09.1998 ein unter zweistündiges Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fest. Auf Grund des entgegenstehenden Kurberichtes stellte die Beklagte mit Einverständnis des Klägers vom 16.12.1998 das Rentenverfahren bis zur endgültigen Entscheidung durch das Sozialgericht im Rentenverfahren der LVA Schwaben ruhend.
Nach der Feststellung einer wirksamen Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ab 31.01.1998 klärte die Beklagte den Kläger nach der Aktennotiz vom 14.04.1998 umfassend über die weiteren Voraussetzungen der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, z.B. das Erfordernis des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, auf. Dabei ging die Beklagte aber auf Grund der Angaben des Klägers von einer laufenden Entrichtung von Pflichtbeiträgen - statt von freiwilligen Beiträgen - an die LVA Schwaben aus. Der von der Beklagten mit Schreiben vom 08.05.1998 angeforderte Versicherungsverlauf der LVA Schwaben ging bei ihr am 03.06.1998 ein; eine weitere Beratung des Klägers erfolgte daraufhin nicht.
Der Antrag des Klägers vom 07.10.1997 auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde von der LVA Schwaben auf der Grundlage der eingeholten Gutachten (insbesondere des orthopädischen Gutachtens von Dr. W., der die Schmerzen des Klägers als bewegungs- und belastungsabhängig bezeichnete und ab Antragstellung eine zumutbare Gehstrecke des Klägers von 700 m annahm) mit Bescheid vom 05.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1998 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (Az. S 12 RJ 974/98) wurde die LVA Schwaben nach Einholung eines orthopädischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, wonach der Kläger noch leichte sitzende Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne und seine Gehfähigkeit auf Grund des fast vollständigen Funktionsverlustes des linken Beines und der Schwäche des rechten Beines zwar eingeschränkt sei (die zumutbare Gehstrecke betrage knapp unter 500 m), er aber nach Ansicht von Dr. Pröbstl - die Neurologin und Psychiaterin Dr. M. traf insoweit keine Feststellung - noch einen Automatik-Pkw benützen könne, mit Urteil vom 14. Dezember 1999 verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 1999 auf Grund eines Leistungsfalles im April 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Denn der Kläger könne zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein, aber seine Wegefähigkeit sei eingeschränkt. Wegen der Einnahme von Medikamenten könne er den Arbeitsweg auch nicht mit einem Pkw zumutbar zurücklegen. Eine Auszahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Verurteilung der LVA Schwaben erfolgte nicht.
Dieses Urteil des Sozialgerichts Augsburg, das erst am 10.5.2000 an den Kläger zugestellt worden war und das der Kläger der Beklagten übersandt hatte, ging am 22.05.2000 bei dieser ein. In den telefonischen Gesprächen vom Mai und Juni 2000 mit dem Kläger sowie seinem Bevollmächtigten wies die Beklagte darauf hin, dass bei einem eventuellen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 30.04.1999 mangels 9-jähriger Pachtvertragsdauer die Abgabevoraussetzung nicht erfüllt sei; es sei eine Verlängerung der Pachtdauer erforderlich. Auf seine Sachstandsanfrage hin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 06.06.2000 mit, dass die Frage der Erwerbsunfähigkeit noch nicht geklärt sei und insoweit der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens bei der LVA Schwaben abgewartet werde. Da die Laufzeit des abgeschlossenen Pachtvertrags bis 30.01.2008 nur dann das Erfordernis der Abgabe im Sinn des § 21 ALG erfülle, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis spätestens Januar 1999 eingetreten sei, wies die Beklagte nochmals auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Verlängerung des Pachtvertrags hin.
Die LVA Schwaben legte gegen o.g. Urteil des Sozialgerichts Augsburg Berufung (BayLSG Az. L 14 RJ 312/01) ein. Das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) erholte u.a. ein Gutachten von der Apothekerin Dr. Angstwurm, die nicht ausschloss, dass die Einnahme der Schmerzmedikamente die Verkehrstüchtigkeit des Klägers soweit herabsetze, dass dieser nicht mehr in der Lage sei, regelmäßig sein Fahrzeug sicher zu führen. Auf den Hinweis des Vorsitzenden Richters, dass nach der Ansicht von Dr. A., Leitender Arzt der Abteilung für Schmerztherapie der Amper Kliniken AG, selbst bei der Einnahme schwerster Schmerzmittel nach der Einstellungsphase kaum mehr Beeinträchtigungen vorlägen, und auf Grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet (Pflegestufe I ab 08.10.2002) gab die LVA Schwaben - auf Anregung des Senats hin - mit Schreiben vom 04.08.2003 ein Vergleichsangebot mit dem Inhalt ab, Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund eines Leistungsfalles am 8. Oktober 2002 ab November 2002 zu gewähren. Auf seine Anfrage mit Schreiben vom 05.08.2003, wie sich ein Abschluss des gerichtlichen Verfahrens mit der LVA Schwaben durch Annahme des Vergleichsangebots auf seine Rente bei der Beklagten auswirken würde, teilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 12.08.2003 mit, dass bei Annahme eines Leistungsfalles der Erwerbsminderung ab 01.11.2002 die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Denn es seien keine Verlängerungszeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 ALG zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 26.08.2003 nahm der Kläger dennoch das Vergleichsangebot der LVA Schwaben an und verzichtete auf seine Rechte aus dem o.g. Urteil des Sozialgerichts Augsburg.
Zur Begründung seines Antrags vom 07.10.1997 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten trug der Kläger nun vor, dass sich der 5-Jahres-Zeitraum um die Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 6. Buch Sozialgesetzbuch verlängere. Hierunter falle auch die zuerkannte Urteilsrente, auf die er einen Anspruch gehabt habe. Die Urteilsrente sei nicht ausbezahlt worden, weil zum einen die LVA Schwaben zögerlich gehandelt und zum anderen er nicht auf die Auszahlung der Urteilsrente gedrängt habe, um im Erfolgsfall der gegnerischen Berufung die Rente nicht wieder zurückzahlen zu müssen.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 21.10.2003 ab, weil unter Annahme eines Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung ab 08.10.2002 die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In dem maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 08.10.1997 bis 07.10.2002 seien nur vier Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtet. Er habe keine Pflicht-, Berücksichtigungs- und Anrechnungszeiten im Sinn des SGB VI zurückgelegt, die als Verlängerungszeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 ALG zu berücksichtigen seien. Die fiktive, tatsächlich nicht ausgezahlte sog. Urteilsrente durch die LVA Schwaben für die Zeit ab der Urteilsverkündung am 14.12.1999 bis 26.08.2003 könne nicht als Verlängerungstatbestand gewertet werden, weil nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens kein Rentenanspruch bestanden habe.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung aller ärztlichen Unterlagen sei der Leistungsfall der Erwerbsminderung am 08.10.2002 mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Pflegestufe I anzunehmen. Da es auf den tatsächlichen Bezug der Rente ankomme, seien die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestands des § 13 Abs. 2 Nr. 1 ALG nicht erfüllt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter. Nach seiner Ansicht sei der Versicherungsfall bereits im April 1999 eingetreten; dem o.g. Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 in dem Verfahren gegen die LVA Schwaben sei zu folgen. Auch der ärztliche Berater der Beklagten, Dr. Z., habe in seinen Stellungnahmen vom 01.04.1998 und vom 10.09.1998 ein eingeschränktes Leistungsvermögen des Klägers ab 31.01.1998, d.h. ab Abgabe der Landwirtschaft, bejaht. Der in dem anschließenden Berufungsverfahren geschlossene Vergleich, bei dem beide Seiten nachgegeben hätten, binde die Beklagte nicht. Im übrigen habe dem Kläger ab 14.12.1999 eine Urteilsrente zugestanden. Es sei kein Beschluss des BayLSG bekannt, wonach der vorläufige Vollzug ausgesetzt worden wäre. Die LVA Schwaben sei verpflichtet gewesen, die Urteilsrente zu zahlen. § 13 Abs. 2 Nr. 1 ALG stelle nicht darauf ab, ob eine Rente nur vorläufig oder endgültig bezahlt werde.
Das Sozialgericht zog zur Ermittlung des Sachverhalts einen Befundbericht von Dr. T., die Pflege-Akte der Land- und forstwirtschaftlichen Krankenkasse und der Pflegekasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben, die Akten des Sozialgerichts Augsburg S 5 U 5031/02 L und S 12 RJ 974/98 und des BayLSG Az. L 14 RJ 312/00, die Schwerbehinderten-Akte und die Akten der Beklagten bei.
Es wies die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2005 ab, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung im Sinn von § 13 ALG habe. Da der Kläger am 22.04.2001 noch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Stall ausgeführt und dabei einen Arbeitsunfall erlitten habe, sei der Versicherungsfall nicht auf einen Zeitpunkt vor dem 01.02.2003 zurückzuverlegen. Der Kläger erfülle nicht die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Verlängerungstatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 1 ALG sei nicht erfüllt, weil die LVA Schwaben entgegen ihrer Verpflichtung keine Urteilsrente unter dem Vorbehalt der Rückforderung eingewiesen habe. Der Anspruch auf Bewilligung einer Urteilsrente stehe nicht dem Bezug einer entsprechenden Rente gleich. Auch habe der Kläger in dem Verfahren des BayLSG mit Az. L 14 RJ 312/00 auf seine Rechte aus dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 verzichtet. Die diesbezüglichen Erklärungen seiner Bevollmächtigten müsse er sich zurechnen lassen.
Dagegen hat der Kläger unter Vorlage eines Attestes von Dr. N. mit dem Inhalt, dass er nicht mehr in der Lage sei (ohne Angabe eines konkreten Zeitraums), Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten, sowie des Widerspruchsbescheides der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse vom 30.04.1998 über das Vorliegen eines gewissen Pflegebedarfes Berufung eingelegt. Er habe in der Zeit von 1999 bis 2002 seinen Pkw mit Automatikgetriebe nur in den seltensten Fällen benutzt, weil er des öfteren Schmerzmittel in höherer Dosis einnehmen habe müssen. Auch habe die Beklagte, nachdem er ihr das Urteil des Sozialgerichts Augsburg im Mai 2000 vorgelegt habe, in ihrem Schreiben vom 06.06.2000 nicht darauf hingewiesen, dass nach Februar 2000 auf Grund der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kein Rentenanspruch mehr bestanden habe. Bei entsprechender frühzeitiger Aufklärung durch die Beklagte - nach Eingang des Versicherungsverlaufs der LVA Schwaben bei ihr im Mai 1998 - hätte er die Übergabe der Landwirtschaft anders gestalten können; sein Bruder wäre hierzu sicherlich bereit gewesen. Ferner sei er bei seinen Nachfragen zum Stand des Rentenverfahrens nur jeweils darauf hingewiesen worden, dass zunächst der Ausgang des Rentenverfahrens bei der LVA Schwaben abgewartet werden müsse. Eine Information zur Problematik der Aufrechterhaltung der Anwartschaftszeit sei aber nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.05.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise ab 01.11.2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass nach dem Ergebnis der Gutachten des MDK vom 14.01.1998 und 17.09.2002 sowie von Dr. W. vom 12.01.1998 kein früherer Leistungsfall der Erwerbsminderung als der 08.10.2002 vorliege und mangels Rentenzahlung der LVA Schwaben für die Zeit von Mai 1999 bis Oktober 2002 die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes des § 13 Abs. 2 Nr. 1 ALG nicht erfüllt seien, weil es auf den tatsächlichen Bezug der Rente ankomme.
Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien nicht erfüllt, weil sie ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt habe:
Am 14.04.1998 habe ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Kläger, u.a. auch über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, stattgefunden.
Nach Eingang des Versicherungsverlaufs der LVA Schwaben bei ihr am 03.06.1998 hätte es bei einer Beratung des Klägers folgende Gestaltungsmöglichkeiten zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen an die LVA Schwaben oder von Beiträgen an sie gegeben: - Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers: aufgrund seines auf leichte, ausschließlich sitzende Tätigkeiten eingeschränkten Restleistungsvermögen wäre eine Vermittlung des Klägers auf dem Arbeitsmarkt erfolglos geblieben. - Aufnahme einer Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger: aus gesundheitlichen und familiären Gründen wäre dies nicht möglich gewesen. - Auflösung des bestehenden Pachtvertrags und eigene Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes: dies wäre dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Es fehle daher die Kausalität zwischen einem unterstellten Beratungsfehler und dem entstandenen Schaden, weil der Kläger die theoretisch denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten nicht hätte nutzen können. Aber selbst bei einer Umsetzbarkeit dieser Möglichkeiten wäre jeweils ein Vertragsabschluß bzw. eine Vertragsänderung, an der Dritte hätten beteiligt werden müssen, erforderlich gewesen. Derartige außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Umstände, die nicht mit den Mitteln der Verwaltung ersetzt werden könnten, könnten jedoch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden.
Nach Eingang des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 bei ihr am 22.05.2000 habe kein Beratungsbedarf bestanden, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Urteilsrente zumindest ab Januar 2000 an den Kläger gezahlt werde.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Archivakten des Sozialgerichts Augsburg Az. S 12 RJ 974/98 und des BayLSG Az. L 14 RJ 312/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat mit seinem Urteil vom 11.07.2005 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2004 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung im Sinn des § 13 Abs. 1 ALG i.V.m. § 44 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung und i.V.m. § 43 SGB VI n.F. (neue Fassung), d.h. in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. S.1827), hat. Für den Leistungsfall der Erwerbsminderung am 08.10.2002 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt; ein früherer Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bis spätestens 01.02.2000, an dem letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären, ist nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.
Der Anspruch des Klägers richtet sich zunächst nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, weil der Kläger den Rentenantrag vor dem 31.03.2001 gestellt hat und einen Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Soweit ein Leistungsfall der Erwerbsminderung erst nach dem 01.01.2001 nachgewiesen ist, beurteilt sich dieser Anspruch nach dem ab 01.01.2001 geltenden neuen Recht der Erwerbsminderung.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung , wenn sie 1. erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, 3. vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und 4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Er erfüllt zwar die Wartezeit von fünf Jahren und hat bereits ab Januar 1998 sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben, jedoch sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn der obigen Ziffer 2 zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles der Erwerbsminderung am 07.10.2002 nicht erfüllt. Spätestens bei einem Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 01.02.2000 wären noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten ist das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung zum letztmöglichen Zeitpunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Februar 2000 nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Dabei ist der Senat zwar nicht an die Feststellung eines Leistungsfalles der Erwerbsminderung am 08.10.2002 (Zeitpunkt der Zuerkennung der Pflegestufe I) durch den Vergleich vom August 2003 im o.g. Berufungsverfahren gegen die LVA Schwaben gebunden; eine Tatbestandswirkung tritt insoweit nicht ein. Der Senat kommt aber in freier Würdigung aller in den beigezogenen Akten befindlichen Gutachten und ärztlichen Unterlagen zu der gleichen Einschätzung wie das BayLSG in obengenanntem Berufungsverfahren und wie die Beklagte. Denn eine dauernde Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit des Klägers durch die Einnahme von zentral wirksamen Schmerzmitteln ab Mai 1999 ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Augsburg in seinem Urteil vom 14.12.1999 nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen.
Nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Neurologin und Psychiaterin Dr. M. in ihrem Gutachten vom 13.04.1999 ist die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung des Klägers im kurz- und mittelfristigen Einsatz trotz der Schmerzsymptomatik und der deshalb erfolgenden täglichen Einnahme des Medikaments Tramal (bis zu 180 Tropfen) nicht beeinträchtigt; erst eine Dauerbelastbarkeit über mehrere Stunden hinweg führt zu einer Einschränkung.
Das weitere Medikament Valiquid nimmt der Kläger nach der Auskunft seines behandelnden Allgemeinarztes Dr. T. nur nach Bedarf, d.h. also nicht regelmäßig, bei Unruhezuständen ein. Dieses Medikament wird daher nur in geringer Dosis - empfohlen ist eine abendliche Einnahme, die das Konzentrationsvermögen tagsüber nicht beeinträchtigt - eingenommen, so dass mangels Dauermedikation keine kumulative Wirkung entstehen kann. Ferner erfolgt nach einer gewissen Zeit eine Anpassung an die Nebenwirkungen (so die überzeugenden Ausführungen von Dr. A. und des ärztlichen Dienstes der Beklagten). Lediglich die Angaben des Klägers, dass er dieses Medikament seit April 1999 (d.h. nach der Untersuchung durch Dr. M.) zwei Mal wöchentlich wegen Unruhezuständen einnehmen müsse und daher kein Kraftfahrzeug führen könne, vermögen dagegen noch nicht den Nachweis einer dauernden Beeinträchtigung seines Konzentrationsvermögens zu erbringen. Denn zum einen lag zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. M. noch keine psychische Störung mit Krankheitswert vor. Und zum anderen liegen keine präzisen Angaben hinsichtlich Dosierung sowie Gesamtmenge in einem üblichen Zeitraum (pro Woche oder Monat) vor. Ferner wird dieses Medikament nach der Auskunft des behandelnden Allgemeinarztes Dr. T. nur nach Bedarf - und so nicht regelmäßig - verabreicht.
Nach dem Beweisergebnis des von der Apothekerin Dr. Angstwurm eingeholten Gutachtens vom 24.02.2002 konnte lediglich die Verkehrstüchtigkeit des Klägers durch die Einnahme der Medikamente Tramal und Valiquid nicht ausgeschlossen werden. Es konnte aber nicht der positive Nachweis einer dauernden Einschränkung der Verkehrstüchtigkeit und einer durchgehend täglich - und nicht nur gelegentlich - erfolgenden Einnahme dieser Medikamente erbracht werden.
Trotz eines ausdrücklichen Hinweises der Beklagten im Schreiben vom 12.08.2003, dass bei Annahme eines Leistungsfalls der Erwerbsminderung am 08.10.2002 die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien, akzeptierte der Kläger schließlich durch die Annahme des Vergleichsangebots der LVA Schwaben diesen Leistungsfall, der sich allein auf eine Verschlechterung seiner orthopädischen Beschwerden (bei gleichzeitiger Feststellung der Pflegestufe I) gründete.
Auch die Erhöhung des GdB auf 90 v.H. und die Zuerkennung der weiteren Merkzeichen "B" und "aG" nach dem SchwbG ab Oktober 2001 vermögen keinen Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 01.02.2000 zu begründen.
In dem maßgeblichen 5-Jahreszeitraum vom 08.10.1997 bis 07.10.2002 wurden für den Kläger statt der geforderten 36 nur 4 Kalendermonate Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet. Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann auch nicht verlängert werden im Sinn des § 13 Abs. 2 ALG, weil die dort genannten Verlängerungstatbestände nicht erfüllt sind.
Insbesondere kommt keine Verlängerung nach Nr. 1 dieser Vorschrift um vorübergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem 6. Buch Sozialgesetzbuch in Betracht, weil der Kläger trotz der Verurteilung der LVA Schwaben tatsächlich keine Urteilsrente bezogen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kommt es allein auf den tatsächlichen Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an; das Bestehen eines derartigen Anspruchs allein genügt noch nicht (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 69). Es ist daher unerheblich, dass die LVA Schwaben mangels aufschiebender Wirkung der Berufung der Beklagten (§ 154 Abs. 1 und 2 SGG in der bis 1.1.2002 geltenden Fassung des Gesetzes vom 11.01.1993) zur Auszahlung der Rente ab Januar 2000 verpflichtet war.
Der maßgebliche 5-Jahreszeitraum kann auch nicht durch Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 2 ALG verlängert werden, weil der Kläger ab Januar 1990 laufend nur freiwillige Beiträge an die LVA Schwaben abgeführt hat.
Auch die Voraussetzungen einer Verlängerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ALG sind nicht erfüllt. Der Kläger war ab Februar 1998 bis zum Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung nicht arbeitslos gemeldet. Selbst wenn er in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre, weil er mit seinem Restleistungsvermögen die Tätigkeit als Landwirt nicht mehr vollschichtig hätte verrichten können, so wäre dadurch keine nach den Vorschriften des SGB VI versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen im Sinn des § 58 Abs. 2 SGB VI. Denn der letzte Pflichtbeitrag nach dem SGB VI aufgrund abhängiger Beschäftigung war im August 1988 entrichtet worden, und die bei der Beklagten bis Januar 1998 versicherte selbstständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer ist hierbei nicht zu berücksichtigen (s. BSG, Urteil vom 16.06.2005, Az. B 10 LW 1/03 R). In den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit der Arbeitsunfähigkeit liegen auch nicht wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit, eine Rentenbezugs- oder eine Berücksichtigungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vor. Der Kläger kann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllen. Denn selbst wenn dessen Voraussetzungen erfüllt wären, so wäre dessen Rechtsfolge auf die Vornahme einer Amtshandlung durch die Beklagte beschränkt.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm auf Grund eines Gesetzes oder konkreten sozialen Rechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.; SozR 3-3200 § 86 a Nr. 2). Voraussetzung ist, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht eingeräumt war. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang). Die Beklagte hätte also dem Kläger gegenüber konkret verpflichtet gewesen sein müssen, ihn über die Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu beraten, und diese Pflicht verletzen müssen.
Da der Beklagten bis zur Übersendung des Versicherungsverlaufs der LVA Schwaben am 03.06.1998 nicht bekannt war, dass der Kläger ab Januar 1990 nur noch freiwillige Beiträge an die LVA Schwaben entrichtet hatte und so nicht der Verlängerungstatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 2 ALG erfüllt war, liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Verletzung ihrer Beratungs- und Auskunftspflichtpflicht nach den §§ 14, 15 SGB I vor. Selbst wenn man ab diesem Zeitpunkt von einer fehlenden Beratung des Klägers durch die Beklagte, die aufgrund des laufenden Rentenverfahrens als konkreten Anlass zur Beratung (sog. Spontanberatung; vgl. BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 und Nr. 15) verpflichtet gewesen wäre, ausgehen würde, so kann der Kläger von der Beklagten nur die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes fordern, der bei einer ordnungsgemäßen Beratung bestehen würde. Zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hätten aber entweder Pflichtbeiträge an die LVA Schwaben auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit des Klägers oder Beiträge an die Beklagte auf Grund der Aufnahme einer Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger oder des Rückbehalts einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mehr als 25 v.H. der festgelegten Mindestgröße entrichtet werden müssen. Diese einer Beitragsentrichtung zu Grunde liegenden Sachverhalte, die außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten liegen, kann aber die Beklagte nicht durch eine Amtshandlung herbeiführen.
Der Eingang des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 bei der Beklagten am 22.05.2000 begründete keine Beratungspflicht der Beklagten. Denn für die Beklagte war nicht erkennbar, dass die LVA Schwaben trotz ihrer Verurteilung und ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Januar 2000 tatsächlich die Rente nicht zahlt und so der Verlängerungstatbestand des § 13 Abs. 2 ALG nicht erfüllt ist. Daher musste sie in ihrem Schreiben vom 06.06.2000 auch nicht besonders auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hinweisen. Im übrigen wäre eine derartige Aufklärung im Hinblick auf einen erforderlichen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 01.02.2000 zu spät erfolgt und so deren Unterlassung nicht mehr kausal geworden. Weitere Beratungsbegehren des Klägers oder konkrete Anlässe zur Beratung sind weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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