Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 238/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1427/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Ulm vom 31.01.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt Arbeitslosengeld von der Antragsgegnerin (Ag.). Der 1962 geborene Ast. stand vom 14.04.2004 bis 30.04.2005 und vom 13.09.2005 bis 30.11.2007 in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis beim Land Baden-Württemberg. Versicherungspflichtige Beschäftigungen in diesem Zeitraum liegen nicht vor. Er beantragte am 28.11.2007 Arbeitslosengeld bei der Ag ... Die Ag. lehnte mit Bescheid vom 12.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab, da der Ast. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Die Tätigkeit als Beamter beim Land Baden-Württemberg sei versicherungsfrei gewesen. Hiergegen erhob der Ast. am 15.01.2008 Klage zum Sozialgericht U. (SG) und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die sozialen Versicherungssysteme seien eingeführt worden, um einer Verelendung der Arbeiterschaft vorzubeugen, weshalb Arbeiter und Angestellte pflichtversichert seien. Es könne nicht sein, dass das Land Baden-Württemberg seine Beamten gegen eine drohende Arbeitslosigkeit nicht in derselben Weise absichere.
Mit Beschluss vom 31.01.2008 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen wurde ausgeführt, beim Ast. lägen weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe derjenige, der die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Hierfür ist Voraussetzung, dass in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen haben (§§ 118, 123, 124 SGB III). Die Tätigkeit des Ast.s als Beamter beim Land Baden-Württemberg in der Zeit vorn 14.04.2004 bis 30.04.2005 und vom 13.09.2005 bis 30.11.2007 war gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei. Ein Anordnungsanspruch liege deshalb nicht vor.
Gegen diesen Beschluss legte der Ast. Beschwerde ein, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Er sei lediglich Beamter auf Widerruf gewesen. Der Gesetzgeber hätte zumindest Beamte auf Widerruf in die Sozialversicherung aufnehmen müssen. Im Unterlassen einer solchen Regelung liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Tätigkeiten die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden unterliegen nie der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. In diese Versicherung werden auch keine entsprechenden Beiträge entrichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt Arbeitslosengeld von der Antragsgegnerin (Ag.). Der 1962 geborene Ast. stand vom 14.04.2004 bis 30.04.2005 und vom 13.09.2005 bis 30.11.2007 in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis beim Land Baden-Württemberg. Versicherungspflichtige Beschäftigungen in diesem Zeitraum liegen nicht vor. Er beantragte am 28.11.2007 Arbeitslosengeld bei der Ag ... Die Ag. lehnte mit Bescheid vom 12.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab, da der Ast. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Die Tätigkeit als Beamter beim Land Baden-Württemberg sei versicherungsfrei gewesen. Hiergegen erhob der Ast. am 15.01.2008 Klage zum Sozialgericht U. (SG) und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die sozialen Versicherungssysteme seien eingeführt worden, um einer Verelendung der Arbeiterschaft vorzubeugen, weshalb Arbeiter und Angestellte pflichtversichert seien. Es könne nicht sein, dass das Land Baden-Württemberg seine Beamten gegen eine drohende Arbeitslosigkeit nicht in derselben Weise absichere.
Mit Beschluss vom 31.01.2008 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen wurde ausgeführt, beim Ast. lägen weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe derjenige, der die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Hierfür ist Voraussetzung, dass in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen haben (§§ 118, 123, 124 SGB III). Die Tätigkeit des Ast.s als Beamter beim Land Baden-Württemberg in der Zeit vorn 14.04.2004 bis 30.04.2005 und vom 13.09.2005 bis 30.11.2007 war gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei. Ein Anordnungsanspruch liege deshalb nicht vor.
Gegen diesen Beschluss legte der Ast. Beschwerde ein, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Er sei lediglich Beamter auf Widerruf gewesen. Der Gesetzgeber hätte zumindest Beamte auf Widerruf in die Sozialversicherung aufnehmen müssen. Im Unterlassen einer solchen Regelung liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Tätigkeiten die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden unterliegen nie der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. In diese Versicherung werden auch keine entsprechenden Beiträge entrichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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