L 12 AS 1684/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 784/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1684/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 02.04.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller (Ast.) wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Übersendung eines Fragebogens zur Prüfung , ob die Absenkung des Arbeitslosengelds II der Ast. wegen Arbeitsaufgabe in Frage kommt.

Die Ast. sind verheiratet und wohnen gemeinsam in einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit 60 qm zum Preis von 360 EUR. Sie beziehen laufend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende von der Antragsgegnerin (Ag). Die Ast.in erhält darüber hinaus Einstiegsgeld für den Aufbau eines Reisebüros.

Seit Beginn der Leistungen war immer wieder streitig in welcher Höhe Einkommen der Ast. anzurechnen ist. Im Juni 2007 teilten die Ast. mit, dass sie bis Ende 2007 insgesamt 5.000 EUR Umsatz erwarteten. Sie würden sich melden, wenn der Umsatz und der Verdienst höher sei als erwartet. Sie beschwerten sich im Folgenden wiederholt über Anfragen der Ag. mit der Bitte um Einnahmen- Ausgaben-Abrechnungen. Des Weiteren bezog die Ast.in im Jahre 2007 Einkommen aus verschiedenen Beschäftigungen, welches in unterschiedlicher Höhe auf die Grundsicherung angerechnet wurde.

Im Dezember 2007 verdiente die Ast.in nichts. Die Ag. änderte darauf hin die Bewilligung für Januar 2007 und bewilligte nunmehr 675,13 EUR für beide Ast. (Bescheid vom 21.1.2008). Am 23.1.2008 ging ein Schreiben der Ast. bei der ein, mit dem sie mitteilten, dass sie seit Dezember 2007 kein Einkommen mehr hätten und legte dazu erneut die Einkommensbescheinigung für Dezember 2007 vor.

Mit Schreiben vom 7.2.2008 beanstandeten die Ast., dass ihnen bei der Auszahlung für Februar 2008 240 EUR fehlten. Die Ag. wies darauf hin, dass sich aus der Einkommensbescheinigung nicht ergebe, dass auch in der Folge kein Einkommen mehr erzielt werde.

Am 14.02.2008 bescheinigte die Fa. E., dass die Ast.in seit November 2007 kein Einkommen mehr erzielt. Beschäftigung. Diese Bescheinigung ist am gleichen Tag per Fax an die Ag. übersandt worden. Mit Bescheid vom gleichen Tag bewilligte die Ag. den Ast.n für Februar 2008 insgesamt 675,13 EUR. Den Betrag von 240 EUR zahlte sie am 15.2.2008 nach.

Mit Schreiben vom 19.2.2008 teilten die Ast. mit, dass die Ast.in am 19.2.2008 bei der Firma E. ausscheiden werde. Wegen dieser kleinen Arbeit habe sie so viele Probleme, dass es sich nicht lohne sie aufrecht zu erhalten. Das bestätigte die Firma in einer Einkommensbescheinigung, auf der sie auch angab, dass die Ast.in im Februar 2008 nichts verdient habe.

Darauf hin übersandte die Ag. den Ast.in einen Fragebogen, um festzustellen, ob das Arbeitslosengeld II der Ast.in wegen Aufgabe der Tätigkeit abgesenkt werden müsse.

Am 25.2.2008 habe die Ast. beim Sozialgericht K. (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diesen Fragebogen gestellt. Sie verwahrten sich dagegen, dass solche Anfragen an sie übersandt würden. Die Ag. drohe, das Arbeitslosengeld II der Ast.in ganz einzustellen. Deshalb sei ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gerechtfertigt.

Mit Beschluss vom 2.04.2008 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Der Antrag sei unzulässig, sofern der Ast. betroffen sei. Er wende sich gegen ein Schreiben, das ausschließlich an seine Frau, die Ast.in, gerichtet sei. Durch dieses Schreiben könne er nicht beschwert sein.

Sofern die Ast.in die Feststellung begehre, dass die Ag. nicht berechtigt sei, ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II abzusenken, sei der Antrag ebenfalls unzulässig, zumindest aber unbegründet. Für einen solchen Antrag fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Das streitgegenständliche Schreiben der Ag. ist kein Verwaltungsakt. Durch dieses Schreiben würden keine Rechte und Pflichten der Ast.in begründet oder festgestellt. Vielmehr kündige die Ag. lediglich an, einen bestimmten Sachverhalt überprüfen zu wollen. Eine Ankündigung eines bestimmten Bescheids oder gar die Mitteilung, dass demnächst ein entsprechender Bescheid erlassen werden werde, ist darin nicht enthalten. Der Ast.in stehe es frei, ihr Begehren bei der Ag. geltend zumachen und ihre diesbezüglichen Argumente bei der Ag. vorzutragen. Dazu bedürfe sie der Hilfe des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz nicht. Es ergäben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ag. grundsätzlich Argumente der Ast.in ignoriere oder ihr ohne Ansehung ihrer Mitteilungen, die Leistungen absenken werde.

Der Ast.in sei es auch zuzumuten, ihr Begehren zunächst bei der Ag. durchzusetzen und gegebenenfalls abzuwarten bis sie einen Bescheid erhalte, mit dem der Eintritt einer Minderung im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) festgestellt werde. Die Ast.in bedürfe insofern keines vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes.

Gegen diesen Beschluss legten die Ast. Beschwerde ein, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Ast.in könne bei der Fa. E. auf einer kleinen Aushilfsstelle weiterarbeiten, wenn die ständigen Anfragen der Ag. aufhörten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG).

Mit der Anforderung der Vorlage des Fragebogens über die Umstände der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. E. erfüllt die Ag. lediglich die sich aus § 20 SGB X ergebende Amtsermittlungspflicht. Hierbei ist der Arbeitsgeber eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Bezieher bzw. Ast.s von Leistungen nach dem SGB II nach § 60 SGB II verpflichtet mitzuwirken. Die Erfüllung dieser Norm kann nicht erlassen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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