Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 2832/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1259/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Der Kläger hat die bereits am 18. Januar 2008 eingelegte Beschwerde trotz Fristsetzung vom 13. Februar 2008 durch das Sozialgericht sowie vom 17. März 2008 durch den Senat binnen vier Wochen - zur Post gegeben am selben Tag - nicht weiter begründet. Die gesetzten Fristen sind abgelaufen. Der Senat vermag sich demgemäß mit neuen zugunsten des Klägers sprechenden und vom Sozialgericht noch nicht abgehandelten Gesichtspunkten nicht auseinanderzusetzen. Solche sind auch bei der gebotenen Prüfung von Amts wegen nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Der Kläger hat die bereits am 18. Januar 2008 eingelegte Beschwerde trotz Fristsetzung vom 13. Februar 2008 durch das Sozialgericht sowie vom 17. März 2008 durch den Senat binnen vier Wochen - zur Post gegeben am selben Tag - nicht weiter begründet. Die gesetzten Fristen sind abgelaufen. Der Senat vermag sich demgemäß mit neuen zugunsten des Klägers sprechenden und vom Sozialgericht noch nicht abgehandelten Gesichtspunkten nicht auseinanderzusetzen. Solche sind auch bei der gebotenen Prüfung von Amts wegen nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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