Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 9/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 26/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sozialgericht Gelsenkirchen
-
Erinnerungsgegner
hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 06.08.2007 durch die Vorsitzende Richterin beschlossen:
-
Erinnerungsgegner
hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 06.08.2007 durch die Vorsitzende Richterin beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vom 12.03.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Erinnerungsführer begehrt im Rahmen einer Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten die Festsetzung höherer Gebühren.
Diesem Erinnerungsverfahren gemäß § 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) liegt ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde, in welchem die Antragstellerin und Mandantin des Erinnerungsstücks im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung in Köln die Gewährung eines Darlehens für die von dem Vermieter geforderte Übernahme von Genossenschaftsanteilen begehrte. Das Verfahren wurde am 18.01.2007 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss beendet. Mit Beschluss vom 29.01.2007 wurde der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers Rechtsanwalt Dr. S gewährt.
Der Erinnerungsführer beantragte am 13.02.2007 die Festsetzung folgender Gebühren:
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, voraus- gegangenes Verwaltungsverfahren § 14 Nr. 2401, 2400 VV RVG 120,00 EUR Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht, vorausge- gangenes Verwaltungsverfahren $ 14, Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 EUR) Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Post- und Telekummunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 EUR 10 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 100,70 EUR zu zahlender Betrag 630,70 EUR
Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden am 12.03.2003 von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf 381,99 EUR festgesetzt. Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, dass die Geschäftsgebühr VV 2400 nicht gegen die Landeskasse festgesetzt werden könne, da die Beiordnung nurrfür das Klageverfahren und nicht für das Vorverfahren erfolgt sei. Die Verfahrensgebühr berechne sich nach VV 3102, da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Widerspruchsverfahren "vorgeschaltet" sei. Die Mitttelgebühr betraghier 250,00 EUR. Bei den "ER-Verfahren" seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu einem entsprechenden Hauptsacheverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Verfahrensgebühr als auch die Terminsgebühr würden jeweils um 1/3 gekürzt, so dass die Verfahrensgebühr 167,00 EUR und die Terminsgebühr 134,00 EUR betrage.
Gegen diese Festsetzung hat der Erinnerungsführer am 20.03.2007 "vorsorglich" Beschwerde eingelegt. Es sei nicht ersichtlich, warum in diesem äußerst umstrittenen Verfahren die Reduzierung insbesondere der Terminsgebühr in diesem Umfang vorgenommen worden sei. Die Reduzierung der Gebühr für das Verfahren um 3,00 EUR greife ohnehin in das anwaltliche Ermessen ein.
Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die von dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 20.03.2007 vorsorglich eingelegte Beschwerde ist durch das Gericht als Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen der Kostenfestsetzung im PKH-Verfahren gemäß § 56 RVG auszulegen. Zwar hat der Erinnerungsführer das eingelegte Rechtsmittel falsch bezeichnet, es ist jedoch eindeutig erkennbar, dass er sich mit diesem gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wenden wollte und eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung begehrt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers ist nicht begründet.
Der Erinnerungsführer hat nach Auffassung des Gerichts jedenfalls keinen höheren Anspruch auf Kostenerstattung als die bereits festgesetzten 381,99 EUR. Dabei erstreckt sich der gerichtliche Prüfungsumfang auf die gesamte Festsetzung, allerdings darf das Gericht keine Änderung zum Nachteil des Erinnerungsführers vornehmen (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 56 RVG, Rn9).
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die geltend gemachte Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten für das vorausgegangene Verwaltungsverfahren gem. Nr. 2401, 2400 VV RVG zu Recht nicht berücksichtigt. Nr. 2400, 2401 VV regeln nur den Spezialbereich außergerichtlicher Verwaltungstätigkeit. Da die Beiordnung lediglich für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt, kann diese Gebühr im Rahmen der PKH-Festsetzung nicht berücksichtigt werden.
Der Erinnerungsführer beansprucht ferner zu Unrecht eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 40,00 EUR, da diese nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf höchstens 20,00 EUR begrenzt ist.
Ob der Spruch des Erinnerungsführers auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr vorliegen aus VV Nr. 3102 RVG folgt (Mittelgebühr 250,00 EUR), diese um ein Drittel auf 167,00 EUR zu kürzen ist oder ob vorliegend VV Nr. 3103 RVG mit der geltend gemachten Mittelgebühr von 170,00 EUR Anwendnung findet, kann letztlich dahinstehen, da dem Erinnerungsführer jedenfalls kein höherer Betrag als die festgesetzten 381,99 EUR zusteht. Denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Unrecht die von dem Erinnerungsführer geltend gemachte Terminsgebühr - wenn auch gekürzt - berücksichtigt, da diese vorliegend nicht entstanden ist. Eine Terminsgebühr im Verfahren vor dem Sozialgericht entsteht zwar gem. § 3106 VV nicht nur für die Vertretung in einem gerichtlich anberaumten Termin, sondern nach den amtlichen Anmerkungen auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Anmerkung Nr. 1), nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Anmerkung Nr. 2) oder das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Anmerkung Nr. 3). Vorliegend ist weder ein gerichtlicher Termin durchgeführt worden noch ist einer der aufgeführten Sondertatbestände einschlägig. Vielmehr hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss eine Streitentscheidung getroffen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auch keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, vgl. § 124 Abs. 3 SGG.
Nach alledem ist es unerheblich, ob man die von dem Erinnerungsführer geltend gemachte Verfahrensgebühr gem. VV Nr. 3103 RVG oder die von dem Urkundsbeamten um 1/3 gekürzte Mittelgebühr gem. VV 3102 RVG berücksichtigt, da in jedem Fall kein höherer Betrag als 381,99 EUR festzusetzen ist (Verfahrensgebühr i. H. v. 170,00 EUR + Post- und Telekommunikationspauschale i. H. v. 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer i. H. v. 36,01 = 226,10 EUR respektive Verfahrensgebühr i. H. v. 167,00 EUR + Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 35,53 = 222,53 EUR)
Gründe:
Der Erinnerungsführer begehrt im Rahmen einer Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten die Festsetzung höherer Gebühren.
Diesem Erinnerungsverfahren gemäß § 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) liegt ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde, in welchem die Antragstellerin und Mandantin des Erinnerungsstücks im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung in Köln die Gewährung eines Darlehens für die von dem Vermieter geforderte Übernahme von Genossenschaftsanteilen begehrte. Das Verfahren wurde am 18.01.2007 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss beendet. Mit Beschluss vom 29.01.2007 wurde der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers Rechtsanwalt Dr. S gewährt.
Der Erinnerungsführer beantragte am 13.02.2007 die Festsetzung folgender Gebühren:
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, voraus- gegangenes Verwaltungsverfahren § 14 Nr. 2401, 2400 VV RVG 120,00 EUR Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht, vorausge- gangenes Verwaltungsverfahren $ 14, Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 EUR) Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Post- und Telekummunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 EUR 10 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 100,70 EUR zu zahlender Betrag 630,70 EUR
Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden am 12.03.2003 von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf 381,99 EUR festgesetzt. Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, dass die Geschäftsgebühr VV 2400 nicht gegen die Landeskasse festgesetzt werden könne, da die Beiordnung nurrfür das Klageverfahren und nicht für das Vorverfahren erfolgt sei. Die Verfahrensgebühr berechne sich nach VV 3102, da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Widerspruchsverfahren "vorgeschaltet" sei. Die Mitttelgebühr betraghier 250,00 EUR. Bei den "ER-Verfahren" seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu einem entsprechenden Hauptsacheverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Verfahrensgebühr als auch die Terminsgebühr würden jeweils um 1/3 gekürzt, so dass die Verfahrensgebühr 167,00 EUR und die Terminsgebühr 134,00 EUR betrage.
Gegen diese Festsetzung hat der Erinnerungsführer am 20.03.2007 "vorsorglich" Beschwerde eingelegt. Es sei nicht ersichtlich, warum in diesem äußerst umstrittenen Verfahren die Reduzierung insbesondere der Terminsgebühr in diesem Umfang vorgenommen worden sei. Die Reduzierung der Gebühr für das Verfahren um 3,00 EUR greife ohnehin in das anwaltliche Ermessen ein.
Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die von dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 20.03.2007 vorsorglich eingelegte Beschwerde ist durch das Gericht als Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen der Kostenfestsetzung im PKH-Verfahren gemäß § 56 RVG auszulegen. Zwar hat der Erinnerungsführer das eingelegte Rechtsmittel falsch bezeichnet, es ist jedoch eindeutig erkennbar, dass er sich mit diesem gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wenden wollte und eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung begehrt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers ist nicht begründet.
Der Erinnerungsführer hat nach Auffassung des Gerichts jedenfalls keinen höheren Anspruch auf Kostenerstattung als die bereits festgesetzten 381,99 EUR. Dabei erstreckt sich der gerichtliche Prüfungsumfang auf die gesamte Festsetzung, allerdings darf das Gericht keine Änderung zum Nachteil des Erinnerungsführers vornehmen (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 56 RVG, Rn9).
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die geltend gemachte Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten für das vorausgegangene Verwaltungsverfahren gem. Nr. 2401, 2400 VV RVG zu Recht nicht berücksichtigt. Nr. 2400, 2401 VV regeln nur den Spezialbereich außergerichtlicher Verwaltungstätigkeit. Da die Beiordnung lediglich für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt, kann diese Gebühr im Rahmen der PKH-Festsetzung nicht berücksichtigt werden.
Der Erinnerungsführer beansprucht ferner zu Unrecht eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 40,00 EUR, da diese nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf höchstens 20,00 EUR begrenzt ist.
Ob der Spruch des Erinnerungsführers auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr vorliegen aus VV Nr. 3102 RVG folgt (Mittelgebühr 250,00 EUR), diese um ein Drittel auf 167,00 EUR zu kürzen ist oder ob vorliegend VV Nr. 3103 RVG mit der geltend gemachten Mittelgebühr von 170,00 EUR Anwendnung findet, kann letztlich dahinstehen, da dem Erinnerungsführer jedenfalls kein höherer Betrag als die festgesetzten 381,99 EUR zusteht. Denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Unrecht die von dem Erinnerungsführer geltend gemachte Terminsgebühr - wenn auch gekürzt - berücksichtigt, da diese vorliegend nicht entstanden ist. Eine Terminsgebühr im Verfahren vor dem Sozialgericht entsteht zwar gem. § 3106 VV nicht nur für die Vertretung in einem gerichtlich anberaumten Termin, sondern nach den amtlichen Anmerkungen auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Anmerkung Nr. 1), nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Anmerkung Nr. 2) oder das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Anmerkung Nr. 3). Vorliegend ist weder ein gerichtlicher Termin durchgeführt worden noch ist einer der aufgeführten Sondertatbestände einschlägig. Vielmehr hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss eine Streitentscheidung getroffen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auch keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, vgl. § 124 Abs. 3 SGG.
Nach alledem ist es unerheblich, ob man die von dem Erinnerungsführer geltend gemachte Verfahrensgebühr gem. VV Nr. 3103 RVG oder die von dem Urkundsbeamten um 1/3 gekürzte Mittelgebühr gem. VV 3102 RVG berücksichtigt, da in jedem Fall kein höherer Betrag als 381,99 EUR festzusetzen ist (Verfahrensgebühr i. H. v. 170,00 EUR + Post- und Telekommunikationspauschale i. H. v. 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer i. H. v. 36,01 = 226,10 EUR respektive Verfahrensgebühr i. H. v. 167,00 EUR + Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 35,53 = 222,53 EUR)
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