Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 52/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 182/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.12.2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 08.02.2007 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) u.a. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2007 in Höhe von 662,57 EUR monatlich. Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger ab April 2007 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, hob sie mit Bescheid vom 08.06.2007 die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für den Monat April in Höhe von 223,26 EUR und für den Monat Mai 2007 in Höhe von 251,40 EUR teilweise auf und verlangte die Erstattung von 474,66 EUR.
Der Antragsteller legte am 15.06.2007 Widerspruch ein und hat am 22.10.2007 beim Sozialgericht (SG) Köln beantragt, die Einziehung der festgesetzten Rückforderung bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch auszusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Beschluss vom 04.12.2007 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil Widerspruch und Klage gegen den angefochtenen Bescheid keine aufschiebende Wirkung entfalteten. Diese sei auch nicht anzuordnen, weil mehr für die Rechtmäßigkeit des Bescheides als gegen sie spreche.
Mit seiner Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.12.2007), macht der Antragsteller geltend, dass er auf die Bewilligung der Leistungen vertraut habe.
Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn durch die zum 01.04.2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen worden ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Letzteres ist hier der Fall, weil der streitige Betrag weder nach der bis zum 01.04.2008 gültigen Rechtslage noch danach die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Beschwer erreicht (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Zwar erfassen Änderungen des Prozessrechts im allgemeinen auch schwebende Verfahren, das gilt aber nicht, soweit es sich um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen handelt (BGHZ 114, 1, 3f m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall, weil die Beschwerde schon zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung eingelegt gewesen ist.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die grundsätzlich Widerspruch und Klage zukommende aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 S. 1 SGG) entfällt hier aufgrund der Bestimmung des § 39 Nr. 1 SGB II (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).
Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass diese Bestimmung sämtliche leistungsrechtlichen Eingriffsakte der Leistungsträger des SGB II erfasst und damit auch solche, die über die Rücknahme oder Aufhebung der Leistungen für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4, 48 Abs. 1 S. 2 SGB X) und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 50 SGB X) ergehen (vgl. grundlegend Beschl. d. Senat v. 31.03.2006 - L 19 B 15/06 AS ER -; ebenso LSG NW Beschl. v. 26.07.2006 - L 20 B 144/06 AS ER - u.v. 19.07.2006 - L 12 B 55/06 AS ER -; Bayerisches LSG, Beschl. v. 24.08.2007 - L 11 B 960/07 AS ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 ER - B -; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, § 39 Rn 2; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl., § 39 Rn 12; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rn 44; Schmeller in Mergler/Zink, SGB II, § 39 Rn 6; Seegmüller in Estelmann, SGB II, § 39 Rn 6). Seinem Wortlaut nach differenziert § 39 Nr. 1 SGB II nicht danach, ob der angefochtene Verwaltungsakt über Leistungen mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit sowie über deren Erstattung entscheidet. Dies wird mehrheitlich auch von denjenigen angenommen, die die Anwendbarkeit der Norm auf Rücknahme-/Aufhebungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft beschränken oder hiervon zumindest Erstattungsbescheide ausnehmen wollen (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen, Beschl. v. 22.02.2006 - L 9 AS 127/06 ER -; LSG Hamburg, Beschl. v. 29.05.2006 L 5 B 77/06 ER AS; LSG NW, Beschl. v. 25.02.2008 - L 7 B 339/07 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.04.2006 - L 2 B 62/06 AS ER -; Berlit, info also 2005,3,5; Conradis in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn 7; Eicher a.a.O., 2. Aufl., § 39 Rn 12; Wagner in jurisPK - SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn 14). Die Gegenansicht, die die Rückforderung von Leistungen schon nicht vom Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II umfasst, sieht (vgl. Hessisches LSG, Beschl. v. 17.07.2007 - L 9 AS 89/07 AS ER -; OVG Bremen, Beschl. v. 14.05.2007 - S2 B 365/06 - mit zustimm. Anm. v. Wagner in ASR 2007, 166; Pilz in Gagel, SGB II und III. § 39 Rn 9), argumentiert letztlich nicht mit dem Wortlaut, sondern mit der Wirkung der Entscheidung des Leistungsträgers - Erstattungsregelung als actus contrarius zur Leistungsgewährung - bzw. gesetzessystematischen und zweckorientierten Überlegungen ( so ausdrücklich LSG NW, Beschl. v. 20.12.2007 - L 9 B 189/07 AS ER -, wonach von der Gesetzessystematik auf den Wortlaut zu schließen ist).
Für die einschränkende Auslegung der Norm des § 39 Nr. 1 SGB II (teleologische Reduktion) bieten weder die Gesetzesmaterialien noch entstehungsgeschichtliche, gesetzessystematische und zweckorientierte Überlegungen Anlass (a.A. LSG NW, Beschl. v. 25.02.2008 - L 7 B 339/07 AS ER).
Der Gesetzgeber hat sich über den Wortlaut hinaus nicht zu den Gründen für die Einführung des § 39 Nr. 1 SGB II geäußert (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 63).
Das SGB II hat für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Regelungen der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III und der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ersetzt. Im Recht der Arbeitslosenhilfe entfiel gemäß § 336a S. 2 SGB III nur bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG). Das BSHG kannte dagegen insoweit überhaupt keine Einschränkung des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage. Letzteres hat der Gesetzgeber im Recht der Sozialhilfe des SGB XII übernommen, nicht aber für den Bereich des SGB II (vgl. dazu Link/Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn 3). Damit hat der Gesetzgeber für Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII völlig unterschiedliche Wertentscheidungen getroffen, so dass nicht aus der Behandlung ersterer Rückschlüsse auf die Bestimmung des § 39 Nr. 1 SGB II gezogen werden können.
Obwohl der Gesetzgeber in § 40 Abs. 1 SGB II hinsichtlich der Aufhebung von Verwaltungsakten, der vorläufigen Entscheidung und Zahlungseinstellung sowie der Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung auf die entsprechenden Regelungen des SGB III verwiesen hat, hat er eine solche Verweisung auf § 336a S. 2 SGB III, § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG unterlassen und stattdessen in § 39 SGB II eine eigenständige Regelung hinsichtlich des Fortfalls des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage getroffen. Dafür, dass der Gesetzgeber gleichwohl eine identische Rechtslage wie im SGB III schaffen wollte, fehlen Anhaltspunkte. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass das SGB II eine weitergehende Aufrechnungslage als im Sozialversicherungsrecht ( § 51 SGB I) enthält. Nach § 43 Satz 1 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v. H. der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Dagegen bildet die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II (bzw. nach dem SGB XII) die Aufrechnungsgrenze nach § 51 Abs. 2 SGB I. Letzteres gilt auch im Arbeitsförderungsrecht, auch wenn dort im Übrigen hinsichtlich der Aufrechnungshöhe § 333 SGB III eine modifizierte Regelung trifft (vgl. BSG SozR 3 - 1200 § 51 Nr. 3 S. 5 f. zu der vergleichbaren Regelung der §§ 11a Abs. 8 S. 4, 11 Abs. 3 S. 6 Bundeskindergeldgesetz - BKGG a.F. -; Coseriu/Jakob in PK - SGB III, 2. Aufl., § 333 Rn 10; a.A. Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 333 Rn 26). Da § 43 SGB II auch bei der Unterlassung der Mitteilung wesentlicher Änderungen eingreift (h. M., vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 43 Rn 19; a. A. Conradis a.a.O., § 43 Rn 9), wird von dieser Regelung die Mehrzahl der Fälle erfasst, in denen ein Interesse des Leistungsträgers an einer raschen Vollstreckung wegen seiner Erstattungsforderungen besteht. Dies rechtfertigt auch die Annahme, dass § 39 Nr. 1 SGB II gegenüber dem Arbeitsförderungsrecht eine weitergehende Regelung beinhalten soll.
Dagegen spricht nicht, dass § 39 Nr. 2 SGB II zusätzlich den Fortfall der aufschiebenden Wirkung für den Übergang eines Anspruchs regelt. Auch bei dem aufgezeigten weiten Verständnis des § 39 Nr. 1 SGB II ist diese Bestimmung nicht überflüssig (so aber Conradis a.a.O. § 39 Rn 7; LSG Hamburg, Beschl. v. 29.05.2006 - L 5 B 77/06 ER RA), denn die Bewirkung des Anspruchsübergangs (§ 33 SGB II) stellt keine Regelung über die Leistungen, sondern lediglich hinsichtlich des Anspruchsinhabers dar.
Die dem Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II entsprechende Auslegung dieser Norm ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich (vgl. LSG NW Beschl. v. 03.11.2006 - L 20 B 264/06 AS ER). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - ist auch in Ansehung der Besserstellung der Leistungsbezieher nach dem SGB III und nach dem SGB XII nicht gegeben, auch wenn bei diesen teilweise vergleichbare Eingriffsregelungen wie bei den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II bestehen (zur Aufrechnung vgl. § 26 SGB XII). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist regelmäßig verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1,14,52; 89, 132, 141). Gleiches gilt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397). Die Verletzung des Willkürverbots oder des Gebots der verhältnismäßigen Gleichbehandlung ist jedoch nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche zu beantworten (BVerfGE 75, 108, 157; 103, 110, 118; SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 S. 30). Zielsetzung, Leistungsgestaltung sowie die Verfahrensregelungen des SGB II unterscheiden sich jedoch sowohl von denjenigen des SGB III wie des SGB XII so wesentlich, dass sie keine einheitliche Behandlung der entsprechenden Leistungsbezieher erforderlich machen.
Bezüglich der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III folgt dies schon aus der unterschiedlichen Finanzierung der Systeme (einerseits steuerfinanziert, andererseits beitragsfinanziert). Leistungen nach dem SGB XII erhält im Gegensatz zu dem SGB II nur derjenige, der nicht erwerbsfähig ist. Daher sind die persönlichen Verhältnisse der Leistungsbezieher nach beiden Sozialgesetzbüchern von so unterschiedlicher Gestaltung, dass sie keine einheitliche Regelung des Vollzugs von Eingriffsakten gebieten.
§ 39 Nr. 1 SGB II erfüllt auch die Anforderungen an das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit ist von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestands und von den Umständen abhängig, die zu den gesetzlichen Regelungen führen (BVerfGE 28, 175, 183; 86, 288, 311). Selbst in besonders grundrechtsrelevanten Eingriffsnormen ist jedoch die Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriffen dann zulässig, wenn sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Normen gewinnen lässt (BVerfGE 45, 363, 371; 86, 288, 311). Letzteres ist entsprechend den vorstehenden Darlegungen der Fall, da insbesondere der Wortlaut der Norm hinreichend eindeutig ist. Hinzu kommt, dass die Eingriffswirkung des § 39 Nr. 1 SGB II durch die Möglichkeit der Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 3 SGG) sowie der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG) relativiert wird.
Aus letzterem Grund ist ebenso das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt (a. A. Wagner, ASR 2007, 166, 167), da bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs rechtfertigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2007 - L 13 AS 211/07 ER-B m.w.N.).
Solchen Zweifeln begegnet der hier angefochtene Verwaltungsakt jedoch nicht, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage nach 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht angezeigt ist.
Da dem Antragsteller Arbeitslosengeld als anrechenbares Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) nach der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen zugeflossen ist, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. In diesem Umfang schließt das Gesetz Vertrauensschutz des Leistungsbeziehers aus (vgl. BSG SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 37 S. 80). Daher ist der Antragsteller mit dem Einwand ausgeschlossen, er habe auf die Rechtmäßigkeit der doppelten Leistungsbezüge vertraut.
Da auch hinsichtlich der Bestimmung des anrechenbaren Anteils des im April und Mai zugeflossenen Arbeitslosengeldes keine hinreichenden Zweifel bestehen, ist dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin der Vorrang einzuräumen.
Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 08.02.2007 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) u.a. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2007 in Höhe von 662,57 EUR monatlich. Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger ab April 2007 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, hob sie mit Bescheid vom 08.06.2007 die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für den Monat April in Höhe von 223,26 EUR und für den Monat Mai 2007 in Höhe von 251,40 EUR teilweise auf und verlangte die Erstattung von 474,66 EUR.
Der Antragsteller legte am 15.06.2007 Widerspruch ein und hat am 22.10.2007 beim Sozialgericht (SG) Köln beantragt, die Einziehung der festgesetzten Rückforderung bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch auszusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Beschluss vom 04.12.2007 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil Widerspruch und Klage gegen den angefochtenen Bescheid keine aufschiebende Wirkung entfalteten. Diese sei auch nicht anzuordnen, weil mehr für die Rechtmäßigkeit des Bescheides als gegen sie spreche.
Mit seiner Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.12.2007), macht der Antragsteller geltend, dass er auf die Bewilligung der Leistungen vertraut habe.
Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn durch die zum 01.04.2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen worden ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Letzteres ist hier der Fall, weil der streitige Betrag weder nach der bis zum 01.04.2008 gültigen Rechtslage noch danach die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Beschwer erreicht (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Zwar erfassen Änderungen des Prozessrechts im allgemeinen auch schwebende Verfahren, das gilt aber nicht, soweit es sich um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen handelt (BGHZ 114, 1, 3f m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall, weil die Beschwerde schon zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung eingelegt gewesen ist.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die grundsätzlich Widerspruch und Klage zukommende aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 S. 1 SGG) entfällt hier aufgrund der Bestimmung des § 39 Nr. 1 SGB II (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).
Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass diese Bestimmung sämtliche leistungsrechtlichen Eingriffsakte der Leistungsträger des SGB II erfasst und damit auch solche, die über die Rücknahme oder Aufhebung der Leistungen für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4, 48 Abs. 1 S. 2 SGB X) und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 50 SGB X) ergehen (vgl. grundlegend Beschl. d. Senat v. 31.03.2006 - L 19 B 15/06 AS ER -; ebenso LSG NW Beschl. v. 26.07.2006 - L 20 B 144/06 AS ER - u.v. 19.07.2006 - L 12 B 55/06 AS ER -; Bayerisches LSG, Beschl. v. 24.08.2007 - L 11 B 960/07 AS ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 ER - B -; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, § 39 Rn 2; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl., § 39 Rn 12; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rn 44; Schmeller in Mergler/Zink, SGB II, § 39 Rn 6; Seegmüller in Estelmann, SGB II, § 39 Rn 6). Seinem Wortlaut nach differenziert § 39 Nr. 1 SGB II nicht danach, ob der angefochtene Verwaltungsakt über Leistungen mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit sowie über deren Erstattung entscheidet. Dies wird mehrheitlich auch von denjenigen angenommen, die die Anwendbarkeit der Norm auf Rücknahme-/Aufhebungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft beschränken oder hiervon zumindest Erstattungsbescheide ausnehmen wollen (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen, Beschl. v. 22.02.2006 - L 9 AS 127/06 ER -; LSG Hamburg, Beschl. v. 29.05.2006 L 5 B 77/06 ER AS; LSG NW, Beschl. v. 25.02.2008 - L 7 B 339/07 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.04.2006 - L 2 B 62/06 AS ER -; Berlit, info also 2005,3,5; Conradis in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn 7; Eicher a.a.O., 2. Aufl., § 39 Rn 12; Wagner in jurisPK - SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn 14). Die Gegenansicht, die die Rückforderung von Leistungen schon nicht vom Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II umfasst, sieht (vgl. Hessisches LSG, Beschl. v. 17.07.2007 - L 9 AS 89/07 AS ER -; OVG Bremen, Beschl. v. 14.05.2007 - S2 B 365/06 - mit zustimm. Anm. v. Wagner in ASR 2007, 166; Pilz in Gagel, SGB II und III. § 39 Rn 9), argumentiert letztlich nicht mit dem Wortlaut, sondern mit der Wirkung der Entscheidung des Leistungsträgers - Erstattungsregelung als actus contrarius zur Leistungsgewährung - bzw. gesetzessystematischen und zweckorientierten Überlegungen ( so ausdrücklich LSG NW, Beschl. v. 20.12.2007 - L 9 B 189/07 AS ER -, wonach von der Gesetzessystematik auf den Wortlaut zu schließen ist).
Für die einschränkende Auslegung der Norm des § 39 Nr. 1 SGB II (teleologische Reduktion) bieten weder die Gesetzesmaterialien noch entstehungsgeschichtliche, gesetzessystematische und zweckorientierte Überlegungen Anlass (a.A. LSG NW, Beschl. v. 25.02.2008 - L 7 B 339/07 AS ER).
Der Gesetzgeber hat sich über den Wortlaut hinaus nicht zu den Gründen für die Einführung des § 39 Nr. 1 SGB II geäußert (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 63).
Das SGB II hat für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Regelungen der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III und der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ersetzt. Im Recht der Arbeitslosenhilfe entfiel gemäß § 336a S. 2 SGB III nur bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG). Das BSHG kannte dagegen insoweit überhaupt keine Einschränkung des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage. Letzteres hat der Gesetzgeber im Recht der Sozialhilfe des SGB XII übernommen, nicht aber für den Bereich des SGB II (vgl. dazu Link/Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn 3). Damit hat der Gesetzgeber für Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII völlig unterschiedliche Wertentscheidungen getroffen, so dass nicht aus der Behandlung ersterer Rückschlüsse auf die Bestimmung des § 39 Nr. 1 SGB II gezogen werden können.
Obwohl der Gesetzgeber in § 40 Abs. 1 SGB II hinsichtlich der Aufhebung von Verwaltungsakten, der vorläufigen Entscheidung und Zahlungseinstellung sowie der Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung auf die entsprechenden Regelungen des SGB III verwiesen hat, hat er eine solche Verweisung auf § 336a S. 2 SGB III, § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG unterlassen und stattdessen in § 39 SGB II eine eigenständige Regelung hinsichtlich des Fortfalls des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage getroffen. Dafür, dass der Gesetzgeber gleichwohl eine identische Rechtslage wie im SGB III schaffen wollte, fehlen Anhaltspunkte. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass das SGB II eine weitergehende Aufrechnungslage als im Sozialversicherungsrecht ( § 51 SGB I) enthält. Nach § 43 Satz 1 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v. H. der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Dagegen bildet die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II (bzw. nach dem SGB XII) die Aufrechnungsgrenze nach § 51 Abs. 2 SGB I. Letzteres gilt auch im Arbeitsförderungsrecht, auch wenn dort im Übrigen hinsichtlich der Aufrechnungshöhe § 333 SGB III eine modifizierte Regelung trifft (vgl. BSG SozR 3 - 1200 § 51 Nr. 3 S. 5 f. zu der vergleichbaren Regelung der §§ 11a Abs. 8 S. 4, 11 Abs. 3 S. 6 Bundeskindergeldgesetz - BKGG a.F. -; Coseriu/Jakob in PK - SGB III, 2. Aufl., § 333 Rn 10; a.A. Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 333 Rn 26). Da § 43 SGB II auch bei der Unterlassung der Mitteilung wesentlicher Änderungen eingreift (h. M., vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 43 Rn 19; a. A. Conradis a.a.O., § 43 Rn 9), wird von dieser Regelung die Mehrzahl der Fälle erfasst, in denen ein Interesse des Leistungsträgers an einer raschen Vollstreckung wegen seiner Erstattungsforderungen besteht. Dies rechtfertigt auch die Annahme, dass § 39 Nr. 1 SGB II gegenüber dem Arbeitsförderungsrecht eine weitergehende Regelung beinhalten soll.
Dagegen spricht nicht, dass § 39 Nr. 2 SGB II zusätzlich den Fortfall der aufschiebenden Wirkung für den Übergang eines Anspruchs regelt. Auch bei dem aufgezeigten weiten Verständnis des § 39 Nr. 1 SGB II ist diese Bestimmung nicht überflüssig (so aber Conradis a.a.O. § 39 Rn 7; LSG Hamburg, Beschl. v. 29.05.2006 - L 5 B 77/06 ER RA), denn die Bewirkung des Anspruchsübergangs (§ 33 SGB II) stellt keine Regelung über die Leistungen, sondern lediglich hinsichtlich des Anspruchsinhabers dar.
Die dem Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II entsprechende Auslegung dieser Norm ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich (vgl. LSG NW Beschl. v. 03.11.2006 - L 20 B 264/06 AS ER). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - ist auch in Ansehung der Besserstellung der Leistungsbezieher nach dem SGB III und nach dem SGB XII nicht gegeben, auch wenn bei diesen teilweise vergleichbare Eingriffsregelungen wie bei den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II bestehen (zur Aufrechnung vgl. § 26 SGB XII). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist regelmäßig verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1,14,52; 89, 132, 141). Gleiches gilt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397). Die Verletzung des Willkürverbots oder des Gebots der verhältnismäßigen Gleichbehandlung ist jedoch nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche zu beantworten (BVerfGE 75, 108, 157; 103, 110, 118; SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 S. 30). Zielsetzung, Leistungsgestaltung sowie die Verfahrensregelungen des SGB II unterscheiden sich jedoch sowohl von denjenigen des SGB III wie des SGB XII so wesentlich, dass sie keine einheitliche Behandlung der entsprechenden Leistungsbezieher erforderlich machen.
Bezüglich der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III folgt dies schon aus der unterschiedlichen Finanzierung der Systeme (einerseits steuerfinanziert, andererseits beitragsfinanziert). Leistungen nach dem SGB XII erhält im Gegensatz zu dem SGB II nur derjenige, der nicht erwerbsfähig ist. Daher sind die persönlichen Verhältnisse der Leistungsbezieher nach beiden Sozialgesetzbüchern von so unterschiedlicher Gestaltung, dass sie keine einheitliche Regelung des Vollzugs von Eingriffsakten gebieten.
§ 39 Nr. 1 SGB II erfüllt auch die Anforderungen an das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit ist von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestands und von den Umständen abhängig, die zu den gesetzlichen Regelungen führen (BVerfGE 28, 175, 183; 86, 288, 311). Selbst in besonders grundrechtsrelevanten Eingriffsnormen ist jedoch die Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriffen dann zulässig, wenn sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Normen gewinnen lässt (BVerfGE 45, 363, 371; 86, 288, 311). Letzteres ist entsprechend den vorstehenden Darlegungen der Fall, da insbesondere der Wortlaut der Norm hinreichend eindeutig ist. Hinzu kommt, dass die Eingriffswirkung des § 39 Nr. 1 SGB II durch die Möglichkeit der Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 3 SGG) sowie der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG) relativiert wird.
Aus letzterem Grund ist ebenso das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt (a. A. Wagner, ASR 2007, 166, 167), da bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs rechtfertigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2007 - L 13 AS 211/07 ER-B m.w.N.).
Solchen Zweifeln begegnet der hier angefochtene Verwaltungsakt jedoch nicht, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage nach 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht angezeigt ist.
Da dem Antragsteller Arbeitslosengeld als anrechenbares Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) nach der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen zugeflossen ist, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. In diesem Umfang schließt das Gesetz Vertrauensschutz des Leistungsbeziehers aus (vgl. BSG SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 37 S. 80). Daher ist der Antragsteller mit dem Einwand ausgeschlossen, er habe auf die Rechtmäßigkeit der doppelten Leistungsbezüge vertraut.
Da auch hinsichtlich der Bestimmung des anrechenbaren Anteils des im April und Mai zugeflossenen Arbeitslosengeldes keine hinreichenden Zweifel bestehen, ist dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin der Vorrang einzuräumen.
Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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