Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 44/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 78/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.03.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Antragsstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 03.04.2008), ist unzulässig.
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragssteller gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss vom 06.03.2008. Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, die wie im vorliegenden Fall als Nebenentscheidung in einem Beschlussverfahren ergeht, ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen und damit unzulässig (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2007, L 19 B 7/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007, L 10 B 545/07 AS ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 03.04.2008), ist unzulässig.
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragssteller gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss vom 06.03.2008. Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, die wie im vorliegenden Fall als Nebenentscheidung in einem Beschlussverfahren ergeht, ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen und damit unzulässig (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2007, L 19 B 7/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007, L 10 B 545/07 AS ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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