L 4 B 454/08 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 4440/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 454/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), aber nicht begründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass dann, wenn ein Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil endet, das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden hat, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen, wobei neben den Erfolgsaussichten der Klage auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu berücksichtigen sind. Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage gilt zudem grundsätzlich, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, wenn die Klage nach den in § 88 SGG genannten Sperrfristen erhoben wurde. Dies gilt, weil die Klägerin oder der Kläger mit einer Bescheiderteilung vor dem gesetzlichen Fristablauf rechnen darf, es sei denn, die Beklagte hatte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit und sie hatte diesen der Klägerin oder dem Kläger mitgeteilt oder er war ihr bzw. ihm bekannt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2007, L 6 B 102/07 AL, zitiert nach juris, m.w.N.; vgl. auch Hintz in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, Schwerpunktkommentar, Rdnr. 3 zu § 88 SGG m.w.N.).

Unter Berücksichtung der dargelegten Erwägungen entspricht die Entscheidung des Sozialgerichts, die Beklagte von der Erstattung der Kosten freizustellen, der Billigkeit. Die Untätigkeitsklage ist am 5. Juni 2007, das heißt zwei Wochen nach Ablauf der in § 88 Abs. 2 SGG normierten Sperrfrist von drei Monaten, zulässig erhoben worden. Im Zeitpunkt ihrer Erhebung konnte die Klägerin aber mit der Bescheidung ihres Widerspruchs nicht rechnen. Ihr selbst war seitens der Beklagten unter dem 25. Mai 2007 mitgeteilt worden, die Sache sei an die Widerspruchsstelle abgegeben worden. Dass die Mitteilung wegen der zuvor angezeigten anwaltlichen Vertretung der Klägerin nicht an diese persönlich hätte gerichtet werden dürfen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, denn selbst wenn die Klägerin ihre Bevollmächtigte nicht vom Inhalt des Schreibens in Kenntnis gesetzt haben sollte, konnte (auch) sie im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht davon ausgehen, dass die Beklagte den Widerspruch alsbald bescheiden würde. Nachdem sie noch unter dem 9. Mai 2007 um Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Pflegeversicherung gebeten und die Beklagte ihr mit Datum vom 14. Mai 2007 geschrieben hatte, sie möge sich dorthin wenden, hatte sie den Eindruck vermittelt, noch weiter vortragen zu wollen. Angesichts dieser Umstände hätte sie sich vor Erhebung der Untätigkeitsklage bei der Beklagten nach dem Stand der Bearbeitung ihres Widerspruchs erkundigen können und müssen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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