Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 134 AS 88/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 373/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I S wird abgelehnt. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch die Gewährung von Umzugskosten in Höhe von 428,40 EUR statt von nur 195,00 EUR sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Die 1965 geborene, an Morbus Crohn leidende Antragstellerin bezieht seit Längerem (ergänzende) Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 06. Dezember 2007 sicherte der Antragsgegner ihr die Übernahme der Mietkosten in Höhe von 360,00 EUR für die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung zu. Kurz darauf beantragte die Antragstellerin die Übernahme von Umzugskosten, die ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 08. Januar 2008 in Höhe von 195,00 EUR gewährte. Hierzu führte er aus, dass diese Beihilfe Kosten für ein Fahrzeug (55,00 EUR), für drei Helfer (60,00 EUR), Benzin (50,00 EUR) und 30 Kisten (30,00 EUR) umfasse. Umzüge seien grundsätzlich in Eigeninitiative durchzuführen. Gründe, die für einen Umzug mit einer Speditionsfirma sprächen, seien zwar vorgetragen worden, könnten jedoch nicht anerkannt werden.
Mit diesem (Teil-)Anerkenntnis erklärte sich die Antragstellerin nicht einverstanden, nachdem sie bereits am 03. Januar 2008 beim Sozialgericht Berlin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Umzugskosten im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt und zur Begründung vorgetragen hatte, dass Eile geboten sei. Sie selbst lebe bereits in ihrer neuen Wohnung, während sich die Möbel noch in der alten Wohnung befänden. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie nicht in der Lage, den Umzug alleine durchzuführen, da sie nicht schwer heben dürfe. Im Übrigen verfüge sie auch weder über eine Fahrerlaubnis noch über Bekannte in Berlin und müsse den Umzug bis Ende Januar 2008 - später hieß es: 15. Februar 2008 - durchgeführt haben. Es sei daher die Beauftragung einer Spedition erforderlich, was mit Kosten in Höhe von 428,40 EUR verbunden sei.
Nachdem die Antragstellerin auf zweimaligen ausdrücklichen Hinweis des Sozialgerichts Berlin, dass sich kein ärztliches Attest bei den Verwaltungsakten befinde, ein solches nicht vorgelegt, sondern lediglich darauf beharrt hat, dieses dem Antragsgegner vorgelegt zu haben, hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 04. Februar 2008 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch fehle. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen über die bewilligte Selbsthilfepauschale in Höhe von 195,00 EUR hinausgehenden Anspruch habe. Ihre Behauptung, den Umzug nicht selbst bewältigen zu können, sei nicht glaubhaft gemacht. Sie habe weder dargelegt, welche konkreten gesundheitlichen Beschwerden einem Umzug in Eigeninitiative entgegenstünden, noch ein ärztliches Attest vorgelegt. Auch enthalte die Leistungsakte ein entsprechendes Attest nicht. Gerade im Hinblick auf Geringverdiener, die keine Ansprüche nach dem SGB II hätten und deshalb ohnehin einen Umzug nicht bezahlt bekämen, seien an die Glaubhaftmachung eines Anspruchs strenge Anforderungen zu stellen. Gemessen daran sei ein Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Gleiches gelte für einen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe nicht mitgeteilt, warum sie ihre bisherige Wohnung bis zum 15. Februar 2008 verlassen müsse.
Gegen diesen ihr am 09. Februar 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11. Februar 2008 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat die Antragstellerin einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt und mit am 05. März 2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben angekündigt, in Kürze ein ärztliches Attest nachzureichen. Weiter hat sie mitgeteilt, dass der Umzug noch nicht stattgefunden habe. Schließlich hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Februar 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihr Umzugskosten in Höhe von 428,40 EUR statt nur 195,00 EUR zu gewähren, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hält es nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner in der Hauptsache verurteilt werden wird, der Antragstellerin Umzugkosten in der geltend gemachten Höhe zu gewähren.
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger – hier den Antragsgegner - übernommen werden. Gemäß Satz 2 soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Das Vorliegen dieser – vom Antragsgegner bejahten - Voraussetzungen erscheint dem Senat zwar nicht gänzlich unproblematisch. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Erläuterungen. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mehr als die ihr gewährten 195,00 EUR für den Umzug zustehen.
In welcher konkreten Höhe Umzugskosten übernahmefähig sind, regelt weder das SGB II noch eine Verordnung, sodass die angemessenen Umzugskosten nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles festzusetzen sind. Dabei ist es letztlich irrelevant, ob diese höhenmäßige Festsetzung im Ermessen des Antragsgegners liegt (so wohl Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 63 und Rothkegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II, Rn. 72f.). Denn selbst wenn ihr insoweit Ermessen zustünde, wäre die Behörde im Rahmen des sachgerecht auszuübenden Ermessens gehalten, die notwendigen Kosten - aber eben auch nur diese - zu übernehmen. Letztlich wird sie damit stets Leistungen in der Höhe zu gewähren haben, die notwendig, aber auch ausreichend für die Durchführung des Umzuges sind. Dabei ist der in § 2 SGB II normierte Selbsthilfegrundsatz zu beachten, nach dem erwerbsfähige Hilfebedürftige in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, um den Hilfebedarf möglichst gering zu halten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 102). In Berlin sehen die – für die Gerichte allerdings nicht bindenden - Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt S. 3743), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (Amtsblatt S. 2062) geändert wurden, unter Ziffer 9.4. (9) als notwendige Umzugskosten a) bei Selbsthilfe die marktüblichen Kosten eines Mietfahrzeuges sowie Kosten für Bekös- tigung mithelfender Personen (pauschal 20,00 EUR pro Person bis zu maximal 4 Personen abhängig von der Haushaltsgröße), b) die Kosten für den Umzug durch eine Umzugsfirma vor, wenn Gründe vorliegen, die die Einschaltung einer Umzugsfirma rechtfertigen. Hierbei ist die Vorlage von 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen durch die Antragstellenden erforderlich. Dem günstigsten Angebot ist der Vorzug zu geben, sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind. Mit dem Bewilligungsbescheid ist die Kostenübernahmebescheinigung unter Nennung des ausgewählten Umzugsunternehmens und unter Bezugnahme auf das entsprechende Kostenangebot auszustellen. Nach erfolgtem Umzug wird vom Umzugsunternehmen mit der Bewilligungsstelle abgerechnet.
Ob mit diesen Verwaltungsvorschriften die gesetzlichen Vorgaben angemessen umgesetzt sind, d.h. in der Regel der Umzug in Eigenregie durchzuführen ist (so auch Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 102) und nur in bestimmten Ausnahmefällen ein Umzugsunternehmen eingeschaltet werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn bei der Antragstellerin mögen im Hinblick auf ihre Morbus Crohn-Erkrankung, den bei ihr anerkannten Grad der Behinderung von 50 sowie angesichts des (angeblichen) Fehlens einer Fahrerlaubnis und von Bekannten, die beim Umzug helfen können, Gründe vorliegen, die einen Umzug unter Einsatz eines entsprechenden Unternehmens erforderlich machen, wenngleich bereits insoweit eine Glaubhaftmachung zweifelhaft ist. Insbesondere erstaunt, dass etwa sechs Wochen nach entsprechender Ankündigung noch immer kein ärztliches Attest zu den Akten gereicht wurde. Ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe scheitert jedoch jedenfalls daran, dass zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragstellerin für die Einschaltung eines Umzugsunternehmens tatsächlich Kosten in der angegebenen Höhe entstünden. Die AV-Wohnen setzt – wie ausgeführt – die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen voraus, was der Senat durchaus als sachgerecht ansieht. Diese hat die Antragstellerin jedoch nicht beigebracht. Die von ihr eingereichten Zettel der Firmen A-Umzüge, A-Umzüge und S-Umzüge stellen keine Kostenvoranschläge dar. Es handelt sich insoweit mehr oder weniger um Werbezettel der Unternehmen, aus denen der Leser einen allgemeinen Überblick gewinnen kann, bei Einsatz wie vieler Personen über wie viele Stunden welche Kosten entstehen. Rein gar nichts aber besagen sie darüber, wie hoch die Kosten für den Umzug der Antragstellerin zu veranschlagen sind. Soweit offenbar diese selbst handschriftlich auf den Papieren 428,40 EUR vermerkt hat, ist dieser Betrag aus den Angaben auf den einzelnen Zetteln nicht herleitbar. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, von welcher Art das Umzugsgut überhaupt ist, welchen Umfang es hat, wie viele Umzugskisten und Träger benötigt werden und für welche Zeit diese sowie ein Fahrzeug benötigt werden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass selbst bei Einsatz eines Umzugsunternehmens die bereits durch den Antragsgegner gewährten Umzugskosten ausreichen. Dies hat um so mehr zu gelten, als es um den Umzug nur einer Person geht, die nach eigenen Angaben bereits seit Anfang Januar in der neuen Wohnung lebt und ihre persönlichen Sachen bereits mitgenommen hat, sodass es sich nur noch um einen vergleichsweise kleinen Umzug handeln kann.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde scheidet damit auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht aus (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch die Gewährung von Umzugskosten in Höhe von 428,40 EUR statt von nur 195,00 EUR sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Die 1965 geborene, an Morbus Crohn leidende Antragstellerin bezieht seit Längerem (ergänzende) Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 06. Dezember 2007 sicherte der Antragsgegner ihr die Übernahme der Mietkosten in Höhe von 360,00 EUR für die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung zu. Kurz darauf beantragte die Antragstellerin die Übernahme von Umzugskosten, die ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 08. Januar 2008 in Höhe von 195,00 EUR gewährte. Hierzu führte er aus, dass diese Beihilfe Kosten für ein Fahrzeug (55,00 EUR), für drei Helfer (60,00 EUR), Benzin (50,00 EUR) und 30 Kisten (30,00 EUR) umfasse. Umzüge seien grundsätzlich in Eigeninitiative durchzuführen. Gründe, die für einen Umzug mit einer Speditionsfirma sprächen, seien zwar vorgetragen worden, könnten jedoch nicht anerkannt werden.
Mit diesem (Teil-)Anerkenntnis erklärte sich die Antragstellerin nicht einverstanden, nachdem sie bereits am 03. Januar 2008 beim Sozialgericht Berlin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Umzugskosten im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt und zur Begründung vorgetragen hatte, dass Eile geboten sei. Sie selbst lebe bereits in ihrer neuen Wohnung, während sich die Möbel noch in der alten Wohnung befänden. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie nicht in der Lage, den Umzug alleine durchzuführen, da sie nicht schwer heben dürfe. Im Übrigen verfüge sie auch weder über eine Fahrerlaubnis noch über Bekannte in Berlin und müsse den Umzug bis Ende Januar 2008 - später hieß es: 15. Februar 2008 - durchgeführt haben. Es sei daher die Beauftragung einer Spedition erforderlich, was mit Kosten in Höhe von 428,40 EUR verbunden sei.
Nachdem die Antragstellerin auf zweimaligen ausdrücklichen Hinweis des Sozialgerichts Berlin, dass sich kein ärztliches Attest bei den Verwaltungsakten befinde, ein solches nicht vorgelegt, sondern lediglich darauf beharrt hat, dieses dem Antragsgegner vorgelegt zu haben, hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 04. Februar 2008 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch fehle. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen über die bewilligte Selbsthilfepauschale in Höhe von 195,00 EUR hinausgehenden Anspruch habe. Ihre Behauptung, den Umzug nicht selbst bewältigen zu können, sei nicht glaubhaft gemacht. Sie habe weder dargelegt, welche konkreten gesundheitlichen Beschwerden einem Umzug in Eigeninitiative entgegenstünden, noch ein ärztliches Attest vorgelegt. Auch enthalte die Leistungsakte ein entsprechendes Attest nicht. Gerade im Hinblick auf Geringverdiener, die keine Ansprüche nach dem SGB II hätten und deshalb ohnehin einen Umzug nicht bezahlt bekämen, seien an die Glaubhaftmachung eines Anspruchs strenge Anforderungen zu stellen. Gemessen daran sei ein Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Gleiches gelte für einen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe nicht mitgeteilt, warum sie ihre bisherige Wohnung bis zum 15. Februar 2008 verlassen müsse.
Gegen diesen ihr am 09. Februar 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11. Februar 2008 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat die Antragstellerin einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt und mit am 05. März 2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben angekündigt, in Kürze ein ärztliches Attest nachzureichen. Weiter hat sie mitgeteilt, dass der Umzug noch nicht stattgefunden habe. Schließlich hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Februar 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihr Umzugskosten in Höhe von 428,40 EUR statt nur 195,00 EUR zu gewähren, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hält es nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner in der Hauptsache verurteilt werden wird, der Antragstellerin Umzugkosten in der geltend gemachten Höhe zu gewähren.
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger – hier den Antragsgegner - übernommen werden. Gemäß Satz 2 soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Das Vorliegen dieser – vom Antragsgegner bejahten - Voraussetzungen erscheint dem Senat zwar nicht gänzlich unproblematisch. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Erläuterungen. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mehr als die ihr gewährten 195,00 EUR für den Umzug zustehen.
In welcher konkreten Höhe Umzugskosten übernahmefähig sind, regelt weder das SGB II noch eine Verordnung, sodass die angemessenen Umzugskosten nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles festzusetzen sind. Dabei ist es letztlich irrelevant, ob diese höhenmäßige Festsetzung im Ermessen des Antragsgegners liegt (so wohl Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 63 und Rothkegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II, Rn. 72f.). Denn selbst wenn ihr insoweit Ermessen zustünde, wäre die Behörde im Rahmen des sachgerecht auszuübenden Ermessens gehalten, die notwendigen Kosten - aber eben auch nur diese - zu übernehmen. Letztlich wird sie damit stets Leistungen in der Höhe zu gewähren haben, die notwendig, aber auch ausreichend für die Durchführung des Umzuges sind. Dabei ist der in § 2 SGB II normierte Selbsthilfegrundsatz zu beachten, nach dem erwerbsfähige Hilfebedürftige in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, um den Hilfebedarf möglichst gering zu halten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 102). In Berlin sehen die – für die Gerichte allerdings nicht bindenden - Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt S. 3743), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (Amtsblatt S. 2062) geändert wurden, unter Ziffer 9.4. (9) als notwendige Umzugskosten a) bei Selbsthilfe die marktüblichen Kosten eines Mietfahrzeuges sowie Kosten für Bekös- tigung mithelfender Personen (pauschal 20,00 EUR pro Person bis zu maximal 4 Personen abhängig von der Haushaltsgröße), b) die Kosten für den Umzug durch eine Umzugsfirma vor, wenn Gründe vorliegen, die die Einschaltung einer Umzugsfirma rechtfertigen. Hierbei ist die Vorlage von 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen durch die Antragstellenden erforderlich. Dem günstigsten Angebot ist der Vorzug zu geben, sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind. Mit dem Bewilligungsbescheid ist die Kostenübernahmebescheinigung unter Nennung des ausgewählten Umzugsunternehmens und unter Bezugnahme auf das entsprechende Kostenangebot auszustellen. Nach erfolgtem Umzug wird vom Umzugsunternehmen mit der Bewilligungsstelle abgerechnet.
Ob mit diesen Verwaltungsvorschriften die gesetzlichen Vorgaben angemessen umgesetzt sind, d.h. in der Regel der Umzug in Eigenregie durchzuführen ist (so auch Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 102) und nur in bestimmten Ausnahmefällen ein Umzugsunternehmen eingeschaltet werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn bei der Antragstellerin mögen im Hinblick auf ihre Morbus Crohn-Erkrankung, den bei ihr anerkannten Grad der Behinderung von 50 sowie angesichts des (angeblichen) Fehlens einer Fahrerlaubnis und von Bekannten, die beim Umzug helfen können, Gründe vorliegen, die einen Umzug unter Einsatz eines entsprechenden Unternehmens erforderlich machen, wenngleich bereits insoweit eine Glaubhaftmachung zweifelhaft ist. Insbesondere erstaunt, dass etwa sechs Wochen nach entsprechender Ankündigung noch immer kein ärztliches Attest zu den Akten gereicht wurde. Ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe scheitert jedoch jedenfalls daran, dass zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragstellerin für die Einschaltung eines Umzugsunternehmens tatsächlich Kosten in der angegebenen Höhe entstünden. Die AV-Wohnen setzt – wie ausgeführt – die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen voraus, was der Senat durchaus als sachgerecht ansieht. Diese hat die Antragstellerin jedoch nicht beigebracht. Die von ihr eingereichten Zettel der Firmen A-Umzüge, A-Umzüge und S-Umzüge stellen keine Kostenvoranschläge dar. Es handelt sich insoweit mehr oder weniger um Werbezettel der Unternehmen, aus denen der Leser einen allgemeinen Überblick gewinnen kann, bei Einsatz wie vieler Personen über wie viele Stunden welche Kosten entstehen. Rein gar nichts aber besagen sie darüber, wie hoch die Kosten für den Umzug der Antragstellerin zu veranschlagen sind. Soweit offenbar diese selbst handschriftlich auf den Papieren 428,40 EUR vermerkt hat, ist dieser Betrag aus den Angaben auf den einzelnen Zetteln nicht herleitbar. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, von welcher Art das Umzugsgut überhaupt ist, welchen Umfang es hat, wie viele Umzugskisten und Träger benötigt werden und für welche Zeit diese sowie ein Fahrzeug benötigt werden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass selbst bei Einsatz eines Umzugsunternehmens die bereits durch den Antragsgegner gewährten Umzugskosten ausreichen. Dies hat um so mehr zu gelten, als es um den Umzug nur einer Person geht, die nach eigenen Angaben bereits seit Anfang Januar in der neuen Wohnung lebt und ihre persönlichen Sachen bereits mitgenommen hat, sodass es sich nur noch um einen vergleichsweise kleinen Umzug handeln kann.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde scheidet damit auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht aus (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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