Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 AY 41/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 91/07 AY
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.11.2007 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 13.12.2007 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist schon deshalb nicht zu bewilligen, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Zwar sind an die erforderliche Erfolgsaussicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen, so dass eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt. Ein dem Kläger günstiges Ergebnis darf aber nicht unwahrscheinlich sein (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 73a Rn. 7a m.w.N.).
Dass der Kläger im vorliegenden Klageverfahren obsiegt, ist unwahrscheinlich.
Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, vermag er sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen, dass auch gekürzte Leistungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als "Leistungen nach § 3" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen sind. Mit der wohl absolut herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa Hohm in Schellhorn u.a., SGB XII, 17. Auflage 2006, § 2 AsylbLG Rn. 7; Birk in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 2 AsylbLG Rn. 3, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 2 AsylbLG Rn. 14, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.06.2007, L 11 AY 59/06, Revision anhängig: B 8 AY 4/07 R; OVG Münster, Urteil v. 22.08.2007 - 16 A 1158/05) ist vielmehr bereits nach dem Wortlaut davon auszugehen, dass Leistungen nach § 1a AsylbLG nicht als "Leistungen nach § 3 AsylbLG" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen sind (vgl Beschlüsse des Senates vom 18.02.2008, L 20 B 16/08 AY und 30.01.2008, L 20 B 82/07 AY ER). Die Sachlage stellt sich von vornherein anders dar als bei Bezug höherer und regelmäßig eine gewisse Integration zum Ausdruck bringender Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) und dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die ggf. im Rahmen der Wartezeit Berücksichtigung finden müssen (vgl. zur Rechtsprechung des Senates im Eilverfahren den Beschluss vom. 27.04.2006, L 20 B 10/06 AY ER und Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2007, L 7 AY 14/06 ER).
Zudem geht der Senat davon aus, dass maßgeblich der faktische Bezug von Leistungen ist und nicht schon ein etwaiger Anspruch (Beschluss des Senates vom 18.02.2008, L 20 AY 16/08 AY). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG ("bezogen haben").
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 13.12.2007 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist schon deshalb nicht zu bewilligen, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Zwar sind an die erforderliche Erfolgsaussicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen, so dass eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt. Ein dem Kläger günstiges Ergebnis darf aber nicht unwahrscheinlich sein (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 73a Rn. 7a m.w.N.).
Dass der Kläger im vorliegenden Klageverfahren obsiegt, ist unwahrscheinlich.
Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, vermag er sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen, dass auch gekürzte Leistungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als "Leistungen nach § 3" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen sind. Mit der wohl absolut herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa Hohm in Schellhorn u.a., SGB XII, 17. Auflage 2006, § 2 AsylbLG Rn. 7; Birk in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 2 AsylbLG Rn. 3, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 2 AsylbLG Rn. 14, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.06.2007, L 11 AY 59/06, Revision anhängig: B 8 AY 4/07 R; OVG Münster, Urteil v. 22.08.2007 - 16 A 1158/05) ist vielmehr bereits nach dem Wortlaut davon auszugehen, dass Leistungen nach § 1a AsylbLG nicht als "Leistungen nach § 3 AsylbLG" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen sind (vgl Beschlüsse des Senates vom 18.02.2008, L 20 B 16/08 AY und 30.01.2008, L 20 B 82/07 AY ER). Die Sachlage stellt sich von vornherein anders dar als bei Bezug höherer und regelmäßig eine gewisse Integration zum Ausdruck bringender Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) und dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die ggf. im Rahmen der Wartezeit Berücksichtigung finden müssen (vgl. zur Rechtsprechung des Senates im Eilverfahren den Beschluss vom. 27.04.2006, L 20 B 10/06 AY ER und Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2007, L 7 AY 14/06 ER).
Zudem geht der Senat davon aus, dass maßgeblich der faktische Bezug von Leistungen ist und nicht schon ein etwaiger Anspruch (Beschluss des Senates vom 18.02.2008, L 20 AY 16/08 AY). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG ("bezogen haben").
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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