Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 29513/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 147/08 AS ER/
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zu erstatten hat. Der Antragsgegner hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin streitig. Zudem begehrt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin.
Die 1944 geborene Antragstellerin war Alleingeschäftsführerin der UI mbH Hausverwaltung. Anfang 2007 beantragte sie für die GmbH die Einleitung eines Insolvenzverfahrens; mit Beschluss vom 24. April 2007 wies das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag mangels Masse zurück.
Seit dem 1. Februar 2007 ist die Antragstellerin Mieterin einer 2-Zimmer-Wohnung in B-R. Die Nettokaltmiete betrug monatlich 217,25 EUR; die monatlichen Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten betrugen 95 EUR. Für die Beheizung der Wohnung mit einer Gas-Etagen-Heizung hatte die Antragstellerin monatliche Abschlagszahlungen an die G in Höhe von 70 EUR zu entrichten.
Die Antragstellerin erhält eine Witwenrente, die seit 1. August 2007 monatlich 72,30 EUR beträgt.
Die Antragstellerin ist zudem Eigentümerin einer ca. 69 qm großen, gewerblich genutzten Eigentumswohnung. Die Räume sind seit 2005 an einen Rechtsanwalt vermietet. Der Mietzins beträgt monatlich 610 EUR brutto. Die Wohnung hatte die Antragstellerin 1991 gemeinsam mit dem Mitgesellschafter N. für einen Kaufpreis von 277.640 DM erworben. Im Jahr 2000 hat ihr der Mitgesellschafter N. seinen Miteigentumsanteil übertragen. Nach einer Internet-Recherche des Antragsgegners beträgt der aktuelle Wert der Immobilie etwa 50.000 EUR. Die Antragstellerin hat im Jahr 2007 die Wohnung über eine Makler-Firma zu einem Preis von 55.000 EUR zum Verkauf angeboten.
Der Erwerb der Immobilie wurde 1991 mit einem Hypothekendarlehen der D B in Höhe von 255.000 DM finanziert. Zur Sicherung des Darlehens ist im Grundbuch eine brieflose Grundschuld zu Gunsten der D B in Höhe von 255.000 DM eingetragen. Ab Juli 2006 zahlte die Antragstellerin monatlich 662,34 EUR (Zins und Tilgung), ab Juni 2007 monatlich 610 EUR auf das Darlehen. Am 31. Dezember 2007 bestand eine Restschuld aus dem Darlehen in Höhe von 94.804,38 EUR.
An die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Antragstellerin ein monatliches Wohngeld in Höhe von 300 EUR, an Grundsteuer hat sie vierteljährlich 165,60 EUR zu entrichten.
Einen Antrag der Antragstellerin vom 6. März 2007 auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II lehnte der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom 20. Juni 2007 ab und führte zur Begründung aus, das zu berücksichtigende Vermögen (Eigentumswohnung) überstiege die Grundfreibeträge von 10.200 EUR. Eine Leistungsgewährung könne nur als Darlehen erfolgen. Mit Bescheid vom 29. August 2007 half der Antragsgegner dem Widerspruch der Antragstellerin teilweise ab und bewilligte ihr monatliche Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum 6. März 2007 bis 31. August 2007, ab 1. Juli 2007 in Höhe von monatlich 40,42 EUR. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner einen Regelbedarf von 347 EUR, Kosten der Unterkunft in Höhe von 375,72 EUR und als Einkommen der Antragstellerin eine Witwenrente in Höhe von 72,30 EUR sowie Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Höhe von 610 EUR. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 13. September 2007 erneut Widerspruch ein und machte u. a. geltend, die Einnahmen aus Vermietung würden in voller Höhe an die DB zur Tilgung des Darlehens abgeführt.
Auf den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 - vorläufig gemäß § 40 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 328 SGB III - für den Leistungszeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 erneut monatliche Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 40,42 EUR. Unter dem 5. November 2007 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid ebenfalls Widerspruch ein und machte u. a. geltend, ihre Kosten der Unterkunft beliefen sich auf monatlich 382,25 EUR.
Mit am 14. November 2007 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin vorläufigen Rechtsschutz beantragt und geltend gemacht, der Antragsgegner habe die mit der Erzielung der Einnahmen aus Vermietung verbundenen Werbungskosten – Wohngeld, Grundsteuer, Zinszahlungen - nicht berücksichtigt. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wedding vom 28. September 2007 sei darüber hinaus die Mietzahlung von 610 EUR gepfändet worden und werde nunmehr an die Eigentümergemeinschaft überwiesen.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 hat der Antragsgegner den Erlass eines Änderungsbescheides angekündigt, der das Wohngeld in Höhe von 300 EUR und die Grundsteuer in Höhe von umgerechnet 55,20 EUR als Werbungskosten berücksichtigte. Für die Berücksichtigung der Schuldzinsen war nach Auffassung des Antragsgegners noch die Vorlage eines Zins- und Tilgungsplans erforderlich. Dementsprechend hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 dem Widerspruch der Antragstellerin teilweise abgeholfen und ihr für den Leistungszeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 monatliche Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 425,62 EUR bewilligt. Vom Einkommen hat sie (erstmals) eine Versicherungspauschale von 30 EUR abgezogen.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2008 hat hierauf das Sozialgericht Berlin die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und entschieden, dass Kosten nicht erstattet werden. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, ein Anordnungsgrund bestehe nach Erlass des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2007 nicht, weil die Antragstellerin – auch für die Vergangenheit – höhere Leistungen erhalte und sich der Antragsgegner zudem bei Vorlage weiterer Unterlagen bereit erklärt habe, die Gewährung weiterer Leistungen zu prüfen. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht sei deshalb auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Am 11. Januar 2008 hat die Antragstellerin hiergegen Beschwerde erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, es bestehe nach wie vor eine existenzielle Notlage, weil ihr unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner bewilligten Leistungen und der Witwenrente lediglich 120,37 EUR zum Leben verblieben. Mit Beschluss vom 23. Januar 2008 hat der Senat der Antragstellerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Am 15. und 17. Januar 2008 hat der Antragsgegner Nachzahlungen für den Zeitraum 6. März 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 2.976,14 EUR und 818,20 EUR veranlasst; am 2. Januar 2008 waren bereits 385, 20 EUR bei der Antragstellerin eingegangen. Am 31. Januar 2008 hat die Antragstellerin die laufend bewilligte Leistung von 425,62 EUR für Februar 2008 erhalten.
Mit Bewilligungsbescheid vom 3. März 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. März 2008 wurden der Antragstellerin monatliche Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum 1. März 2008 bis 30. April 2008 in Höhe von 385,62 EUR und für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 in Höhe von 396,93 bewilligt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2008 aufzuheben, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ab 15. November 2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhalts nach dem SGB II zu gewähren,
ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu bewilligen sowie
dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2008 und trägt ergänzend vor, die Antragstellerin habe prüffähige Nachweise hinsichtlich der monatlichen Zinszahlungen nicht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Vorliegend hat der Senat nur über den Zeitraum vom 15. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 zu entscheiden, der von den Bescheiden des Antragsgegners vom 25. Oktober 2007 und 21. Dezember 2007 umfasst wird. Sollte die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch höhere Leistungen für den Zeitraum ab 1. März 2008 begehren, wäre der Senat insoweit zur Entscheidung nicht befugt. Denn hinsichtlich des Leistungszeitraumes ab 1. März 2008 wäre der Senat nicht Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG, weil insoweit das Sozialgericht Berlin als Gericht des ersten Rechtzuges keine Hauptsacheentscheidung getroffen hat. Gegenstand der Entscheidung des Sozialgerichts war allein der Zeitraum bis zum 29. Februar 2008, wie sich den Gründen des Beschlusses vom 4. Januar 2008 entnehmen lässt, in denen das Vorliegen einer gegenwärtigen Notlage im Hinblick auf den teilweise abhelfenden Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2007 für den Leistungszeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 verneint wurde.
Die Antragstellerin kann im vorliegenden Verfahren demnach zulässig nur noch Leistungen für die Vergangenheit begehren. Insoweit besteht jedoch keine Dringlichkeit. Eine rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wenn eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2006 – 1 BvR 569/05 -).
Die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet daher in der Regel aus, soweit die Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist in aller Regel zumutbar. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen.
Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Auf Grund der vom Antragsgegner bewilligten monatlichen Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 425, 62 EUR (rückwirkend) ab 1. September 2007 sowie der laufenden Witwenrente in Höhe von 72,30 EUR und den im Januar 2008 erfolgten Zahlungen für den Zeitraum ab 6. März 2007 in Höhe von insgesamt etwa 4.600 EUR war die Antragstellerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum in der Lage, ihren laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Sonstige Anhaltspunkte, die ausnahmsweise die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume rechtfertigen, bestehen nicht.
Soweit die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren begehrt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Dabei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung, vorliegend also auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzustellen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 423 ff. m. w. N.). Ob der Rechtsverfolgung zuvor hinreichende Erfolgaussichten zukamen, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Hiervon ausgehend besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht, weil ihr vorläufiger Rechtsschutzantrag, wie bereits vorstehenden Gründen zu entnehmen ist, keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte und auch die diesbezügliche Entscheidung des Sozialgerichts im Beschwerdeverfahren zu bestätigen war. Die vom Sozialgericht gestellte Prognose ist also eingetreten und kann im Beschwerdeverfahren nicht abweichend gestellt werden.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist die Beschwerde der Antragstellerin begründet. Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts hat der Antragsgegner der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Soweit das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss entschieden hat, dass Kosten nicht zu erstatten sind, war der Beschluss daher abzuändern.
In entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, wenn durch Beschluss über einen Antrag auf einstweilige Anordnung entschieden wird. Die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. In der Regel ist es billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt. Dies wäre vorliegend die Antragstellerin, da ihre Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung des Sozialgerichts erfolglos geblieben ist. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und es kann im Einzelfall eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenregelung aus Veranlassungsgesichtspunkten (Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) geboten sein. Der Gesichtspunkt der Veranlassung zur Rechtsmittelerhebung hat Vorrang vor dem der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen; Beschluss vom 9. Mai 2007 – L 8 B 28/06 R – juris; ähnlich: HessLSG, Beschluss vom 7. Februar 2003 – L 12 B 93/02 RJ – juris).
Im vorliegenden Fall entspricht es danach der Billigkeit, wenn der Antragsgegner aus Veranlassungsgesichtspunkten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht in vollem Umfang trägt. Der Antragsgegner gab der Antragstellerin mit dem Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2007 Grund, vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht zu beantragen. Denn die Bewilligung von monatlichen Leistungen der Grundsicherung in Höhe von lediglich 40,42 EUR für den Zeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 war rechtswidrig; auch war der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten.
Zu Recht ging der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 25. Oktober 2007 zunächst davon aus, dass die Antragstellerin hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II war. Ihre Immobilie ist nicht gemäß § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen, weil sie aus tatsächlichen Gründen nicht verwertbar ist. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände u. a. dann, wenn eine Immobilie infolge sinkender Immobilienpreise über den Marktwert hinaus belastet ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, - B 11 b AS 37/06 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Die Eigentumswohnung der Klägerin ist mit einer Grundschuld von 255.000 DM, umgerechnet 130.379,42 EUR belastet, die der Sicherung der noch offenen Forderung der DB in Höhe von gegenwärtig etwa 94.000 EUR aus dem Baudarlehen dient. Der Verkehrswert der Eigentumswohnung ist im Verhältnis zum Kaufpreis von 277.640 DM, umgerechnet 141.955,07 EUR, um nahezu 2/3 gesunken und liegt - unter Berücksichtigung der bei einer Veräußerung anfallenden Nebenkosten - bei höchstens 50.000 EUR. Dieser Betrag reicht nicht aus, um die Grundschuld abzulösen.
Zu Unrecht hatte der Antragsgegner jedoch die Mieteinnahmen der Antragstellerin von monatlich 610 EUR in voller Höhe als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II angerechnet. Denn vom Einkommen waren die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II abzusetzen. Als solche waren vorliegend zu berücksichtigen das von der Antragstellerin an die Wohnungseigentümergemeinschaft monatlich zu leistende Wohngeld von 300 EUR, die Grundsteuer von monatlich umgerechnet 55,20 EUR, und die Zinsbelastung aus dem Baudarlehen in Höhe von monatlich über 400 EUR. Die Summe dieser Ausgaben überstieg die Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung mit der Folge, dass die Mieteinkünfte nicht als Einkommen hätten berücksichtigt werden dürfen.
Hiervon ausgehend entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in vollem Umfang trägt. Soweit er mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 ohne Änderung der Sach- und Rechtslage das Wohngeld und die Grundsteuer als Werbungskosten berücksichtigt hat, folgt dies bereits aus dem Anerkenntnis. Soweit er den Anspruch der Antragstellerin auf Berücksichtigung der laufenden Zinsbelastung als Werbungskosten nicht anerkannt hat, folgt die Kostentragungspflicht des Antragsgegners daraus, dass ihm zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 25. Oktober 2007 bereits prüffähige Unterlagen über die Darlehensbelastung der Antragstellerin vorlagen. Auf Anforderung des Antragsgegners legte die Antragstellerin im April 2007 den vollständigen Darlehensvertrag und einen Nachweis der aktuellen Restschuld vor. Im Juni 2007 reichte die Antragstellerin auf Anforderung des Antragsgegners Kontoauszüge des Darlehenskontos für die Jahre 2003 bis 2006 und den vollständigen Darlehensänderungsvertrag vom Juni 2006 ein. In den Kontoauszügen war unter der Spalte "Umsätze Soll" der jeweilige Zinsanteil der von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen erkennbar ausgewiesen. Aus den von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Auszügen für ihr Konto bei der Deutschen Bank ergab sich zudem die Zinsbelastung für die Monate Februar, März, April und Mai 2007. Hieraus ergab sich eine monatliche Zinsbelastung von über 400 EUR. Weiterer Unterlagen hätte der Antragsgegner nicht bedurft. Zumindest hätte er bei verbleibenden Zweifeln den Sachverhalt insoweit weiter aufklären müssen. Unabhängig davon hätte der von der Antragstellerin mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 15. November 2007 eingereichte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wedding vom 28. September 2007 über die Pfändung ihrer Einkünfte aus Vermietung, der Antragstellerin zugestellt am 9. November 2007, dem Antragsgegner Anlass geben müssen, die gepfändeten Beträge nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht ebenfalls auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Auch für das Beschwerdeverfahren entspricht es aus den vorstehend dargelegten Gründen der Billigkeit, dass der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 11. Januar 2008 hatte diese Aussicht auf Erfolg. Denn auch nach Erlass des teilweisen Abhilfebescheides vom 21. Dezember 2007 war es der Antragstellerin noch nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn die bewilligten Leistungen von monatlich 425,62 EUR reichten nicht aus, zumindest den zum Leben unerlässlichen laufenden Bedarf der Antragstellerin zu decken. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Leistungen rückwirkend mit Wirkung ab 1. September 2007 bewilligt hat. Denn insoweit war offen, wann die Nachzahlungen für die Monate September 2007 bis Dezember 2007 ausgekehrt würden. Soweit im Januar auch eine Nachzahlung für den Zeitraum 6. März 2007 bis 31. August 2007 erfolgte, war diese zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nicht absehbar.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin streitig. Zudem begehrt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin.
Die 1944 geborene Antragstellerin war Alleingeschäftsführerin der UI mbH Hausverwaltung. Anfang 2007 beantragte sie für die GmbH die Einleitung eines Insolvenzverfahrens; mit Beschluss vom 24. April 2007 wies das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag mangels Masse zurück.
Seit dem 1. Februar 2007 ist die Antragstellerin Mieterin einer 2-Zimmer-Wohnung in B-R. Die Nettokaltmiete betrug monatlich 217,25 EUR; die monatlichen Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten betrugen 95 EUR. Für die Beheizung der Wohnung mit einer Gas-Etagen-Heizung hatte die Antragstellerin monatliche Abschlagszahlungen an die G in Höhe von 70 EUR zu entrichten.
Die Antragstellerin erhält eine Witwenrente, die seit 1. August 2007 monatlich 72,30 EUR beträgt.
Die Antragstellerin ist zudem Eigentümerin einer ca. 69 qm großen, gewerblich genutzten Eigentumswohnung. Die Räume sind seit 2005 an einen Rechtsanwalt vermietet. Der Mietzins beträgt monatlich 610 EUR brutto. Die Wohnung hatte die Antragstellerin 1991 gemeinsam mit dem Mitgesellschafter N. für einen Kaufpreis von 277.640 DM erworben. Im Jahr 2000 hat ihr der Mitgesellschafter N. seinen Miteigentumsanteil übertragen. Nach einer Internet-Recherche des Antragsgegners beträgt der aktuelle Wert der Immobilie etwa 50.000 EUR. Die Antragstellerin hat im Jahr 2007 die Wohnung über eine Makler-Firma zu einem Preis von 55.000 EUR zum Verkauf angeboten.
Der Erwerb der Immobilie wurde 1991 mit einem Hypothekendarlehen der D B in Höhe von 255.000 DM finanziert. Zur Sicherung des Darlehens ist im Grundbuch eine brieflose Grundschuld zu Gunsten der D B in Höhe von 255.000 DM eingetragen. Ab Juli 2006 zahlte die Antragstellerin monatlich 662,34 EUR (Zins und Tilgung), ab Juni 2007 monatlich 610 EUR auf das Darlehen. Am 31. Dezember 2007 bestand eine Restschuld aus dem Darlehen in Höhe von 94.804,38 EUR.
An die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Antragstellerin ein monatliches Wohngeld in Höhe von 300 EUR, an Grundsteuer hat sie vierteljährlich 165,60 EUR zu entrichten.
Einen Antrag der Antragstellerin vom 6. März 2007 auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II lehnte der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom 20. Juni 2007 ab und führte zur Begründung aus, das zu berücksichtigende Vermögen (Eigentumswohnung) überstiege die Grundfreibeträge von 10.200 EUR. Eine Leistungsgewährung könne nur als Darlehen erfolgen. Mit Bescheid vom 29. August 2007 half der Antragsgegner dem Widerspruch der Antragstellerin teilweise ab und bewilligte ihr monatliche Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum 6. März 2007 bis 31. August 2007, ab 1. Juli 2007 in Höhe von monatlich 40,42 EUR. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner einen Regelbedarf von 347 EUR, Kosten der Unterkunft in Höhe von 375,72 EUR und als Einkommen der Antragstellerin eine Witwenrente in Höhe von 72,30 EUR sowie Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Höhe von 610 EUR. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 13. September 2007 erneut Widerspruch ein und machte u. a. geltend, die Einnahmen aus Vermietung würden in voller Höhe an die DB zur Tilgung des Darlehens abgeführt.
Auf den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 - vorläufig gemäß § 40 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 328 SGB III - für den Leistungszeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 erneut monatliche Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 40,42 EUR. Unter dem 5. November 2007 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid ebenfalls Widerspruch ein und machte u. a. geltend, ihre Kosten der Unterkunft beliefen sich auf monatlich 382,25 EUR.
Mit am 14. November 2007 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin vorläufigen Rechtsschutz beantragt und geltend gemacht, der Antragsgegner habe die mit der Erzielung der Einnahmen aus Vermietung verbundenen Werbungskosten – Wohngeld, Grundsteuer, Zinszahlungen - nicht berücksichtigt. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wedding vom 28. September 2007 sei darüber hinaus die Mietzahlung von 610 EUR gepfändet worden und werde nunmehr an die Eigentümergemeinschaft überwiesen.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 hat der Antragsgegner den Erlass eines Änderungsbescheides angekündigt, der das Wohngeld in Höhe von 300 EUR und die Grundsteuer in Höhe von umgerechnet 55,20 EUR als Werbungskosten berücksichtigte. Für die Berücksichtigung der Schuldzinsen war nach Auffassung des Antragsgegners noch die Vorlage eines Zins- und Tilgungsplans erforderlich. Dementsprechend hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 dem Widerspruch der Antragstellerin teilweise abgeholfen und ihr für den Leistungszeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 monatliche Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 425,62 EUR bewilligt. Vom Einkommen hat sie (erstmals) eine Versicherungspauschale von 30 EUR abgezogen.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2008 hat hierauf das Sozialgericht Berlin die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und entschieden, dass Kosten nicht erstattet werden. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, ein Anordnungsgrund bestehe nach Erlass des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2007 nicht, weil die Antragstellerin – auch für die Vergangenheit – höhere Leistungen erhalte und sich der Antragsgegner zudem bei Vorlage weiterer Unterlagen bereit erklärt habe, die Gewährung weiterer Leistungen zu prüfen. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht sei deshalb auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Am 11. Januar 2008 hat die Antragstellerin hiergegen Beschwerde erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, es bestehe nach wie vor eine existenzielle Notlage, weil ihr unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner bewilligten Leistungen und der Witwenrente lediglich 120,37 EUR zum Leben verblieben. Mit Beschluss vom 23. Januar 2008 hat der Senat der Antragstellerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Am 15. und 17. Januar 2008 hat der Antragsgegner Nachzahlungen für den Zeitraum 6. März 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 2.976,14 EUR und 818,20 EUR veranlasst; am 2. Januar 2008 waren bereits 385, 20 EUR bei der Antragstellerin eingegangen. Am 31. Januar 2008 hat die Antragstellerin die laufend bewilligte Leistung von 425,62 EUR für Februar 2008 erhalten.
Mit Bewilligungsbescheid vom 3. März 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. März 2008 wurden der Antragstellerin monatliche Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum 1. März 2008 bis 30. April 2008 in Höhe von 385,62 EUR und für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 in Höhe von 396,93 bewilligt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2008 aufzuheben, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ab 15. November 2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhalts nach dem SGB II zu gewähren,
ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu bewilligen sowie
dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2008 und trägt ergänzend vor, die Antragstellerin habe prüffähige Nachweise hinsichtlich der monatlichen Zinszahlungen nicht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Vorliegend hat der Senat nur über den Zeitraum vom 15. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 zu entscheiden, der von den Bescheiden des Antragsgegners vom 25. Oktober 2007 und 21. Dezember 2007 umfasst wird. Sollte die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch höhere Leistungen für den Zeitraum ab 1. März 2008 begehren, wäre der Senat insoweit zur Entscheidung nicht befugt. Denn hinsichtlich des Leistungszeitraumes ab 1. März 2008 wäre der Senat nicht Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG, weil insoweit das Sozialgericht Berlin als Gericht des ersten Rechtzuges keine Hauptsacheentscheidung getroffen hat. Gegenstand der Entscheidung des Sozialgerichts war allein der Zeitraum bis zum 29. Februar 2008, wie sich den Gründen des Beschlusses vom 4. Januar 2008 entnehmen lässt, in denen das Vorliegen einer gegenwärtigen Notlage im Hinblick auf den teilweise abhelfenden Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2007 für den Leistungszeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 verneint wurde.
Die Antragstellerin kann im vorliegenden Verfahren demnach zulässig nur noch Leistungen für die Vergangenheit begehren. Insoweit besteht jedoch keine Dringlichkeit. Eine rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wenn eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2006 – 1 BvR 569/05 -).
Die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet daher in der Regel aus, soweit die Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist in aller Regel zumutbar. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen.
Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Auf Grund der vom Antragsgegner bewilligten monatlichen Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 425, 62 EUR (rückwirkend) ab 1. September 2007 sowie der laufenden Witwenrente in Höhe von 72,30 EUR und den im Januar 2008 erfolgten Zahlungen für den Zeitraum ab 6. März 2007 in Höhe von insgesamt etwa 4.600 EUR war die Antragstellerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum in der Lage, ihren laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Sonstige Anhaltspunkte, die ausnahmsweise die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume rechtfertigen, bestehen nicht.
Soweit die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren begehrt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Dabei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung, vorliegend also auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzustellen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 423 ff. m. w. N.). Ob der Rechtsverfolgung zuvor hinreichende Erfolgaussichten zukamen, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Hiervon ausgehend besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht, weil ihr vorläufiger Rechtsschutzantrag, wie bereits vorstehenden Gründen zu entnehmen ist, keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte und auch die diesbezügliche Entscheidung des Sozialgerichts im Beschwerdeverfahren zu bestätigen war. Die vom Sozialgericht gestellte Prognose ist also eingetreten und kann im Beschwerdeverfahren nicht abweichend gestellt werden.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist die Beschwerde der Antragstellerin begründet. Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts hat der Antragsgegner der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Soweit das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss entschieden hat, dass Kosten nicht zu erstatten sind, war der Beschluss daher abzuändern.
In entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, wenn durch Beschluss über einen Antrag auf einstweilige Anordnung entschieden wird. Die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. In der Regel ist es billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt. Dies wäre vorliegend die Antragstellerin, da ihre Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung des Sozialgerichts erfolglos geblieben ist. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und es kann im Einzelfall eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenregelung aus Veranlassungsgesichtspunkten (Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) geboten sein. Der Gesichtspunkt der Veranlassung zur Rechtsmittelerhebung hat Vorrang vor dem der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen; Beschluss vom 9. Mai 2007 – L 8 B 28/06 R – juris; ähnlich: HessLSG, Beschluss vom 7. Februar 2003 – L 12 B 93/02 RJ – juris).
Im vorliegenden Fall entspricht es danach der Billigkeit, wenn der Antragsgegner aus Veranlassungsgesichtspunkten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht in vollem Umfang trägt. Der Antragsgegner gab der Antragstellerin mit dem Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2007 Grund, vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht zu beantragen. Denn die Bewilligung von monatlichen Leistungen der Grundsicherung in Höhe von lediglich 40,42 EUR für den Zeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 war rechtswidrig; auch war der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten.
Zu Recht ging der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 25. Oktober 2007 zunächst davon aus, dass die Antragstellerin hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II war. Ihre Immobilie ist nicht gemäß § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen, weil sie aus tatsächlichen Gründen nicht verwertbar ist. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände u. a. dann, wenn eine Immobilie infolge sinkender Immobilienpreise über den Marktwert hinaus belastet ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, - B 11 b AS 37/06 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Die Eigentumswohnung der Klägerin ist mit einer Grundschuld von 255.000 DM, umgerechnet 130.379,42 EUR belastet, die der Sicherung der noch offenen Forderung der DB in Höhe von gegenwärtig etwa 94.000 EUR aus dem Baudarlehen dient. Der Verkehrswert der Eigentumswohnung ist im Verhältnis zum Kaufpreis von 277.640 DM, umgerechnet 141.955,07 EUR, um nahezu 2/3 gesunken und liegt - unter Berücksichtigung der bei einer Veräußerung anfallenden Nebenkosten - bei höchstens 50.000 EUR. Dieser Betrag reicht nicht aus, um die Grundschuld abzulösen.
Zu Unrecht hatte der Antragsgegner jedoch die Mieteinnahmen der Antragstellerin von monatlich 610 EUR in voller Höhe als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II angerechnet. Denn vom Einkommen waren die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II abzusetzen. Als solche waren vorliegend zu berücksichtigen das von der Antragstellerin an die Wohnungseigentümergemeinschaft monatlich zu leistende Wohngeld von 300 EUR, die Grundsteuer von monatlich umgerechnet 55,20 EUR, und die Zinsbelastung aus dem Baudarlehen in Höhe von monatlich über 400 EUR. Die Summe dieser Ausgaben überstieg die Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung mit der Folge, dass die Mieteinkünfte nicht als Einkommen hätten berücksichtigt werden dürfen.
Hiervon ausgehend entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in vollem Umfang trägt. Soweit er mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 ohne Änderung der Sach- und Rechtslage das Wohngeld und die Grundsteuer als Werbungskosten berücksichtigt hat, folgt dies bereits aus dem Anerkenntnis. Soweit er den Anspruch der Antragstellerin auf Berücksichtigung der laufenden Zinsbelastung als Werbungskosten nicht anerkannt hat, folgt die Kostentragungspflicht des Antragsgegners daraus, dass ihm zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 25. Oktober 2007 bereits prüffähige Unterlagen über die Darlehensbelastung der Antragstellerin vorlagen. Auf Anforderung des Antragsgegners legte die Antragstellerin im April 2007 den vollständigen Darlehensvertrag und einen Nachweis der aktuellen Restschuld vor. Im Juni 2007 reichte die Antragstellerin auf Anforderung des Antragsgegners Kontoauszüge des Darlehenskontos für die Jahre 2003 bis 2006 und den vollständigen Darlehensänderungsvertrag vom Juni 2006 ein. In den Kontoauszügen war unter der Spalte "Umsätze Soll" der jeweilige Zinsanteil der von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen erkennbar ausgewiesen. Aus den von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Auszügen für ihr Konto bei der Deutschen Bank ergab sich zudem die Zinsbelastung für die Monate Februar, März, April und Mai 2007. Hieraus ergab sich eine monatliche Zinsbelastung von über 400 EUR. Weiterer Unterlagen hätte der Antragsgegner nicht bedurft. Zumindest hätte er bei verbleibenden Zweifeln den Sachverhalt insoweit weiter aufklären müssen. Unabhängig davon hätte der von der Antragstellerin mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 15. November 2007 eingereichte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wedding vom 28. September 2007 über die Pfändung ihrer Einkünfte aus Vermietung, der Antragstellerin zugestellt am 9. November 2007, dem Antragsgegner Anlass geben müssen, die gepfändeten Beträge nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht ebenfalls auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Auch für das Beschwerdeverfahren entspricht es aus den vorstehend dargelegten Gründen der Billigkeit, dass der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 11. Januar 2008 hatte diese Aussicht auf Erfolg. Denn auch nach Erlass des teilweisen Abhilfebescheides vom 21. Dezember 2007 war es der Antragstellerin noch nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn die bewilligten Leistungen von monatlich 425,62 EUR reichten nicht aus, zumindest den zum Leben unerlässlichen laufenden Bedarf der Antragstellerin zu decken. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Leistungen rückwirkend mit Wirkung ab 1. September 2007 bewilligt hat. Denn insoweit war offen, wann die Nachzahlungen für die Monate September 2007 bis Dezember 2007 ausgekehrt würden. Soweit im Januar auch eine Nachzahlung für den Zeitraum 6. März 2007 bis 31. August 2007 erfolgte, war diese zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nicht absehbar.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved