Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 SO 107/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 141/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 28.11.2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 01.11.2007 bis 30.04.2008 in Höhe von 347 EUR monatlich zu gewähren sowie die Krankenversicherungsbeiträge zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum 01.08.2007 bis 30.04.2008 zu übernehmen. Zur Sicherung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs hat der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Ansprüche aus der Lebensversicherung Nr. 000 bei der W Lebensversicherungs-AG, T, abzutreten. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im erstinstanzlichen Antragsverfahren in vollem Umfang und im Beschwerdeverfahren zur Hälfte.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 07.12.2007 sowie des Antragstellers vom 20.12.2007, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschlüsse vom 10.12.2007 und 10.02.2008), sind zulässig.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, die des Antragstellers im tenorierten Umfang begründet, wobei der Entscheidung hinsichtlich der Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes sowie der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der bereits vom Sozialgericht gewährten 278 EUR monatlich lediglich klarstellende Funktion zukommt, da die Antragsgegnerin insoweit entsprechende Leistungen über den durch den angefochtenen Beschluss erfassten Zeitraum hinaus erbracht hat.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, sind glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Stehen existenzsichernde Leistungen im Streit und kommt eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten wegen des grundsätzlich vorläufigen Charakters auch des sozialgerichtlichen Eilverfahrens nicht in Betracht, hat die Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung zu ergehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05).
Nach diesen Grundsätzen erscheint die Verpflichtung der Antragsgegnerin im tenorierten Umfang geboten. Hinsichtlich des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs liegen der Entscheidung des Senats die folgenden Überlegungen zu Grunde. Sowohl hinsichtlich der Frage der Vermutung der Bedarfsdeckung gemäß § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als auch des Vorhandenseins verwertbaren Vermögens gemäß § 90 SGB XII bzw. des Vorliegens eines Härtefalls gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII hält der Senat - ggf. aufwändige - weitere tatsächliche Feststellungen und nachfolgende rechtliche Wertungen für erforderlich.
Hinsichtlich der Vermutung der Bedarfsdeckung gemäß § 36 Satz 1 SGB XII liegen dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers entsprechende Erklärungen der Mitbewohner des Antragstellers vom 10.03.2008 vor, nach denen nicht gemeinsam ("aus einem Topf") gewirtschaftet wird. Dabei kann für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes hier dahinstehen, ob an die Widerlegung der Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII - was naheliegt - im Hauptsacheverfahren strengere Anforderungen zu stellen sind.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Vermutung lediglich greift, soweit dies nach Einkommen und Vermögen der Mitbewohner zu erwarten ist. Nach den derzeitigen Erkenntnissen beziehen die Mitbewohner Leistungen nach dem SGB XII bzw. eine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ca. 750 EUR monatlich. Es erscheint derzeit auch angesichts des Umstandes, dass die Mitbewohner mit dem Antragsteller nicht verwandt oder verschwägert sind (vgl. etwa Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 36 Rnr. 8), zumindest zweifelhaft, ob insoweit ein Einsatz von Vermögen und Einkommen erwartet werden kann.
Bezüglich der Frage des Vorhandenseins von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausschließenden verwertbaren Vermögens ist zur Überzeugung des Senats zwar grundsätzlich mit der zweiten Lebensversicherung des Antragstellers, für die ein Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a.F. (jetzt: § 168 Abs. 3 VVG)nicht vorliegt, verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII vorhanden. Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe aber nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte (unbestimmter Rechtsbegriff) bedeuten würde. Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Situation sieht der Senat weiteren Ermittlungsbedarf. Der Antragsteller ist nach der Einschätzung des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin für die Dauer von zumindest zwei Jahren erwerbsunfähig (Gutachten vom 21.06.2007). Von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XII kann derzeit nicht ausgegangen werden.
Im Rahmen der Beurteilung eines Härtefalls wird nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts u.a. zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller - wie bereits bis Juli 2007 - ggf. kurzfristig dem Leistungssystem des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zuzuordnen sein könnte. Es wird insoweit zu erwägen sein, ob über die Härtefallregelung der durch das SGB II gewährte Vermögensschutz (dem der Antragsteller durch Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses für eine Lebensversicherung Rechnung getragen hat) zu erhalten ist, weil nur ein vorübergehender Wechsel vom SGB II zum SGB XII vorliegt (vgl. Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 90 Rnr. 75). Die Frage der Altersicherung dürfte angesichts des Alters des Antragstellers und der Höhe der seit einiger Zeit beitragsfreien Lebensversicherungen derzeit von untergeordneter Bedeutung sein.
Sind die Erfolgsaussichten daher derzeit als zumindest offen zu bewerten, kann dem Antragsteller nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es fehle an einem Anordnungsgrund, mithin der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Dabei hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass im Regelfall, soweit existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, Abschläge von den Regelsätzen nicht vorzunehmen sind. Ein Anordnungsgrund (oder Rechtsschutzbedürfnis) ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu verneinen, dass dem Antragsteller eine Beleihung der Lebensversicherung möglich wäre. Der Senat hält eine entsprechende Verwertung angesichts des (geringen) Wertes der Lebensversicherung für unrealistisch.
Die ausgesprochene Verpflichtung erfolgt in Abhängigkeit von einer Sicherung des Rückzahlungsanspruchs durch (eine durch den Antragsteller angebotene, von der Antragsgegnerin aber nicht für ausreichend erachtete) Abtretung der Ansprüche des Antragstellers aus der Lebensversicherung an die Antragsgegnerin. Dabei verkennt der Senat nicht, dass dies ein Kündigungsrecht ggf. nicht einschließt. Die Verwertung der Ansprüche durch den Antragsteller kommt aber nicht in Betracht, so dass eine hinreichende Sicherung (vgl. § 921 Satz 2 ZPO) gewährleistet erscheint.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Antragsgegnerin zur Vermeidung weiterer einstweiliger Verfahren Leistungen entsprechend der mit diesem Beschluss ausgesprochenen Verpflichtungen erbringen wird, soweit sich die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 07.12.2007 sowie des Antragstellers vom 20.12.2007, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschlüsse vom 10.12.2007 und 10.02.2008), sind zulässig.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, die des Antragstellers im tenorierten Umfang begründet, wobei der Entscheidung hinsichtlich der Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes sowie der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der bereits vom Sozialgericht gewährten 278 EUR monatlich lediglich klarstellende Funktion zukommt, da die Antragsgegnerin insoweit entsprechende Leistungen über den durch den angefochtenen Beschluss erfassten Zeitraum hinaus erbracht hat.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, sind glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Stehen existenzsichernde Leistungen im Streit und kommt eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten wegen des grundsätzlich vorläufigen Charakters auch des sozialgerichtlichen Eilverfahrens nicht in Betracht, hat die Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung zu ergehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05).
Nach diesen Grundsätzen erscheint die Verpflichtung der Antragsgegnerin im tenorierten Umfang geboten. Hinsichtlich des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs liegen der Entscheidung des Senats die folgenden Überlegungen zu Grunde. Sowohl hinsichtlich der Frage der Vermutung der Bedarfsdeckung gemäß § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als auch des Vorhandenseins verwertbaren Vermögens gemäß § 90 SGB XII bzw. des Vorliegens eines Härtefalls gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII hält der Senat - ggf. aufwändige - weitere tatsächliche Feststellungen und nachfolgende rechtliche Wertungen für erforderlich.
Hinsichtlich der Vermutung der Bedarfsdeckung gemäß § 36 Satz 1 SGB XII liegen dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers entsprechende Erklärungen der Mitbewohner des Antragstellers vom 10.03.2008 vor, nach denen nicht gemeinsam ("aus einem Topf") gewirtschaftet wird. Dabei kann für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes hier dahinstehen, ob an die Widerlegung der Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII - was naheliegt - im Hauptsacheverfahren strengere Anforderungen zu stellen sind.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Vermutung lediglich greift, soweit dies nach Einkommen und Vermögen der Mitbewohner zu erwarten ist. Nach den derzeitigen Erkenntnissen beziehen die Mitbewohner Leistungen nach dem SGB XII bzw. eine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ca. 750 EUR monatlich. Es erscheint derzeit auch angesichts des Umstandes, dass die Mitbewohner mit dem Antragsteller nicht verwandt oder verschwägert sind (vgl. etwa Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 36 Rnr. 8), zumindest zweifelhaft, ob insoweit ein Einsatz von Vermögen und Einkommen erwartet werden kann.
Bezüglich der Frage des Vorhandenseins von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausschließenden verwertbaren Vermögens ist zur Überzeugung des Senats zwar grundsätzlich mit der zweiten Lebensversicherung des Antragstellers, für die ein Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a.F. (jetzt: § 168 Abs. 3 VVG)nicht vorliegt, verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII vorhanden. Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe aber nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte (unbestimmter Rechtsbegriff) bedeuten würde. Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Situation sieht der Senat weiteren Ermittlungsbedarf. Der Antragsteller ist nach der Einschätzung des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin für die Dauer von zumindest zwei Jahren erwerbsunfähig (Gutachten vom 21.06.2007). Von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XII kann derzeit nicht ausgegangen werden.
Im Rahmen der Beurteilung eines Härtefalls wird nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts u.a. zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller - wie bereits bis Juli 2007 - ggf. kurzfristig dem Leistungssystem des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zuzuordnen sein könnte. Es wird insoweit zu erwägen sein, ob über die Härtefallregelung der durch das SGB II gewährte Vermögensschutz (dem der Antragsteller durch Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses für eine Lebensversicherung Rechnung getragen hat) zu erhalten ist, weil nur ein vorübergehender Wechsel vom SGB II zum SGB XII vorliegt (vgl. Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 90 Rnr. 75). Die Frage der Altersicherung dürfte angesichts des Alters des Antragstellers und der Höhe der seit einiger Zeit beitragsfreien Lebensversicherungen derzeit von untergeordneter Bedeutung sein.
Sind die Erfolgsaussichten daher derzeit als zumindest offen zu bewerten, kann dem Antragsteller nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es fehle an einem Anordnungsgrund, mithin der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Dabei hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass im Regelfall, soweit existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, Abschläge von den Regelsätzen nicht vorzunehmen sind. Ein Anordnungsgrund (oder Rechtsschutzbedürfnis) ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu verneinen, dass dem Antragsteller eine Beleihung der Lebensversicherung möglich wäre. Der Senat hält eine entsprechende Verwertung angesichts des (geringen) Wertes der Lebensversicherung für unrealistisch.
Die ausgesprochene Verpflichtung erfolgt in Abhängigkeit von einer Sicherung des Rückzahlungsanspruchs durch (eine durch den Antragsteller angebotene, von der Antragsgegnerin aber nicht für ausreichend erachtete) Abtretung der Ansprüche des Antragstellers aus der Lebensversicherung an die Antragsgegnerin. Dabei verkennt der Senat nicht, dass dies ein Kündigungsrecht ggf. nicht einschließt. Die Verwertung der Ansprüche durch den Antragsteller kommt aber nicht in Betracht, so dass eine hinreichende Sicherung (vgl. § 921 Satz 2 ZPO) gewährleistet erscheint.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Antragsgegnerin zur Vermeidung weiterer einstweiliger Verfahren Leistungen entsprechend der mit diesem Beschluss ausgesprochenen Verpflichtungen erbringen wird, soweit sich die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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