L 23 B 47/08 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 1425/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 47/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietrückstände in Höhe von 714,95 Euro zu übernehmen, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungs-anspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Einer gerichtlichen Regelung bedarf es nicht, weil die Antragstellerin ihre Notlage durch Inanspruchnahme des ihr vom Antragsgegner angebotenen Darlehens beseitigen kann. Die Antragstellerin könnte mit der begehrten vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung nicht mehr erreichen, als ihr der Antragsgegner wiederholt, erstmals mit Bescheid vom 7. September 2007, zuletzt mit Schriftsatz an das Gericht vom 17. März 2008, zugesagt hat. Denn die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Im Falle einer negativen Hauptsacheentscheidung ist das im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Gewährte vom Leistungsempfänger an den Sozialhilfeträger zurückzugeben. Die Leistungsgewährung aufgrund einer einstweiligen Anordnung ist daher wirtschaftlich nichts Anderes als die Gewährung eines Darlehens bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (vgl. Bay VGH, FEVS 38, 97 ff.).

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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