Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 337/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zur Pflege sowie die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab 1. Januar 2006 nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII); vornehmlich umstritten sind Fragen des Verfahrens- und Prozessrechts.
Die am 1967 geborene geschiedene Klägerin bezog nach ihrem Umzug von B. (Landkreis Ravensburg) nach F. von der Beklagten seit Juli 2003 Leistungen der Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung sowie Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Außerdem übernahm die Beklagte zusätzlich die Kosten für eine - mit der privaten Pflegeversicherung der Klägerin nicht abrechenbare - private Pflegeperson in Höhe von täglich 40,00 Euro (5 Stunden zu je 5,00 Euro) gegen Überleitung des von der Pflegeversicherung gewährten monatlichen Pflegegeldes von 410,00 Euro. Grundlage der Bewilligungen waren u.a. eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. Schwald vom 29. September 2003 über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um "100%" sowie ein im Auftrag der privaten Pflegeversicherung der Klägerin erstelltes Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Humpert vom 5. September 2003 über eine seit 1. Juli 2003 bestehende Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II (Diagnosen u.a. Querschnittslähmung ab 6. Brustwirbelkörper mit Parese der Beine und Funktionsstörungen im Darm- und Blasenbereich, Angstattacken in der Nacht, depressive Episoden). Den Angaben der Klägerin zufolge hatte Y. G. (i.F.: Y.G.), eine seinerzeit in Teilzeit beschäftigte Arzthelferin, die Pflege übernommen; diese war mit ihr im Juli 2003 in die Wohnung in der W.str ... 5c in F. gezogen und hatte mit ihr auch einen (Unter-)Mietvertrag abgeschlossen. Die Klägerin, studierte Betriebswirtin (BA) und zuletzt als freie Handelsvertreterin tätig, hatte am 14. Mai 1996 in Ravensburg unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten und war seitdem beruflich nicht mehr tätig; eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners zugestandene volle Regulierung des Sachschadens sowie eines Schmerzensgeldes von 1.000,00 Euro hinaus war mangels Kausalität der als Unfallfolgen geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen erfolglos geblieben (rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2000 - 10 U 121/98 -).
Durch Bescheid vom 31. Januar 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin nach den Bestimmungen des SGB XII ab 1. Januar 2005 "bis auf Weiteres" Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.172,19 Euro sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines anteiligen Pflegegeldes von 137,00 Euro. Wegen der Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags ab 1. Januar 2005 erging der Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII vom 10. März 2005 (ab 1. Januar 2005 Grundsicherung 1.178,34 Euro, Pflegegeld wie bisher). Dieser Bescheid wurde vorläufig befristet bis 31. März 2005, weil die Beklagte davon ausging, dass zwischen der Klägerin und Y.G. eine Lebensgemeinschaft bestehe. Auf das dem Bescheid befügte Anhörungsschreiben äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2005; darauf hob die Beklagte mit Schreiben vom 22. März 2005 die Befristung der Zahlungen "vorläufig" auf.
Aufgrund eines telefonischen Hinweises eines sich als Vater der Klägerin ausgebenden Anrufers vom 2. Mai 2005, dass seine Tochter mit einem Motorrad im Raum Krauchenwies (Landkreis Sigmaringen) zu Besuch bei einer Bekannten gewesen sei, brachte die Beklagte über die Kraftfahrzeug-Stelle in Erfahrung, dass die Klägerin - neben den dem Sozialhilfeträger bereits bekannten, mit Mitteln des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern (LWV) angeschafften VW Golf - seit 5. Juli 2004 Halterin eines Leichtkraftrades der Marke Yamaha (Erstzulassung 25. April 2002; amtl. Kennzeichen -) sowie seit 18. Oktober 2004 Halterin eines Kraftrades der Marke Harley-Davidson (Erstzulassung 22. August 2003; amtl. Kennzeichen -) sei. Auf Aufforderung durch die Beklagte (Schreiben vom 10. Mai 2005) meldete sich unter dem 23. Mai 2005 Y.G., welche unter Vorlage des Fahrzeugscheins vom 23. Mai 2005 angab, dass sie die Yamaha vor 1,5 Jahren von einem Bekannten "per Handschlag" erworben und hierfür 1.800,00 Euro gezahlt habe; dieses Fahrzeug sei lediglich "aus formalen Gründen" auf die Klägerin zugelassen gewesen, aber nunmehr auf sie selbst zugelassen. Ferner teilte die Schwester der Klägerin, Dagmar Rominger (i.F.: D.R.) mit Schreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass sie die Harley-Davidson bei einer ebay-Auktion im September 2004 erworben habe und im Besitz der Kraftfahrzeugbriefs, des Fahrzeugscheins und des Schlüssels sei, während die Zulassung auf die Klägerin nur "aus formalen Gründen" erfolgt sei. Auch die Klägerin brachte im Schreiben vom 13. Mai 2005 vor, dass die beiden Fahrzeuge lediglich "aus formalen Gründen" auf sie zugelassen seien und sie weder im Besitz der Fahrzeuge noch der Fahrzeugbriefe und der Fahrzeugscheine sei; sie sei weder in der Lage, ein Motorrad zu fahren noch besitze sie die Fahrerlaubnis der Klasse 1. Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 "stellte" darauf die Beklagte die Leistungen der Grundsicherung sowie der Hilfe zur Pflege ab 1. Juni 2005 "ein", weil davon auszugehen sei, dass beide Motorräder deutlich die Vermögensfreigrenze von 2.600,00 Euro überstiegen. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 zurückgewiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 20. Juli 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg - SG - (S 7 SO 3003/05) erhoben. Die Klägerin hat vorgebracht, die Yamaha sei auf sie zugelassen worden, weil Y.G., die in Scheidung lebe, den Zugriff ihres Ehemanns auf das Motorrad habe vermeiden wollen. Die Harley-Davidson sei auf sie wegen der unterschiedlichen Regionalklassen im Landkreis Sigmaringen und in Freiburg zugelassen worden; das Fahrzeug sei im Übrigen auch nicht mehr auf sie angemeldet, sondern vielmehr am 26. Juli 2005 defekt für 3.000,00 Euro durch die Eigentümerin D.R., die auch den Kaufpreis vereinnahmt habe, verkauft worden; hierzu hat sie den schriftlichen Kaufvertrag vom 26. Juli 2005, bei dem die Adresse des Käufers geschwärzt war, zu den Akten gereicht. Die Klägerin hat ferner eine "eidesstattliche Versicherung" der Y.G. vom 11. Juli 2005 vorgelegt; darin hat diese angegeben, die Yamaha im Juni 2003 von einem B. M. aus G.-P. aufgrund eines mündlichen Kaufvertrags zu einem Kaufpreis in Höhe von 2.400,00 Euro mit Zubehör erworben und den Kaufpreis bar bezahlt zu haben. Sie hat außerdem eine "Bestätigung" der D.R. ebenfalls vom 11. Juli 2005 eingereicht, in welchem diese bekundet hat, die Harley-Davidson am 16. Oktober 2004 von einem Mark Heidenreich im Rahmen einer elektronischen Auktion erworben und den Kaufpreis bar entrichtet zu haben.
Während des Klageverfahrens hat das SG die Beklagte nach dem am 8. August 2005 eingereichten Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 15. August 2005 (S 7 SO 3267/05 ER) verpflichtet, ab dem 1. August 2005 längstens bis 30. November 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 1.178, 34 Euro sowie Pflegegeld in Höhe von 137,00 Euro monatlich zu gewähren, ferner Leistungen der Hilfe zur Pflege für täglich 5 Stunden bei je 8,00 Euro je Stunde sowie den rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Die Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 (L 7 SO 3804/05 ER-B -) zurückgewiesen. Bereits unter dem 15. August 2005 hatte die Beklagte in Umsetzung des Beschlusses des SG einen Bescheid erlassen, in welchem sie die der Klägerin zugesprochenen Beträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung längstens bis 30. November 2005 bewilligte. Mit zwei Schreiben vom 5. Dezember 2005 erklärte sich die Beklagte ferner unter dem Vorbehalt der Rückforderung bereit, vorläufig bis 31. Dezember 2005 den Regelbedarf und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Leistungen der Hilfe zur Pflege zu zahlen. Zum 1. Dezember 2005 zog die Klägerin von der W.str. in den R.weg in F. um.
Das SG hat im vorliegenden Klageverfahren (S 7 SO 3003/05) noch den von der Klägerin mit einer S. M. am 3. Juli 2004 abgeschlossenen Kaufvertrag (Kaufpreis für die Yamaha 2.800,00 Euro), den ebenfalls von der Klägerin mit Mark Heidenreich geschlossenen Kaufvertrag vom 16. Oktober 2004 (Kaufpreis 8.000,00 Euro) sowie die schriftlichen Auskünfte beider Verkäufer vom 31. Oktober und 23. November 2005 erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Januar 2006 beim SG Berufung eingelegt. Sie hat zunächst vorgetragen, selbst wenn sie "aus einem ersten Anschein" als Eigentümerin der Harley-Davidson erscheine, weil sie im Fahrzeugbrief als Eigentümerin aufgeführt sei, habe sie "subjektiv" nicht den Willen gehabt, selbst Eigentum zu erwerben, weil die Mittel für den Erwerb von ihrer Schwester gestammt hätten und diese nicht als Darlehen oder im Rahmen einer Schenkung gewährt worden seien, sondern zum Erwerb des Motorrades hätten eingesetzt werden sollen. Sie habe in Erfüllung des schwesterlichen Auftrags gehandelt und dieser im Anschluss an das Geschäft den Fahrzeugbrief ausgehändigt; an dem Motorrad habe sie nur vorübergehend Besitz gehabt. Selbst wenn sie Eigentümerin geworden wäre, wäre die Verfügungsbefugnis beschränkt gewesen.
Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin am 22. Dezember 2005 (Formantrag bei der Beklagten eingegangen am 23. Dezember 2005) erneut Anträge auf Grundsicherungsleistungen und Hilfe zur Pflege gestellt. Diese Anträge hat die Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2006 abgelehnt; der Widerspruch der Klägerin ist mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 zurückgewiesen worden. Deswegen hat die Klägerin am 21. März 2006 erneut Klage zum SG (S 12 SO 1354/06) erhoben; diese Klage hat sie am 3. November 2006 (Schriftsatz vom 13. Oktober 2006) zurückgenommen. Einen von der Klägerin am 21. März 2006 beim SG gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 12 SO 1355/06 ER) hat das SG mit Beschluss vom 18. Mai 2006 abgelehnt, ebenso einen weiteren Antrag vom 2. Mai 2006 (Beschluss vom 22. Juni 2006 - S 12 SO 2104/06 ER -); beide Beschlüsse sind rechtskräftig geworden. Ebenfalls während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte - nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2006 und deren Äußerung (Schriftsatz vom 28. Februar 2006) - die Bescheide vom 31. Januar und 10. März 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 aufgehoben (Bescheid vom 7. März 2006) und den Widerspruch der Klägerin hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006 zurückgewiesen. Die wiederum zum SG erhobene Klage (S 10 SO 2295/06) ruht aufgrund Beschlusses des SG vom 11. Januar 2007. Nach dem 23. Dezember 2005 hat die Klägerin bei der Beklagten keine Leistungen mehr beantragt; aktenkundig ist jedoch ein von ihr beim Landkreis Esslingen Anfang Februar 2008 gestellter Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Während des Berufungsverfahrens ist die Klägerin mehrfach umgezogen. Aktenkundig sind Mitteilungen von Behörden und Vermietern über Aufenthaltsnahmen u.a. in K., P. und S ... Die Klägerin selbst hat sich trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderungen - mit Ausnahme der Wohnsitznahme in K. (vgl. Schriftsatz vom 18. April 2007) - zu ihren diversen Aufenthalten und Wohnsitzen außerhalb des Stadtgebiets Freiburg nicht geäußert und im Übrigen im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2006 nur mitteilen lassen, dass sie ihren Haushalt im Rebenweg 10 zwischenzeitlich aufgelöst habe, "offensichtlich" mittlerweile mit Hund in B.-K. bettele und ihre Pflege nach Beendigung der Pflegetätigkeit durch Y.G. nicht mehr "sichergestellt" sei. Erst zum 10. Februar 2008 hat sich die Klägerin einwohnermelderechtlich in K.-T. angemeldet. In F. bestanden Meldungen vom 1. Juli 2003 bis 28. Februar 2007 sowie (nach Auskunft des Einwohnermeldeamts "zum Schein") vom 1. April 2007 bis 10. Februar 2008. Ebenfalls während des Berufungsverfahrens wurde von der Staatsanwaltschaft Freiburg ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Beklagten eingeleitet (230 Js 1008/06); im Zuge dieser Ermittlungen wurde u.a. Mark Heidenreich erneut als Zeuge vernommen, wobei der diverse E-Mail-Verkehr der Klägerin mit dem Zeugen sowie mehrere Bildaufnahmen der vor dem Motorrad der Marke Harley-Davidson ohne Gehhilfen stehenden Klägerin sichergestellt worden sind. Das genannte Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 der Strafprozessordnung eingestellt worden (Verfügung vom 13. Januar 2007), nachdem die Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 18. Juli 2005 (rechtskräftig seit 28. April 2006 nach Rücknahme der Berufung zum Landgericht Ravensburg) wegen Betrugs in 21 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden war. Vergleichsvorschläge des Senats - zuletzt vom 8. April 2008 - hat die Klägerin nicht angenommen; zum ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 ist sie wegen eines kurzfristig veranlassten Krankenhausaufenthaltes nicht erschienen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. April 2008 den Bescheid vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2006 und "zur Klarstellung" auch den Bescheid vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2005 zurückgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. April 2008 hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass die Anträge bereits gestellt seien und neue Anträge nicht gestellt würden. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederum beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 12. Januar 2006 (richtig: 2. Januar 2006) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch ab 1. Januar 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klagen abzuweisen.
Der Senat hat von der Staatsanwaltschaft Freiburg die Akten des Ermittlungsverfahrens 230 Js 1008/06, vom Amtsgericht Ravensburg die Akten des Verfahrens 4 Ds 23570/02 sowie vom Verwaltungsgericht Freiburg und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Akten der Verfahren 5 K 2807/04 und 12 S 1855/05 beigezogen. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 31. März 2008 auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Oktober 2007 B 14/11b AS 59/06 R) hingewiesen worden.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten, die Akten der Beklagten (6 Bände einschließlich derjenigen des LWV), die Klageakte des SG (S 7 SO 3003/05), die weiteren Akten des SG (S 7 SO 3267/05 ER, S 7 SO 3850/05 ER-B, S 12 SO 1354/06, S 12 SO 1355/06 ER, S 12 SO 2104/06 ER, S 12 SO 2295/06), die Berufungsakten des Senats (L 7 SO 337/06, 2 Bände) und die weitere Senatsakte (L 7 SO 3804/05 ER-B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die im Berufungsverfahren erstinstanzlich erhobenen Klagen der Klägerin haben bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Der Senat konnte trotz des hilfsweise gestellten Vertagungsantrags der Klägerin entscheiden, weil erhebliche Gründe im Sinne des § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung von ihr nicht vorgebracht worden sind.
a) Zu Unrecht hat die Klägerin im Berufungsverfahren die Anfechtung des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2006 weiterverfolgt. Mit dem - durch den Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006 bestätigten - Bescheid vom 7. März 2006 hatte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 31. Januar 2005 und den Änderungsbescheid vom 10. März 2005 unter Verweis auf § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab 1. Juni 2005 aufgehoben, weil mit den beiden Motorrädern der Marken Yamaha und Harley-Davidson Vermögen vorhanden sei, das einem Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zur Pflege entgegenstehe. Der Bescheid vom 7. März 2006 hatte den Bescheid vom 2. Juni 2005 (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005) ersetzt, mit welchem die Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und der Hilfe zur Pflege ab 1. Juni 2005 - unter Außerachtlassung der verfahrensrechtlichen Regelungen des SGB X zur Kassation bestandskräftig gewordener Bescheide - "eingestellt" worden waren (vgl. zur Anwendung der §§ 44, 48 SGB X bei Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII BSG, Urteile vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - und vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 23/06 R - (beide juris)). Der erst während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 7. März 2006 war sonach gemäß § 96 Abs. 1 SGG (jetzt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGGÄndG - (BGBl. I S. 444)) unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden; die von der Klägerin am 11. Mai 2006 beim SG gesondert erhobene Klage (S 12 SO 2295/06) war mithin von vornherein unzulässig. Hierauf waren die Beteiligten im Übrigen in den Senatsverfügungen vom 4. Juli und 16. Oktober 2006 unmissverständlich hingewiesen worden.
Den im vorliegenden Berufungsverfahren erstinstanzlich kraft Klage (vgl. BSGE 18, 231, 234 f.; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12 S. 53) angefochtenen Bescheid vom 7. März 2006 kann die Klägerin allerdings vorliegend nicht mehr mit Erfolg angreifen, denn diesen Bescheid (sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006) hat die Beklagte im Schriftsatz vom 14. April 2008 - wohl wegen der fehlenden, jedoch nach der (unter Berücksichtigung ihres Standpunkts zur anfänglichen Rechtswidrigkeit der vorbezeichneten Bescheide vom 31. Januar und 31. März 2005 heranzuziehenden) Vorschrift des § 45 SGB X grundsätzlich erforderlichen Ermessenserwägungen (vgl. hierzu etwa BSGE 59, 157, 171 = SozR 1300 § 45 Nr. 19; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2) - wieder aufgehoben. Die von der Klägerin dennoch weiterverfolgte Klage ist schon mangels eines - von Amts wegen zu berücksichtigenden - Rechtsschutzbedürfnisses sowie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Denn ein nicht mehr existenter Verwaltungsakt - wie hier - vermag eine fortwirkende Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht einmal dem Anschein nach zu begründen; dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte mit dem oben genannten Schriftsatz zur Klarstellung auch den Einstellungsbescheid vom 2. Juni 2005 (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005) zurückgenommen hat.
b) Aber auch hinsichtlich des leistungsablehnenden Bescheids vom 2. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2006 vermag die Klägerin eine Sachentscheidung des Senats nicht zu erlangen, wobei sie ihr Begehren in ihrem Antrag vom 18. Oktober 2007 freilich auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Januar 2006 begrenzt und Hilfe zur Pflege von vornherein nicht mehr verlangt hat. Die Klägerin hatte auch den Bescheid vom 2. Januar 2006 (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006) gesondert mit der Klage zum SG (S 12 SO 1354/06) angefochten. Diese Klage hat sie allerdings mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2006 beim SG zurückgenommen, wobei der Senat davon ausgeht, dass dies aufgrund eines Missverständnisses geschehen ist (vgl. auch den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13. September 2007) und tatsächlich das (derzeit ruhende) Klageverfahren wegen des Bescheids vom 7. März 2006 (Widerspruchsbescheids vom 11. April 2006) - S 12 SO 2295/06 - gemeint gewesen sein sollte.
Der Bescheid vom 2. Januar 2006 (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Denn nach den besonderen Umständen des Falles sollte mit diesen Bescheiden eine neue - die früheren Bescheide vom 31. Januar und 31. März 2005 ablösende - (ablehnende) Entscheidung über die Leistungsgewährung ab 1. Januar 2006 getroffen werden, welche die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2006 in einem gesonderten Verfahren angreifen wollte und dies mit ihrer Klageerhebung beim SG am 21. März 2006 auch tatsächlich getan hat. Demgegenüber sollte die Rechtmäßigkeit des - den Einstellungsbescheid vom 2. Juni 2005 (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005) ersetzenden Bescheids vom 7. März 2006 - weiterhin im vorliegenden Verfahren, und zwar nunmehr beschränkt auf die Zeit bis 31. Dezember 2005, überprüft werden (vgl. zum ansonsten maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheids BSGE 79, 223 ff. = SozR 3-1300 § 48 Nr. 57; BSGE 95, 176, 180 = SozR 4-4300 § 119 Nr. 3 (Rdnr.15)). Die Klägerin ist offenkundig selbst davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 31. Januar und 31. März 2005 - entsprechend der gesetzlichen Grundregel in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - Wirkungen jedenfalls bis längstens 31. Dezember 2005 entfalten sollten (vgl. zur Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem "objektiven Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten BSGE 56, 274, 276 = SozR 2200 § 622 Nr. 23; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2). So lassen sich auch die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten verstehen, welche mit dem Bescheid vom 2. Januar 2006 die am 23. Dezember 2005 erneut beantragten Leistungen abgelehnt hat, sodass die Erklärung im Schriftsatz vom 14. April 2008 bei verständiger Würdigung im Ergebnis nur die bis dahin verstrichene Zeit erfasst hat. Den in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18. Oktober 2006 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst formulierten Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Januar 2006 unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2006 hatte dieser im Übrigen erst gestellt, nachdem klar geworden war, dass nicht die Klage im Verfahren S 12 SO 2295/06, sondern stattdessen irrtümlich die Klage im Verfahren S 12 SO 1354/06 zurückgenommen worden war. Für Folgezeiträume - wie hier für die Zeit nachdem 31. Dezember 2005 - kommt aber eine Anwendung der Regelung des § 96 Abs. 1 SGG, die nach dem zum 1. April 2008 in Kraft getretenen SGGArbGGÄndG ohnehin eine extensive Auslegung nicht mehr erlaubt (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7716 S. 26 f. (zu Nr. 16); Tabbara, NZS 2008, 8, 12 f.), nicht in Betracht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 30; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - (juris; Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - (juris; Rdnr. 8)).
Über den Zeitraum ab 1. Januar 2006 kann der Senat nach allem sachlich nicht entscheiden. Sonach kommt es auch nicht mehr darauf an, dass eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin (§ 19 Abs. 1 und 2 SGB XII) ab diesem Zeitpunkt mehr als fraglich erscheint, nachdem diese in der Zeit nach dem am 22. Dezember 2005 unterzeichneten Formantrag nie wieder bei der Beklagten zum Zwecke der Leistungsgewährung vorstellig geworden ist, während des gesamten Verfahrens keine Anträge auf Prozesskostenhilfe gestellt und im Übrigen auch die Beschlüsse des SG vom 18. Mai 2006 (S 12 SO 1355/06 ER) und 22. Juni 2006 (S 12 SO 2104/06 ER) hat rechtskräftig werden lassen. Dass die Klägerin für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Stadtbereichs F. - dies dürfte nach Aktenlage mindestens seit Oktober 2006 der Fall gewesen sein (vgl. den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8. Oktober 2006) - ohnehin keine Grundsicherungsleistungen von der Beklagten verlangen könnte (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), bedarf gleichfalls keiner näheren Erörterung, ebenso wie die Frage, ob die Klägerin angesichts ihres Gesundheitszustandes überhaupt dem SGB XII oder aber - ihre Hilfebedürftigkeit unterstellt - nicht vielmehr dem Regime des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unterfiele. Auf die Vorschrift des § 44 SGB X (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - a.a.O.) ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Übrigen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 hingewiesen worden. Folge der Entscheidung der Beklagten im Schriftsatz vom 14. April 2008 wird allerdings sein, dass diese der Klägerin für das Jahr 2005, soweit nicht bereits auf Grund der Bescheide vom 31. Januar, 31. März und 15. August 2005 sowie der Schreiben vom 5. Dezember 2005 geschehen, Leistungen nachzugewähren hat, wobei hier nicht darauf einzugehen ist, ob eine Aufrechnung mit der Erstattungsforderung aus dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 2. Mai 2005/Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 (Rücknahme der Bewilligung von Hilfe zur Pflege im Zeitraum vom 12. Januar bis 20. Februar 2004, Rückforderung von 1.782,67 Euro) zulässig ist. Das Prozessverhalten der Klägerin, die zur Aufklärung des Sachverhalts trotz prozessualer Mitwirkungspflichten (§ 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG) in keiner Weise beigetragen hat, bestätigt im Übrigen eindrucksvoll die Notwendigkeit der Einführung von der Verfahrensökonomie dienenden Vorschriften des Prozessrechts (vgl. z.B. §§ 102 Abs. 2 und 3, 157a SGG (beide in der Fassung des SGGArbGGÄndG)), welche freilich hier noch nicht zur Anwendung gelangen konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG, wobei der Senat mit Blick auf die von der Klägerin aufrechterhaltenen unzulässigen Klagen von einer Kostenquotelung auch deswegen abgesehen hat, weil diese ihr gegen die Beklagte gerichtetes Begehren trotz wiederholter Aufenthaltsveränderungen und des im Februar 2008 beim Landkreis Esslingen erneut gestellten Leistungsantrags unbegrenzt weiterverfolgt hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zur Pflege sowie die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab 1. Januar 2006 nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII); vornehmlich umstritten sind Fragen des Verfahrens- und Prozessrechts.
Die am 1967 geborene geschiedene Klägerin bezog nach ihrem Umzug von B. (Landkreis Ravensburg) nach F. von der Beklagten seit Juli 2003 Leistungen der Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung sowie Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Außerdem übernahm die Beklagte zusätzlich die Kosten für eine - mit der privaten Pflegeversicherung der Klägerin nicht abrechenbare - private Pflegeperson in Höhe von täglich 40,00 Euro (5 Stunden zu je 5,00 Euro) gegen Überleitung des von der Pflegeversicherung gewährten monatlichen Pflegegeldes von 410,00 Euro. Grundlage der Bewilligungen waren u.a. eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. Schwald vom 29. September 2003 über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um "100%" sowie ein im Auftrag der privaten Pflegeversicherung der Klägerin erstelltes Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Humpert vom 5. September 2003 über eine seit 1. Juli 2003 bestehende Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II (Diagnosen u.a. Querschnittslähmung ab 6. Brustwirbelkörper mit Parese der Beine und Funktionsstörungen im Darm- und Blasenbereich, Angstattacken in der Nacht, depressive Episoden). Den Angaben der Klägerin zufolge hatte Y. G. (i.F.: Y.G.), eine seinerzeit in Teilzeit beschäftigte Arzthelferin, die Pflege übernommen; diese war mit ihr im Juli 2003 in die Wohnung in der W.str ... 5c in F. gezogen und hatte mit ihr auch einen (Unter-)Mietvertrag abgeschlossen. Die Klägerin, studierte Betriebswirtin (BA) und zuletzt als freie Handelsvertreterin tätig, hatte am 14. Mai 1996 in Ravensburg unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten und war seitdem beruflich nicht mehr tätig; eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners zugestandene volle Regulierung des Sachschadens sowie eines Schmerzensgeldes von 1.000,00 Euro hinaus war mangels Kausalität der als Unfallfolgen geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen erfolglos geblieben (rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2000 - 10 U 121/98 -).
Durch Bescheid vom 31. Januar 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin nach den Bestimmungen des SGB XII ab 1. Januar 2005 "bis auf Weiteres" Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.172,19 Euro sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines anteiligen Pflegegeldes von 137,00 Euro. Wegen der Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags ab 1. Januar 2005 erging der Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII vom 10. März 2005 (ab 1. Januar 2005 Grundsicherung 1.178,34 Euro, Pflegegeld wie bisher). Dieser Bescheid wurde vorläufig befristet bis 31. März 2005, weil die Beklagte davon ausging, dass zwischen der Klägerin und Y.G. eine Lebensgemeinschaft bestehe. Auf das dem Bescheid befügte Anhörungsschreiben äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2005; darauf hob die Beklagte mit Schreiben vom 22. März 2005 die Befristung der Zahlungen "vorläufig" auf.
Aufgrund eines telefonischen Hinweises eines sich als Vater der Klägerin ausgebenden Anrufers vom 2. Mai 2005, dass seine Tochter mit einem Motorrad im Raum Krauchenwies (Landkreis Sigmaringen) zu Besuch bei einer Bekannten gewesen sei, brachte die Beklagte über die Kraftfahrzeug-Stelle in Erfahrung, dass die Klägerin - neben den dem Sozialhilfeträger bereits bekannten, mit Mitteln des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern (LWV) angeschafften VW Golf - seit 5. Juli 2004 Halterin eines Leichtkraftrades der Marke Yamaha (Erstzulassung 25. April 2002; amtl. Kennzeichen -) sowie seit 18. Oktober 2004 Halterin eines Kraftrades der Marke Harley-Davidson (Erstzulassung 22. August 2003; amtl. Kennzeichen -) sei. Auf Aufforderung durch die Beklagte (Schreiben vom 10. Mai 2005) meldete sich unter dem 23. Mai 2005 Y.G., welche unter Vorlage des Fahrzeugscheins vom 23. Mai 2005 angab, dass sie die Yamaha vor 1,5 Jahren von einem Bekannten "per Handschlag" erworben und hierfür 1.800,00 Euro gezahlt habe; dieses Fahrzeug sei lediglich "aus formalen Gründen" auf die Klägerin zugelassen gewesen, aber nunmehr auf sie selbst zugelassen. Ferner teilte die Schwester der Klägerin, Dagmar Rominger (i.F.: D.R.) mit Schreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass sie die Harley-Davidson bei einer ebay-Auktion im September 2004 erworben habe und im Besitz der Kraftfahrzeugbriefs, des Fahrzeugscheins und des Schlüssels sei, während die Zulassung auf die Klägerin nur "aus formalen Gründen" erfolgt sei. Auch die Klägerin brachte im Schreiben vom 13. Mai 2005 vor, dass die beiden Fahrzeuge lediglich "aus formalen Gründen" auf sie zugelassen seien und sie weder im Besitz der Fahrzeuge noch der Fahrzeugbriefe und der Fahrzeugscheine sei; sie sei weder in der Lage, ein Motorrad zu fahren noch besitze sie die Fahrerlaubnis der Klasse 1. Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 "stellte" darauf die Beklagte die Leistungen der Grundsicherung sowie der Hilfe zur Pflege ab 1. Juni 2005 "ein", weil davon auszugehen sei, dass beide Motorräder deutlich die Vermögensfreigrenze von 2.600,00 Euro überstiegen. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 zurückgewiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 20. Juli 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg - SG - (S 7 SO 3003/05) erhoben. Die Klägerin hat vorgebracht, die Yamaha sei auf sie zugelassen worden, weil Y.G., die in Scheidung lebe, den Zugriff ihres Ehemanns auf das Motorrad habe vermeiden wollen. Die Harley-Davidson sei auf sie wegen der unterschiedlichen Regionalklassen im Landkreis Sigmaringen und in Freiburg zugelassen worden; das Fahrzeug sei im Übrigen auch nicht mehr auf sie angemeldet, sondern vielmehr am 26. Juli 2005 defekt für 3.000,00 Euro durch die Eigentümerin D.R., die auch den Kaufpreis vereinnahmt habe, verkauft worden; hierzu hat sie den schriftlichen Kaufvertrag vom 26. Juli 2005, bei dem die Adresse des Käufers geschwärzt war, zu den Akten gereicht. Die Klägerin hat ferner eine "eidesstattliche Versicherung" der Y.G. vom 11. Juli 2005 vorgelegt; darin hat diese angegeben, die Yamaha im Juni 2003 von einem B. M. aus G.-P. aufgrund eines mündlichen Kaufvertrags zu einem Kaufpreis in Höhe von 2.400,00 Euro mit Zubehör erworben und den Kaufpreis bar bezahlt zu haben. Sie hat außerdem eine "Bestätigung" der D.R. ebenfalls vom 11. Juli 2005 eingereicht, in welchem diese bekundet hat, die Harley-Davidson am 16. Oktober 2004 von einem Mark Heidenreich im Rahmen einer elektronischen Auktion erworben und den Kaufpreis bar entrichtet zu haben.
Während des Klageverfahrens hat das SG die Beklagte nach dem am 8. August 2005 eingereichten Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 15. August 2005 (S 7 SO 3267/05 ER) verpflichtet, ab dem 1. August 2005 längstens bis 30. November 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 1.178, 34 Euro sowie Pflegegeld in Höhe von 137,00 Euro monatlich zu gewähren, ferner Leistungen der Hilfe zur Pflege für täglich 5 Stunden bei je 8,00 Euro je Stunde sowie den rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Die Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 (L 7 SO 3804/05 ER-B -) zurückgewiesen. Bereits unter dem 15. August 2005 hatte die Beklagte in Umsetzung des Beschlusses des SG einen Bescheid erlassen, in welchem sie die der Klägerin zugesprochenen Beträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung längstens bis 30. November 2005 bewilligte. Mit zwei Schreiben vom 5. Dezember 2005 erklärte sich die Beklagte ferner unter dem Vorbehalt der Rückforderung bereit, vorläufig bis 31. Dezember 2005 den Regelbedarf und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Leistungen der Hilfe zur Pflege zu zahlen. Zum 1. Dezember 2005 zog die Klägerin von der W.str. in den R.weg in F. um.
Das SG hat im vorliegenden Klageverfahren (S 7 SO 3003/05) noch den von der Klägerin mit einer S. M. am 3. Juli 2004 abgeschlossenen Kaufvertrag (Kaufpreis für die Yamaha 2.800,00 Euro), den ebenfalls von der Klägerin mit Mark Heidenreich geschlossenen Kaufvertrag vom 16. Oktober 2004 (Kaufpreis 8.000,00 Euro) sowie die schriftlichen Auskünfte beider Verkäufer vom 31. Oktober und 23. November 2005 erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Januar 2006 beim SG Berufung eingelegt. Sie hat zunächst vorgetragen, selbst wenn sie "aus einem ersten Anschein" als Eigentümerin der Harley-Davidson erscheine, weil sie im Fahrzeugbrief als Eigentümerin aufgeführt sei, habe sie "subjektiv" nicht den Willen gehabt, selbst Eigentum zu erwerben, weil die Mittel für den Erwerb von ihrer Schwester gestammt hätten und diese nicht als Darlehen oder im Rahmen einer Schenkung gewährt worden seien, sondern zum Erwerb des Motorrades hätten eingesetzt werden sollen. Sie habe in Erfüllung des schwesterlichen Auftrags gehandelt und dieser im Anschluss an das Geschäft den Fahrzeugbrief ausgehändigt; an dem Motorrad habe sie nur vorübergehend Besitz gehabt. Selbst wenn sie Eigentümerin geworden wäre, wäre die Verfügungsbefugnis beschränkt gewesen.
Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin am 22. Dezember 2005 (Formantrag bei der Beklagten eingegangen am 23. Dezember 2005) erneut Anträge auf Grundsicherungsleistungen und Hilfe zur Pflege gestellt. Diese Anträge hat die Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2006 abgelehnt; der Widerspruch der Klägerin ist mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 zurückgewiesen worden. Deswegen hat die Klägerin am 21. März 2006 erneut Klage zum SG (S 12 SO 1354/06) erhoben; diese Klage hat sie am 3. November 2006 (Schriftsatz vom 13. Oktober 2006) zurückgenommen. Einen von der Klägerin am 21. März 2006 beim SG gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 12 SO 1355/06 ER) hat das SG mit Beschluss vom 18. Mai 2006 abgelehnt, ebenso einen weiteren Antrag vom 2. Mai 2006 (Beschluss vom 22. Juni 2006 - S 12 SO 2104/06 ER -); beide Beschlüsse sind rechtskräftig geworden. Ebenfalls während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte - nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2006 und deren Äußerung (Schriftsatz vom 28. Februar 2006) - die Bescheide vom 31. Januar und 10. März 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 aufgehoben (Bescheid vom 7. März 2006) und den Widerspruch der Klägerin hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006 zurückgewiesen. Die wiederum zum SG erhobene Klage (S 10 SO 2295/06) ruht aufgrund Beschlusses des SG vom 11. Januar 2007. Nach dem 23. Dezember 2005 hat die Klägerin bei der Beklagten keine Leistungen mehr beantragt; aktenkundig ist jedoch ein von ihr beim Landkreis Esslingen Anfang Februar 2008 gestellter Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Während des Berufungsverfahrens ist die Klägerin mehrfach umgezogen. Aktenkundig sind Mitteilungen von Behörden und Vermietern über Aufenthaltsnahmen u.a. in K., P. und S ... Die Klägerin selbst hat sich trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderungen - mit Ausnahme der Wohnsitznahme in K. (vgl. Schriftsatz vom 18. April 2007) - zu ihren diversen Aufenthalten und Wohnsitzen außerhalb des Stadtgebiets Freiburg nicht geäußert und im Übrigen im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2006 nur mitteilen lassen, dass sie ihren Haushalt im Rebenweg 10 zwischenzeitlich aufgelöst habe, "offensichtlich" mittlerweile mit Hund in B.-K. bettele und ihre Pflege nach Beendigung der Pflegetätigkeit durch Y.G. nicht mehr "sichergestellt" sei. Erst zum 10. Februar 2008 hat sich die Klägerin einwohnermelderechtlich in K.-T. angemeldet. In F. bestanden Meldungen vom 1. Juli 2003 bis 28. Februar 2007 sowie (nach Auskunft des Einwohnermeldeamts "zum Schein") vom 1. April 2007 bis 10. Februar 2008. Ebenfalls während des Berufungsverfahrens wurde von der Staatsanwaltschaft Freiburg ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Beklagten eingeleitet (230 Js 1008/06); im Zuge dieser Ermittlungen wurde u.a. Mark Heidenreich erneut als Zeuge vernommen, wobei der diverse E-Mail-Verkehr der Klägerin mit dem Zeugen sowie mehrere Bildaufnahmen der vor dem Motorrad der Marke Harley-Davidson ohne Gehhilfen stehenden Klägerin sichergestellt worden sind. Das genannte Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 der Strafprozessordnung eingestellt worden (Verfügung vom 13. Januar 2007), nachdem die Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 18. Juli 2005 (rechtskräftig seit 28. April 2006 nach Rücknahme der Berufung zum Landgericht Ravensburg) wegen Betrugs in 21 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden war. Vergleichsvorschläge des Senats - zuletzt vom 8. April 2008 - hat die Klägerin nicht angenommen; zum ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 ist sie wegen eines kurzfristig veranlassten Krankenhausaufenthaltes nicht erschienen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. April 2008 den Bescheid vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2006 und "zur Klarstellung" auch den Bescheid vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2005 zurückgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. April 2008 hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass die Anträge bereits gestellt seien und neue Anträge nicht gestellt würden. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederum beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 12. Januar 2006 (richtig: 2. Januar 2006) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch ab 1. Januar 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klagen abzuweisen.
Der Senat hat von der Staatsanwaltschaft Freiburg die Akten des Ermittlungsverfahrens 230 Js 1008/06, vom Amtsgericht Ravensburg die Akten des Verfahrens 4 Ds 23570/02 sowie vom Verwaltungsgericht Freiburg und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Akten der Verfahren 5 K 2807/04 und 12 S 1855/05 beigezogen. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 31. März 2008 auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Oktober 2007 B 14/11b AS 59/06 R) hingewiesen worden.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten, die Akten der Beklagten (6 Bände einschließlich derjenigen des LWV), die Klageakte des SG (S 7 SO 3003/05), die weiteren Akten des SG (S 7 SO 3267/05 ER, S 7 SO 3850/05 ER-B, S 12 SO 1354/06, S 12 SO 1355/06 ER, S 12 SO 2104/06 ER, S 12 SO 2295/06), die Berufungsakten des Senats (L 7 SO 337/06, 2 Bände) und die weitere Senatsakte (L 7 SO 3804/05 ER-B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die im Berufungsverfahren erstinstanzlich erhobenen Klagen der Klägerin haben bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Der Senat konnte trotz des hilfsweise gestellten Vertagungsantrags der Klägerin entscheiden, weil erhebliche Gründe im Sinne des § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung von ihr nicht vorgebracht worden sind.
a) Zu Unrecht hat die Klägerin im Berufungsverfahren die Anfechtung des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2006 weiterverfolgt. Mit dem - durch den Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006 bestätigten - Bescheid vom 7. März 2006 hatte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 31. Januar 2005 und den Änderungsbescheid vom 10. März 2005 unter Verweis auf § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab 1. Juni 2005 aufgehoben, weil mit den beiden Motorrädern der Marken Yamaha und Harley-Davidson Vermögen vorhanden sei, das einem Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zur Pflege entgegenstehe. Der Bescheid vom 7. März 2006 hatte den Bescheid vom 2. Juni 2005 (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005) ersetzt, mit welchem die Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und der Hilfe zur Pflege ab 1. Juni 2005 - unter Außerachtlassung der verfahrensrechtlichen Regelungen des SGB X zur Kassation bestandskräftig gewordener Bescheide - "eingestellt" worden waren (vgl. zur Anwendung der §§ 44, 48 SGB X bei Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII BSG, Urteile vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - und vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 23/06 R - (beide juris)). Der erst während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 7. März 2006 war sonach gemäß § 96 Abs. 1 SGG (jetzt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGGÄndG - (BGBl. I S. 444)) unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden; die von der Klägerin am 11. Mai 2006 beim SG gesondert erhobene Klage (S 12 SO 2295/06) war mithin von vornherein unzulässig. Hierauf waren die Beteiligten im Übrigen in den Senatsverfügungen vom 4. Juli und 16. Oktober 2006 unmissverständlich hingewiesen worden.
Den im vorliegenden Berufungsverfahren erstinstanzlich kraft Klage (vgl. BSGE 18, 231, 234 f.; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12 S. 53) angefochtenen Bescheid vom 7. März 2006 kann die Klägerin allerdings vorliegend nicht mehr mit Erfolg angreifen, denn diesen Bescheid (sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006) hat die Beklagte im Schriftsatz vom 14. April 2008 - wohl wegen der fehlenden, jedoch nach der (unter Berücksichtigung ihres Standpunkts zur anfänglichen Rechtswidrigkeit der vorbezeichneten Bescheide vom 31. Januar und 31. März 2005 heranzuziehenden) Vorschrift des § 45 SGB X grundsätzlich erforderlichen Ermessenserwägungen (vgl. hierzu etwa BSGE 59, 157, 171 = SozR 1300 § 45 Nr. 19; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2) - wieder aufgehoben. Die von der Klägerin dennoch weiterverfolgte Klage ist schon mangels eines - von Amts wegen zu berücksichtigenden - Rechtsschutzbedürfnisses sowie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Denn ein nicht mehr existenter Verwaltungsakt - wie hier - vermag eine fortwirkende Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht einmal dem Anschein nach zu begründen; dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte mit dem oben genannten Schriftsatz zur Klarstellung auch den Einstellungsbescheid vom 2. Juni 2005 (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005) zurückgenommen hat.
b) Aber auch hinsichtlich des leistungsablehnenden Bescheids vom 2. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2006 vermag die Klägerin eine Sachentscheidung des Senats nicht zu erlangen, wobei sie ihr Begehren in ihrem Antrag vom 18. Oktober 2007 freilich auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Januar 2006 begrenzt und Hilfe zur Pflege von vornherein nicht mehr verlangt hat. Die Klägerin hatte auch den Bescheid vom 2. Januar 2006 (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006) gesondert mit der Klage zum SG (S 12 SO 1354/06) angefochten. Diese Klage hat sie allerdings mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2006 beim SG zurückgenommen, wobei der Senat davon ausgeht, dass dies aufgrund eines Missverständnisses geschehen ist (vgl. auch den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13. September 2007) und tatsächlich das (derzeit ruhende) Klageverfahren wegen des Bescheids vom 7. März 2006 (Widerspruchsbescheids vom 11. April 2006) - S 12 SO 2295/06 - gemeint gewesen sein sollte.
Der Bescheid vom 2. Januar 2006 (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Denn nach den besonderen Umständen des Falles sollte mit diesen Bescheiden eine neue - die früheren Bescheide vom 31. Januar und 31. März 2005 ablösende - (ablehnende) Entscheidung über die Leistungsgewährung ab 1. Januar 2006 getroffen werden, welche die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2006 in einem gesonderten Verfahren angreifen wollte und dies mit ihrer Klageerhebung beim SG am 21. März 2006 auch tatsächlich getan hat. Demgegenüber sollte die Rechtmäßigkeit des - den Einstellungsbescheid vom 2. Juni 2005 (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005) ersetzenden Bescheids vom 7. März 2006 - weiterhin im vorliegenden Verfahren, und zwar nunmehr beschränkt auf die Zeit bis 31. Dezember 2005, überprüft werden (vgl. zum ansonsten maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheids BSGE 79, 223 ff. = SozR 3-1300 § 48 Nr. 57; BSGE 95, 176, 180 = SozR 4-4300 § 119 Nr. 3 (Rdnr.15)). Die Klägerin ist offenkundig selbst davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 31. Januar und 31. März 2005 - entsprechend der gesetzlichen Grundregel in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - Wirkungen jedenfalls bis längstens 31. Dezember 2005 entfalten sollten (vgl. zur Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem "objektiven Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten BSGE 56, 274, 276 = SozR 2200 § 622 Nr. 23; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2). So lassen sich auch die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten verstehen, welche mit dem Bescheid vom 2. Januar 2006 die am 23. Dezember 2005 erneut beantragten Leistungen abgelehnt hat, sodass die Erklärung im Schriftsatz vom 14. April 2008 bei verständiger Würdigung im Ergebnis nur die bis dahin verstrichene Zeit erfasst hat. Den in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18. Oktober 2006 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst formulierten Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Januar 2006 unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2006 hatte dieser im Übrigen erst gestellt, nachdem klar geworden war, dass nicht die Klage im Verfahren S 12 SO 2295/06, sondern stattdessen irrtümlich die Klage im Verfahren S 12 SO 1354/06 zurückgenommen worden war. Für Folgezeiträume - wie hier für die Zeit nachdem 31. Dezember 2005 - kommt aber eine Anwendung der Regelung des § 96 Abs. 1 SGG, die nach dem zum 1. April 2008 in Kraft getretenen SGGArbGGÄndG ohnehin eine extensive Auslegung nicht mehr erlaubt (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7716 S. 26 f. (zu Nr. 16); Tabbara, NZS 2008, 8, 12 f.), nicht in Betracht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 30; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - (juris; Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - (juris; Rdnr. 8)).
Über den Zeitraum ab 1. Januar 2006 kann der Senat nach allem sachlich nicht entscheiden. Sonach kommt es auch nicht mehr darauf an, dass eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin (§ 19 Abs. 1 und 2 SGB XII) ab diesem Zeitpunkt mehr als fraglich erscheint, nachdem diese in der Zeit nach dem am 22. Dezember 2005 unterzeichneten Formantrag nie wieder bei der Beklagten zum Zwecke der Leistungsgewährung vorstellig geworden ist, während des gesamten Verfahrens keine Anträge auf Prozesskostenhilfe gestellt und im Übrigen auch die Beschlüsse des SG vom 18. Mai 2006 (S 12 SO 1355/06 ER) und 22. Juni 2006 (S 12 SO 2104/06 ER) hat rechtskräftig werden lassen. Dass die Klägerin für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Stadtbereichs F. - dies dürfte nach Aktenlage mindestens seit Oktober 2006 der Fall gewesen sein (vgl. den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8. Oktober 2006) - ohnehin keine Grundsicherungsleistungen von der Beklagten verlangen könnte (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), bedarf gleichfalls keiner näheren Erörterung, ebenso wie die Frage, ob die Klägerin angesichts ihres Gesundheitszustandes überhaupt dem SGB XII oder aber - ihre Hilfebedürftigkeit unterstellt - nicht vielmehr dem Regime des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unterfiele. Auf die Vorschrift des § 44 SGB X (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - a.a.O.) ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Übrigen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 hingewiesen worden. Folge der Entscheidung der Beklagten im Schriftsatz vom 14. April 2008 wird allerdings sein, dass diese der Klägerin für das Jahr 2005, soweit nicht bereits auf Grund der Bescheide vom 31. Januar, 31. März und 15. August 2005 sowie der Schreiben vom 5. Dezember 2005 geschehen, Leistungen nachzugewähren hat, wobei hier nicht darauf einzugehen ist, ob eine Aufrechnung mit der Erstattungsforderung aus dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 2. Mai 2005/Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 (Rücknahme der Bewilligung von Hilfe zur Pflege im Zeitraum vom 12. Januar bis 20. Februar 2004, Rückforderung von 1.782,67 Euro) zulässig ist. Das Prozessverhalten der Klägerin, die zur Aufklärung des Sachverhalts trotz prozessualer Mitwirkungspflichten (§ 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG) in keiner Weise beigetragen hat, bestätigt im Übrigen eindrucksvoll die Notwendigkeit der Einführung von der Verfahrensökonomie dienenden Vorschriften des Prozessrechts (vgl. z.B. §§ 102 Abs. 2 und 3, 157a SGG (beide in der Fassung des SGGArbGGÄndG)), welche freilich hier noch nicht zur Anwendung gelangen konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG, wobei der Senat mit Blick auf die von der Klägerin aufrechterhaltenen unzulässigen Klagen von einer Kostenquotelung auch deswegen abgesehen hat, weil diese ihr gegen die Beklagte gerichtetes Begehren trotz wiederholter Aufenthaltsveränderungen und des im Februar 2008 beim Landkreis Esslingen erneut gestellten Leistungsantrags unbegrenzt weiterverfolgt hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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