Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 868/08 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1936 geborene Kläger war 1974 aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dort hatte er nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigende Zeiten zurückgelegt. Nach seiner Übersiedlung war er hier von Oktober 1977 bis 31. Oktober 1996 als Versandarbeiter beschäftigt. Am 07. August 1996 beantragte der Kläger, der als Schwerbehinderter anerkannt war, bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet), Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. November 1996 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Bei der Rentenberechnung waren die zu berücksichtigenden FRG-Zeiten aufgrund einer ab 01. Oktober 1996 geltenden Regelung um 40 von Hundert (v.H.) abgesenkt worden. Mit dem Widerspruch begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01. August bzw. 01. September 1996. Er habe angesichts seines labilen Gesundheitszustands bis zum 60. Geburtstag aushalten und sich so eine ärztliche Begutachtung ersparen wollen. Nun sei er jedoch von der Absenkung seiner FRG-Jahre um 40 v.H. betroffen, die seit 01. Oktober 1996 gelte. Nach einer von der Beklagten durchgeführten Begutachtung wies die bei der Beklagten bestehende Widerspruchsstelle den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 1997 zurück. Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens und der Tatsache, dass der Kläger noch bis zum 31. Oktober 1996 einer mehr als geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, bestünde frühestens ab 01. November 1996 ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit der deswegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) am 28. Juli 1997 erhobenen Klage machte der Kläger geltend (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. November 1997), Ziel sei eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 01. Oktober 1996 einsetze, da ab diesem Tag die Absenkung für die FRG-Jahre eintrete, und zwar für Aussiedler, wie ihn, der schon lange vor 1991 in die Bundesrepublik gekommen sei. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1997 hatte er insoweit auch vorgetragen, dass wegen der 0,6-Absenkung eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei. Auf einen Hinweis der Beklagten (Schriftsatz vom 23. Oktober 1997), dass der Bevollmächtigte noch befragt werden solle, ob der Vortrag, dass wegen der 0,6-Absenkung eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei, Gegenstand des Klageverfahrens sei, wobei in diesem Fall die Klage unzulässig wäre, da im angefochtenen Widerspruchsbescheid diesbezüglich keine Regung getroffen worden sei, ließ der Kläger noch vortragen (Schriftsatz vom 08. November 1997), die Erwähnung der Verfassungsbeschwerde sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25. Februar 1998 beantragte der Kläger, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 1997 die Rente neu berechnet hatte, die Beklagte in der Abänderung des Bescheids vom 18. Oktober 1996 in der der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Juli 1997 und des Rentenbescheids vom 12. August 1997 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. August bis 31. Oktober 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren und die ab 01. November 1996 gewährte Altersrente unter Berücksichtigung des früheren Rentenbeginns neu zu berechnen. Mit Urteil vom 25. Februar 1998 wies das SG die Klage ab. Bereits die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hätten in der Zeit von August bis Oktober 1996 nicht vorgelegen. Dagegen legte der Kläger am 16. Juni 1998 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) ein. Er machte geltend, er sei 1974 aus der Ukraine nach Deutschland übergesiedelt und beziehe seit 01. November 1996 Altersrente. Er sei von der zum 01. Oktober 1996 eingeführten 0,6-Absenkung seiner FRG-Jahre betroffen. Gegen diese Absenkung sei seit Februar 1997 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Eine Entscheidung solle im Herbst 1998 ergehen. Er sei damit einverstanden, das Verfahren einstweilig ruhen zu lassen (Schriftsatz vom 19. September 1998). Nachdem auch die Beklagte das Ruhen des Verfahren beantragt hatte (Schriftsatz vom 24. September 1998), wurde mit Beschluss vom 29. September 1998 (L 12 RJ 2015/98) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Am 18. April 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheids vom 18. Oktober 1996 im Hinblick auf die Einstufung in die Qualifikationsgruppen. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2000 ab. Diesem Bescheid vom 17. Mai 2000 war ein Schreiben der Beklagten, ebenfalls vom 17. Mai 2000, beigefügt, in dem ausgeführt wurde, das Bundessozialgericht (BSG) habe die Frage, ob die Absenkung der Bewertung von FRG-Zeiten verfassungsgemäß sei, dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Es sei derzeit nicht absehbar, wann das BVerfG hierüber entscheiden werde. Die weitere Bearbeitung des Überprüfungsantrags werde daher vorläufig zurückgestellt. Der Antrag werde unaufgefordert wieder aufgegriffen, sobald die Gerichtsentscheidungen vorliegen würden.
Am 23. Oktober 2007 rief der Kläger das Berufungsverfahren wieder an und erinnerte im Hinblick auf die bei ihm vorgenommene Kürzung der FRG-Zeiten an den Erlass des nun gebotenen so genannten Zuschlagsbescheids. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 (Zuschlagsbescheid) berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 01. November 1996 im Hinblick auf einen bis zum 30. Juni 2000 zu gewährenden Zuschlag zu den persönlichen Entgeltpunkten neu. Dieser Zuschlagsbescheid beruhte auf der Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/2000 u.a. - = BVerfGE 116, 96, 133 bis 135) und die im Hinblick darauf getroffene Übergangsregelung im Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554).
Der Kläger hat nach Erlass des Zuschlagsbescheids erklärt, dadurch sei der Rechtsstreit beendet. Er begehrt die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren.
Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei zulässigerweise nur die Frage gewesen, ob für die Zeit vor dem 01. November 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zugestanden habe, denn nur darüber habe das erstinstanzliche Gericht entschieden. Sie verweise auf ihren Schriftsatz vom 23. Oktober 1997. Da die 0,6-Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei, könnten Kosten für das Berufungsverfahren nicht übernommen werden.
II.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht (nach § 155 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 4 SGG durch den bestellten Berichterstatter) auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil oder urteilsgleichen Beschluss, wie hier, endet. In diesem Fall ist über die Kostenerstattung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, also aller Umstände, nach billigem Ermessen zu entscheiden, auch unter Würdigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und der Gründe für dessen Erledigung (Veranlassungsprinzip).
Danach erscheint es hier sachgerecht, die Beklagte zu verpflichten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Eine volle Kostenerstattungspflicht erscheint dagegen ausgeschlossen, weil der Kläger mit dem Begehren auf Rente wegen EU bzw. BU schon für die Zeit ab 01. August 1996 (statt Altersrente ab 01. November 1996), um so die FRG-Zeiten bei der Rentenberechnung ungekürzt zu erhalten, überschlägig nicht erfolgreich sein konnte, wie das SG dargelegt hat. Auch der Zuschlagsbescheid vom 10. Dezember 2007, den die Beklagte im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 aufgrund des Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 554) erlassen hat, ergibt nicht, dass das Rechtsmittel des Klägers vollen Erfolg gehabt hätte.
Dem Kläger war es jedoch mit der Klage und dann auch mit dem Rechtsmittel der Berufung ersichtlich darum gegangen, den Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheids vom 18. Oktober 1996 (auch Rentenbescheid vom 12. August 1997) noch offen zu halten, vor allem im Hinblick auf die von ihm nicht akzeptierten Kürzung der FRG-Zeiten. Im Hinblick auf den dann ergangenen Zuschlagsbescheid erscheint es sachgerecht, die Beklagte zu verpflichten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Wegen der Rechtsprechung des BVerfG zur Anwendung von neuem, verfassungsgemäßem Recht nur auf noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren (vgl. dazu auch BVerfGE 116, 96, 135), hatte der Kläger ein berechtigtes verfahrensrechtliches Interesse, die Rechtskraft des Urteils des SG vom 25. Februar 1998 und damit die Bestandskraft des Bescheids vom 18. Oktober 1996 nicht eintreten zu lassen. Entgegen der Ansicht der Beklagten schied die teilweise Kostenerstattung auch nicht deswegen aus, weil im Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 1997 bzw. im SG-Urteil über die Absenkung der FRG-Zeiten nicht ausdrücklich entschieden worden sei. Eine Klage und damit auch die Berufung wegen der Kürzung der FRG-Zeiten ab Rentenbeginn wäre nicht unzulässig gewesen, denn solange der Bescheid vom 18. Oktober 1996 nicht bestandskräftig geworden war, wäre auch über die Rentenberechnung ab 01. November 1996 nicht bindend entschieden gewesen. Der bloße Hinweis des Klägers in früheren Klageverfahren (Schriftsatz vom 08. November 1997), dass eine Verfassungsbeschwerde nicht Gegenstand des Klageverfahrens sei, ergibt nicht, dass für den Kläger die Kürzung der FRG-Zeiten nicht mehr im Streit war, also Einwendungen gegen die Rentenberechnung im Berufungsverfahren nicht mehr hätten geltend gemacht werden können. Insoweit konnte sich die Beklagte auch nicht auf das Hinweisschreiben vom 17. Mai 2000 stützen, so dass der Kläger gehalten gewesen wäre, schon aufgrund dieses Schreibens die Berufung für erledigt zu erklären. Der Kläger musste sich nicht auf einen Antrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zur Überprüfung der Kürzung der FRG-Zeiten verweisen lassen. Die Pflicht der Beklagten, die hälftigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, entfällt auch nicht deswegen, weil die Beklagte mit dem Zuschlagsbescheid den mit dem Gesetz vom 20. April 2007 erst begründeten Anspruch des Klägers auf den Zuschlag anerkannt hat. Die Gewährung des Zuschlags entspricht einem teilweisen Erfolg des Rechtsmittels.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der am 1936 geborene Kläger war 1974 aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dort hatte er nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigende Zeiten zurückgelegt. Nach seiner Übersiedlung war er hier von Oktober 1977 bis 31. Oktober 1996 als Versandarbeiter beschäftigt. Am 07. August 1996 beantragte der Kläger, der als Schwerbehinderter anerkannt war, bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet), Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. November 1996 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Bei der Rentenberechnung waren die zu berücksichtigenden FRG-Zeiten aufgrund einer ab 01. Oktober 1996 geltenden Regelung um 40 von Hundert (v.H.) abgesenkt worden. Mit dem Widerspruch begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01. August bzw. 01. September 1996. Er habe angesichts seines labilen Gesundheitszustands bis zum 60. Geburtstag aushalten und sich so eine ärztliche Begutachtung ersparen wollen. Nun sei er jedoch von der Absenkung seiner FRG-Jahre um 40 v.H. betroffen, die seit 01. Oktober 1996 gelte. Nach einer von der Beklagten durchgeführten Begutachtung wies die bei der Beklagten bestehende Widerspruchsstelle den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 1997 zurück. Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens und der Tatsache, dass der Kläger noch bis zum 31. Oktober 1996 einer mehr als geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, bestünde frühestens ab 01. November 1996 ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit der deswegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) am 28. Juli 1997 erhobenen Klage machte der Kläger geltend (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. November 1997), Ziel sei eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 01. Oktober 1996 einsetze, da ab diesem Tag die Absenkung für die FRG-Jahre eintrete, und zwar für Aussiedler, wie ihn, der schon lange vor 1991 in die Bundesrepublik gekommen sei. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1997 hatte er insoweit auch vorgetragen, dass wegen der 0,6-Absenkung eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei. Auf einen Hinweis der Beklagten (Schriftsatz vom 23. Oktober 1997), dass der Bevollmächtigte noch befragt werden solle, ob der Vortrag, dass wegen der 0,6-Absenkung eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei, Gegenstand des Klageverfahrens sei, wobei in diesem Fall die Klage unzulässig wäre, da im angefochtenen Widerspruchsbescheid diesbezüglich keine Regung getroffen worden sei, ließ der Kläger noch vortragen (Schriftsatz vom 08. November 1997), die Erwähnung der Verfassungsbeschwerde sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25. Februar 1998 beantragte der Kläger, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 1997 die Rente neu berechnet hatte, die Beklagte in der Abänderung des Bescheids vom 18. Oktober 1996 in der der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Juli 1997 und des Rentenbescheids vom 12. August 1997 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. August bis 31. Oktober 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren und die ab 01. November 1996 gewährte Altersrente unter Berücksichtigung des früheren Rentenbeginns neu zu berechnen. Mit Urteil vom 25. Februar 1998 wies das SG die Klage ab. Bereits die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hätten in der Zeit von August bis Oktober 1996 nicht vorgelegen. Dagegen legte der Kläger am 16. Juni 1998 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) ein. Er machte geltend, er sei 1974 aus der Ukraine nach Deutschland übergesiedelt und beziehe seit 01. November 1996 Altersrente. Er sei von der zum 01. Oktober 1996 eingeführten 0,6-Absenkung seiner FRG-Jahre betroffen. Gegen diese Absenkung sei seit Februar 1997 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Eine Entscheidung solle im Herbst 1998 ergehen. Er sei damit einverstanden, das Verfahren einstweilig ruhen zu lassen (Schriftsatz vom 19. September 1998). Nachdem auch die Beklagte das Ruhen des Verfahren beantragt hatte (Schriftsatz vom 24. September 1998), wurde mit Beschluss vom 29. September 1998 (L 12 RJ 2015/98) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Am 18. April 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheids vom 18. Oktober 1996 im Hinblick auf die Einstufung in die Qualifikationsgruppen. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2000 ab. Diesem Bescheid vom 17. Mai 2000 war ein Schreiben der Beklagten, ebenfalls vom 17. Mai 2000, beigefügt, in dem ausgeführt wurde, das Bundessozialgericht (BSG) habe die Frage, ob die Absenkung der Bewertung von FRG-Zeiten verfassungsgemäß sei, dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Es sei derzeit nicht absehbar, wann das BVerfG hierüber entscheiden werde. Die weitere Bearbeitung des Überprüfungsantrags werde daher vorläufig zurückgestellt. Der Antrag werde unaufgefordert wieder aufgegriffen, sobald die Gerichtsentscheidungen vorliegen würden.
Am 23. Oktober 2007 rief der Kläger das Berufungsverfahren wieder an und erinnerte im Hinblick auf die bei ihm vorgenommene Kürzung der FRG-Zeiten an den Erlass des nun gebotenen so genannten Zuschlagsbescheids. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 (Zuschlagsbescheid) berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 01. November 1996 im Hinblick auf einen bis zum 30. Juni 2000 zu gewährenden Zuschlag zu den persönlichen Entgeltpunkten neu. Dieser Zuschlagsbescheid beruhte auf der Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/2000 u.a. - = BVerfGE 116, 96, 133 bis 135) und die im Hinblick darauf getroffene Übergangsregelung im Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554).
Der Kläger hat nach Erlass des Zuschlagsbescheids erklärt, dadurch sei der Rechtsstreit beendet. Er begehrt die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren.
Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei zulässigerweise nur die Frage gewesen, ob für die Zeit vor dem 01. November 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zugestanden habe, denn nur darüber habe das erstinstanzliche Gericht entschieden. Sie verweise auf ihren Schriftsatz vom 23. Oktober 1997. Da die 0,6-Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei, könnten Kosten für das Berufungsverfahren nicht übernommen werden.
II.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht (nach § 155 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 4 SGG durch den bestellten Berichterstatter) auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil oder urteilsgleichen Beschluss, wie hier, endet. In diesem Fall ist über die Kostenerstattung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, also aller Umstände, nach billigem Ermessen zu entscheiden, auch unter Würdigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und der Gründe für dessen Erledigung (Veranlassungsprinzip).
Danach erscheint es hier sachgerecht, die Beklagte zu verpflichten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Eine volle Kostenerstattungspflicht erscheint dagegen ausgeschlossen, weil der Kläger mit dem Begehren auf Rente wegen EU bzw. BU schon für die Zeit ab 01. August 1996 (statt Altersrente ab 01. November 1996), um so die FRG-Zeiten bei der Rentenberechnung ungekürzt zu erhalten, überschlägig nicht erfolgreich sein konnte, wie das SG dargelegt hat. Auch der Zuschlagsbescheid vom 10. Dezember 2007, den die Beklagte im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 aufgrund des Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 554) erlassen hat, ergibt nicht, dass das Rechtsmittel des Klägers vollen Erfolg gehabt hätte.
Dem Kläger war es jedoch mit der Klage und dann auch mit dem Rechtsmittel der Berufung ersichtlich darum gegangen, den Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheids vom 18. Oktober 1996 (auch Rentenbescheid vom 12. August 1997) noch offen zu halten, vor allem im Hinblick auf die von ihm nicht akzeptierten Kürzung der FRG-Zeiten. Im Hinblick auf den dann ergangenen Zuschlagsbescheid erscheint es sachgerecht, die Beklagte zu verpflichten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Wegen der Rechtsprechung des BVerfG zur Anwendung von neuem, verfassungsgemäßem Recht nur auf noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren (vgl. dazu auch BVerfGE 116, 96, 135), hatte der Kläger ein berechtigtes verfahrensrechtliches Interesse, die Rechtskraft des Urteils des SG vom 25. Februar 1998 und damit die Bestandskraft des Bescheids vom 18. Oktober 1996 nicht eintreten zu lassen. Entgegen der Ansicht der Beklagten schied die teilweise Kostenerstattung auch nicht deswegen aus, weil im Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 1997 bzw. im SG-Urteil über die Absenkung der FRG-Zeiten nicht ausdrücklich entschieden worden sei. Eine Klage und damit auch die Berufung wegen der Kürzung der FRG-Zeiten ab Rentenbeginn wäre nicht unzulässig gewesen, denn solange der Bescheid vom 18. Oktober 1996 nicht bestandskräftig geworden war, wäre auch über die Rentenberechnung ab 01. November 1996 nicht bindend entschieden gewesen. Der bloße Hinweis des Klägers in früheren Klageverfahren (Schriftsatz vom 08. November 1997), dass eine Verfassungsbeschwerde nicht Gegenstand des Klageverfahrens sei, ergibt nicht, dass für den Kläger die Kürzung der FRG-Zeiten nicht mehr im Streit war, also Einwendungen gegen die Rentenberechnung im Berufungsverfahren nicht mehr hätten geltend gemacht werden können. Insoweit konnte sich die Beklagte auch nicht auf das Hinweisschreiben vom 17. Mai 2000 stützen, so dass der Kläger gehalten gewesen wäre, schon aufgrund dieses Schreibens die Berufung für erledigt zu erklären. Der Kläger musste sich nicht auf einen Antrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zur Überprüfung der Kürzung der FRG-Zeiten verweisen lassen. Die Pflicht der Beklagten, die hälftigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, entfällt auch nicht deswegen, weil die Beklagte mit dem Zuschlagsbescheid den mit dem Gesetz vom 20. April 2007 erst begründeten Anspruch des Klägers auf den Zuschlag anerkannt hat. Die Gewährung des Zuschlags entspricht einem teilweisen Erfolg des Rechtsmittels.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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