L 12 AS 1195/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 5512/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1195/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 28.02.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit dem beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) am 19.11.2007 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller (Ast.) die Antragsgegnerin (Ag.) zur Übernahme der konkreten Zinsbelastung für die Bezahlung seiner Wohnung für Dezember 2007 zu verpflichten. Die Ag. erwiderte, dass dem Ast. mit Bescheid vom 07.11.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Dezember 2007 bewilligt worden seien. Dabei seien bei den Kosten der Unterkunft Schuldzinsen in Höhe von 15,21 EUR anerkannt worden. Gegen den Bescheid sei kein Widerspruch eingelegt worden. Der Antrag sei deshalb bereits unzulässig. Im Übrigen habe der Ast. für Dezember 2007 keinen höheren Anspruch auf Übernahme von Schuldzinsen. Entsprechend dem Jahreskontoauszug belaufe sich der Schuldzins des Kalenderjahres 2007 auf 933,35 EUR. Erbracht worden seien von Januar bis November 2007 insgesamt 918,14 EUR. Die für Dezember erbrachten Schuldzinsen in Höhe von 15,21 EUR seien deshalb richtig ermittelt. Mit Beschluss vom 28.02.2008 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen wurde ausgeführt, die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelf (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) seien glaubhaft zu machen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ermangele es vorliegend schon deshalb an einem Anordnungsanspruch, weil ein Hauptsacherechtsbehelf in Form der Klage weder anhängig sei noch die Möglichkeit erkennbar sei, dass es zu einem Hauptsacheverfahren komme. Der Bescheid vom 07.11.2007, mit dem die Ag. Schuldzinsen für Dezember 2007 zuerkannte, sei mit Widerspruch nicht angefochten worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das notwendige Vorverfahren noch zur Durchführung komme. Es fehle aber auch deshalb an einem Anordnungsanspruch, weil der Ast. für das Kalenderjahr 2007 von der Ag. keinen höheren Betrag an Schuldzinsen erhalten könne als von ihm tatsächlich zu leisten waren. Für das Kalenderjahr 2007 habe sich ausweislich des Jahreskontoauszugs der Schuldzins auf 933,35 EUR belaufen. Von Januar bis November 2007 habe die Ag. insgesamt 918,14 EUR erbracht, so dass für Dezember 2007 sich nur noch ein Betrag von 15,21 EUR errechnet habe. Gegen diesen Beschluss legte der Ast. Beschwerde ein, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Ast. verweist zur Begründung auf seine Tilgungslasten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Aufwendungen zur Tilgung eines Wohnungskredits können nicht berücksichtigt werden, da diese zur Vermögensbildung dienen. Diese gehören nicht zur den Leistungen für die Unterkunft nach § 22 SGB II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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