L 7 AS 1866/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1028/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1866/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift der § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, §123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der begehrten vollen Berücksichtigung der derzeitigen Miete als Kosten der Unterkunft sind nicht gegeben. Für den Senat steht es außer Frage, dass die vom Antragsteller geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen in Form einer Kaltmiete von 369,83 EUR für 45 m² Wohnfläche nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706 (SGB II)) sind und dass ihm ein Umzug in eine deutlich billigere Wohnung innerhalb seines Wohnortes oder in eine in zumutbarer Entfernung gelegene Umlandgemeinde möglich und zumutbar ist. Die Diskrepanz zwischen tatsächlichen und angemessenen Unterkunftskosten ergibt sich erst Recht, wenn man das Nutzungsentgelt von monatlich 32,10 EUR für die Einbauküche zu den Kosten der Unterkunft hinzuzählt, wofür manches sprechen könnte (vgl. dazu LSG Niedersachsen, Urteil vom 13. Dezember 2007 - L 7 AS 19/07 - (juris) ; zur Nutzungspauschale für die Nutzung einer möblierten Wohnung im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens, s. Urteil des Senats vom 17. April 2008 - L 7 SO 5988/07 - (zur Veröffentlichung vorgesehen)).

Als Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen für Unterkunft ist § 22 Abs. 1 SGB II heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Diese Frist ist in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum seit langem abgelaufen, nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits seit Jahren, zuletzt mit Schreiben vom 26. Juli 2007 und nochmals persönlich in einem Gespräch am 15. August 2007 zur Kostensenkung aufgefordert (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - Rdnr. 24 (juris)) und die volle Miete bereits seit Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II (1. Januar 2005) bis zuletzt 31. Januar 2008 übernommen hatte. Allerdings vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, welche Kosten der Unterkunft im Falle des Antragstellers maximal als angemessen angesehen werden können.

Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschlüsse vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31, vom 14. Februar 2007 - L 7 AS 275/07 ER-B -, vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (juris) und vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - (juris) und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).

Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 m² für einen Einpersonenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl S. 248). Der Senat vermag auf der Grundlage der bisherigen Unterlagen und Ermittlungen nicht abschließend zu klären, ob der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Preis von 5,11 EUR pro Quadratmeter und eine sich daraus ergebende Mietobergrenze von 229,95 EUR angemessen ist, d. h. ob er einem tatsächlich vorhandenen und marktgängigen Preisniveau im maßgeblichen örtlichen Umfeld im unteren Segment des Wohnungsmarktes entspricht. Allerdings spricht manches dafür, dass tatsächlich in relevanter Zahl Wohnungen zu einem deutlich niedrigeren Preis, als vom Antragsteller gezahlt, vorhanden und marktgängig sind. Den in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen ist nämlich für den Wohnort des Antragstellers (B.) und dessen näheren Umkreis zu entnehmen, dass Wohnungen in diesem Preissegment tatsächlich angeboten werden. Dies gilt auch aktuell, wie die stichprobenartigen Recherchen des Senats im Internet ergeben haben. So sind etwa der Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 2. Mai 2008 folgende Wohnungsangebote zu entnehmen:

38 m² in Bad Krozingen; Kaltmiete 240,00 EUR = 6,32 m² 35 m² in St. Peter; Kaltmiete 230,00 EUR = 6,57 m² 38 m² in Breisach; Kaltmiete 270,00 EUR = 7,10 EUR/m² 45 m² in Hartheim; Warmmiete 280,00 EUR = 6,22 EUR/m² 30 m² in Bad Krozingen-Tunsel; Kaltmiete 220,00 EUR = 7,33 EUR/m² 30 m² in Bad Krozingen; Kaltmiete 250,00 EUR = 8,33 EUR/m² 36 m² in Bad Krozingen (inkl. Autostellpl.); Warmmiete 280,00 EUR 40 m² in Bad Krozingen; Kaltmiete 250,00 EUR = 6,25 EUR/m² 40 m² in Vörstetten; Kaltmiete 260,00 EUR = 6,50 EUR/m²

In der aktuellen Ausgabe der Zypresse Online finden sich unter dem 2. Mai 2008 folgende Angebote: 46 m² in Stegen; Kaltmiete 240,00 EUR = 5,22 EUR/m² 30 m² in Bad Krozingen-Tunsel; Kaltmiete 220,00 EUR = 7,33 EUR/m² 38 m² in Breisach (inkl. Autostellplatz); Kaltmiete 270,00 EUR = 7,11 EUR/m² 32 m² in Bad Krozingen-Schlatt; Kaltmiete 190,00 EUR = 5,93 EUR/m² 32 m² in Freiburg; Kaltmiete 240,00 EUR = 7,50 EUR/m²

Noch nicht berücksichtigt sind hierbei Wohnungen mit weniger als 30 m², die in größerer Zahl innerhalb des maßgeblichen Preisniveaus angeboten werden, da für den Senat noch nicht feststeht, ob ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf eine Wohnung im Bereich von unter 30 bis 35 m² verwiesen werden kann (vgl. hierzu Beschluss vom 6. September 2007, a.a.O.). Selbst wenn man ausgehend vom tatsächlichen Wohnungsangebot im Umkreis von B. einen höheren Quadratmeterpreis als 5,11 EUR zugrunde legen würde, erscheint es jedenfalls ausgeschlossen, dass für das maßgebliche Wohnungssegment ein Quadratmeterpreis von 8,21 EUR (369,83 EUR: 45 m²) bzw. bei einer Berücksichtigung des Nutzungsentgelts für die Einbauküche bei den Unterkunftskosten sogar von 8,93 EUR herauskommt, welchen der Antragsteller derzeit bezahlt und der von der Antragsgegnerin nunmehr über ca. drei Jahre (allerdings ohne das Entgelt für die Einbauküche und den Stellplatz) unter Hinweis auf die Kostensenkungsobliegenheit übernommen worden ist.

Im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kann nicht in der gebotenen kurzen Zeit ermittelt werden, ob die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Mietobergrenze möglicherweise zu niedrig angesetzt ist und der Antragsteller deshalb einen Anspruch auf Berücksichtigung einer (geringfügig) höheren Miete hat, weil die Kalkulation der Antragsgegnerin mit 5,11 EUR pro Quadratmeter nicht ausreichend belegt ist. Der Senat sieht sich jedoch im Rahmen der bei dieser zumindest teilweise offenen Erfolgsaussicht erforderlichen Folgenabwägung veranlasst, dem öffentlichen Interesse an der Senkung der Kosten des Trägers der Grundsicherung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers am Erhalt der konkreten Wohnung zu geben. Dies beruht zum einen darauf, dass die konkrete Wohnung des Antragstellers ganz offensichtlich unangemessene Kosten verursacht und dieser seiner Kostensenkungsobliegenheit zumindest in den letzten Monaten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, wobei insoweit auffällt, dass jedenfalls seit Dezember 2007 kaum nennenswerte Bemühungen des Antragstellers um Anmietung einer kostengünstigeren Wohnung aktenkundig geworden sind; so hat er für den Zeitraum 26. November bis 27. Dezember 2007 lediglich eine Suchbemühung nachgewiesen, für den Zeitraum 28. Dezember 2007 bis 27. Januar 2008 wurden - soweit ersichtlich - lediglich Wohnungsangebote aus dem Zeitraum Oktober 2007 kontaktiert und für die Zeit danach sind keine Aktivitäten aktenkundig. Damit ist der Antragsteller unabhängig davon, ob ihm das Wohnungsangebot der Gemeinde B. vom 21. Februar 2008 für eine kostengünstige Wohnung in O. zumutbar war, seiner Obliegenheit, sich fortlaufend und intensiv um die Anmietung einer hilferechtlich angemessenen Wohnung zu bemühen (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 9 AS 91/06 ER - (juris)), nicht (mehr) in ausreichendem Maße nachgekommen. Indessen erscheint es bei dem in Freiburg und Umgebung großen Wohnungsmarkt kaum vorstellbar, dass bei entsprechendem Einsatz des Hilfeempfängers innerhalb mehrerer Jahre eine kleinere Wohnung zu einem deutlich geringeren Preis - auch für einen Alg II-Empfänger - nicht zu finden sein soll. Zum zweiten ist auch in den Blick zu nehmen, dass selbst wenn man dem Antragsteller einen wie immer errechneten höheren Betrag pro Quadratmeter zubilligen würde, sich die derzeit bewohnte Wohnung auf Dauer nicht halten ließe, da der auch dann noch verbleibende offene Betrag von ihm nicht aufgebracht werden könnte und er so ohnehin den Verlust der Wohnung durch Kündigung wegen Mietrückständen zu gewärtigen hätte. Bei dieser Sachlage ließe sich also auch durch eine (geringfügige) Anhebung der Leistung der Wohnungsverlust nicht vermeiden, sodass sich die erhöhten Aufwendungen letztlich als nutzlos erwiesen.

Aus den Akten und auch aus dem Vorbringen des alleinstehenden Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass ihm ein Umzug aus gesundheitlichen, sozialen oder sonstigen Gründen unzumutbar wäre. Dies macht er selbst auch nicht geltend. Die Prüfung der vorliegenden Unterlagen und Online-Angebote ergibt aber bei summarischer Prüfung, dass es im Wohnort des Antragstellers und in anderen nahe gelegenen Orten (zur Zumutbarkeit eines Umzuges im ländlichen Bereich in einem Umkreis von 12 bis 15 km, vgl. LSG Hessen, a.a.O.) tatsächlich ein adäquates Wohnungsangebot gibt, bei dem die Kosten der Unterkunft gegenüber den jetzigen ganz erheblich gesenkt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist der Antragsteller gehalten, dieses Wohnungsangebot real wahrzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6)

Bereits aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)), sodass es nicht auf das Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ankommt.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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