Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 3143/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3413/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger ab dem 24. August 2003 einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1949 geborene Kläger bezog von der Beklagten vom 1. Januar 2002 bis zum 23. August 2003 (Erschöpfung des Anspruchs) Arbeitslosengeld. Anschließend beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi. In seinem Antrag gab er an, über eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 16.985,00 EUR und bislang geleisteten Einzahlungen in Höhe von 18.169,00 EUR, über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben in Höhe von 1.080,04 EUR sowie über ein Sparguthaben in Höhe von insgesamt 2.680,23 EUR zu verfügen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Alhi mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht bedürftig. Er verfüge über ein verwertbares Vermögen in Höhe von insgesamt 20.745,27 EUR. Nach Berücksichtigung eines Freibetrages von 10.800,00 EUR verbleibe ein bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 9.945,27 EUR. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 29. Juli 2003 Widerspruch ein und machte geltend, er sei bedürftig im Sinne des § 193 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Da die Lebensversicherung der Altersvorsorge diene, sei diese bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht anzurechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Insgesamt verfüge der Kläger über ein Vermögen von 20.745,27 EUR. Als Freibetrag sei ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners zu berücksichtigen. Als Stichtag für die Bestimmung des Lebensalters werde der letzte Tag des künftigen Bewilligungsabschnittes berücksichtigt. Für den Kläger ergebe sich damit ein Freibetrag in Höhe von 11.000,00 EUR. Nach Abzug des Freibetrages verbleibe ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen von 9.745,27 EUR.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt und am 8. Oktober 2003 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, dass eine Verwertung der Kapitallebensversicherung nicht zumutbar sei, da es ihm sonst unmöglich wäre, eine angemessene Altersvorsorge aufrechtzuerhalten. Zudem trete bei einer derzeitigen Verwertung eine Vermögenseinbuße ein, da der Rückkaufswert um 1.183,00 EUR niedriger sei als die Summe der Einzahlungen. Die Verwertung sei offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002. Auch habe er keinen Zugriff auf die streitgegenständliche Lebensversicherung, da diese seit 1985 bei der H.-Bank als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt sei. Das Grundstück habe er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und deren Bruder, Herrn G. M. und dessen Ehefrau erworben. Zwar hätten sowohl er als auch seine ehemalige Ehefrau mittlerweile ihre Miteigentumsanteile an die Eheleute M. veräußert, die Lebensversicherung diene jedoch weiterhin der Darlehenssicherung. Im Übrigen verstoße die AlhiV 2002 gegen die Grundsätze des Vertrauens- und Bestandsschutzes, gegen Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Insbesondere sei der Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro vollendetem Lebensjahr zu niedrig, da diese Freibetragsregelung keine angemessene Altersversorgung der Betroffenen ermögliche. Zudem sei – da es sich bei der begehrten Leistung um Anschlussarbeitslosenhilfe handele – bei der Bedürftigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kläger Arbeitslosengeld beantragt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die AlhiV 2002 jedoch noch nicht in Kraft gewesen. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Entgegen seiner Auffassung sei seine Lebensversicherung trotz der Hinterlegung als Tilgungssurrogat für ein Darlehen als verwertbares Vermögen anzusehen. Der Kläger sei nicht (mehr) Darlehensnehmer. Ursprünglich habe die Hinterlegung der Lebensversicherung zwar der Sicherung eines Darlehens des Klägers gedient, mit dem dieser einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück im Jahre 1985 erworben habe. 1992 habe der Kläger jedoch seinen Miteigentumsanteil veräußert und sei von den Käufern in § 4 des am 14. Mai 2002 geschlossenen Kaufvertrages mit schuldbefreiender Wirkung von den Darlehenslasten freigestellt worden. Es bestehe daher keine Verpflichtung des Klägers, die Lebensversicherung weiter als Sicherheit für das Darlehen bestehen zu lassen. Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 sei das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AlhiV 2002 näher umschriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 sei Freibetrag ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag dürfe für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet gehabt habe, sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ein Freibetrag in Höhe von 11.000,00 EUR zugestanden habe. Ein darüber hinausgehendes Schonvermögen habe dem Kläger nach dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 nicht zuerkannt werden können. Insbesondere sei die Verwertung der Lebensversicherung des Klägers nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002, da der Kläger im Falle der Verwertung lediglich einen Verlust in Höhe von 1.183,00 EUR bezogen auf einen Gesamtbetrag von 16.985,00 EUR haben würde. Darüber hinaus sei auch das Überschussguthaben zu berücksichtigen, das sich bereits am 1. Januar 2003 auf 8.819,23 EUR belaufen habe. Der Kläger werde auch nicht dadurch unangemessen oder in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise benachteiligt, dass die AlhiV 2002 in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AlhiV 2002 nur noch bestimmte Altersvorsorgevermögensbestandteile privilegiere. Zum einen habe der Kläger nicht geltend gemacht, auf Grund einer besonderen Berufsbiografie – und nur insofern läge eine Vergleichbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zu der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV privilegierten Gruppe vor eine Versorgungslücke in seiner Altersversicherung zu haben. Des weiteren stelle die Privilegierung der sogenannten Riesterrente nach der Rechtsprechung des BSG keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG, nach der im Rahmen der AlhiV 2002 eine Härtefallprüfung durchzuführen sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Zwar sei danach bei einer Lebensversicherung zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag ein weiterer Betrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag jeweils 13.000,00 EUR) privilegiert, sofern die Lebensversicherung die subjektive Zweckbestimmung habe, der Altersvorsorge zu dienen; dabei genüge es, wenn die Fälligkeit der Verträge in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiere. Dementsprechend sei im vorliegenden Fall neben dem Freibetrag von 11.000,00 EUR der Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu berücksichtigen, der sich – abgestellt auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – ebenfalls auf insgesamt 11.000,00 EUR belaufe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch über ein diese Freibeträge übersteigendes Vermögen verfügt. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung habe bereits zum 1. Januar 2003 16.985,99 EUR betragen, das auch zu berücksichtigende Überschussguthaben 8.819,23 EUR. Darüber hinaus habe der Kläger über ein Bausparguthaben in Höhe von 1080,04 EUR sowie über ein Sparguthaben in Höhe von 2.680,23 EUR verfügt. Die Verpflichtung, Altersvorsorgevermögen insoweit zu verwerten, als es die entsprechenden Freibeträge übersteige, stelle auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Kläger keine besondere Härte dar.
Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 27. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. August 2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Reduzierung des Vermögensfreibetrags pro Lebensjahr auf 200 EUR ab dem 1. Januar 2003 sei verfassungswidrig. Die Verwertung der Lebensversicherung sei wegen des Verlusts in Höhe von 1.183,- EUR im Vergleich zu den eingezahlten Beiträgen unwirtschaftlich und diese diene einer angemessenen Altersversorgung. Sie sei auch nicht verwertbar. Der notarielle Kaufvertrag vom 14. Mai 2002 regele nur die Freistellung von den Darlehensverpflichtungen im Innenverhältnis. Aus ihm gehe nicht hervor, dass der Kläger aus den Darlehensverpflichtungen vom Darlehensgeber entlassen worden sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe vom 24. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig und die Entscheidung des SG für zutreffend.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat, was allein streitbefangen ist, keinen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 24. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004, so dass sich der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2003 als rechtmäßig erweist. Zur Begründung wird auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht.
Nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehobenen § 190 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alhi, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig ist. Sämtliche Voraussetzungen bis auf die Bedürftigkeit sind hier gegeben. Insbesondere hat der Kläger in der Vorfrist mit bindend gewordenen Entscheidungen Alg bezogen. Er war aber wie das SG zutreffend festgestellt hat, ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Alhi (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 AlhiV 2002; vgl. dazu BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3) nicht bedürftig. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass die Arbeitslosenhilfe-Verordnung - AlhiV 2002 - in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607) Anwendung findet, weil die Voraussetzungen der Übergangsregelungen in § 4 Abs. 1 AlhiV 2002 und § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AlhiV 2002 nicht erfüllt sind; denn der nach dem 1. Januar 1948 geborene Kläger hatte weder im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 noch vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 einen Anspruch auf Alhi. Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist damit das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen (Nr. 1) zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, welcher für den Arbeitslosen 13.000 EUR nicht übersteigen darf (§ 1 Abs. 2 AlhiV 2002 - zur Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Freibetrages durch die AlhiV 2002 ab 1. Januar 2003 eingehend BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5). Da der Kläger am 22. Juli 2003 sein 54. Lebensjahr vollendet hatte, ist ein Freibetrag von 10.800 EUR anzusetzen. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 4 AlhiV 2002 ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Der Kläger verfügte danach im maßgeblichen Zeitpunkt allein aus der Kapitallebensversicherung über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von mindestens 16.985,99 EUR zuzüglich Überschussguthaben in Höhe von 8.819,23 EUR, das nach der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auskunft der V.P.V Lebensversicherungs-AG zum Stichtag 1. Januar 2003 im Falle des Rückkaufs ebenfalls ausgezahlt wird. Er war damit nicht bedürftig.
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass eine Minderung dieses Betrages nicht aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 erfolgt, da kein Altersvorsorgevermögen durch eine Bescheinigung nach § 82 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes nachgewiesen ist (Nr. 1) und der Kläger auch nicht nach § 231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (Nr. 2). Allerdings ist auch ein weiterer Freibetrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (u. a. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.) nicht in Ansatz zu bringen. Danach könnte ein weiterer Vermögensfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, wenn es sich um geldwerte Ansprüche handelt, die der Alterssicherung dienen. Insofern fehlt es jedoch bereits an der maßgeblichen Zweckbestimmung. Denn die Kapitallebensversicherung sollte nach Ablauf der Vertragsdauer der Ablösung eines Darlehens zur Finanzierung eines ursprünglich im Miteigentum des Klägers, seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau und den späteren Käufern stehenden Anwesens dienen. Vor Antragstellung hat der Kläger auch keine erkennbare Änderung vorgenommen, die darauf schließen ließe, dass diese Lebensversicherung nun seiner Alterssicherung dienen sollte. Eine entsprechende Zweckänderung ist insbesondere auch nach dem Verkauf seines Miteigentumsanteils nicht erfolgt. Vielmehr hatte er die Lebensversicherung auch zum Zeitpunkt des Antrags am 22. Juli 2003 der Bank noch als Tilgungssurrogat für die inzwischen von den Käufern unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Darlehensverpflichtung überlassen. Unabhängig hiervon hat das SG zutreffend ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung eines weiteren Freibetrags von 200,- EUR pro Lebensjahr Bedürftigkeit nicht vorliegt. Denn der Kläger verfügte, wie dargelegt, im maßgeblichen Zeitpunkt aus der Kapitallebensversicherung über eine Forderung in Höhe von 25.805,22 EUR und damit allein aus dieser über Vermögen, das auch den "doppelten" Freibetrag von 21.600,- EUR, unabhängig von den weiteren Vermögenswerten, bereits deutlich überstieg.
Auch für den Senat steht fest, dass dieses Vermögen zumutbar verwertbar war. Der Senat hat keine Bedenken, eine Unwirtschaftlichkeit erst dann anzunehmen, wenn der Rückkaufswert (nach Abzug von Gebühren) die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr als 10% unterschreitet (vgl. auch Brühl in LPK-SGB II, § 12 RdNr. 51). Nach den vorliegenden Bankauskünften lag der Rückkaufwert hier nur etwa 7% niedriger als die im Antrag vom Kläger angegebene Summe der bisher gezahlten Beiträge von 18.168,- EUR, deren Höhe die Auszahlungssumme von insgesamt 25.805,22 EUR im Falle des Rückkaufs deutlich übersteigt, so dass die Verwertung nicht unwirtschaftlich ist. Der Verwertung standen auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Zwar mag es sein, dass der Kläger diese Lebensversicherung nicht unmittelbar zurückkaufen konnte, weil diese wohl mit Zustimmung des Klägers - weiterhin als Tilgungssurrogat für das zur Finanzierung des Anwesens in Sch., S. 6 aufgenommene Darlehen bei der damaligen D. C.-Kredit-Aktiengesellschaft (jetzt übergegangen auf die E. H. AG) dient. Nachdem die Käufer seines Eigentumsanteils an diesem Anwesen aber mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 2002 die durch Grundschuld gesicherte Darlehensforderung, die bisher im Innenverhältnis der ursprünglichen Käufer allein vom Kläger verzinst und durch die als Tilgungssurrogat überlassene Lebensversicherung getilgt wurde, mit Wirkung zum 1. Januar 2003 zur ferneren Verzinsung und Tilgung mit für den Kläger schuldbefreiender Wirkung übernommen haben (§ 4 Abs. 4 des Vertrages) und diese auf 34.500,- EUR valutierte Forderung auf den Kaufpreis angerechnet wurde, hatte der Kläger jedenfalls einen Anspruch gegen die Käufer darauf, dass diese entweder z.B. entsprechend dem Angebot der Bank vom 11. September 2003 eine Tilgungsvereinbarung treffen und damit die Freigabe der Sicherung herbeiführen, oder dem Kläger den mit der Darlehensübernahme verrechneten Teil des Kaufpreises von 34.500,- EUR auszahlen. Soweit der Kläger vortragen lässt, die Lebensversicherung habe auch nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht freigegeben werden sollen, damit er keine finanzielle Einbußen erleide, lässt sich dies weder gedanklich nachvollziehen, noch aus der vertraglichen Vereinbarung entnehmen. Insbesondere würde damit entgegen der vertraglichen Regelung die Tilgung weiterhin vom Kläger in Form der Überlassung seiner Kapitallebensversicherung als Tilgungssurrogat erbracht. Zudem wäre auch die Kaufpreisanrechnung nicht nachvollziehbar, wenn die Kapitallebensversicherung, auf die der Kläger wohl auch noch weiterhin Beiträge geleistet hat und deren Versicherungssumme in etwa der noch offenen Darlehensforderung entspricht, weiterhin der Ablösung des auf die Käufer übergegangenen Darlehens dient und dienen soll. Welche finanziellen Einbußen mit der Freigabe für den Kläger verbunden sein sollten, die an der dargestellten Vertrags- und Interessenlage etwas ändern könnten, ist nicht erkennbar. Vielmehr stellt sich die Situation aufgrund der vertraglichen Gestaltung und seiner Angaben so dar, dass er einen entscheidenden Teil seines Kaufpreisanspruchs nicht durchsetzt. Dies ist ihm jedoch zumutbar und rechtlich möglich.
Die Kapitallebensversicherung hat schließlich auch nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 unberücksichtigt zu bleiben. Hiernach bleibt als Vermögen außer Betracht ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Insofern hat das BSG zwar entschieden, dass dann, wenn eine Lebensversicherung zur Sicherheit an eine Bank übereignet worden ist, um eine im Sinne der genannten Vorschrift privilegierte selbstbewohnte Eigentumswohnung zu finanzieren, diese nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei, wenn die Eigentumswohnung auf Grund ihrer Größe und ihres Werts auch ohne jede Darlehensbelastung angemessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 gewesen wäre (BSG SozR 4-4220 § 1 Nr. 4). Wie dargelegt stand das Anwesen aber nicht mehr in seinem Miteigentum, so dass sich hier die Frage nicht stellt, ob der Kläger, soweit er, wofür einiges spricht, dieses jedenfalls bis zum Verkauf seines Miteigentumsanteils selbst bewohnt hat, auf den Verkauf hätte verwiesen werden können, um hierdurch die Freigabe der Sicherheit zu bewirken.
Auch eine besondere Härte begründet die Berücksichtigung dieses Vermögens nicht. Nach dem Sinn und Zweck von Härtefallregelungen begründen nur besondere Umstände des Einzelfalles, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Be-griffs der besonderen Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der Vorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. August 2006 - L 7 AS 81/06 -, veröffentlicht in Juris, Senatsurteil vom 7. November 2006 - L 13 AL 941/06 -, veröffentlicht in Juris). Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwertung seines über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens aus der Lebensversicherung für den Kläger eine besondere Härte darstellt, kommt es darauf an, ob bei ihm besondere Lebensumstände vorliegen, durch die die Vermögenssituation atypisch wird und die mit § 12 Abs. 2 und 3 SGB II verfolgten Ziele durch die vorgesehenen Privilegierungen nicht mehr erreicht werden können. Vorliegend sind beim Kläger keine Umstände erkennbar, die nach diesem Maßstab die Verwertung des über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens als eine besondere Härte erscheinen lassen. Auf von der Rechtsordnung gebilligten Dispositionen beruhende Versorgungslücken (vgl. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9) weist der Versicherungsverlauf des Klägers nicht auf.
Die Berufung hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger ab dem 24. August 2003 einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1949 geborene Kläger bezog von der Beklagten vom 1. Januar 2002 bis zum 23. August 2003 (Erschöpfung des Anspruchs) Arbeitslosengeld. Anschließend beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi. In seinem Antrag gab er an, über eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 16.985,00 EUR und bislang geleisteten Einzahlungen in Höhe von 18.169,00 EUR, über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben in Höhe von 1.080,04 EUR sowie über ein Sparguthaben in Höhe von insgesamt 2.680,23 EUR zu verfügen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Alhi mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht bedürftig. Er verfüge über ein verwertbares Vermögen in Höhe von insgesamt 20.745,27 EUR. Nach Berücksichtigung eines Freibetrages von 10.800,00 EUR verbleibe ein bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 9.945,27 EUR. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 29. Juli 2003 Widerspruch ein und machte geltend, er sei bedürftig im Sinne des § 193 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Da die Lebensversicherung der Altersvorsorge diene, sei diese bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht anzurechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Insgesamt verfüge der Kläger über ein Vermögen von 20.745,27 EUR. Als Freibetrag sei ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners zu berücksichtigen. Als Stichtag für die Bestimmung des Lebensalters werde der letzte Tag des künftigen Bewilligungsabschnittes berücksichtigt. Für den Kläger ergebe sich damit ein Freibetrag in Höhe von 11.000,00 EUR. Nach Abzug des Freibetrages verbleibe ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen von 9.745,27 EUR.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt und am 8. Oktober 2003 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, dass eine Verwertung der Kapitallebensversicherung nicht zumutbar sei, da es ihm sonst unmöglich wäre, eine angemessene Altersvorsorge aufrechtzuerhalten. Zudem trete bei einer derzeitigen Verwertung eine Vermögenseinbuße ein, da der Rückkaufswert um 1.183,00 EUR niedriger sei als die Summe der Einzahlungen. Die Verwertung sei offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002. Auch habe er keinen Zugriff auf die streitgegenständliche Lebensversicherung, da diese seit 1985 bei der H.-Bank als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt sei. Das Grundstück habe er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und deren Bruder, Herrn G. M. und dessen Ehefrau erworben. Zwar hätten sowohl er als auch seine ehemalige Ehefrau mittlerweile ihre Miteigentumsanteile an die Eheleute M. veräußert, die Lebensversicherung diene jedoch weiterhin der Darlehenssicherung. Im Übrigen verstoße die AlhiV 2002 gegen die Grundsätze des Vertrauens- und Bestandsschutzes, gegen Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Insbesondere sei der Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro vollendetem Lebensjahr zu niedrig, da diese Freibetragsregelung keine angemessene Altersversorgung der Betroffenen ermögliche. Zudem sei – da es sich bei der begehrten Leistung um Anschlussarbeitslosenhilfe handele – bei der Bedürftigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kläger Arbeitslosengeld beantragt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die AlhiV 2002 jedoch noch nicht in Kraft gewesen. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Entgegen seiner Auffassung sei seine Lebensversicherung trotz der Hinterlegung als Tilgungssurrogat für ein Darlehen als verwertbares Vermögen anzusehen. Der Kläger sei nicht (mehr) Darlehensnehmer. Ursprünglich habe die Hinterlegung der Lebensversicherung zwar der Sicherung eines Darlehens des Klägers gedient, mit dem dieser einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück im Jahre 1985 erworben habe. 1992 habe der Kläger jedoch seinen Miteigentumsanteil veräußert und sei von den Käufern in § 4 des am 14. Mai 2002 geschlossenen Kaufvertrages mit schuldbefreiender Wirkung von den Darlehenslasten freigestellt worden. Es bestehe daher keine Verpflichtung des Klägers, die Lebensversicherung weiter als Sicherheit für das Darlehen bestehen zu lassen. Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 sei das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AlhiV 2002 näher umschriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 sei Freibetrag ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag dürfe für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet gehabt habe, sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ein Freibetrag in Höhe von 11.000,00 EUR zugestanden habe. Ein darüber hinausgehendes Schonvermögen habe dem Kläger nach dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 nicht zuerkannt werden können. Insbesondere sei die Verwertung der Lebensversicherung des Klägers nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002, da der Kläger im Falle der Verwertung lediglich einen Verlust in Höhe von 1.183,00 EUR bezogen auf einen Gesamtbetrag von 16.985,00 EUR haben würde. Darüber hinaus sei auch das Überschussguthaben zu berücksichtigen, das sich bereits am 1. Januar 2003 auf 8.819,23 EUR belaufen habe. Der Kläger werde auch nicht dadurch unangemessen oder in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise benachteiligt, dass die AlhiV 2002 in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AlhiV 2002 nur noch bestimmte Altersvorsorgevermögensbestandteile privilegiere. Zum einen habe der Kläger nicht geltend gemacht, auf Grund einer besonderen Berufsbiografie – und nur insofern läge eine Vergleichbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zu der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV privilegierten Gruppe vor eine Versorgungslücke in seiner Altersversicherung zu haben. Des weiteren stelle die Privilegierung der sogenannten Riesterrente nach der Rechtsprechung des BSG keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG, nach der im Rahmen der AlhiV 2002 eine Härtefallprüfung durchzuführen sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Zwar sei danach bei einer Lebensversicherung zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag ein weiterer Betrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag jeweils 13.000,00 EUR) privilegiert, sofern die Lebensversicherung die subjektive Zweckbestimmung habe, der Altersvorsorge zu dienen; dabei genüge es, wenn die Fälligkeit der Verträge in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiere. Dementsprechend sei im vorliegenden Fall neben dem Freibetrag von 11.000,00 EUR der Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu berücksichtigen, der sich – abgestellt auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – ebenfalls auf insgesamt 11.000,00 EUR belaufe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch über ein diese Freibeträge übersteigendes Vermögen verfügt. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung habe bereits zum 1. Januar 2003 16.985,99 EUR betragen, das auch zu berücksichtigende Überschussguthaben 8.819,23 EUR. Darüber hinaus habe der Kläger über ein Bausparguthaben in Höhe von 1080,04 EUR sowie über ein Sparguthaben in Höhe von 2.680,23 EUR verfügt. Die Verpflichtung, Altersvorsorgevermögen insoweit zu verwerten, als es die entsprechenden Freibeträge übersteige, stelle auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Kläger keine besondere Härte dar.
Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 27. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. August 2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Reduzierung des Vermögensfreibetrags pro Lebensjahr auf 200 EUR ab dem 1. Januar 2003 sei verfassungswidrig. Die Verwertung der Lebensversicherung sei wegen des Verlusts in Höhe von 1.183,- EUR im Vergleich zu den eingezahlten Beiträgen unwirtschaftlich und diese diene einer angemessenen Altersversorgung. Sie sei auch nicht verwertbar. Der notarielle Kaufvertrag vom 14. Mai 2002 regele nur die Freistellung von den Darlehensverpflichtungen im Innenverhältnis. Aus ihm gehe nicht hervor, dass der Kläger aus den Darlehensverpflichtungen vom Darlehensgeber entlassen worden sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe vom 24. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig und die Entscheidung des SG für zutreffend.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat, was allein streitbefangen ist, keinen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 24. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004, so dass sich der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2003 als rechtmäßig erweist. Zur Begründung wird auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht.
Nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehobenen § 190 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alhi, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig ist. Sämtliche Voraussetzungen bis auf die Bedürftigkeit sind hier gegeben. Insbesondere hat der Kläger in der Vorfrist mit bindend gewordenen Entscheidungen Alg bezogen. Er war aber wie das SG zutreffend festgestellt hat, ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Alhi (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 AlhiV 2002; vgl. dazu BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3) nicht bedürftig. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass die Arbeitslosenhilfe-Verordnung - AlhiV 2002 - in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607) Anwendung findet, weil die Voraussetzungen der Übergangsregelungen in § 4 Abs. 1 AlhiV 2002 und § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AlhiV 2002 nicht erfüllt sind; denn der nach dem 1. Januar 1948 geborene Kläger hatte weder im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 noch vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 einen Anspruch auf Alhi. Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist damit das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen (Nr. 1) zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, welcher für den Arbeitslosen 13.000 EUR nicht übersteigen darf (§ 1 Abs. 2 AlhiV 2002 - zur Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Freibetrages durch die AlhiV 2002 ab 1. Januar 2003 eingehend BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5). Da der Kläger am 22. Juli 2003 sein 54. Lebensjahr vollendet hatte, ist ein Freibetrag von 10.800 EUR anzusetzen. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 4 AlhiV 2002 ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Der Kläger verfügte danach im maßgeblichen Zeitpunkt allein aus der Kapitallebensversicherung über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von mindestens 16.985,99 EUR zuzüglich Überschussguthaben in Höhe von 8.819,23 EUR, das nach der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auskunft der V.P.V Lebensversicherungs-AG zum Stichtag 1. Januar 2003 im Falle des Rückkaufs ebenfalls ausgezahlt wird. Er war damit nicht bedürftig.
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass eine Minderung dieses Betrages nicht aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 erfolgt, da kein Altersvorsorgevermögen durch eine Bescheinigung nach § 82 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes nachgewiesen ist (Nr. 1) und der Kläger auch nicht nach § 231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (Nr. 2). Allerdings ist auch ein weiterer Freibetrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (u. a. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.) nicht in Ansatz zu bringen. Danach könnte ein weiterer Vermögensfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, wenn es sich um geldwerte Ansprüche handelt, die der Alterssicherung dienen. Insofern fehlt es jedoch bereits an der maßgeblichen Zweckbestimmung. Denn die Kapitallebensversicherung sollte nach Ablauf der Vertragsdauer der Ablösung eines Darlehens zur Finanzierung eines ursprünglich im Miteigentum des Klägers, seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau und den späteren Käufern stehenden Anwesens dienen. Vor Antragstellung hat der Kläger auch keine erkennbare Änderung vorgenommen, die darauf schließen ließe, dass diese Lebensversicherung nun seiner Alterssicherung dienen sollte. Eine entsprechende Zweckänderung ist insbesondere auch nach dem Verkauf seines Miteigentumsanteils nicht erfolgt. Vielmehr hatte er die Lebensversicherung auch zum Zeitpunkt des Antrags am 22. Juli 2003 der Bank noch als Tilgungssurrogat für die inzwischen von den Käufern unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Darlehensverpflichtung überlassen. Unabhängig hiervon hat das SG zutreffend ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung eines weiteren Freibetrags von 200,- EUR pro Lebensjahr Bedürftigkeit nicht vorliegt. Denn der Kläger verfügte, wie dargelegt, im maßgeblichen Zeitpunkt aus der Kapitallebensversicherung über eine Forderung in Höhe von 25.805,22 EUR und damit allein aus dieser über Vermögen, das auch den "doppelten" Freibetrag von 21.600,- EUR, unabhängig von den weiteren Vermögenswerten, bereits deutlich überstieg.
Auch für den Senat steht fest, dass dieses Vermögen zumutbar verwertbar war. Der Senat hat keine Bedenken, eine Unwirtschaftlichkeit erst dann anzunehmen, wenn der Rückkaufswert (nach Abzug von Gebühren) die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr als 10% unterschreitet (vgl. auch Brühl in LPK-SGB II, § 12 RdNr. 51). Nach den vorliegenden Bankauskünften lag der Rückkaufwert hier nur etwa 7% niedriger als die im Antrag vom Kläger angegebene Summe der bisher gezahlten Beiträge von 18.168,- EUR, deren Höhe die Auszahlungssumme von insgesamt 25.805,22 EUR im Falle des Rückkaufs deutlich übersteigt, so dass die Verwertung nicht unwirtschaftlich ist. Der Verwertung standen auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Zwar mag es sein, dass der Kläger diese Lebensversicherung nicht unmittelbar zurückkaufen konnte, weil diese wohl mit Zustimmung des Klägers - weiterhin als Tilgungssurrogat für das zur Finanzierung des Anwesens in Sch., S. 6 aufgenommene Darlehen bei der damaligen D. C.-Kredit-Aktiengesellschaft (jetzt übergegangen auf die E. H. AG) dient. Nachdem die Käufer seines Eigentumsanteils an diesem Anwesen aber mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 2002 die durch Grundschuld gesicherte Darlehensforderung, die bisher im Innenverhältnis der ursprünglichen Käufer allein vom Kläger verzinst und durch die als Tilgungssurrogat überlassene Lebensversicherung getilgt wurde, mit Wirkung zum 1. Januar 2003 zur ferneren Verzinsung und Tilgung mit für den Kläger schuldbefreiender Wirkung übernommen haben (§ 4 Abs. 4 des Vertrages) und diese auf 34.500,- EUR valutierte Forderung auf den Kaufpreis angerechnet wurde, hatte der Kläger jedenfalls einen Anspruch gegen die Käufer darauf, dass diese entweder z.B. entsprechend dem Angebot der Bank vom 11. September 2003 eine Tilgungsvereinbarung treffen und damit die Freigabe der Sicherung herbeiführen, oder dem Kläger den mit der Darlehensübernahme verrechneten Teil des Kaufpreises von 34.500,- EUR auszahlen. Soweit der Kläger vortragen lässt, die Lebensversicherung habe auch nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht freigegeben werden sollen, damit er keine finanzielle Einbußen erleide, lässt sich dies weder gedanklich nachvollziehen, noch aus der vertraglichen Vereinbarung entnehmen. Insbesondere würde damit entgegen der vertraglichen Regelung die Tilgung weiterhin vom Kläger in Form der Überlassung seiner Kapitallebensversicherung als Tilgungssurrogat erbracht. Zudem wäre auch die Kaufpreisanrechnung nicht nachvollziehbar, wenn die Kapitallebensversicherung, auf die der Kläger wohl auch noch weiterhin Beiträge geleistet hat und deren Versicherungssumme in etwa der noch offenen Darlehensforderung entspricht, weiterhin der Ablösung des auf die Käufer übergegangenen Darlehens dient und dienen soll. Welche finanziellen Einbußen mit der Freigabe für den Kläger verbunden sein sollten, die an der dargestellten Vertrags- und Interessenlage etwas ändern könnten, ist nicht erkennbar. Vielmehr stellt sich die Situation aufgrund der vertraglichen Gestaltung und seiner Angaben so dar, dass er einen entscheidenden Teil seines Kaufpreisanspruchs nicht durchsetzt. Dies ist ihm jedoch zumutbar und rechtlich möglich.
Die Kapitallebensversicherung hat schließlich auch nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 unberücksichtigt zu bleiben. Hiernach bleibt als Vermögen außer Betracht ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Insofern hat das BSG zwar entschieden, dass dann, wenn eine Lebensversicherung zur Sicherheit an eine Bank übereignet worden ist, um eine im Sinne der genannten Vorschrift privilegierte selbstbewohnte Eigentumswohnung zu finanzieren, diese nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei, wenn die Eigentumswohnung auf Grund ihrer Größe und ihres Werts auch ohne jede Darlehensbelastung angemessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 gewesen wäre (BSG SozR 4-4220 § 1 Nr. 4). Wie dargelegt stand das Anwesen aber nicht mehr in seinem Miteigentum, so dass sich hier die Frage nicht stellt, ob der Kläger, soweit er, wofür einiges spricht, dieses jedenfalls bis zum Verkauf seines Miteigentumsanteils selbst bewohnt hat, auf den Verkauf hätte verwiesen werden können, um hierdurch die Freigabe der Sicherheit zu bewirken.
Auch eine besondere Härte begründet die Berücksichtigung dieses Vermögens nicht. Nach dem Sinn und Zweck von Härtefallregelungen begründen nur besondere Umstände des Einzelfalles, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Be-griffs der besonderen Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der Vorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. August 2006 - L 7 AS 81/06 -, veröffentlicht in Juris, Senatsurteil vom 7. November 2006 - L 13 AL 941/06 -, veröffentlicht in Juris). Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwertung seines über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens aus der Lebensversicherung für den Kläger eine besondere Härte darstellt, kommt es darauf an, ob bei ihm besondere Lebensumstände vorliegen, durch die die Vermögenssituation atypisch wird und die mit § 12 Abs. 2 und 3 SGB II verfolgten Ziele durch die vorgesehenen Privilegierungen nicht mehr erreicht werden können. Vorliegend sind beim Kläger keine Umstände erkennbar, die nach diesem Maßstab die Verwertung des über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens als eine besondere Härte erscheinen lassen. Auf von der Rechtsordnung gebilligten Dispositionen beruhende Versorgungslücken (vgl. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9) weist der Versicherungsverlauf des Klägers nicht auf.
Die Berufung hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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