Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 3705/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 49/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch Übernahme der Studienkosten für den vom 12. Februar 2004 bis einschließlich 12. Februar 2005 durchlaufenen Fernstudienlehrgang "Immobilienmaklerin ILS".
Die 1975 geborene Klägerin absolvierte von 1991 bis Juli 1994 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Zuletzt war sie von 1998 bis zum 30. September 2001 als Verkäuferin in der Firma E beschäftigt. Seither bezog sie Leistungen der Beklagten. Nach einer Trainingsmaßnahme vom 11. Februar bis 14. März 2002 nahm die Klägerin ab 18. März 2002 an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung "Umschulung zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" bis zum 08. Januar 2004 teil. Sie bezog noch bis zum 01. Februar 2004 Unterhaltsgeld und aufgrund ihrer Arbeitslosmeldung vom 22. Januar 2004 ab 02. Februar 2004 Arbeitslosengeld. Mit Bestehen der ersten Wiederholungsprüfung im Juni 2004 schloss sie diese Maßnahme erfolgreich ab.
Im Mai 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Immobilienmaklerin im Fernstudium. Sie legte dazu eine "Anmeldebestätigung und Rechnung" vom 05. Februar 2004 der Institut für Lernsysteme GmbH (ILS) in H über einen vom 12. Februar 2004 bis 12. Februar 2005 dauernden Fernlehrgang "Immobilienmaklerin ILS" vor, wonach sie verpflichtet war, Studiengebühren in Höhe von 1.382,40 Euro in zwölf monatlichen Raten von je 115,20 Euro zu zahlen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. Juni 2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfüllt seien. Nach der absolvierten Umschulung zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft sei ihre Beschäftigungssuche auf den Arbeitsmarkt der dazu ausgebildeten Kräfte auszudehnen, ggfls. auch auf den Bereich der Immobilienmakler, da die Klägerin mit dem Berufsabschluss der Kauffrau für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft auch als Immobilienmaklerin tätig werden könne. Die erneute Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung sei daher nicht notwendig. Des weiteren könne der beantragten Weiterbildungsmaßnahme auch deshalb nicht zugestimmt werden, weil die Antragstellung nicht vor Beginn der Maßnahme erfolgt und damit eine genaue Prüfung aller Zugangsvoraussetzungen vor Maßnahmebeginn nicht möglich gewesen sei.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass man bei ihr in vorsätzlicher Weise das berufliche Weiterkommen und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behindere. Zahlreiche Bewerbungen seien gerade wegen dieser noch fehlenden Fortbildung negativ ausgefallen; anderenfalls wäre sie schon wieder in Arbeit gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 bestätigte die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung und führte unter Hinweis auf die Bestimmungen in § 77 SGB III im Wesentlichen aus: Die Weiterbildung sei nicht notwendig im Sinne des § 77 Abs. 1 SGB III. Unmittelbar nach Abschluss einer bereits von der Beklagten geförderten Umschulung könne die Notwendigkeit einer weiteren Maßnahme nicht anerkannt werden, da ein marktfähiger Berufsabschluss vorliege. Es müssten erst die Vermittlungschancen in diesem Bereich ausgelotet werden, ehe der Solidargemeinschaft zugemutet werden könne, noch ein weiteres Mal Mittel für die Weiterbildung der Klägerin aufzubringen. Unabhängig davon sei der Antrag vor Beginn der Ausbildung zu stellen, was hier nicht der Fall sei.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und ihre bisherige Auffassung wiederholt. Die dauerhafte Ablehnung von Fortbildungsmaßnahmen fasse sie als reine Schikane und Behördenwillkür auf. Anstatt ihre Teilnahme an dem auch nach Auffassung der Beklagten förderungsfähigen Lehrgang zu unterstützen, habe die Beklagte ihr lieber einen Vermittlungsgutschein übersandt, der über die beanspruchten Studiengebühren hinaus gehe. Während des Klageverfahrens ist die Klägerin im Oktober 2004 mit ihrer Familie nach Baden-Württemberg verzogen, da sie sich dort bessere Einstellungschancen versprochen hat.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Weiterbildungskosten. Nach § 77 Abs. 1 SGB III könnten – also im Rahmen einer Ermessensentscheidung – Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme von Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt sei, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt sei, 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sei und 4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen seien.
Zunächst müssten die unter 1-4 erwähnten Voraussetzungen vorliegen, um dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Frage zu beantworten, ob die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfolgen solle oder nicht. Fehle es indes an einer der zwingend vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen, dürfe die Beklagte die Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht fördern und handele jedenfalls nicht ermessensmissbräuchlich, wenn sie die Förderung ablehne. Dies setze sowohl eine Einschätzung der aktuellen Arbeitsmarktsituation und dabei der Vermittlungschancen der Antragstellerin voraus als auch eine Beurteilung der zukünftigen Entwicklung von Arbeitsmarkt und Vermittlungschancen der Antragstellerin. Das sei sowohl im Ausgangsberuf der Antragstellerin als auch in dem Beruf, den sie nach erfolgreichem Abschluss der beantragten Maßnahme ergreifen wolle, zu prüfen. Zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns habe ein erfolgreicher Abschluss der zuvor besuchten Umschulung zur "Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" noch nicht vorgelegen. Erst im Juni 2004 habe die Klägerin diesen nach der ersten Wiederholungsprüfung erlangen können. Eine Einschätzung, wie die Vermittlungs- und Eingliederungschancen im Beruf der Klägerin als "Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" aktuell seien und sich zukünftig entwickeln würden, sei von der Beklagten daher frühestens im Juni 2004 vorzunehmen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt wäre dann auch zu bewerten gewesen, ob die Teilnahme an der Maßnahme "Immobilienmaklerin ILS" nach erfolgreichem Abschluss der ersten Maßnahme zu besseren Eingliederungschancen führen würde. Daher sei die Notwendigkeit der von der Klägerin beantragten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme für ihre dauerhafte Eingliederung zu verneinen. Darauf, ob die Klägerin nach Abschluss der Weiterbildung zur Immobilienmaklerin überhaupt oder jedenfalls schneller in eine Beschäftigung hätte vermittelt werden können, könne es bei dieser Sachlage nicht mehr ankommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat sie dazu vorgetragen (und belegt), dass sie am 14. April 2005 den Fernlehrgang erfolgreich beendet habe. Nachdem sie wegen der dort sehr schlechten Kinderbetreuungsmöglichkeiten in Baden-Württemberg arbeitslos geblieben sei, sei sie im März 2007 nach Berlin zurückgekehrt und habe zum 23. April 2007 eine Vollzeitbeschäftigung auf einem "adäquaten Arbeitsplatz" gefunden, der auf die "Qualifikation als Diplom-Immobilienmaklerin" ausgerichtet sei. "Zum Zeitpunkt der Antragstellung und des daraufhin alsbaldigen Beginns der Maßnahme (sei) die Maßnahme notwendig" gewesen (Schriftsatz vom 24. Juni 2007); sie habe "auch Anfang Februar vor Beginn des Fernlehrganges bei der Beklagten vor(gesprochen), um sich danach zu erkundigen"(Schriftsatz vom 9. Juli 2007). Die Beklagte sei zur Förderung zu verurteilen, da der Ermessensspielraum auf Null reduziert sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Bildungsgutschein für den Fortbildungslehrgang "Immobilienmaklerin" auszustellen bzw. ihr nunmehr die Kosten des Lehrganges zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil entspreche der Sach- und Rechtslage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte , die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung ihrer Teilnahme an dem Fernlehrgang zur "Immobilienmaklerin ILS".
Die Klägerin kann mit ihrem Begehren schon deshalb teilweise keinen Erfolg haben, weil die begehrte Förderung der Weiterbildung eine Ermessensleistung darstellt und demgemäß bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistungsgewährung lediglich eine Verurteilung zur Neubescheidung möglich wäre. Für die von der Klägerin geltend gemachte Ermessensreduzierung auf Null, die allein den Klageantrag stützen könnte, findet sich kein Anhalt. Auch das klägerische Vorbringen gibt dazu nichts her. Ihre Auffassung zur Ermessensreduzierung stützt die Klägerin augenscheinlich lediglich darauf, dass nach ihren Darlegungen und entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten die Förderungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Aber auch mit einem eingeschränkten, auf die Neubescheidung gerichteten Begehren kann die Klägerin keinen Erfolg haben, da sie nicht die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III erfüllt.
Nach § 77 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme von Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Hier fehlt es bereits an der vor Maßnahmebeginn erforderlichen Beratung, die regelmäßig jedenfalls bei Antragstellung vor Maßnahmebeginn gewährleistet ist. Mit der Aufnahme dieser Bedingung in den Katalog der Förderungsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass er es für eine sachlich angemessene Bearbeitung entsprechender Anträge für unabdingbar hält, dass der Beklagten vor Maßnahmebeginn eine umfassende Prüfung sowohl der individuellen als auch der Arbeitsmarktsituation ermöglicht wird (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R in SozR 4-4300 § 77 Nr. 1, wonach sowohl die Beratung als auch die Zustimmung des Arbeitsamtes vor Beginn der Teilnahme zu erfolgen haben). Dies hat die Klägerin jedoch mit der erst am 18. Mai 2004 erfolgten Antragstellung nicht zugelassen. Weder der Leistungsakte noch den von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerken ist irgend ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Klägerin bereits wenn schon nicht vor der Anmeldung, so doch zumindest vor Beginn des Fernlehrganges wegen der Förderung der Teilnahme an diesem bei der Beklagten vorgesprochen hätte. Bei der Arbeitslosmeldung am 22. Januar 2004 hat die Klägerin die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt und weiter (nur) angegeben, dass sie die mündliche Prüfung nicht bestanden, und sich zur Wiederholungsprüfung bei der IHK angemeldet habe und dass der neue Prüfungstermin voraussichtlich am 5. Mai 2004 sein werde, wie sich aus dem Beratungsvermerk vom 22. Januar 2004 ergibt. Erstmals im Vermerk vom 12. Mai 2004 findet sich ein Hinweis auf die Teilnahme an dem Fernlehrgang ab 12. Februar 2004 mit der daraufhin veranlassten Einladung zum 18. Mai 2004 zwecks weiterer Klärung. Angesichts dessen kann der bloßen Behauptung der Klägerin, bereits Anfang Februar 2004 einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben (Schriftsätze vom 24. Juni und 09. Juli 2007) nicht gefolgt werden, wobei auffällig ist, dass die Klägerin weder im Klageverfahren noch in der Berufungsbegründung eine solche Tatsache geschildert hat, obwohl schon im Ablehnungsbescheid vom 01. Juni 2004 und Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 und darüber hinaus auch in dem angefochtenen Urteil der Umstand einer fehlenden rechtzeitigen Antragstellung und Beratung als entscheidungserheblich dargestellt worden ist.
Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass die Voraussetzung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, also die "Notwendigkeit" der Teilnahme an dem besuchten Fernlehrgang gegeben ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Dabei meint Notwendigkeit etwas anderes als die Überlegung, dass eine Maßnahme als (lediglich) zweckmäßig nach generellen Kriterien zu Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes anzusehen ist. Daher reicht es nicht aus, dass vorliegend wohl schon bei überschlägiger Prüfung letzteres zu bejahen sein könnte. Vielmehr muss die Teilnahme an der entsprechenden Maßnahme unerlässlich sein, um gerade den arbeitslosen Antragsteller unter Berücksichtigung seines beruflichen Status einerseits und des Maßnahmezweckes andererseits beruflich wieder einzugliedern. Dies setzt, wie das SG richtig dargelegt hat, sowohl eine Einschätzung der aktuellen Arbeitsmarktsituation und dabei der Vermittlungschancen des Antragstellers als auch eine Beurteilung der zukünftigen Entwicklung von Arbeitsmarkt und Vermittlungschancen voraus. Die Prüfung hat sich dabei einerseits auf den bisher erreichten beruflichen Status als auch auf denjenigen nach erfolgreichem Abschluss der beantragten Maßnahme zu erstrecken. Eine solche fundierte Prüfung konnte die Beklagte naturgemäß erst vornehmen, als mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung feststand, dass die Klägerin (auch) in dem Arbeitsmarktbereich der erfolgreich qualifizierten Kaufleute in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft würde einsetzbar sein. Mithin lässt sich eine Notwendigkeit der Teilnahme an dem Fernlehrgang zum Zeitpunkt dessen Beginns nicht feststellen, so dass es auch keiner weiteren Würdigung bedarf, dass nach dem Vorbringen der Beklagten der Maklerbereich zumindest teilweise bereits Gegenstand der vorangegangenen und geförderten Umschulung gewesen sei. Im Übrigen ist auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bereits fraglich, ob eine Notwendigkeit im vorstehend erläuterten Sinne vorgelegen hat. Denn der nach Angaben der Klägerin wegen besserer Einstellungschancen vorgenommene Umzug nach Baden-Württemberg führte dort nicht etwa wegen Fehlens eines Abschlusses einer Weiterbildung zur Immobilienmaklerin zu keiner Einstellung, sondern die Einstellung scheiterte an einer fehlenden Betreuungsmöglichkeit für ihren 1999 geborenen Sohn.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch Übernahme der Studienkosten für den vom 12. Februar 2004 bis einschließlich 12. Februar 2005 durchlaufenen Fernstudienlehrgang "Immobilienmaklerin ILS".
Die 1975 geborene Klägerin absolvierte von 1991 bis Juli 1994 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Zuletzt war sie von 1998 bis zum 30. September 2001 als Verkäuferin in der Firma E beschäftigt. Seither bezog sie Leistungen der Beklagten. Nach einer Trainingsmaßnahme vom 11. Februar bis 14. März 2002 nahm die Klägerin ab 18. März 2002 an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung "Umschulung zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" bis zum 08. Januar 2004 teil. Sie bezog noch bis zum 01. Februar 2004 Unterhaltsgeld und aufgrund ihrer Arbeitslosmeldung vom 22. Januar 2004 ab 02. Februar 2004 Arbeitslosengeld. Mit Bestehen der ersten Wiederholungsprüfung im Juni 2004 schloss sie diese Maßnahme erfolgreich ab.
Im Mai 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Immobilienmaklerin im Fernstudium. Sie legte dazu eine "Anmeldebestätigung und Rechnung" vom 05. Februar 2004 der Institut für Lernsysteme GmbH (ILS) in H über einen vom 12. Februar 2004 bis 12. Februar 2005 dauernden Fernlehrgang "Immobilienmaklerin ILS" vor, wonach sie verpflichtet war, Studiengebühren in Höhe von 1.382,40 Euro in zwölf monatlichen Raten von je 115,20 Euro zu zahlen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. Juni 2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfüllt seien. Nach der absolvierten Umschulung zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft sei ihre Beschäftigungssuche auf den Arbeitsmarkt der dazu ausgebildeten Kräfte auszudehnen, ggfls. auch auf den Bereich der Immobilienmakler, da die Klägerin mit dem Berufsabschluss der Kauffrau für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft auch als Immobilienmaklerin tätig werden könne. Die erneute Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung sei daher nicht notwendig. Des weiteren könne der beantragten Weiterbildungsmaßnahme auch deshalb nicht zugestimmt werden, weil die Antragstellung nicht vor Beginn der Maßnahme erfolgt und damit eine genaue Prüfung aller Zugangsvoraussetzungen vor Maßnahmebeginn nicht möglich gewesen sei.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass man bei ihr in vorsätzlicher Weise das berufliche Weiterkommen und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behindere. Zahlreiche Bewerbungen seien gerade wegen dieser noch fehlenden Fortbildung negativ ausgefallen; anderenfalls wäre sie schon wieder in Arbeit gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 bestätigte die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung und führte unter Hinweis auf die Bestimmungen in § 77 SGB III im Wesentlichen aus: Die Weiterbildung sei nicht notwendig im Sinne des § 77 Abs. 1 SGB III. Unmittelbar nach Abschluss einer bereits von der Beklagten geförderten Umschulung könne die Notwendigkeit einer weiteren Maßnahme nicht anerkannt werden, da ein marktfähiger Berufsabschluss vorliege. Es müssten erst die Vermittlungschancen in diesem Bereich ausgelotet werden, ehe der Solidargemeinschaft zugemutet werden könne, noch ein weiteres Mal Mittel für die Weiterbildung der Klägerin aufzubringen. Unabhängig davon sei der Antrag vor Beginn der Ausbildung zu stellen, was hier nicht der Fall sei.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und ihre bisherige Auffassung wiederholt. Die dauerhafte Ablehnung von Fortbildungsmaßnahmen fasse sie als reine Schikane und Behördenwillkür auf. Anstatt ihre Teilnahme an dem auch nach Auffassung der Beklagten förderungsfähigen Lehrgang zu unterstützen, habe die Beklagte ihr lieber einen Vermittlungsgutschein übersandt, der über die beanspruchten Studiengebühren hinaus gehe. Während des Klageverfahrens ist die Klägerin im Oktober 2004 mit ihrer Familie nach Baden-Württemberg verzogen, da sie sich dort bessere Einstellungschancen versprochen hat.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Weiterbildungskosten. Nach § 77 Abs. 1 SGB III könnten – also im Rahmen einer Ermessensentscheidung – Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme von Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt sei, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt sei, 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sei und 4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen seien.
Zunächst müssten die unter 1-4 erwähnten Voraussetzungen vorliegen, um dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Frage zu beantworten, ob die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfolgen solle oder nicht. Fehle es indes an einer der zwingend vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen, dürfe die Beklagte die Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht fördern und handele jedenfalls nicht ermessensmissbräuchlich, wenn sie die Förderung ablehne. Dies setze sowohl eine Einschätzung der aktuellen Arbeitsmarktsituation und dabei der Vermittlungschancen der Antragstellerin voraus als auch eine Beurteilung der zukünftigen Entwicklung von Arbeitsmarkt und Vermittlungschancen der Antragstellerin. Das sei sowohl im Ausgangsberuf der Antragstellerin als auch in dem Beruf, den sie nach erfolgreichem Abschluss der beantragten Maßnahme ergreifen wolle, zu prüfen. Zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns habe ein erfolgreicher Abschluss der zuvor besuchten Umschulung zur "Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" noch nicht vorgelegen. Erst im Juni 2004 habe die Klägerin diesen nach der ersten Wiederholungsprüfung erlangen können. Eine Einschätzung, wie die Vermittlungs- und Eingliederungschancen im Beruf der Klägerin als "Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" aktuell seien und sich zukünftig entwickeln würden, sei von der Beklagten daher frühestens im Juni 2004 vorzunehmen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt wäre dann auch zu bewerten gewesen, ob die Teilnahme an der Maßnahme "Immobilienmaklerin ILS" nach erfolgreichem Abschluss der ersten Maßnahme zu besseren Eingliederungschancen führen würde. Daher sei die Notwendigkeit der von der Klägerin beantragten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme für ihre dauerhafte Eingliederung zu verneinen. Darauf, ob die Klägerin nach Abschluss der Weiterbildung zur Immobilienmaklerin überhaupt oder jedenfalls schneller in eine Beschäftigung hätte vermittelt werden können, könne es bei dieser Sachlage nicht mehr ankommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat sie dazu vorgetragen (und belegt), dass sie am 14. April 2005 den Fernlehrgang erfolgreich beendet habe. Nachdem sie wegen der dort sehr schlechten Kinderbetreuungsmöglichkeiten in Baden-Württemberg arbeitslos geblieben sei, sei sie im März 2007 nach Berlin zurückgekehrt und habe zum 23. April 2007 eine Vollzeitbeschäftigung auf einem "adäquaten Arbeitsplatz" gefunden, der auf die "Qualifikation als Diplom-Immobilienmaklerin" ausgerichtet sei. "Zum Zeitpunkt der Antragstellung und des daraufhin alsbaldigen Beginns der Maßnahme (sei) die Maßnahme notwendig" gewesen (Schriftsatz vom 24. Juni 2007); sie habe "auch Anfang Februar vor Beginn des Fernlehrganges bei der Beklagten vor(gesprochen), um sich danach zu erkundigen"(Schriftsatz vom 9. Juli 2007). Die Beklagte sei zur Förderung zu verurteilen, da der Ermessensspielraum auf Null reduziert sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Bildungsgutschein für den Fortbildungslehrgang "Immobilienmaklerin" auszustellen bzw. ihr nunmehr die Kosten des Lehrganges zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil entspreche der Sach- und Rechtslage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte , die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung ihrer Teilnahme an dem Fernlehrgang zur "Immobilienmaklerin ILS".
Die Klägerin kann mit ihrem Begehren schon deshalb teilweise keinen Erfolg haben, weil die begehrte Förderung der Weiterbildung eine Ermessensleistung darstellt und demgemäß bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistungsgewährung lediglich eine Verurteilung zur Neubescheidung möglich wäre. Für die von der Klägerin geltend gemachte Ermessensreduzierung auf Null, die allein den Klageantrag stützen könnte, findet sich kein Anhalt. Auch das klägerische Vorbringen gibt dazu nichts her. Ihre Auffassung zur Ermessensreduzierung stützt die Klägerin augenscheinlich lediglich darauf, dass nach ihren Darlegungen und entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten die Förderungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Aber auch mit einem eingeschränkten, auf die Neubescheidung gerichteten Begehren kann die Klägerin keinen Erfolg haben, da sie nicht die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III erfüllt.
Nach § 77 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme von Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Hier fehlt es bereits an der vor Maßnahmebeginn erforderlichen Beratung, die regelmäßig jedenfalls bei Antragstellung vor Maßnahmebeginn gewährleistet ist. Mit der Aufnahme dieser Bedingung in den Katalog der Förderungsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass er es für eine sachlich angemessene Bearbeitung entsprechender Anträge für unabdingbar hält, dass der Beklagten vor Maßnahmebeginn eine umfassende Prüfung sowohl der individuellen als auch der Arbeitsmarktsituation ermöglicht wird (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R in SozR 4-4300 § 77 Nr. 1, wonach sowohl die Beratung als auch die Zustimmung des Arbeitsamtes vor Beginn der Teilnahme zu erfolgen haben). Dies hat die Klägerin jedoch mit der erst am 18. Mai 2004 erfolgten Antragstellung nicht zugelassen. Weder der Leistungsakte noch den von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerken ist irgend ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Klägerin bereits wenn schon nicht vor der Anmeldung, so doch zumindest vor Beginn des Fernlehrganges wegen der Förderung der Teilnahme an diesem bei der Beklagten vorgesprochen hätte. Bei der Arbeitslosmeldung am 22. Januar 2004 hat die Klägerin die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt und weiter (nur) angegeben, dass sie die mündliche Prüfung nicht bestanden, und sich zur Wiederholungsprüfung bei der IHK angemeldet habe und dass der neue Prüfungstermin voraussichtlich am 5. Mai 2004 sein werde, wie sich aus dem Beratungsvermerk vom 22. Januar 2004 ergibt. Erstmals im Vermerk vom 12. Mai 2004 findet sich ein Hinweis auf die Teilnahme an dem Fernlehrgang ab 12. Februar 2004 mit der daraufhin veranlassten Einladung zum 18. Mai 2004 zwecks weiterer Klärung. Angesichts dessen kann der bloßen Behauptung der Klägerin, bereits Anfang Februar 2004 einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben (Schriftsätze vom 24. Juni und 09. Juli 2007) nicht gefolgt werden, wobei auffällig ist, dass die Klägerin weder im Klageverfahren noch in der Berufungsbegründung eine solche Tatsache geschildert hat, obwohl schon im Ablehnungsbescheid vom 01. Juni 2004 und Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 und darüber hinaus auch in dem angefochtenen Urteil der Umstand einer fehlenden rechtzeitigen Antragstellung und Beratung als entscheidungserheblich dargestellt worden ist.
Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass die Voraussetzung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, also die "Notwendigkeit" der Teilnahme an dem besuchten Fernlehrgang gegeben ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Dabei meint Notwendigkeit etwas anderes als die Überlegung, dass eine Maßnahme als (lediglich) zweckmäßig nach generellen Kriterien zu Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes anzusehen ist. Daher reicht es nicht aus, dass vorliegend wohl schon bei überschlägiger Prüfung letzteres zu bejahen sein könnte. Vielmehr muss die Teilnahme an der entsprechenden Maßnahme unerlässlich sein, um gerade den arbeitslosen Antragsteller unter Berücksichtigung seines beruflichen Status einerseits und des Maßnahmezweckes andererseits beruflich wieder einzugliedern. Dies setzt, wie das SG richtig dargelegt hat, sowohl eine Einschätzung der aktuellen Arbeitsmarktsituation und dabei der Vermittlungschancen des Antragstellers als auch eine Beurteilung der zukünftigen Entwicklung von Arbeitsmarkt und Vermittlungschancen voraus. Die Prüfung hat sich dabei einerseits auf den bisher erreichten beruflichen Status als auch auf denjenigen nach erfolgreichem Abschluss der beantragten Maßnahme zu erstrecken. Eine solche fundierte Prüfung konnte die Beklagte naturgemäß erst vornehmen, als mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung feststand, dass die Klägerin (auch) in dem Arbeitsmarktbereich der erfolgreich qualifizierten Kaufleute in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft würde einsetzbar sein. Mithin lässt sich eine Notwendigkeit der Teilnahme an dem Fernlehrgang zum Zeitpunkt dessen Beginns nicht feststellen, so dass es auch keiner weiteren Würdigung bedarf, dass nach dem Vorbringen der Beklagten der Maklerbereich zumindest teilweise bereits Gegenstand der vorangegangenen und geförderten Umschulung gewesen sei. Im Übrigen ist auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bereits fraglich, ob eine Notwendigkeit im vorstehend erläuterten Sinne vorgelegen hat. Denn der nach Angaben der Klägerin wegen besserer Einstellungschancen vorgenommene Umzug nach Baden-Württemberg führte dort nicht etwa wegen Fehlens eines Abschlusses einer Weiterbildung zur Immobilienmaklerin zu keiner Einstellung, sondern die Einstellung scheiterte an einer fehlenden Betreuungsmöglichkeit für ihren 1999 geborenen Sohn.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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