Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 190/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1605/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist der monatliche Höchstwert des Rechts auf Altersrente ("Rentenhöhe"). Die Klägerin ist 1941 geboren worden. Ihr Berufsleben hat sie bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Vom 20. Juli 1966 bis zum 13. Juli 1970, 31. Januar 1972 bis 15. Februar 1975 und 15. Januar 1976 bis "30. Juni 1991" war sie nach ihren Angaben im staatlichen Gesundheitswesen der DDR beschäftigt. Auf ihren Antrag hin bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. März 2002 Altersrente für Frauen. Ausweislich des bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheides vom 15. Januar 2002 beruhte die Rentenhöhe auf einem Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) von insgesamt 33,4428 Entgeltpunkten (Ost) einschließlich Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten. Im Februar 2003 beantragte die Klägerin der Sache nach die Überprüfung des Bescheides vom 15. Januar 2002. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens der DDR sei wegen der sehr geringen Verdienste in diesem Bereich ein Steigerungsbetrag von 1,5 % für jedes Jahr der Beschäftigung zugesagt gewesen. Die in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche stünden "nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999" unter dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Ihr seien deshalb für die Zeiten ihrer Tätigkeit im staatlichen Gesundheitswesen der DDR ihre "erworbenen Versorgungsansprüche" nachzuzahlen. Nachdem das Verwaltungsverfahren zunächst auf Grund von Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht ruhte, lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 19. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 ab. Die Klägerin erhalte eine Rente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI). Darin sei keine Bestimmung enthalten, die es gestatte, einen besonderen Steigerungssatz bei der Berechnung der Rente anzuwenden. Die Regelungen des DDR-Rechts über den besonderen Steigerungssatz hätten lediglich bei Renten nach dem Übergangsrecht, die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begonnen hätten, Bedeutung gehabt. Diese Auslegung des geltenden Rechts sei durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt worden, die gegen die Entscheidungen des BSG erhobenen Verfassungsbeschwerden hätten keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, mit der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht einverstanden zu sein. Der Schutz durch die Eigentumsgarantie sei "nachgewiesen". Das Verfahren solle bis zur Entscheidung von Beschwerden ruhen, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig seien. Die Beklagte hat einem Ruhen nicht zugestimmt. Durch Urteil vom 12. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung von Verschuldenskosten in Höhe von 150,- EUR an die Staatskasse verpflichtet. Für das Begehren der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage, zur weiteren Begründung werde auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Der Klägerin sei auch bewusst, dass eine Rechtsgrundlage nicht bestehe, denn sie verweise auf politische Bemühungen und Lobbyarbeit, eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen. Das BVerfG habe eindeutig entschieden, dass gegen die Nichtübernahme des "besonderen Steigerungssatzes" keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Für das Ruhen des Verfahrens oder dessen Aussetzung gebe es keinen Grund. Der nationale Rechtsweg sei betreffend die streitige Rechtsfrage erfolglos bis hin zum BVerfG beschritten worden. Auf den Ausgang der Individualbeschwerden, die beim EGMR anhängig seien, müsse nicht gewartet werden. Zum einen besitze der EGMR nicht die Kompetenz, die Nichtigkeit nationaler Rechtsnormen festzustellen oder die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, eine bestimmte rechtliche Regelung zu treffen. Zum anderen habe sich der EGMR zu Eigentumsfragen im Zusammenhang mit dem Untergang der DDR bereits mehrfach und eindeutig positioniert. Der Klägerin seien Verschuldenskosten aufzuerlegen gewesen. Sie sei in der mündlichen Verhandlung auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen worden und habe davon nicht Abstand genommen, obwohl die Möglichkeit von Verschuldenskosten in Aussicht gestellt worden sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholt zur Begründung ihren bisherigen Vortrag. Sie beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 den Bescheid vom 15. Januar 2002 teilweise zurückzunehmen und den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente ab dem 1. März 2002 nach einem höheren Rangwert zu errechnen, der sich aus der Anwendung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % pro Jahr der Tätigkeit im staatlichen Gesundheitswesen der DDR ergibt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, weil der Sachverhalt unstreitig und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt sind (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2002 teilweise zurücknimmt und eine Rente berechnet, die auf der Anwendung eines "besonderen Steigerungssatzes" von "1,5 %" beruht. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Bescheid vom 15. Januar 2002 wendet das Recht nicht unrichtig an, so dass die Voraussetzungen für seine Rücknahme nicht vorliegen. Maßgebend für den geltend gemachten Anspruch ist – anders als es bei der Klägerin anklingt – nicht das Recht der früheren DDR. Vielmehr sind die nach dem Recht der früheren DDR begründeten Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung und FZR seit dem 1. Januar 1992 grundsätzlich durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden. Denn mit Ablauf des 31. Dezember 1991 sind die bis dahin nur nach Maßgabe des Einigungsvertrages (EV) inhaltlich noch weiter anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften der DDR (Art. 9 Abs. 2 und 4 EV u.a. i.V.m. Anlage 2 Kap. VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 bis 8) außer Kraft getreten und gemäß Art. 8 EV durch die Überleitung der Vorschriften des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (gegebenenfalls ergänzt durch das Übergangsrecht des Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz [RÜG] oder, bei Versorgungsberechtigten nach Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der DDR, durch die Vorschriften des Art. 3 RÜG – das "AAÜG" – in den Fällen eines - hier nicht einschlägigen - Zusatz- oder Sonderversorgungssystems) ersetzt worden. Das in Art. 2 RÜG fortgeschriebene "Rentenrecht der DDR" gewährt – den Vorgaben des EV entsprechend – nur einen zeitlich begrenzten Vertrauensschutz für die damals rentennahen Jahrgänge, deren Renten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begannen. Zu ihnen gehört die Klägerin nicht. Damit bestimmt sich die Höhe des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente ausschließlich nach der sogenannten Rentenformel (§§ 254 b, 64 SGB VI). Nach ihr berechnen sich Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254 d SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte (oder der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsgesetz höchstens berücksichtigungsfähige, § 259 d SGB VI) und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Das SGB VI kennt, was offensichtlich auch der Klägerin bewusst ist, keinen "besonderen Steigerungssatz". Es bestehen auch nicht ansatzweise verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen. Die Klägerin verkennt bereits, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Renten und Versorgungen bei Invalidität und im Alter den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form genießen, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (so ausdrücklich eine der "Grundsatzentscheidungen" des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999, Amtliche Entscheidungssammlung [BVerfGE] Band 100, 1 [37]). Denn die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Klägerin wird zudem rentenrechtlich bereits dadurch begünstigt, dass ihre in der DDR erzielten Arbeitsentgelte im Gegensatz zu allen anderen zu DDR-Zeiten entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, Bundesgesetzblatt Teil II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von Mark der DDR auf DM umgestellt worden sind. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet stehen auf diese Weise so, als ob sie die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze ("West") versichert hätten (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Angesichts dessen kann das Grundrecht der Klägerin auf Eigentum auch deshalb nicht verletzt sein, weil bereits den jetzt in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) deshalb nicht, weil die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256a SGB VI gerade den Versicherten aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden. Der Senat war nicht gehalten abzuwarten, ob etwaige Gesetzesinitiativen zu einer für die Klägerin günstigeren Rechtslage führen könnten. Die Aufgabe der Gerichte ist die Streitentscheidung anhand des geltenden oder – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – vormals geltenden Rechts. Er war auch nicht gehalten abzuwarten, bis der EGMR über Menschenrechtsbeschwerden entschieden hat, welche sich mit dem "besonderen Steigerungsatz" nach DDR-Recht befassen. Dies jedenfalls deshalb, weil sich der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. September 2007 – Aktenzeichen 12923/03 - ausführlich mit den Fragen der Rentenüberleitung befasst hat. Er hat weder eine Verletzung von Eigentumsrechten der Inhaberinnen und Inhaber von Rentenanwartschaften und –ansprüchen der DDR noch deren Diskriminierung durch die Art und Weise der Rentenüberleitung erkennen können. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. Der Senat sah keinen Anlass, die Entscheidung des Sozialgerichts über die Verhängung von Verschuldenskosten aufzuheben. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Senat hat allein deshalb davon abgesehen, der Klägerin auch für das Berufungsverfahren nochmals Kosten aufzuerlegen, weil dies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst auf Grund der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG nach vorangegangenem richterlichen Hinweis möglich wäre. Der Klägerin war indessen schon vor diesem Datum die Absicht des Senats bekannt gegeben worden, durch urteilsersetzenden Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, so dass es dabei vorliegend sein Bewenden haben soll. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist der monatliche Höchstwert des Rechts auf Altersrente ("Rentenhöhe"). Die Klägerin ist 1941 geboren worden. Ihr Berufsleben hat sie bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Vom 20. Juli 1966 bis zum 13. Juli 1970, 31. Januar 1972 bis 15. Februar 1975 und 15. Januar 1976 bis "30. Juni 1991" war sie nach ihren Angaben im staatlichen Gesundheitswesen der DDR beschäftigt. Auf ihren Antrag hin bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. März 2002 Altersrente für Frauen. Ausweislich des bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheides vom 15. Januar 2002 beruhte die Rentenhöhe auf einem Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) von insgesamt 33,4428 Entgeltpunkten (Ost) einschließlich Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten. Im Februar 2003 beantragte die Klägerin der Sache nach die Überprüfung des Bescheides vom 15. Januar 2002. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens der DDR sei wegen der sehr geringen Verdienste in diesem Bereich ein Steigerungsbetrag von 1,5 % für jedes Jahr der Beschäftigung zugesagt gewesen. Die in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche stünden "nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999" unter dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Ihr seien deshalb für die Zeiten ihrer Tätigkeit im staatlichen Gesundheitswesen der DDR ihre "erworbenen Versorgungsansprüche" nachzuzahlen. Nachdem das Verwaltungsverfahren zunächst auf Grund von Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht ruhte, lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 19. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 ab. Die Klägerin erhalte eine Rente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI). Darin sei keine Bestimmung enthalten, die es gestatte, einen besonderen Steigerungssatz bei der Berechnung der Rente anzuwenden. Die Regelungen des DDR-Rechts über den besonderen Steigerungssatz hätten lediglich bei Renten nach dem Übergangsrecht, die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begonnen hätten, Bedeutung gehabt. Diese Auslegung des geltenden Rechts sei durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt worden, die gegen die Entscheidungen des BSG erhobenen Verfassungsbeschwerden hätten keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, mit der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht einverstanden zu sein. Der Schutz durch die Eigentumsgarantie sei "nachgewiesen". Das Verfahren solle bis zur Entscheidung von Beschwerden ruhen, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig seien. Die Beklagte hat einem Ruhen nicht zugestimmt. Durch Urteil vom 12. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung von Verschuldenskosten in Höhe von 150,- EUR an die Staatskasse verpflichtet. Für das Begehren der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage, zur weiteren Begründung werde auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Der Klägerin sei auch bewusst, dass eine Rechtsgrundlage nicht bestehe, denn sie verweise auf politische Bemühungen und Lobbyarbeit, eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen. Das BVerfG habe eindeutig entschieden, dass gegen die Nichtübernahme des "besonderen Steigerungssatzes" keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Für das Ruhen des Verfahrens oder dessen Aussetzung gebe es keinen Grund. Der nationale Rechtsweg sei betreffend die streitige Rechtsfrage erfolglos bis hin zum BVerfG beschritten worden. Auf den Ausgang der Individualbeschwerden, die beim EGMR anhängig seien, müsse nicht gewartet werden. Zum einen besitze der EGMR nicht die Kompetenz, die Nichtigkeit nationaler Rechtsnormen festzustellen oder die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, eine bestimmte rechtliche Regelung zu treffen. Zum anderen habe sich der EGMR zu Eigentumsfragen im Zusammenhang mit dem Untergang der DDR bereits mehrfach und eindeutig positioniert. Der Klägerin seien Verschuldenskosten aufzuerlegen gewesen. Sie sei in der mündlichen Verhandlung auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen worden und habe davon nicht Abstand genommen, obwohl die Möglichkeit von Verschuldenskosten in Aussicht gestellt worden sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholt zur Begründung ihren bisherigen Vortrag. Sie beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 den Bescheid vom 15. Januar 2002 teilweise zurückzunehmen und den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente ab dem 1. März 2002 nach einem höheren Rangwert zu errechnen, der sich aus der Anwendung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % pro Jahr der Tätigkeit im staatlichen Gesundheitswesen der DDR ergibt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, weil der Sachverhalt unstreitig und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt sind (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2002 teilweise zurücknimmt und eine Rente berechnet, die auf der Anwendung eines "besonderen Steigerungssatzes" von "1,5 %" beruht. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Bescheid vom 15. Januar 2002 wendet das Recht nicht unrichtig an, so dass die Voraussetzungen für seine Rücknahme nicht vorliegen. Maßgebend für den geltend gemachten Anspruch ist – anders als es bei der Klägerin anklingt – nicht das Recht der früheren DDR. Vielmehr sind die nach dem Recht der früheren DDR begründeten Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung und FZR seit dem 1. Januar 1992 grundsätzlich durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden. Denn mit Ablauf des 31. Dezember 1991 sind die bis dahin nur nach Maßgabe des Einigungsvertrages (EV) inhaltlich noch weiter anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften der DDR (Art. 9 Abs. 2 und 4 EV u.a. i.V.m. Anlage 2 Kap. VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 bis 8) außer Kraft getreten und gemäß Art. 8 EV durch die Überleitung der Vorschriften des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (gegebenenfalls ergänzt durch das Übergangsrecht des Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz [RÜG] oder, bei Versorgungsberechtigten nach Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der DDR, durch die Vorschriften des Art. 3 RÜG – das "AAÜG" – in den Fällen eines - hier nicht einschlägigen - Zusatz- oder Sonderversorgungssystems) ersetzt worden. Das in Art. 2 RÜG fortgeschriebene "Rentenrecht der DDR" gewährt – den Vorgaben des EV entsprechend – nur einen zeitlich begrenzten Vertrauensschutz für die damals rentennahen Jahrgänge, deren Renten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begannen. Zu ihnen gehört die Klägerin nicht. Damit bestimmt sich die Höhe des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente ausschließlich nach der sogenannten Rentenformel (§§ 254 b, 64 SGB VI). Nach ihr berechnen sich Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254 d SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte (oder der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsgesetz höchstens berücksichtigungsfähige, § 259 d SGB VI) und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Das SGB VI kennt, was offensichtlich auch der Klägerin bewusst ist, keinen "besonderen Steigerungssatz". Es bestehen auch nicht ansatzweise verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen. Die Klägerin verkennt bereits, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Renten und Versorgungen bei Invalidität und im Alter den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form genießen, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (so ausdrücklich eine der "Grundsatzentscheidungen" des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999, Amtliche Entscheidungssammlung [BVerfGE] Band 100, 1 [37]). Denn die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Klägerin wird zudem rentenrechtlich bereits dadurch begünstigt, dass ihre in der DDR erzielten Arbeitsentgelte im Gegensatz zu allen anderen zu DDR-Zeiten entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, Bundesgesetzblatt Teil II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von Mark der DDR auf DM umgestellt worden sind. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet stehen auf diese Weise so, als ob sie die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze ("West") versichert hätten (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Angesichts dessen kann das Grundrecht der Klägerin auf Eigentum auch deshalb nicht verletzt sein, weil bereits den jetzt in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) deshalb nicht, weil die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256a SGB VI gerade den Versicherten aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden. Der Senat war nicht gehalten abzuwarten, ob etwaige Gesetzesinitiativen zu einer für die Klägerin günstigeren Rechtslage führen könnten. Die Aufgabe der Gerichte ist die Streitentscheidung anhand des geltenden oder – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – vormals geltenden Rechts. Er war auch nicht gehalten abzuwarten, bis der EGMR über Menschenrechtsbeschwerden entschieden hat, welche sich mit dem "besonderen Steigerungsatz" nach DDR-Recht befassen. Dies jedenfalls deshalb, weil sich der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. September 2007 – Aktenzeichen 12923/03 - ausführlich mit den Fragen der Rentenüberleitung befasst hat. Er hat weder eine Verletzung von Eigentumsrechten der Inhaberinnen und Inhaber von Rentenanwartschaften und –ansprüchen der DDR noch deren Diskriminierung durch die Art und Weise der Rentenüberleitung erkennen können. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. Der Senat sah keinen Anlass, die Entscheidung des Sozialgerichts über die Verhängung von Verschuldenskosten aufzuheben. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Senat hat allein deshalb davon abgesehen, der Klägerin auch für das Berufungsverfahren nochmals Kosten aufzuerlegen, weil dies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst auf Grund der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG nach vorangegangenem richterlichen Hinweis möglich wäre. Der Klägerin war indessen schon vor diesem Datum die Absicht des Senats bekannt gegeben worden, durch urteilsersetzenden Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, so dass es dabei vorliegend sein Bewenden haben soll. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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