Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 10 U 126/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 U 23/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 1. Oktober 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche aus einem am 11. September 1999 während einer studentischen Exkursion in einer Appartementanlage erlittenen Unfall geltend. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der 1974 geborene Kläger war seit dem Jahre 1995 Student des Bauingenieurwesens an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) B. Zum Unfallzeitpunkt, dem 11. September 1999 gegen 1:00 nachts, hielt er sich in der Ferienanlage P in M/Südfrankreich auf; er befand sich auf einer von der FHTW organisierten und einem an der FHTW angestellten Professor (Prof. Dr.-Ing. T) geleiteten Exkursion seines Studienganges nach Südfrankreich, die in der Zeit vom 4. bis 16. September durchgeführt wurde. An der Exkursion nahmen 24 Studenten und 5 Professoren/Mitarbeiter der FHTW neben Architekturstudenten der Fachhochschule H, insgesamt ca. 50 Personen teil. Das Besichtigungsprogramm gestaltete sich so, dass täglich von der Appartementanlage aus per Bus verschiedene Baudenkmäler oder Städte angefahren und besichtigt wurden; vor Ort wurden von den Studenten vorher vorbereitete Referate gehalten. Nach Beendigung der Besichtigungen fand jeweils die Rückfahrt in die Appartementanlage statt.
Mit Unfallanzeige des Exkursionsleiters vom 20. September 1999 erhielt die Beklagte Kenntnis von einem Unfall des Klägers vom 11. September 1999. Der Unfallhergang wurde so geschildert, dass sich die Studenten spät abends am Freitag, den 10. September 1999 zum gegenseitigen Kennen lernen und zum fachlichen Diskutieren am Schwimmbecken der Appartementanlage getroffen hätten; während dieser Geselligkeit sei der Kläger vermutlich durch Unaufmerksamkeit kopfüber vom Rand des Schwimmbeckens in das Wasser (Entfernung des Beckenrandes bis zur Wasseroberfläche ca. 1,80 m, anschließende Wassertiefe ebenfalls ca. 1,80 m) gestürzt. Er sei völlig benommen wieder aufgetaucht und von Mitstudenten aus dem Wasser geholt worden. Es sei zu einem Bruch des Halswirbels und einer Nervenquetschung gekommen. Zum Unfallhergang erklärte der Kläger – aufgeschrieben von einer Mitstudentin am 19. September 1999 –, dass die Vorbereitung der Referate und die Planung des Organisationsablaufes in studentischen Arbeitsgruppen erfolgt sei, wobei die Arbeitsbesprechungen hierzu aufgrund der engen Terminplanung zwischen den einzelnen Exkursionen jeweils nur in den späten Abendstunden hätten stattfinden können. Auch am 10. September 1999 seien die Studenten erst sehr spät am Abend von einer Exkursion zurückgekehrt und zur Vorbereitung des nächsten Exkursionstages auf dem Gelände ihrer Unterkunft in der Nähe des Pools zu einer Besprechung zusammengekommen. Wegen des späten Beginns sei die Besprechung erst gegen ca. 1:00 Uhr nachts beendet worden. Auf dem Rückweg zu seinem Appartement (ca. 10 Gehminuten vom Besprechungsort entfernt) sei er am Pool gestrauchelt, habe das Gleichgewicht verloren, sei über eine kleine Mauerkante des Pools in das Wasser gestürzt und mit dem rechten Arm und dem Kopf auf dem Betonboden des Bassins aufgeschlagen.
Der Kläger erlitt eine komplette Tetraplegie unterhalb C8 nach HWK-7-Fraktur und eine Schultergelenksluxation rechts; eine Amnesie bestand nicht (Durchgangsarztbericht des Unfallkrankenhauses B vom 27. September 1999). Nach dem Unfall wurde er umgehend in das H nach M transportiert, wo noch in derselben Nacht operativ eine osteosynthetische Versorgung erfolgte. Am 15. September 1999 wurde er per Flug/Hubschrauber in das Unfallkrankenhaus B verlegt, wo die Schulterluxation und eine 3 cm lange Kopfplatzwunde wurden. Unterhalb des ersten thorakalen Segmentses ist jede Muskeleigenaktivität des Klägers, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, vollständig erloschen.
In einer Erklärung vom 1. November 1999 gab der Kläger an, dass er nach dem Ende der Arbeitsbesprechung am Pool vorbei zu seinem Appartement habe gehen müssen; eine genaue Erklärung für das Straucheln bzw. Stolpern und den darauf folgenden Sturz in den Pool könne er nicht abgeben. Es sei alles sehr schnell passiert, so dass ihm kaum Reaktionszeit geblieben sei. Er habe das Aufkommen auf dem Poolboden noch mit den Armen abwehren wollen, sei dann aber schon mit der rechten Schulter aufgeschlagen.
Die Beklagte holte verschiedene Zeugenaussagen per Fragebogen ein, der ebenfalls angeschriebene Exkursionsleiter gab an, dass das Exkursionsprogramm am Freitag, den 10. September 1999 abends gegen 20:00 Uhr mit der Ankunft in der Appartementanlage offiziell beendet gewesen sei. Die abendliche bzw. nächtliche Veranstaltung, bei der der Unfall geschehen sei, sei durch Eigeninitiative der Studierenden zustande gekommen und nicht mehr Teil des offiziellen Exkursionsprogramms gewesen. Für eine Beteiligung seinerseits an den abendlichen Studententreffen habe keine offizielle Veranlassung bestanden, so dass er sich zum Unfallzeitpunkt bereits zur Nachtruhe begeben gehabt habe.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 11. September 1999 ab: Das nächtliche Zusammentreffen der Studenten habe nicht mehr im engeren Zusammenhang mit der studienbezogenen Tätigkeit gestanden und unterliege demnach nicht mehr dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz sei deshalb nicht gegeben.
Hiergegen legte der Kläger am 23. Dezember 1999 Widerspruch ein und trug ergänzend vor, dass der Busausflug nach N am 10. September 1999 erst gegen 21:30 Uhr beendet gewesen sei; nach dem Essen, Duschen und Umziehen in der Wohnung der Anlage habe man sich zur Nachbereitung des an diesem Tag von ihm gehaltenen Referats und zur Vorbereitung des Referates am nächsten Tag zwischen 23:00 und 24:00 Uhr getroffen, wobei jeder seine Materialien (Reiseführer, Karten, Bücher, Notizen etc.) mitgebracht habe. Da es sich um Gemeinschaftsreferate gehandelt habe, sei er nicht nur wegen der Nachbereitung seines Referatsthemas an diesem Treffen beteiligt gewesen, sondern er sei auch verpflichtet gewesen, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen als Vorbereitung für das nächste Referat einzubringen. Da vor Ort keine Bibliothek und auch kein Seminarraum zur Verfügung gestanden hätten, habe man sich zum Austausch der selbst beschafften Arbeitsmaterialien und Informationen außerhalb des Appartementgebäudes getroffen. Für den nächsten Tag sei ein Busausflug nach O geplant gewesen; auch über diesen Ort seien die geschichtlichen und anderen Informationen herausgeschrieben, gesammelt und für die Referate zusammengefasst worden. Am Ende der Studienfahrt habe eine Mappe mit allen Referatsbeiträgen und Fotos zu einer Dokumentation zusammengestellt werden sollen. Daher seien detaillierte schriftliche Vorarbeiten nicht nur zum Vortrag der Referate notwendig gewesen, sondern vielmehr für die dann endgültige Zusammenfassung in entsprechend bearbeiteter Form für die Dokumentationsmappe. Eine Verschiebung der Nachbereitung seines Referates sei insoweit nicht möglich gewesen, als die im Rahmen der Exkursion gesammelten Eindrücke und praktischen Informationen in die schriftliche Fassung hätten mit einfließen müssen. Da täglich Exkursionen vorgesehen waren, hätten diese Arbeiten umgehend im Anschluss an die jeweilige Exkursion erfolgen müssen. Deshalb hätte die Vor- und Nachbearbeitung der Referate in einem engen inneren Zusammenhang mit der studienbezogenen Tätigkeit gestanden. Es habe auch ein eindeutiger Arbeitsauftrag des Exkursionsleiters vorgelegen, der zeitlich nicht verschiebbar gewesen sei. Soweit der Exkursionsleiter für den Unfallabend von einem geselligen Zusammensein der Studenten gesprochen habe, könne er sich dies nur dadurch erklären, dass sich tatsächlich die überwiegende Anzahl der Studenten zu einem geselligen Zusammensein am Unfalltag am Pool getroffen habe, ausgenommen seine Arbeitsgruppe.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 hat der Kläger am 14. Juni 2000 beim Sozialgericht Frankfurt/Oder (SG) Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass Unfallversicherungsschutz bei dem Unfall bestanden habe, da er bei der Zusammenkunft jedenfalls keiner eigenwirtschaftlichen Betätigung nachgegangen sei. Er hat im Übrigen noch weiter vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Nachbearbeitung seines Referates noch vorgesehen gewesen sei, dass die Berichte direkt nach der Exkursion abzugeben seien. Es sei Pflicht gewesen, jedenfalls für alle die, die das erste Mal an der Exkursion teilgenommen hätten, ein Referat zu halten. Der Weg am Pool entlang, sei auch immer noch der kürzeste Weg zur Wohnung gewesen, da im oberen Terrassenbereich vor der Poolbar viele Tische und Stühle den Weg versperrt hätten; außerdem hätten dort die anderen Studenten gesessen. Auf der zweiten Ebene seien viele Sonnenbänke und Sonnenschirme gewesen, die ein Durchkommen erschwert hätten. Darüber hinaus ist noch ausführlich dazu vorgetragen worden, wie hoch die Mauer zwischen Bassin und Poolanlage zur Poolanlage hin (zwischen 40 und 80 cm) tatsächlich ist.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung des SG vom 1. Oktober 2003 noch ausdrücklich erklärt hatte, dass er vor dem Unfall nichts getrunken habe, hat er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen des Ereignisses vom 11. September 1999 eine Verletztenrente und Heilbehandlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen bezweifelt, dass tatsächlich um 23:00 Uhr noch eine Arbeitsbesprechung durchgeführt worden sei. Zweifelhaft sei auch, dass der Kläger überhaupt über die die Stirnwand des Pools begrenzende Mauer habe stolpern und stürzen können. Die Beklagte hat noch Aussagen von weiteren Exkursionsteilnehmern vorgelegt.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen F S, K M, U P und D F; diesbezüglich wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002 (Bl. 50 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Zu den Akten sind noch Skizzen der Poolanlage sowie vom Exkursionsleiter gemachte Fotos vom Swimmingpool und dessen näherer Umgebung gekommen.
Durch Urteil des SG vom 1. Oktober 2003 ist die Beklagte dem Antrag des Klägers gefolgt. Zur Begründung hat das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an einer dem organisatorischen Verantwortungsbereicht der Fachhochschule unterliegenden Exkursion teilgenommen und damit zum Personenkreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gezählt habe. Dies gelte für die Exkursion insgesamt, so dass es nicht darauf ankomme, ob nur das Treffen zur Nachbearbeitung des Referats im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule gestanden habe. Maßgeblich sei allein, dass die Exkursion insgesamt im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule gelegen habe und der Kläger bei dem Treffen, nach welchen er auf dem Weg zu seiner Unterkunft den Unfall erlitt, keine eigenwirtschaftliche Verrichtung vorgenommen habe. Die in dem Termin vom 16. Oktober 2002 gehörten Zeugen hätten diesbezüglich übereinstimmend ausgesagt, dass insbesondere der Kläger und der Zeuge F Sam Abend des 10. September 1999 an der Poolanlage gesessen hätten, ausschließlich um das am Tage von beiden gehaltene Referat nachzubearbeiten. Der Kläger habe den Unfall erlitten, als er auf dem Weg von der versicherten Tätigkeit zu seiner Unterkunft nach seinen eigenen, eine Woche nach dem Unfall gemachten Angaben auf dem Rückweg zu seinem Appartement am Pool gestrauchelt sei, das Gleichgewicht verloren habe und über die kleine Mauerkante des Pools in das Wasser gestürzt sei. Eine innere Ursache für den Sturz des Klägers sei nicht festzustellen. Die versicherte Tätigkeit bilde damit die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Unfalls. Andere Bedingungen, die für den Eintritt des Unfalls wesentlich sein könnten – beispielsweise ein Kopfsprung in das Wasser, ein Stoß eines anderen Exkursionsteilnehmers oder dergleichen – hätten sich nicht zur vollen Überzeugung der Kammer feststellen lassen.
Gegen das ihr am 2. März 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. März 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Kammer den Unfallhergang im Einzelnen unzureichend aufgeklärt habe. Ein Zeuge des unmittelbaren Unfallgeschehens existiere nach den Ergebnissen der Vernehmung vom 16. Oktober 2002 zwar nicht. Der vom Kläger geschilderte Ablauf des Unfallgeschehens werfe aber zahlreiche – näher ausgeführte – Fragen auf, die in der Entscheidung nicht gewürdigt worden sein. Es könne unter Berücksichtigung der Gegebenheiten nicht nachvollzogen werden, wie es zu dem von der Kammer zugrunde gelegten Straucheln des Klägers gekommen sei, ebenso wenig wie nach einem unterstellten Straucheln ein Sturz über die Mauer des Pools möglich sei und wie es bei einem unterstellten Sturz über die Mauer in den Pool zu den erlittenen Verletzungen habe kommen können. Im Übrigen spreche die Tatsache, dass die auf dem Rückweg zum Appartement vom Kläger bei sich geführten Unterlagen (Papieren, Kopien, Reisführer) nach der Aussage des Zeugen S ihm am nächsten Tag weder nass noch versehrt übergeben worden seien, dafür, dass der Kläger die Unterlagen nach Verlassen der Terrasse und vor dem Eintauchen abgelegt habe. Im Übrigen sei die rechtliche Würdigung der Kammer zur Frage, ob die Tätigkeit versichert gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass der Schutzbereich des Versichertenschutzes für Studenten enger sei als der Versicherungsschutz in einer gewerblichen Unfallversicherung, insbesondere der von Versicherten bei Dienst- und Geschäftsreisen. Im Fall des Klägers habe es sich um ein im außeruniversitären Bereich gefertigtes Referat gehandelt, da dessen schriftliche Ausarbeitung keine Aufgabe gewesen, die während der Exkursion zu erfüllen gewesen sei. Zwar sei das Referat selbst während der Exkursion zu halten gewesen, die schriftliche Form sollte aber nach Aussagen des Zeugen S in Berlin für die geplante Dokumentation digital aufbereitet und erst im laufenden Jahr (also noch Monate nach Ende der Exkursion) abgegeben werden. Ein Argument dafür, warum außerhalb der integralen Bestandteile des Exkursion auch Tätigkeiten versichert sein sollen, die in vergleichbarer Situation am heimatlichen Studienort nicht versichert seien, sei die Kammer schuldig geblieben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 1. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
1. alle erstinstanzlich bereits gehörten Zeugen danach zu befragen, ob der Kläger bei seinem Bergen aus dem Swimmingpool angezogen war, zum Beweis der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt angekleidet war,
2. zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger, als er aus dem beleuchteten Terrassenbereich in den unbeleuchteten Poolbereich trat, nicht hinreichend sehen konnte, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachten,
3. zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger nur an der vorderen Schmalseite des Swimmingpools in das Wasser gestürzt sein kann, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachten, dass der Kläger nur bei einem Sturz an vorbezeichneter Stelle infolge des Auftriebs an die Stelle getrieben worden sein kann, an der er geborgen wurde.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 5. Oktober 1995, 2 RU 44/94); ein willentlicher Sprung in das Wasser oder etwa ein Stoß durch einen anderen Exkursionsteilnehmer sei nicht feststellbar gewesen. Auch er wisse nicht, worüber er gestolpert sei. Allerdings verkenne die Beklagte weiterhin die örtlichen Gegebenheiten. Der Wegteil, der direkt am Pool vorbei führe, sei nicht zu beiden Seiten durch gerade Mauerungen begrenzt. Die Abgrenzung zum Pool sei nur 40 cm hoch und – wie auf dem Plan zu sehen sei – an der rechtwinkligen Stirnseite des Pools sehr schmal. Der Kläger halte es für möglich, dass er unmittelbar vor der Poolabgrenzung gestrauchelt und seitlich in den Pool gestürzt sei. Die Anlage sei nicht beleuchtet gewesen, die gehörten Studentinnen hätten bekundet, dass sie im Dunkeln gesessen hätten. Im Übrigen dürfte die Wassertiefe an der fraglichen Stelle wohl nicht 1,80 m betragen haben, sondern maximal 1,60 m. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Weg, den der Kläger nach der Besprechung genommen habe, um zu seinem Appartement zu gelangen, der direkte, weil Hindernis freie gewesen sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes ist der Bericht der Intensivstation der Neurochirurgie des Krankenhauses M bei gezogen worden. Auf weitere Nachfrage des Berichterstatters hat sich der Leiter der Ferienwohnanlage P, zu der auch ein Prospekt mit Fotos des Swimmingpools vorliegt, zu den Gegebenheiten am Unfallort geäußert. Die Beklagte hat noch ihren Schriftverkehr mit dem Leiter der Hotelanlage aus dem Jahre 2002 übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten (R15-L312-27247) Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat dem Kläger zu Unrecht Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztenrente und Heilbehandlung) gewährt. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2000 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen von der Beklagten als Arbeitsunfall zu entschädigenden Unfall erlitten, als er sich in der Nacht vom 10. zum 11. September 1999 schwerst und nachhaltig verletzte.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dazu gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII kraft Gesetzes auch Verrichtungen eines Studierenden während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, soweit er nicht bereits zu den nach Nr. 1 Versicherten gehört (so die Konkurrenzregelung des § 135 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII), was nicht der Fall ist.
Der Kläger war zwar zum Unfallzeitpunkt Studierender einer (Fach-)Hochschule. Er hat aber keinen Arbeitsunfall erlitten.
Hierzu ist es erforderlich ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 63, 273, 274). Der zunächst erforderliche innere Zusammenhang – also die sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit – ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuches allgemein bildender Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt; hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (vgl. BSGE 41, 149, 151; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 mwN). Allerdings sind bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule die gegenüber dem Bereich der allgemein bildenden Schulen besonderen Verhältnissen einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten. Nicht nur der unmittelbare Besuch von Vorlesungsveranstaltungen einer Hochschule während der Vorlesungszeit soll versichert sein, da sich das Studium an einer Hochschule hierin nicht erschöpft und oftmals – je nach der persönlichen Ausrichtung des Studiums des einzelnen Studenten – die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht einmal den wesentlichen Teil des Aufenthalts an einer Hochschule ausmacht. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie z. B. Seminare, Institute und Universitätsbibliotheken zu Studienzwecken aufsuchen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Unfallversicherung, 12. Auflage, Stand 161. Lieferung – März 2007 § 2 Rdnr. 523). Zur Aus- und Fortbildung gehören ebenfalls Exkursionen, Praktika und Prüfungen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (BSGE 37, 98,100; 44, 100, 101). Den Gesetzesmaterialien sind aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für den Studierenden an einer Hochschule eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium im inneren Zusammenhang steht, erfolgen sollte (vgl. dazu eingehend BSGE 44, 100, 102/103; BSG, Urteil vom 28. Februar 1990, 2 RU 34/89, SozR 3-2200 § 539 Nr. 1). Nur der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGB I Seite 237) für Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung vorhanden gewesene Unfallversicherungsschutz (siehe § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO in der Fassung des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes vom 30. April 1963, BGB I Seite 241) sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auf einen erweiterten Personenkreis ausgedehnt werden. Damit ist noch kein durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, hinsichtlich dieses in der Gestaltung seiner Aus- und Fortbildung ohnehin freieren Personenkreises eine Ausdehnung auch des Umfangs des Versicherungsschutzes anzunehmen. Die gesetzliche Formulierung "Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen" bedingt nicht etwa eine an den Status gebundene Interpretation. Dementsprechend sind etwa private Studien und Lehrstoff bezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen nicht versichert (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1996, 2 RU 12/96 SozR 3-2200 § 539 Nr. 36 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1). Für den Versicherungsschutz kommt es damit ebenso wie im Schulbereich hier entscheidend darauf an, ob die entsprechende Verrichtung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist, da nur in diesem Fall die Hochschule infolge der ihr auferlegten Unfallverhütungsmaßnahmen zumindest die Möglichkeit hat, dem Eintritt von Unfällen entgegenzuwirken. Die Beschränkung auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule erzwingt daher die Notwendigkeit eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Hochschule und ihren Veranstaltungen (BSGE 55, 141, 144). Nach diesen Grundsätzen hat das BSG Versicherungsschutz angenommen (die Aufzählung folgt der im Urteil des BSG vom 18. April 2000, B 2 U 5/99 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 49) bei einem beruflich Fortzubildenden auf dem Weg zur Universitätsbibliothek, um sich dort Fachliteratur für einen Fernlehrgang auszuleihen (BSGE 35, 207, 209), bei einem Schüler auf dem Weg zur Besorgung von Material für den Unterricht im Auftrag eines Lehrers (BSGE 51, 257), einem Schüler beim Austausch eines Schulbuchs außerhalb der Schule mit einem Mitschüler, mit dem er gemeinsam das Buch mit der Anordnung des Austausches erhalten hatte (BSG SozR 2200 § 549 Nr. 9), einem Schüler, der seinen zu Hause vergessenen Ausweis holen wollte, ohne den er an der Schulveranstaltung nicht teilnehmen konnte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120), einer Studentin auf dem Nachhauseweg nach der Einschreibung (SozR 2200 § 539 Nr. 122), einem Schüler zu einer Buchhandlung um sich – auf Einlassung der Schule – Bücher anzuschaffen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), einer Schülerin auf dem Nachhauseweg von der von einem eingetragenen Verein getragenen Hausaufgabenhilfe, an der nur Schüler teilnehmen durften, die vom Schulleiter auf Vorschlag des Klassenlehrers ausgewählt waren (BSG, Urteil vom 4. Dezember 1991, 2 RU 79/90 USK 91 178), einem Schüler während eines von der Schule organisierten Auslandsaufenthaltes – Schüleraustausch – (SozR 3-2200 § 539 Nr. 22) und schließlich einem Studenten beim Aufenthalt in der Universitätsbibliothek, um – erfolglos – zu erforschen, ob ein geeignetes Busch für seine Studienzwecke vorhanden ist (BSG, Urteil vom 4. Juli 1995, 2 Ru 45/94 USK 95 163). Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 3-2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, dass bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen (BSG, Urteil vom 30. März 1988, 2 RU 61/87, USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 30. Mai 1988, 2 RU 5/88, USK 8857), einer Studentin einer Pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), einer Studentin auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit ihrer Diplomarbeit bestand (BSGE 73, 5), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993, 2 RU 13/92, HV-Info 1993, 2207) und schließlich einer Studentin auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihr frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Kasuistik und den vom BSG entwickelten Rechtsgrundsätzen, denen sich der Senat anschließt, steht zur Überzeugung des Senates nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) fest, dass der Unfall des Klägers vom 11. September 1999 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist, weil die weiteren Tätigkeiten des Klägers nach Beendigung der Exkursionsfahrt am Abend des 10. September 1999, spätestens aber als er sich von seiner Arbeitsgruppe auf dem Gelände der Freizeitanlage getrennt und Richtung Swimmingpool begeben hatte, nicht mehr in den organisatorischen Verantwortungsbereich der FHTW fiel.
Die unter der Leitung von Prof. Dr. T als Angestelltem der FHTW stehende Studienfahrt einer Gruppe von Bauingenieurstudenten der FHTW – zusammen mit einer weiteren Gruppe von Architekturstudenten der Fachhochschule H – nach Südfrankreich war eine ins Ausland strahlende studienbezogene Veranstaltung der FHTW i. S. des § 4 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, bei der jeder einzelne der Exkursionsteilnehmer grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII fallen konnte. Dies gilt aber nur für Verrichtungen der Exkursionsteilnehmer, die innerhalb des organisatorischen Rahmens in der Verantwortung des die Studienfahrt durchführenden Prof. Dr. T lagen und nicht privaten Zwecken diente. Ebenso wie bei Schülern auf einer Klassenfahrt (vgl. BSG, Urteil vom 05. Oktober 1995, 2 RU 44/94, Soz-R 3-2200 § 539 Nr. 34) sind bei Studierenden während einer von der Hochschule organisierten und verantworteten Studienfahrt Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Gemeinschaftsveranstaltungen und Stadtbesichtigungen sowie dorthin und von dort zur Unterkunft zurückführende Wege als überwiegend als außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule zu qualifizierende Tätigkeiten unversichert. Insoweit stand zwar die Teilnahme der Studierenden an den vom Quartier der Gruppe aus stattfindenden Exkursionen zu den verschiedenen Exkursionsorten und von dort zurück, nicht aber der Aufenthalt der Teilnehmer in der Ferienanlage selbst, soweit er privaten Wohn-, Versorgungs- und Freizeitzwecken der Teilnehmer diente. Die Studierenden unterlagen bezüglich der Gestaltung ihres Aufenthaltes in der Ferienanlage nicht der Aufsicht/Weisung des die verschiedenen Exkursionsfahrten organisierenden und leitenden Prof. Dr. T.
Aber auch die vor dem Unfall noch in der Nacht des 10. September 1999 stattgehabte Nachbearbeitung des Referates des Klägers über das Ziel der Exkursionsfahrt dieses Tages lag nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der FHTW. Auch wenn es sich um eine studien- und lehrstoffbezogene, also in einem inhaltlichen Zusammenhang der Exkursionsfahrt selbst stehende Tätigkeit, nämlich der Zusammenfassung von Lernergebnissen gehandelt hat, gehörte diese Tätigkeit des Klägers zu seiner privaten Lebenssphäre. Ausreichend ist gerade nicht, dass, wie das SG anhand der Zeugenaussagen zu Recht festgestellt hat, es sich bei der Nachbearbeitung des Referates vom Tage um eine Verrichtung gehandelt hat, die dem Zweck der Exkursion diente, wenn diese Tätigkeit gerade nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, sondern wie hier im privaten Verantwortungsbereich des Klägers gelegen hat.
Dass die Nacharbeit an dem Referat über "N" am 10./11. September 1999 nach Beendigung der Exkursion nach N außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der FHTW gestanden hat, ergibt sich zum einen daraus, dass das offizielle Exkursionsprogramm für den 10. September 1999, bei dem eine Busfahrt von der Appartementanlage über A und N – mit Besichtigung diverser Baudenkmäler (Atheater, M-Karree, P-A, P) und wieder zurück zur Unterkunft durchgeführt wurde, nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Klägers gegen 21:30 Uhr beendet war. Bei den danach folgenden Tätigkeiten des Essens und Duschens handelte es sich um unversicherte, private Verrichtungen. Dies gilt auch für die dann nachfolgende Nachbearbeitung der an diesem Tag vom Kläger und dem Zeugen FS gehaltenen Referate. Wie dieser Zeuge bekundet hat (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 7), hatten sich er und der Kläger zu einem Treffen am Pool verabredet; die – nach Angaben des Klägers – sich dann mit sieben Studenten zusammenfindende Arbeitsgruppe (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002), hatte sich etwas abseits von weiteren Studenten, die "einfach nur den Abend miteinander verbracht" hatten (S. 7 der Aussage des Zeugen S, Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002), in der Nähe des Pools zusammen gesetzt. Die Nachbearbeitung des Referates, an der sich aktiv nur der Kläger und der Zeuge S beteiligt hatten, während die anderen "mit Bemerkungen zur Seite gestanden" hätten (S. 7 der Aussage des Zeugen S, aaO.) dauerte ca. 1 bis 1½ Stunden; auch nach den Aussagen der Zeugen M und F vom (Anlage 2 und 3 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002) beschränkte sich die Mithilfe der Arbeitsgruppe an der Sitzgruppe am Pool im Wesentlichen auf die Formulierungen des Referates, weniger auf inhaltliche Schwerpunkte. Die einzelnen Referate wurden weder vom Exkursionsleiter bewertet, noch handelte es sich um eine nach einer Prüfungs- oder Studienordnung zu erbringende Leistungen (vgl. Aussage der Zeugin F, Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002; Aussage des Zeugen S, Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002). Es war auch nicht so, dass jeder Student ein Referat halten musste, vielmehr konnte man sich für ein Referat melden oder nicht (vgl. Aussage der Zeugin F, Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002). Es waren bestimmte Themen vorgegeben, die durch Referate zu belegen waren, wobei die erste Liste für die Referate bereits im April 1999, also weit vor der Exkursion herausgegeben worden war (vgl. Aussage des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2002, Sitzungsniederschrift S. 2 sowie Zeugin F, Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002). Was die Referate inhaltlich jeweils enthalten mussten, welcher Hilfsmittel man sich bei der Anfertigung bediente, inwieweit die Referate vor dem jeweiligen Vortragstag ausgearbeitet sein mussten, war nicht vorgegeben. Die im Verwaltungsverfahren übersandte "Referate-Liste" weist unter "5." als Thema für den Kläger lediglich den Titel "N – Geschichte und Stadtentwicklung (2 Personen)" auf; nähere Details enthält sie nicht. Insoweit handelte es sich bei der anzufertigenden Arbeit um eine eigene und unabhängige wissenschaftliche Leistung, ohne dass diese vom Exkursionsleiter oder anderen Personen betreut gewesen wäre. Die vom Kläger getätigte Arbeit war in ihrer Durchführung und Gestaltung der Einwirkung seitens der Hochschule – hier in Gestalt von Prof. Dr. T – entzogen und daher auch nicht ihrem organisatorischen Verantwortungsbereich zuzuordnen. Das Zusammentreffen des Zeugen S und des Klägers in der Nacht zum 10./11. September 1999 ist auch nicht - wie der Kläger meint - vergleichbar einem Bibliotheksaufenthalt eines Studierenden an einer Universität, sondern eher einer privaten – nicht versicherten – Arbeitsgemeinschaft von Studierenden, die sich zur Herstellung eines Referates zusammenfinden und zwar außerhalb einer zeitlich festgelegten Lehrveranstaltung. Die Nacharbeit des Klägers an seinem Referat wird auch nicht dadurch zu einer Tätigkeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, dass die nachbearbeiteten Referate in einer Art "Exkursionsbuch" von der FHTW nachträglich zur Dokumentation zusammengefasst wurden. Denn diesbezüglich handelte es sich lediglich um eine Zusammenfassung privater Arbeitsergebnisse zu Dokumentationszwecken (vgl. Aussage des Zeugen S, Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002). Die Nacharbeit des Klägers an seinem Referat lässt sich am ehesten mit der Anfertigung einer "Hausaufgabe" eines Schülers im privaten Bereich (vgl. BSGE 41, 247, 259) vergleichen, die die Ergebnisse der eigentlichen Veranstaltung – der jeweils durchgeführten Exkursionen zu den Städten und Baudenkmälern, also die eigentlichen "Lehrveranstaltungen" – sichern sollte; dabei war es den an der Exkursion teilnehmenden Referenten freigestellt, wann und wo sie ihre Nacharbeiten machen sollten, um die "Hausaufgabe" zu erfüllen. Nach Aussage des Zeugen S war lediglich vorgegeben, dass das Referat in digitaler Form noch im selben Jahr abzugeben war (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 7). Insoweit handelte es sich auch lediglich um Vorarbeiten zu der endgültigen Form des Referates, das nicht auf Papier, sondern in digitaler Form auch erst nach Beendigung der gesamten Exkursion vorliegen musste. Dass es sich um eine noch nicht veröffentlichungswürdige Form des nachbearbeiteten Referats gehandelt hat, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen S, dem die Unterlagen des Klägers am Morgen nach dem Unfall übergeben worden waren; der Zeuge S hat nämlich bekundet (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 8), dass es sich bei den Unterlagen lediglich um Bleistiftnotizen gehandelt habe. Auch wenn es richtig sein mag, dass eine zügige Nachbearbeitung wegen der Unmittelbarkeit der zu verarbeitenden Eindrücke und des gedrängten Besuchsprogramms angezeigt war, änderte dies nichts daran, dass es sich um eine private und nicht um eine Tätigkeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der FHTW gehandelt hat.
Dass sich der Kläger nach Beendigung der Nacharbeiten an seinem Vortrag und unmittelbar vor dem Unfall bei versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule befunden hat, lässt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er sich auf den Weg zu seiner Unterkunft gemacht hatte, etwa – wie die Zeugin F bekundet hat (Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 14) –, um die Referatsunterlagen in sein Zimmer zurück zu bringen, hat es sich um eine unversicherte, weil der privaten Lebenssphäre des Klägers zuzuordnende Tätigkeit/einen privaten Weg des Klägers gehandelt. Das, was für die Nachbereitung selbst gilt, würde insoweit auch für den Weg zur Aufbewahrung der Referatsunterlagen gelten. Sollte der Kläger sich aufgemacht haben, um sich zum Schlafen in sein Appartement zu begeben, was angesichts der vorgerückten Stunde und der am nächsten Tag anstehenden weiteren Exkursionsfahrt zwar plausibel, aber nicht zwingend ist, handelte es sich ebenfalls um eine in den privaten Bereich gehörende, unversicherte Tätigkeit Da es sich auch nicht um einen vom Exkursionsleiter angeordneten Weg handelte, den der Kläger nach Beendigung seiner Tätigkeit, sich von der Sitzgruppe am Pool entfernend, beschritt (vgl. hierzu Brackmann a.a.O., § 2 Rd-Nr. 106 zu einem von einem Lehrer angeordneten Weg außerhalb der Schule und des Unterrichtszeit), scheidet auch insoweit eine Verrichtung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule aus. Dass der Kläger irgendeine Verrichtung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule tätigen wollte, als er die Sitzgruppe am Pool verließ, lässt sich nicht feststellen.
Soweit auch außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegende private Verrichtungen in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen werden können, hängt dies nach der Rechtsprechung des BSG – in Anlehnung an das Bestehen von Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen (BSG, Urteil vom 5. Oktober 1995, 2 RU 44/94, SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; Urteil vom 22. September 1966, 2 RU 101/66, SozR Nr. 3 zu § 548 RVO) – auch für Exkursionen (in den genannten Fällen des BSG Klassenfahrten eines Gymnasiums bzw. einer Berufsfachschule) – davon ab, ob besondere Gefahr bringende Umstände im Bereich der Aufenthaltsstätte den Unfall wesentlich verursacht haben. Es muss sich dabei um Gefahr bringende Umstände handeln, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten – hier dem Studierenden während des Aufenthaltes in einer Ferienanlage, die als Wohnort für die Zeitdauer der Exkursion dient, – während seines normalen Verweilens am Wohn- und Betriebsort nicht begegnet wären. Dabei kommt vor allem dem Moment der mangelnden Vertrautheit des Reisenden mit den räumlichen Gegebenheiten des Aufenthaltsortes eine vielfach ausschlaggebende Bedeutung zu. Hier lässt sich ein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen einem solchen Gefahr bringenden besonderen Umstand des Aufenthaltsortes des Klägers, also der Ferienanlage und dem Unfall des Klägers schon deshalb nicht feststellen, weil schon der unmittelbare Unfallhergang, in dem sich der Gefahr bringende äußere Umstand verwirklicht haben muss, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Darüber hinaus lassen sich auch keine besonderen Gefahr bringenden Umstände und Momente der Ferienanlage in dem geschilderten Sinne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, die wesentliche Ursache des Unfalls des Klägers sein könnten.
Dass der Unfall des Klägers, wie die Beklagte vermutet, Folge eines willentlichen Kopfsprungs in den Pool, gewesen ist, lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, auch wenn im übersetzten "Rechenschaftsbericht über die Krankenhausaufnahme im Krankenhaus S in M" vom 15. September 1999 von einem "Kopfsprung in Niedrigwasser mit Aufprall auf den Scheitel" die Rede ist. Ob diese Aussage auf dem gebotenen Verletzungsbild beruhte oder worauf sonst, kann dahin stehen. Denn keiner der Zeugen hat einen solchen Vorgang geschildert. Soweit die Zeugen/Zeuginnen überhaupt etwas dazu bekundet haben, wie der Kläger ins Wasser des Pools gekommen ist, haben zwei von ihnen (K M, schriftliche Aussage vom 30. Oktober 1999, auf Anforderung der Beklagten: " ...Plötzlich stolperte S an einer kleinen Kante als wir den Pool passierten und stürzte in den Pool "; F S, schriftliche Aussage vom 28. Oktober 1999, auf Anforderung der Beklagten: ".Auf diesem Weg ist S am Rand des Swimmingpools gestrauchelt und in den Pool gestürzt ") zwar zunächst die Angabe des Klägers, irgendwie gestürzt oder gestrauchelt und danach in das Becken gefallen zu sein, gestützt; in der Vernehmung durch die Kammervorsitzende vom 16. Oktober 2002, haben diese beiden Zeugen aber bekundet, den Unfallhergang gerade nicht beobachtet zu haben (K M gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002: " Von den Einzelheiten des Unfalls habe ich weder Kenntnis genommen noch heute irgendwelche Erinnerungen daran. Insoweit entspricht der Zeugenfragebogen wohl nicht der Wahrheit. Ich war damals allein in England und hatte auch keine Möglichkeit, mich mit jemand anderem abzustimmen "; F S gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002: " Den Unfallhergang habe ich selbst nicht gesehen. Der Kläger ist vor mir losgegangen, so dass ich den Unfallhergang nicht beobachten konnte. Ich befand mich ca. 20 bis 25 m vom Pool entfernt, als ich einen Aufschlag auf das Wasser hörte. Ich habe mich dann in Richtung Pool begeben und nur noch gesehen, wie der Kläger bereits an der Stelle, die auf der Skizze als Treppe eingezeichnet ist, aus dem Wasser heraus getragen worden ist "). Wie der Kläger in den Pool und dabei in Kontakt mit dem Poolboden gekommen ist, lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen.
Auch was die räumlichen und sonstigen Gegebenheiten der Ferienanlage in der Unfallnacht betrifft, lassen sich besondere Gefahr bringende Umstände/Momente, die wesentlich zum Unfall des Klägers hätten beitragen können, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen. Weder der zurückgelegte Weg des Klägers von der Terrasse zum Pool, noch am Pool vorbei zum Wohnbereich der Appartementanlage wies besondere Gefahr erhöhende Umstände auf. Der Weg vom Tisch weg zur Unterkunft wird weder als wegen Nässe glitschig noch als dunkel beschrieben. Vielmehr ist nach allen vorliegenden Zeugenaussagen und der Auskunft von Seiten des Leiters der Hotelanlage festzustellen, dass der Weg am Pool vorbei beleuchtet gewesen ist. So hat die Zeugin W in ihrer schriftlichen Beantwortung des Unfallfragebogens vom 11. Oktober 2002, den die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat, bekundet, dass abendliche Zusammentreffen am Pool gerade wegen der Beleuchtung dort stattfanden; nach der Aussage des Zeugen S standen an den Tischen Lampen, die auch Licht zum Pool, der selbst unbeleuchtet war, hinüber geworfen hätten (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 7); nach der Aussage der Zeugin F fiel das Licht von der Sitzgruppe aus auf den am Pool vorbeiführenden Weg, ohne dass dort weitere Lampen gestanden hätten (Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 14). Der Zeuge L hat schriftlich im Unfallfragebogen der Beklagten vom 2. Dezember 1999 (Eingangsdatum bei der Beklagten) ca. 5 bis 10 m vom Kläger entfernt gewesen zu sein, als er diesen nach dem Aufschlag im Wasser in Rückenlage reglos sah; dies bedeutet, dass die Umgebung des Pools jedenfalls so hell beleuchtet gewesen ist, dass auch der im Pool liegende Kläger von außerhalb auf 5 bis 10 m Entfernung erkannt werden konnte, obwohl der am Pool vorbei führende Weg wie der Pool selbst über keine eigene Beleuchtung verfügt haben sollen. Nach den schriftlichen Angaben des Leiters der Appartementanlage vom 30. Oktober 2002 war das Schwimmbad die ganze Nacht beleuchtet; allerdings hat er keine genaueren Angaben zum Umfang der Beleuchtung gemacht. Der Kläger selbst hat keine Angaben zur Beleuchtungssituation in und um den Pool in der Unfallnacht machen können. Einen Mangel an Vertrautheit mit der Anlage hat der Kläger nicht geltend gemacht; er befand sich auch schon – nach Antritt der Reise am 4. September 1999 – den fünften Tag in der Anlage.
Der hilfsweise vom Kläger gestellte Antrag zu 1. ist abzulehnen, weil als wahr unterstellt werden kann, dass der Kläger, als er aus dem Wasser geborgen wurde, angekleidet war. Denn selbst unter Berücksichtigung einer solchen Tatsache lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, auf welche Art und Weise, z.B. ob gewillkürt oder nicht, der Kläger in das Wasser geraten war. Insoweit bleibt auch unter Berücksichtigung dieses Indizes der genaue Unfallhergang im Dunkeln.
Auch dem vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag zu 2. war nicht zu folgen. Denn hierfür fehlt es an den Anknüpfungstatsachen, die einem Sachverständigen vorgegeben werden müssten, damit er überhaupt beurteilen könnte, ob der Kläger – wie behauptet – in der Unfallnacht des 11. September 1999 nicht hinreichend sehen konnte, als er vom "beleuchteten Terrassenbereich in den unbeleuchteten Poolbereich" getreten ist. Insoweit wird verwiesen auf die – an Hand der vorliegenden Zeugenaussagen – vom Senat auf S. 18 des Urteils getroffenen Feststellungen, wonach der "Poolbereich" soweit es sich um die Umwegung des Pools gehandelt hat, gerade nicht unbeleuchtet, sondern zumindest indirekt beleuchtet gewesen ist.
Dem vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag zu 3. ist der Senat ebenfalls nicht gefolgt. Denn die Behauptung, dass der Kläger an der von ihm in der Skizze Bl. 137 der Gerichtsakten gekennzeichneten Stelle seitlich des Pools gestrauchelt, gestürzt und nur dort ins Wasser gekommen sein könne, ist eine willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Behauptung, für die der Senat keinerlei Anhaltspunkte hat. Der Kläger hat einen solchen Hergang ausweislich des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2004 (Bl. 135 der Gerichtsakten) selbst lediglich für möglich gehalten hat und in der mündlichen Verhandlung hierzu nichts Neues vorgetragen. Zur Überzeugung des Senates lässt sich in diesem Zusammenhang nur der Bergungsort des Klägers feststellen, der – ausweislich der vom Zeugen M bei seiner Vernehmung am 16. Oktober 2002 gefertigten Skizze (Bl. 39 der Gerichtsakten und Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002) – etwa in der Mitte der Stirnseite des Pools gelegen hat. Selbst bei Nachweis eines Sturzes des Klägers an der vermuteten Stelle ergäbe sich kein Versicherungsschutz. Es wäre nicht bewiesen, dass der Kläger bei versicherter Tätigkeit in den Pool gestürzt wäre und/oder einer besonderen Gefahr der Anlage zum Opfer gefallen wäre.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche aus einem am 11. September 1999 während einer studentischen Exkursion in einer Appartementanlage erlittenen Unfall geltend. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der 1974 geborene Kläger war seit dem Jahre 1995 Student des Bauingenieurwesens an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) B. Zum Unfallzeitpunkt, dem 11. September 1999 gegen 1:00 nachts, hielt er sich in der Ferienanlage P in M/Südfrankreich auf; er befand sich auf einer von der FHTW organisierten und einem an der FHTW angestellten Professor (Prof. Dr.-Ing. T) geleiteten Exkursion seines Studienganges nach Südfrankreich, die in der Zeit vom 4. bis 16. September durchgeführt wurde. An der Exkursion nahmen 24 Studenten und 5 Professoren/Mitarbeiter der FHTW neben Architekturstudenten der Fachhochschule H, insgesamt ca. 50 Personen teil. Das Besichtigungsprogramm gestaltete sich so, dass täglich von der Appartementanlage aus per Bus verschiedene Baudenkmäler oder Städte angefahren und besichtigt wurden; vor Ort wurden von den Studenten vorher vorbereitete Referate gehalten. Nach Beendigung der Besichtigungen fand jeweils die Rückfahrt in die Appartementanlage statt.
Mit Unfallanzeige des Exkursionsleiters vom 20. September 1999 erhielt die Beklagte Kenntnis von einem Unfall des Klägers vom 11. September 1999. Der Unfallhergang wurde so geschildert, dass sich die Studenten spät abends am Freitag, den 10. September 1999 zum gegenseitigen Kennen lernen und zum fachlichen Diskutieren am Schwimmbecken der Appartementanlage getroffen hätten; während dieser Geselligkeit sei der Kläger vermutlich durch Unaufmerksamkeit kopfüber vom Rand des Schwimmbeckens in das Wasser (Entfernung des Beckenrandes bis zur Wasseroberfläche ca. 1,80 m, anschließende Wassertiefe ebenfalls ca. 1,80 m) gestürzt. Er sei völlig benommen wieder aufgetaucht und von Mitstudenten aus dem Wasser geholt worden. Es sei zu einem Bruch des Halswirbels und einer Nervenquetschung gekommen. Zum Unfallhergang erklärte der Kläger – aufgeschrieben von einer Mitstudentin am 19. September 1999 –, dass die Vorbereitung der Referate und die Planung des Organisationsablaufes in studentischen Arbeitsgruppen erfolgt sei, wobei die Arbeitsbesprechungen hierzu aufgrund der engen Terminplanung zwischen den einzelnen Exkursionen jeweils nur in den späten Abendstunden hätten stattfinden können. Auch am 10. September 1999 seien die Studenten erst sehr spät am Abend von einer Exkursion zurückgekehrt und zur Vorbereitung des nächsten Exkursionstages auf dem Gelände ihrer Unterkunft in der Nähe des Pools zu einer Besprechung zusammengekommen. Wegen des späten Beginns sei die Besprechung erst gegen ca. 1:00 Uhr nachts beendet worden. Auf dem Rückweg zu seinem Appartement (ca. 10 Gehminuten vom Besprechungsort entfernt) sei er am Pool gestrauchelt, habe das Gleichgewicht verloren, sei über eine kleine Mauerkante des Pools in das Wasser gestürzt und mit dem rechten Arm und dem Kopf auf dem Betonboden des Bassins aufgeschlagen.
Der Kläger erlitt eine komplette Tetraplegie unterhalb C8 nach HWK-7-Fraktur und eine Schultergelenksluxation rechts; eine Amnesie bestand nicht (Durchgangsarztbericht des Unfallkrankenhauses B vom 27. September 1999). Nach dem Unfall wurde er umgehend in das H nach M transportiert, wo noch in derselben Nacht operativ eine osteosynthetische Versorgung erfolgte. Am 15. September 1999 wurde er per Flug/Hubschrauber in das Unfallkrankenhaus B verlegt, wo die Schulterluxation und eine 3 cm lange Kopfplatzwunde wurden. Unterhalb des ersten thorakalen Segmentses ist jede Muskeleigenaktivität des Klägers, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, vollständig erloschen.
In einer Erklärung vom 1. November 1999 gab der Kläger an, dass er nach dem Ende der Arbeitsbesprechung am Pool vorbei zu seinem Appartement habe gehen müssen; eine genaue Erklärung für das Straucheln bzw. Stolpern und den darauf folgenden Sturz in den Pool könne er nicht abgeben. Es sei alles sehr schnell passiert, so dass ihm kaum Reaktionszeit geblieben sei. Er habe das Aufkommen auf dem Poolboden noch mit den Armen abwehren wollen, sei dann aber schon mit der rechten Schulter aufgeschlagen.
Die Beklagte holte verschiedene Zeugenaussagen per Fragebogen ein, der ebenfalls angeschriebene Exkursionsleiter gab an, dass das Exkursionsprogramm am Freitag, den 10. September 1999 abends gegen 20:00 Uhr mit der Ankunft in der Appartementanlage offiziell beendet gewesen sei. Die abendliche bzw. nächtliche Veranstaltung, bei der der Unfall geschehen sei, sei durch Eigeninitiative der Studierenden zustande gekommen und nicht mehr Teil des offiziellen Exkursionsprogramms gewesen. Für eine Beteiligung seinerseits an den abendlichen Studententreffen habe keine offizielle Veranlassung bestanden, so dass er sich zum Unfallzeitpunkt bereits zur Nachtruhe begeben gehabt habe.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 11. September 1999 ab: Das nächtliche Zusammentreffen der Studenten habe nicht mehr im engeren Zusammenhang mit der studienbezogenen Tätigkeit gestanden und unterliege demnach nicht mehr dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz sei deshalb nicht gegeben.
Hiergegen legte der Kläger am 23. Dezember 1999 Widerspruch ein und trug ergänzend vor, dass der Busausflug nach N am 10. September 1999 erst gegen 21:30 Uhr beendet gewesen sei; nach dem Essen, Duschen und Umziehen in der Wohnung der Anlage habe man sich zur Nachbereitung des an diesem Tag von ihm gehaltenen Referats und zur Vorbereitung des Referates am nächsten Tag zwischen 23:00 und 24:00 Uhr getroffen, wobei jeder seine Materialien (Reiseführer, Karten, Bücher, Notizen etc.) mitgebracht habe. Da es sich um Gemeinschaftsreferate gehandelt habe, sei er nicht nur wegen der Nachbereitung seines Referatsthemas an diesem Treffen beteiligt gewesen, sondern er sei auch verpflichtet gewesen, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen als Vorbereitung für das nächste Referat einzubringen. Da vor Ort keine Bibliothek und auch kein Seminarraum zur Verfügung gestanden hätten, habe man sich zum Austausch der selbst beschafften Arbeitsmaterialien und Informationen außerhalb des Appartementgebäudes getroffen. Für den nächsten Tag sei ein Busausflug nach O geplant gewesen; auch über diesen Ort seien die geschichtlichen und anderen Informationen herausgeschrieben, gesammelt und für die Referate zusammengefasst worden. Am Ende der Studienfahrt habe eine Mappe mit allen Referatsbeiträgen und Fotos zu einer Dokumentation zusammengestellt werden sollen. Daher seien detaillierte schriftliche Vorarbeiten nicht nur zum Vortrag der Referate notwendig gewesen, sondern vielmehr für die dann endgültige Zusammenfassung in entsprechend bearbeiteter Form für die Dokumentationsmappe. Eine Verschiebung der Nachbereitung seines Referates sei insoweit nicht möglich gewesen, als die im Rahmen der Exkursion gesammelten Eindrücke und praktischen Informationen in die schriftliche Fassung hätten mit einfließen müssen. Da täglich Exkursionen vorgesehen waren, hätten diese Arbeiten umgehend im Anschluss an die jeweilige Exkursion erfolgen müssen. Deshalb hätte die Vor- und Nachbearbeitung der Referate in einem engen inneren Zusammenhang mit der studienbezogenen Tätigkeit gestanden. Es habe auch ein eindeutiger Arbeitsauftrag des Exkursionsleiters vorgelegen, der zeitlich nicht verschiebbar gewesen sei. Soweit der Exkursionsleiter für den Unfallabend von einem geselligen Zusammensein der Studenten gesprochen habe, könne er sich dies nur dadurch erklären, dass sich tatsächlich die überwiegende Anzahl der Studenten zu einem geselligen Zusammensein am Unfalltag am Pool getroffen habe, ausgenommen seine Arbeitsgruppe.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 hat der Kläger am 14. Juni 2000 beim Sozialgericht Frankfurt/Oder (SG) Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass Unfallversicherungsschutz bei dem Unfall bestanden habe, da er bei der Zusammenkunft jedenfalls keiner eigenwirtschaftlichen Betätigung nachgegangen sei. Er hat im Übrigen noch weiter vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Nachbearbeitung seines Referates noch vorgesehen gewesen sei, dass die Berichte direkt nach der Exkursion abzugeben seien. Es sei Pflicht gewesen, jedenfalls für alle die, die das erste Mal an der Exkursion teilgenommen hätten, ein Referat zu halten. Der Weg am Pool entlang, sei auch immer noch der kürzeste Weg zur Wohnung gewesen, da im oberen Terrassenbereich vor der Poolbar viele Tische und Stühle den Weg versperrt hätten; außerdem hätten dort die anderen Studenten gesessen. Auf der zweiten Ebene seien viele Sonnenbänke und Sonnenschirme gewesen, die ein Durchkommen erschwert hätten. Darüber hinaus ist noch ausführlich dazu vorgetragen worden, wie hoch die Mauer zwischen Bassin und Poolanlage zur Poolanlage hin (zwischen 40 und 80 cm) tatsächlich ist.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung des SG vom 1. Oktober 2003 noch ausdrücklich erklärt hatte, dass er vor dem Unfall nichts getrunken habe, hat er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen des Ereignisses vom 11. September 1999 eine Verletztenrente und Heilbehandlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen bezweifelt, dass tatsächlich um 23:00 Uhr noch eine Arbeitsbesprechung durchgeführt worden sei. Zweifelhaft sei auch, dass der Kläger überhaupt über die die Stirnwand des Pools begrenzende Mauer habe stolpern und stürzen können. Die Beklagte hat noch Aussagen von weiteren Exkursionsteilnehmern vorgelegt.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen F S, K M, U P und D F; diesbezüglich wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002 (Bl. 50 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Zu den Akten sind noch Skizzen der Poolanlage sowie vom Exkursionsleiter gemachte Fotos vom Swimmingpool und dessen näherer Umgebung gekommen.
Durch Urteil des SG vom 1. Oktober 2003 ist die Beklagte dem Antrag des Klägers gefolgt. Zur Begründung hat das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an einer dem organisatorischen Verantwortungsbereicht der Fachhochschule unterliegenden Exkursion teilgenommen und damit zum Personenkreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gezählt habe. Dies gelte für die Exkursion insgesamt, so dass es nicht darauf ankomme, ob nur das Treffen zur Nachbearbeitung des Referats im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule gestanden habe. Maßgeblich sei allein, dass die Exkursion insgesamt im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule gelegen habe und der Kläger bei dem Treffen, nach welchen er auf dem Weg zu seiner Unterkunft den Unfall erlitt, keine eigenwirtschaftliche Verrichtung vorgenommen habe. Die in dem Termin vom 16. Oktober 2002 gehörten Zeugen hätten diesbezüglich übereinstimmend ausgesagt, dass insbesondere der Kläger und der Zeuge F Sam Abend des 10. September 1999 an der Poolanlage gesessen hätten, ausschließlich um das am Tage von beiden gehaltene Referat nachzubearbeiten. Der Kläger habe den Unfall erlitten, als er auf dem Weg von der versicherten Tätigkeit zu seiner Unterkunft nach seinen eigenen, eine Woche nach dem Unfall gemachten Angaben auf dem Rückweg zu seinem Appartement am Pool gestrauchelt sei, das Gleichgewicht verloren habe und über die kleine Mauerkante des Pools in das Wasser gestürzt sei. Eine innere Ursache für den Sturz des Klägers sei nicht festzustellen. Die versicherte Tätigkeit bilde damit die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Unfalls. Andere Bedingungen, die für den Eintritt des Unfalls wesentlich sein könnten – beispielsweise ein Kopfsprung in das Wasser, ein Stoß eines anderen Exkursionsteilnehmers oder dergleichen – hätten sich nicht zur vollen Überzeugung der Kammer feststellen lassen.
Gegen das ihr am 2. März 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. März 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Kammer den Unfallhergang im Einzelnen unzureichend aufgeklärt habe. Ein Zeuge des unmittelbaren Unfallgeschehens existiere nach den Ergebnissen der Vernehmung vom 16. Oktober 2002 zwar nicht. Der vom Kläger geschilderte Ablauf des Unfallgeschehens werfe aber zahlreiche – näher ausgeführte – Fragen auf, die in der Entscheidung nicht gewürdigt worden sein. Es könne unter Berücksichtigung der Gegebenheiten nicht nachvollzogen werden, wie es zu dem von der Kammer zugrunde gelegten Straucheln des Klägers gekommen sei, ebenso wenig wie nach einem unterstellten Straucheln ein Sturz über die Mauer des Pools möglich sei und wie es bei einem unterstellten Sturz über die Mauer in den Pool zu den erlittenen Verletzungen habe kommen können. Im Übrigen spreche die Tatsache, dass die auf dem Rückweg zum Appartement vom Kläger bei sich geführten Unterlagen (Papieren, Kopien, Reisführer) nach der Aussage des Zeugen S ihm am nächsten Tag weder nass noch versehrt übergeben worden seien, dafür, dass der Kläger die Unterlagen nach Verlassen der Terrasse und vor dem Eintauchen abgelegt habe. Im Übrigen sei die rechtliche Würdigung der Kammer zur Frage, ob die Tätigkeit versichert gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass der Schutzbereich des Versichertenschutzes für Studenten enger sei als der Versicherungsschutz in einer gewerblichen Unfallversicherung, insbesondere der von Versicherten bei Dienst- und Geschäftsreisen. Im Fall des Klägers habe es sich um ein im außeruniversitären Bereich gefertigtes Referat gehandelt, da dessen schriftliche Ausarbeitung keine Aufgabe gewesen, die während der Exkursion zu erfüllen gewesen sei. Zwar sei das Referat selbst während der Exkursion zu halten gewesen, die schriftliche Form sollte aber nach Aussagen des Zeugen S in Berlin für die geplante Dokumentation digital aufbereitet und erst im laufenden Jahr (also noch Monate nach Ende der Exkursion) abgegeben werden. Ein Argument dafür, warum außerhalb der integralen Bestandteile des Exkursion auch Tätigkeiten versichert sein sollen, die in vergleichbarer Situation am heimatlichen Studienort nicht versichert seien, sei die Kammer schuldig geblieben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 1. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
1. alle erstinstanzlich bereits gehörten Zeugen danach zu befragen, ob der Kläger bei seinem Bergen aus dem Swimmingpool angezogen war, zum Beweis der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt angekleidet war,
2. zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger, als er aus dem beleuchteten Terrassenbereich in den unbeleuchteten Poolbereich trat, nicht hinreichend sehen konnte, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachten,
3. zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger nur an der vorderen Schmalseite des Swimmingpools in das Wasser gestürzt sein kann, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachten, dass der Kläger nur bei einem Sturz an vorbezeichneter Stelle infolge des Auftriebs an die Stelle getrieben worden sein kann, an der er geborgen wurde.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 5. Oktober 1995, 2 RU 44/94); ein willentlicher Sprung in das Wasser oder etwa ein Stoß durch einen anderen Exkursionsteilnehmer sei nicht feststellbar gewesen. Auch er wisse nicht, worüber er gestolpert sei. Allerdings verkenne die Beklagte weiterhin die örtlichen Gegebenheiten. Der Wegteil, der direkt am Pool vorbei führe, sei nicht zu beiden Seiten durch gerade Mauerungen begrenzt. Die Abgrenzung zum Pool sei nur 40 cm hoch und – wie auf dem Plan zu sehen sei – an der rechtwinkligen Stirnseite des Pools sehr schmal. Der Kläger halte es für möglich, dass er unmittelbar vor der Poolabgrenzung gestrauchelt und seitlich in den Pool gestürzt sei. Die Anlage sei nicht beleuchtet gewesen, die gehörten Studentinnen hätten bekundet, dass sie im Dunkeln gesessen hätten. Im Übrigen dürfte die Wassertiefe an der fraglichen Stelle wohl nicht 1,80 m betragen haben, sondern maximal 1,60 m. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Weg, den der Kläger nach der Besprechung genommen habe, um zu seinem Appartement zu gelangen, der direkte, weil Hindernis freie gewesen sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes ist der Bericht der Intensivstation der Neurochirurgie des Krankenhauses M bei gezogen worden. Auf weitere Nachfrage des Berichterstatters hat sich der Leiter der Ferienwohnanlage P, zu der auch ein Prospekt mit Fotos des Swimmingpools vorliegt, zu den Gegebenheiten am Unfallort geäußert. Die Beklagte hat noch ihren Schriftverkehr mit dem Leiter der Hotelanlage aus dem Jahre 2002 übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten (R15-L312-27247) Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat dem Kläger zu Unrecht Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztenrente und Heilbehandlung) gewährt. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2000 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen von der Beklagten als Arbeitsunfall zu entschädigenden Unfall erlitten, als er sich in der Nacht vom 10. zum 11. September 1999 schwerst und nachhaltig verletzte.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dazu gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII kraft Gesetzes auch Verrichtungen eines Studierenden während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, soweit er nicht bereits zu den nach Nr. 1 Versicherten gehört (so die Konkurrenzregelung des § 135 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII), was nicht der Fall ist.
Der Kläger war zwar zum Unfallzeitpunkt Studierender einer (Fach-)Hochschule. Er hat aber keinen Arbeitsunfall erlitten.
Hierzu ist es erforderlich ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 63, 273, 274). Der zunächst erforderliche innere Zusammenhang – also die sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit – ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuches allgemein bildender Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt; hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (vgl. BSGE 41, 149, 151; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 mwN). Allerdings sind bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule die gegenüber dem Bereich der allgemein bildenden Schulen besonderen Verhältnissen einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten. Nicht nur der unmittelbare Besuch von Vorlesungsveranstaltungen einer Hochschule während der Vorlesungszeit soll versichert sein, da sich das Studium an einer Hochschule hierin nicht erschöpft und oftmals – je nach der persönlichen Ausrichtung des Studiums des einzelnen Studenten – die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht einmal den wesentlichen Teil des Aufenthalts an einer Hochschule ausmacht. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie z. B. Seminare, Institute und Universitätsbibliotheken zu Studienzwecken aufsuchen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Unfallversicherung, 12. Auflage, Stand 161. Lieferung – März 2007 § 2 Rdnr. 523). Zur Aus- und Fortbildung gehören ebenfalls Exkursionen, Praktika und Prüfungen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (BSGE 37, 98,100; 44, 100, 101). Den Gesetzesmaterialien sind aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für den Studierenden an einer Hochschule eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium im inneren Zusammenhang steht, erfolgen sollte (vgl. dazu eingehend BSGE 44, 100, 102/103; BSG, Urteil vom 28. Februar 1990, 2 RU 34/89, SozR 3-2200 § 539 Nr. 1). Nur der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGB I Seite 237) für Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung vorhanden gewesene Unfallversicherungsschutz (siehe § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO in der Fassung des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes vom 30. April 1963, BGB I Seite 241) sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auf einen erweiterten Personenkreis ausgedehnt werden. Damit ist noch kein durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, hinsichtlich dieses in der Gestaltung seiner Aus- und Fortbildung ohnehin freieren Personenkreises eine Ausdehnung auch des Umfangs des Versicherungsschutzes anzunehmen. Die gesetzliche Formulierung "Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen" bedingt nicht etwa eine an den Status gebundene Interpretation. Dementsprechend sind etwa private Studien und Lehrstoff bezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen nicht versichert (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1996, 2 RU 12/96 SozR 3-2200 § 539 Nr. 36 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1). Für den Versicherungsschutz kommt es damit ebenso wie im Schulbereich hier entscheidend darauf an, ob die entsprechende Verrichtung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist, da nur in diesem Fall die Hochschule infolge der ihr auferlegten Unfallverhütungsmaßnahmen zumindest die Möglichkeit hat, dem Eintritt von Unfällen entgegenzuwirken. Die Beschränkung auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule erzwingt daher die Notwendigkeit eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Hochschule und ihren Veranstaltungen (BSGE 55, 141, 144). Nach diesen Grundsätzen hat das BSG Versicherungsschutz angenommen (die Aufzählung folgt der im Urteil des BSG vom 18. April 2000, B 2 U 5/99 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 49) bei einem beruflich Fortzubildenden auf dem Weg zur Universitätsbibliothek, um sich dort Fachliteratur für einen Fernlehrgang auszuleihen (BSGE 35, 207, 209), bei einem Schüler auf dem Weg zur Besorgung von Material für den Unterricht im Auftrag eines Lehrers (BSGE 51, 257), einem Schüler beim Austausch eines Schulbuchs außerhalb der Schule mit einem Mitschüler, mit dem er gemeinsam das Buch mit der Anordnung des Austausches erhalten hatte (BSG SozR 2200 § 549 Nr. 9), einem Schüler, der seinen zu Hause vergessenen Ausweis holen wollte, ohne den er an der Schulveranstaltung nicht teilnehmen konnte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120), einer Studentin auf dem Nachhauseweg nach der Einschreibung (SozR 2200 § 539 Nr. 122), einem Schüler zu einer Buchhandlung um sich – auf Einlassung der Schule – Bücher anzuschaffen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), einer Schülerin auf dem Nachhauseweg von der von einem eingetragenen Verein getragenen Hausaufgabenhilfe, an der nur Schüler teilnehmen durften, die vom Schulleiter auf Vorschlag des Klassenlehrers ausgewählt waren (BSG, Urteil vom 4. Dezember 1991, 2 RU 79/90 USK 91 178), einem Schüler während eines von der Schule organisierten Auslandsaufenthaltes – Schüleraustausch – (SozR 3-2200 § 539 Nr. 22) und schließlich einem Studenten beim Aufenthalt in der Universitätsbibliothek, um – erfolglos – zu erforschen, ob ein geeignetes Busch für seine Studienzwecke vorhanden ist (BSG, Urteil vom 4. Juli 1995, 2 Ru 45/94 USK 95 163). Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 3-2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, dass bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen (BSG, Urteil vom 30. März 1988, 2 RU 61/87, USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 30. Mai 1988, 2 RU 5/88, USK 8857), einer Studentin einer Pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), einer Studentin auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit ihrer Diplomarbeit bestand (BSGE 73, 5), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993, 2 RU 13/92, HV-Info 1993, 2207) und schließlich einer Studentin auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihr frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Kasuistik und den vom BSG entwickelten Rechtsgrundsätzen, denen sich der Senat anschließt, steht zur Überzeugung des Senates nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) fest, dass der Unfall des Klägers vom 11. September 1999 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist, weil die weiteren Tätigkeiten des Klägers nach Beendigung der Exkursionsfahrt am Abend des 10. September 1999, spätestens aber als er sich von seiner Arbeitsgruppe auf dem Gelände der Freizeitanlage getrennt und Richtung Swimmingpool begeben hatte, nicht mehr in den organisatorischen Verantwortungsbereich der FHTW fiel.
Die unter der Leitung von Prof. Dr. T als Angestelltem der FHTW stehende Studienfahrt einer Gruppe von Bauingenieurstudenten der FHTW – zusammen mit einer weiteren Gruppe von Architekturstudenten der Fachhochschule H – nach Südfrankreich war eine ins Ausland strahlende studienbezogene Veranstaltung der FHTW i. S. des § 4 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, bei der jeder einzelne der Exkursionsteilnehmer grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII fallen konnte. Dies gilt aber nur für Verrichtungen der Exkursionsteilnehmer, die innerhalb des organisatorischen Rahmens in der Verantwortung des die Studienfahrt durchführenden Prof. Dr. T lagen und nicht privaten Zwecken diente. Ebenso wie bei Schülern auf einer Klassenfahrt (vgl. BSG, Urteil vom 05. Oktober 1995, 2 RU 44/94, Soz-R 3-2200 § 539 Nr. 34) sind bei Studierenden während einer von der Hochschule organisierten und verantworteten Studienfahrt Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Gemeinschaftsveranstaltungen und Stadtbesichtigungen sowie dorthin und von dort zur Unterkunft zurückführende Wege als überwiegend als außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule zu qualifizierende Tätigkeiten unversichert. Insoweit stand zwar die Teilnahme der Studierenden an den vom Quartier der Gruppe aus stattfindenden Exkursionen zu den verschiedenen Exkursionsorten und von dort zurück, nicht aber der Aufenthalt der Teilnehmer in der Ferienanlage selbst, soweit er privaten Wohn-, Versorgungs- und Freizeitzwecken der Teilnehmer diente. Die Studierenden unterlagen bezüglich der Gestaltung ihres Aufenthaltes in der Ferienanlage nicht der Aufsicht/Weisung des die verschiedenen Exkursionsfahrten organisierenden und leitenden Prof. Dr. T.
Aber auch die vor dem Unfall noch in der Nacht des 10. September 1999 stattgehabte Nachbearbeitung des Referates des Klägers über das Ziel der Exkursionsfahrt dieses Tages lag nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der FHTW. Auch wenn es sich um eine studien- und lehrstoffbezogene, also in einem inhaltlichen Zusammenhang der Exkursionsfahrt selbst stehende Tätigkeit, nämlich der Zusammenfassung von Lernergebnissen gehandelt hat, gehörte diese Tätigkeit des Klägers zu seiner privaten Lebenssphäre. Ausreichend ist gerade nicht, dass, wie das SG anhand der Zeugenaussagen zu Recht festgestellt hat, es sich bei der Nachbearbeitung des Referates vom Tage um eine Verrichtung gehandelt hat, die dem Zweck der Exkursion diente, wenn diese Tätigkeit gerade nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, sondern wie hier im privaten Verantwortungsbereich des Klägers gelegen hat.
Dass die Nacharbeit an dem Referat über "N" am 10./11. September 1999 nach Beendigung der Exkursion nach N außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der FHTW gestanden hat, ergibt sich zum einen daraus, dass das offizielle Exkursionsprogramm für den 10. September 1999, bei dem eine Busfahrt von der Appartementanlage über A und N – mit Besichtigung diverser Baudenkmäler (Atheater, M-Karree, P-A, P) und wieder zurück zur Unterkunft durchgeführt wurde, nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Klägers gegen 21:30 Uhr beendet war. Bei den danach folgenden Tätigkeiten des Essens und Duschens handelte es sich um unversicherte, private Verrichtungen. Dies gilt auch für die dann nachfolgende Nachbearbeitung der an diesem Tag vom Kläger und dem Zeugen FS gehaltenen Referate. Wie dieser Zeuge bekundet hat (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 7), hatten sich er und der Kläger zu einem Treffen am Pool verabredet; die – nach Angaben des Klägers – sich dann mit sieben Studenten zusammenfindende Arbeitsgruppe (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002), hatte sich etwas abseits von weiteren Studenten, die "einfach nur den Abend miteinander verbracht" hatten (S. 7 der Aussage des Zeugen S, Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002), in der Nähe des Pools zusammen gesetzt. Die Nachbearbeitung des Referates, an der sich aktiv nur der Kläger und der Zeuge S beteiligt hatten, während die anderen "mit Bemerkungen zur Seite gestanden" hätten (S. 7 der Aussage des Zeugen S, aaO.) dauerte ca. 1 bis 1½ Stunden; auch nach den Aussagen der Zeugen M und F vom (Anlage 2 und 3 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002) beschränkte sich die Mithilfe der Arbeitsgruppe an der Sitzgruppe am Pool im Wesentlichen auf die Formulierungen des Referates, weniger auf inhaltliche Schwerpunkte. Die einzelnen Referate wurden weder vom Exkursionsleiter bewertet, noch handelte es sich um eine nach einer Prüfungs- oder Studienordnung zu erbringende Leistungen (vgl. Aussage der Zeugin F, Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002; Aussage des Zeugen S, Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002). Es war auch nicht so, dass jeder Student ein Referat halten musste, vielmehr konnte man sich für ein Referat melden oder nicht (vgl. Aussage der Zeugin F, Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002). Es waren bestimmte Themen vorgegeben, die durch Referate zu belegen waren, wobei die erste Liste für die Referate bereits im April 1999, also weit vor der Exkursion herausgegeben worden war (vgl. Aussage des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2002, Sitzungsniederschrift S. 2 sowie Zeugin F, Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002). Was die Referate inhaltlich jeweils enthalten mussten, welcher Hilfsmittel man sich bei der Anfertigung bediente, inwieweit die Referate vor dem jeweiligen Vortragstag ausgearbeitet sein mussten, war nicht vorgegeben. Die im Verwaltungsverfahren übersandte "Referate-Liste" weist unter "5." als Thema für den Kläger lediglich den Titel "N – Geschichte und Stadtentwicklung (2 Personen)" auf; nähere Details enthält sie nicht. Insoweit handelte es sich bei der anzufertigenden Arbeit um eine eigene und unabhängige wissenschaftliche Leistung, ohne dass diese vom Exkursionsleiter oder anderen Personen betreut gewesen wäre. Die vom Kläger getätigte Arbeit war in ihrer Durchführung und Gestaltung der Einwirkung seitens der Hochschule – hier in Gestalt von Prof. Dr. T – entzogen und daher auch nicht ihrem organisatorischen Verantwortungsbereich zuzuordnen. Das Zusammentreffen des Zeugen S und des Klägers in der Nacht zum 10./11. September 1999 ist auch nicht - wie der Kläger meint - vergleichbar einem Bibliotheksaufenthalt eines Studierenden an einer Universität, sondern eher einer privaten – nicht versicherten – Arbeitsgemeinschaft von Studierenden, die sich zur Herstellung eines Referates zusammenfinden und zwar außerhalb einer zeitlich festgelegten Lehrveranstaltung. Die Nacharbeit des Klägers an seinem Referat wird auch nicht dadurch zu einer Tätigkeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, dass die nachbearbeiteten Referate in einer Art "Exkursionsbuch" von der FHTW nachträglich zur Dokumentation zusammengefasst wurden. Denn diesbezüglich handelte es sich lediglich um eine Zusammenfassung privater Arbeitsergebnisse zu Dokumentationszwecken (vgl. Aussage des Zeugen S, Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002). Die Nacharbeit des Klägers an seinem Referat lässt sich am ehesten mit der Anfertigung einer "Hausaufgabe" eines Schülers im privaten Bereich (vgl. BSGE 41, 247, 259) vergleichen, die die Ergebnisse der eigentlichen Veranstaltung – der jeweils durchgeführten Exkursionen zu den Städten und Baudenkmälern, also die eigentlichen "Lehrveranstaltungen" – sichern sollte; dabei war es den an der Exkursion teilnehmenden Referenten freigestellt, wann und wo sie ihre Nacharbeiten machen sollten, um die "Hausaufgabe" zu erfüllen. Nach Aussage des Zeugen S war lediglich vorgegeben, dass das Referat in digitaler Form noch im selben Jahr abzugeben war (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 7). Insoweit handelte es sich auch lediglich um Vorarbeiten zu der endgültigen Form des Referates, das nicht auf Papier, sondern in digitaler Form auch erst nach Beendigung der gesamten Exkursion vorliegen musste. Dass es sich um eine noch nicht veröffentlichungswürdige Form des nachbearbeiteten Referats gehandelt hat, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen S, dem die Unterlagen des Klägers am Morgen nach dem Unfall übergeben worden waren; der Zeuge S hat nämlich bekundet (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 8), dass es sich bei den Unterlagen lediglich um Bleistiftnotizen gehandelt habe. Auch wenn es richtig sein mag, dass eine zügige Nachbearbeitung wegen der Unmittelbarkeit der zu verarbeitenden Eindrücke und des gedrängten Besuchsprogramms angezeigt war, änderte dies nichts daran, dass es sich um eine private und nicht um eine Tätigkeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der FHTW gehandelt hat.
Dass sich der Kläger nach Beendigung der Nacharbeiten an seinem Vortrag und unmittelbar vor dem Unfall bei versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule befunden hat, lässt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er sich auf den Weg zu seiner Unterkunft gemacht hatte, etwa – wie die Zeugin F bekundet hat (Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 14) –, um die Referatsunterlagen in sein Zimmer zurück zu bringen, hat es sich um eine unversicherte, weil der privaten Lebenssphäre des Klägers zuzuordnende Tätigkeit/einen privaten Weg des Klägers gehandelt. Das, was für die Nachbereitung selbst gilt, würde insoweit auch für den Weg zur Aufbewahrung der Referatsunterlagen gelten. Sollte der Kläger sich aufgemacht haben, um sich zum Schlafen in sein Appartement zu begeben, was angesichts der vorgerückten Stunde und der am nächsten Tag anstehenden weiteren Exkursionsfahrt zwar plausibel, aber nicht zwingend ist, handelte es sich ebenfalls um eine in den privaten Bereich gehörende, unversicherte Tätigkeit Da es sich auch nicht um einen vom Exkursionsleiter angeordneten Weg handelte, den der Kläger nach Beendigung seiner Tätigkeit, sich von der Sitzgruppe am Pool entfernend, beschritt (vgl. hierzu Brackmann a.a.O., § 2 Rd-Nr. 106 zu einem von einem Lehrer angeordneten Weg außerhalb der Schule und des Unterrichtszeit), scheidet auch insoweit eine Verrichtung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule aus. Dass der Kläger irgendeine Verrichtung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule tätigen wollte, als er die Sitzgruppe am Pool verließ, lässt sich nicht feststellen.
Soweit auch außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegende private Verrichtungen in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen werden können, hängt dies nach der Rechtsprechung des BSG – in Anlehnung an das Bestehen von Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen (BSG, Urteil vom 5. Oktober 1995, 2 RU 44/94, SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; Urteil vom 22. September 1966, 2 RU 101/66, SozR Nr. 3 zu § 548 RVO) – auch für Exkursionen (in den genannten Fällen des BSG Klassenfahrten eines Gymnasiums bzw. einer Berufsfachschule) – davon ab, ob besondere Gefahr bringende Umstände im Bereich der Aufenthaltsstätte den Unfall wesentlich verursacht haben. Es muss sich dabei um Gefahr bringende Umstände handeln, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten – hier dem Studierenden während des Aufenthaltes in einer Ferienanlage, die als Wohnort für die Zeitdauer der Exkursion dient, – während seines normalen Verweilens am Wohn- und Betriebsort nicht begegnet wären. Dabei kommt vor allem dem Moment der mangelnden Vertrautheit des Reisenden mit den räumlichen Gegebenheiten des Aufenthaltsortes eine vielfach ausschlaggebende Bedeutung zu. Hier lässt sich ein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen einem solchen Gefahr bringenden besonderen Umstand des Aufenthaltsortes des Klägers, also der Ferienanlage und dem Unfall des Klägers schon deshalb nicht feststellen, weil schon der unmittelbare Unfallhergang, in dem sich der Gefahr bringende äußere Umstand verwirklicht haben muss, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Darüber hinaus lassen sich auch keine besonderen Gefahr bringenden Umstände und Momente der Ferienanlage in dem geschilderten Sinne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, die wesentliche Ursache des Unfalls des Klägers sein könnten.
Dass der Unfall des Klägers, wie die Beklagte vermutet, Folge eines willentlichen Kopfsprungs in den Pool, gewesen ist, lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, auch wenn im übersetzten "Rechenschaftsbericht über die Krankenhausaufnahme im Krankenhaus S in M" vom 15. September 1999 von einem "Kopfsprung in Niedrigwasser mit Aufprall auf den Scheitel" die Rede ist. Ob diese Aussage auf dem gebotenen Verletzungsbild beruhte oder worauf sonst, kann dahin stehen. Denn keiner der Zeugen hat einen solchen Vorgang geschildert. Soweit die Zeugen/Zeuginnen überhaupt etwas dazu bekundet haben, wie der Kläger ins Wasser des Pools gekommen ist, haben zwei von ihnen (K M, schriftliche Aussage vom 30. Oktober 1999, auf Anforderung der Beklagten: " ...Plötzlich stolperte S an einer kleinen Kante als wir den Pool passierten und stürzte in den Pool "; F S, schriftliche Aussage vom 28. Oktober 1999, auf Anforderung der Beklagten: ".Auf diesem Weg ist S am Rand des Swimmingpools gestrauchelt und in den Pool gestürzt ") zwar zunächst die Angabe des Klägers, irgendwie gestürzt oder gestrauchelt und danach in das Becken gefallen zu sein, gestützt; in der Vernehmung durch die Kammervorsitzende vom 16. Oktober 2002, haben diese beiden Zeugen aber bekundet, den Unfallhergang gerade nicht beobachtet zu haben (K M gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002: " Von den Einzelheiten des Unfalls habe ich weder Kenntnis genommen noch heute irgendwelche Erinnerungen daran. Insoweit entspricht der Zeugenfragebogen wohl nicht der Wahrheit. Ich war damals allein in England und hatte auch keine Möglichkeit, mich mit jemand anderem abzustimmen "; F S gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002: " Den Unfallhergang habe ich selbst nicht gesehen. Der Kläger ist vor mir losgegangen, so dass ich den Unfallhergang nicht beobachten konnte. Ich befand mich ca. 20 bis 25 m vom Pool entfernt, als ich einen Aufschlag auf das Wasser hörte. Ich habe mich dann in Richtung Pool begeben und nur noch gesehen, wie der Kläger bereits an der Stelle, die auf der Skizze als Treppe eingezeichnet ist, aus dem Wasser heraus getragen worden ist "). Wie der Kläger in den Pool und dabei in Kontakt mit dem Poolboden gekommen ist, lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen.
Auch was die räumlichen und sonstigen Gegebenheiten der Ferienanlage in der Unfallnacht betrifft, lassen sich besondere Gefahr bringende Umstände/Momente, die wesentlich zum Unfall des Klägers hätten beitragen können, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen. Weder der zurückgelegte Weg des Klägers von der Terrasse zum Pool, noch am Pool vorbei zum Wohnbereich der Appartementanlage wies besondere Gefahr erhöhende Umstände auf. Der Weg vom Tisch weg zur Unterkunft wird weder als wegen Nässe glitschig noch als dunkel beschrieben. Vielmehr ist nach allen vorliegenden Zeugenaussagen und der Auskunft von Seiten des Leiters der Hotelanlage festzustellen, dass der Weg am Pool vorbei beleuchtet gewesen ist. So hat die Zeugin W in ihrer schriftlichen Beantwortung des Unfallfragebogens vom 11. Oktober 2002, den die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat, bekundet, dass abendliche Zusammentreffen am Pool gerade wegen der Beleuchtung dort stattfanden; nach der Aussage des Zeugen S standen an den Tischen Lampen, die auch Licht zum Pool, der selbst unbeleuchtet war, hinüber geworfen hätten (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 7); nach der Aussage der Zeugin F fiel das Licht von der Sitzgruppe aus auf den am Pool vorbeiführenden Weg, ohne dass dort weitere Lampen gestanden hätten (Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002, S. 14). Der Zeuge L hat schriftlich im Unfallfragebogen der Beklagten vom 2. Dezember 1999 (Eingangsdatum bei der Beklagten) ca. 5 bis 10 m vom Kläger entfernt gewesen zu sein, als er diesen nach dem Aufschlag im Wasser in Rückenlage reglos sah; dies bedeutet, dass die Umgebung des Pools jedenfalls so hell beleuchtet gewesen ist, dass auch der im Pool liegende Kläger von außerhalb auf 5 bis 10 m Entfernung erkannt werden konnte, obwohl der am Pool vorbei führende Weg wie der Pool selbst über keine eigene Beleuchtung verfügt haben sollen. Nach den schriftlichen Angaben des Leiters der Appartementanlage vom 30. Oktober 2002 war das Schwimmbad die ganze Nacht beleuchtet; allerdings hat er keine genaueren Angaben zum Umfang der Beleuchtung gemacht. Der Kläger selbst hat keine Angaben zur Beleuchtungssituation in und um den Pool in der Unfallnacht machen können. Einen Mangel an Vertrautheit mit der Anlage hat der Kläger nicht geltend gemacht; er befand sich auch schon – nach Antritt der Reise am 4. September 1999 – den fünften Tag in der Anlage.
Der hilfsweise vom Kläger gestellte Antrag zu 1. ist abzulehnen, weil als wahr unterstellt werden kann, dass der Kläger, als er aus dem Wasser geborgen wurde, angekleidet war. Denn selbst unter Berücksichtigung einer solchen Tatsache lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, auf welche Art und Weise, z.B. ob gewillkürt oder nicht, der Kläger in das Wasser geraten war. Insoweit bleibt auch unter Berücksichtigung dieses Indizes der genaue Unfallhergang im Dunkeln.
Auch dem vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag zu 2. war nicht zu folgen. Denn hierfür fehlt es an den Anknüpfungstatsachen, die einem Sachverständigen vorgegeben werden müssten, damit er überhaupt beurteilen könnte, ob der Kläger – wie behauptet – in der Unfallnacht des 11. September 1999 nicht hinreichend sehen konnte, als er vom "beleuchteten Terrassenbereich in den unbeleuchteten Poolbereich" getreten ist. Insoweit wird verwiesen auf die – an Hand der vorliegenden Zeugenaussagen – vom Senat auf S. 18 des Urteils getroffenen Feststellungen, wonach der "Poolbereich" soweit es sich um die Umwegung des Pools gehandelt hat, gerade nicht unbeleuchtet, sondern zumindest indirekt beleuchtet gewesen ist.
Dem vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag zu 3. ist der Senat ebenfalls nicht gefolgt. Denn die Behauptung, dass der Kläger an der von ihm in der Skizze Bl. 137 der Gerichtsakten gekennzeichneten Stelle seitlich des Pools gestrauchelt, gestürzt und nur dort ins Wasser gekommen sein könne, ist eine willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Behauptung, für die der Senat keinerlei Anhaltspunkte hat. Der Kläger hat einen solchen Hergang ausweislich des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2004 (Bl. 135 der Gerichtsakten) selbst lediglich für möglich gehalten hat und in der mündlichen Verhandlung hierzu nichts Neues vorgetragen. Zur Überzeugung des Senates lässt sich in diesem Zusammenhang nur der Bergungsort des Klägers feststellen, der – ausweislich der vom Zeugen M bei seiner Vernehmung am 16. Oktober 2002 gefertigten Skizze (Bl. 39 der Gerichtsakten und Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2002) – etwa in der Mitte der Stirnseite des Pools gelegen hat. Selbst bei Nachweis eines Sturzes des Klägers an der vermuteten Stelle ergäbe sich kein Versicherungsschutz. Es wäre nicht bewiesen, dass der Kläger bei versicherter Tätigkeit in den Pool gestürzt wäre und/oder einer besonderen Gefahr der Anlage zum Opfer gefallen wäre.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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