Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
42
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 42 AS 155/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab Juli 2006.
Die am 00.00.1956 geborene Klägerin beantragte erstmals am 19.04.2006 Hilfeleistungen nach dem SGB II und gab hierbei an, ihr Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sei Herr T. Vom 09.05.2006 bewilligte die Beklagte zunächst für die Zeit ab Antragstellung bis einschließlich Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II ergänzend zu den Arbeitslosengeld-I-Ansprüchen der Klägerin nach dem SGB III.
Am 05.05.2006 teilte die Klägerin mit, ihr Lebensgefährte habe Arbeit gefunden; ab Juni 2006 sei sie daher nicht mehr bedürftig und nehme den Antrag auf Hilfeleistungen zurück.
Am 13.06.2006 beantragte die Klägerin erneut Hilfeleistungen nach dem SGB II und wies darauf hin, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes-I nach dem SGB III am 01.07.2006 auslaufe.
Mit Schreiben vom 05.07.2006 forderte die Beklagte von der Klägerin die Vorlage ihrer Kontoauszüge für die Zeit seit Juni 2006, die Vorlage von Kontoauszügen des Herrn T seit Mai, die Vorlage von Lohnnachweisen und Nachweisen über die Verbindlichkeiten von Herrn T sowie den Arbeitsvertrag von Herrn T. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin entgegnete diesem Ansinnen mit Schreiben vom 07.07.2006 und führte aus, die Klägerin teile die Wohnung mit Herrn T erst seit dem 01.11.2004 und könne daher nicht als sogenannte "eheähnliche Lebensgemeinschaft" angesehen werden. Das Einkommen von Herrn T müsse daher unberücksichtigt bleiben. Mit weiterem Schreiben vom 12.07.2006 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Vorlage der mit Schreiben vom 05.07.2006 geforderten Unterlagen. Sie setzt eine Frist bis zum 25.7.2006 und wies die Klägerin darauf hin, dass bei fehlender Mitwirkung die Sozialleistung nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch I versagt werden könne.
Mit Bescheid vom 02.08.2006 lehnte die Beklagte den Antrag vom 13.06.2006 unter Verweis auf die nur unvollständigen Antragsunterlagen ab. Ob Bedürftigkeit tatsächlich vorliege, könne angesichts der fehlenden Unterlagen nicht geprüft werden.
Am 16.08.2006 widersprach die Klägerin dem Bescheid vom 02.08.2006 und führte zur Begründung aus, bei den nicht vorgelegten Unterlagen handele es sich lediglich um solche, die Herrn T betreffen. Mangels eheähnlicher Lebensgemeinschaft komme es auf dessen Einkommensverhältnisse aber nicht an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe auch ihre eigenen Kontoauszüge nicht eingereicht, obwohl sie hierzu mit Schreiben vom 05.07.2006 unter angemessener Fristsetzung aufgefordert worden sei. Ein wichtiger Grund für die Nichtvorlage der Kontoauszüge bestehe nicht. Da begründete Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin bestanden hätten, sei die Vorlage der Kontoauszüge auch erforderlich gewesen. Hilfsweise wies die Beklagte zudem darauf hin, dass von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall auch dann ausgegangen werden könne, wenn das Zusammenleben noch weniger als 3 Jahre betrage. Die Klägerin habe selbst in ihrem Antrag vom 19.04.2006 Herrn T als eheähnlichen Partner bezeichnet.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.11.2006 Klage erhoben, die trotz mehrfacher Erinnerung seitens des Gerichts nicht begründet wurde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 02.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 11.9.2007 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es die Klage für unbegründet hält und mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Sache durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheiden, denn der zugrunde liegende Sachverhalt ist aufgeklärt und die dem Streit zugrunde liegende Probleme sind einfacher Natur.
Die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 SGG zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den Ablehnungsbescheid vom 02.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 nicht beschwert im Sinne von § 54 Absatz 1 SGG, denn der Bescheid erweist sich als rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 02.08.2006 die Erbringung von Sozialleistungen nach dem SGB II zu Recht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Nach § 66 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seine Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Wer Sozialleistungen beantragt, hat nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil sie die von der Beklagten geforderten Kontoauszüge ihres eigenen Kontos nicht vorgelegt hat. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.07.2006 unter anderem die Vorlage der Kontoauszüge der Klägerin seit Juni 2006 verlangt. Diesem Ansinnen hat die Klägerin nicht entsprochen und dem lediglich entgegnet, auf die Einkommensverhältnisse von Herrn T komme es nicht an. Die Beklagte ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und ihres pflichtgemäßen Ermessens bei der Sachaufklärung zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Vorlage ihrer Kontoauszüge für die Zeit seit Juni 2006 verpflichtet ist, weil diese Kontoauszüge als ein für die Leistung erhebliches Beweismittel anzusehen sind. Die Vorlage von Kontoauszüge ist nicht nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für einen Leistungsmißbrauch sprechen (vgl. insoweit Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2005, Aktenzeichen L 7 AS 32/05 ER), sondern immer dann, wenn die Prüfung der Bedürftigkeit, d. h., die in den §§ 11 und 12 SGB II vorgeschriebene Einkommens- und Vermögensprüfung ohne Vorlage dieser Kontoauszüge zuverlässig nicht möglich ist (LSG NRW, Beschluss vom 11.02.2008, Aktenzeichen L 9 B 198/07 AS ER). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kontoauszüge nur für einen relativ kurzen, zeitlich begrenzten Zeitraum verlangt werden. Soweit die Vorlage der Unterlagen nach § 60 Absatz 1 SGB I legitimerweise gefordert wird, bestehen dagegen keine datenschutzrechtlichen Bedenken (LSG NRW, Beschluss vom 04.12.2006, Aktenzeichen L 9 B 117/06 AS ER). Aus den Kontoauszüge der Klägerin hätten sich möglicherweise für die Leistung nach dem SGB II relevante Informationen ergeben. Die Forderung der Vorlage der Kontoauszüge ist sowohl erheblich als auch erforderlich im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin noch bis 01.07.2006 Leistungen nach dem SGB III erhalten hat. Die von der Beklagten geforderten Kontoauszüge für die Zeit seit Juni 2006 bis maximal Juli 2006 - letzteres ergibt sich aus dem von der Beklagten gesetzten Termin am 11.07.2006 (vgl. Schreiben der Beklagten vom 05.07.2006) - hätten insoweit möglicherweise Informationen betreffend des Zuflusses des Arbeitslosengeldes I geliefert. Dies wäre für den SGB-II-Anspruch im Monat Juli möglicherweise relevant gewesen wären, da es auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens ankommt. Die Kontoauszüge der Klägerin hätten gegebenenfalls auch darüber Auskunft geben können, inwieweit Anhaltspunkte für oder gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn T bestehen, da zum Beispiel Modalitäten der Mietzinszahlung oder gemeinsame Verpflichtungen bzw. Versicherungen Indiz für das Bestehen einer sogenannten "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" sein können.
Die Beklagte hat die Klägerin auch im Sinne von § 66 Absatz 3 SGB I hinreichend über die möglichen Folgen der mangelnden Mitwirkung belehrt. Im Erinnerungsschreiben vom 12.07.2006 hat sie die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sozialleistung bei mangelnder Mitwirkung ganz versagt werden kann. Auch war die von der Beklagten gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen hinreichend. Sie hat die Unterlagen erstmals mit Schreiben vom 05.07.2006, und sodann mit Schreiben vom 12.07.2006 gefordert und eine Nachfrist bis zum 25.07.2006 gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist zu kurz gewesen ist, hat das Gericht nicht.
Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Beklagte zu Recht auch die Vorlage von Kontoauszügen und Einkommensnachweisen des Herrn T verlangt hat, kommt es nicht an. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob zwischen der Klägerin und Herrn T eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft dergestalt bestanden hat, dass auch Herr T als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist und es demzufolge auch auf dessen Einkommen ankommt. Das Gericht weist die Klägerin lediglich ergänzend darauf hin, dass nach Aktenlage sehr viel für eine derartige Einstandsgemeinschaft spricht. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Klägerin offenbar aufgrund eigener Veranlassung am 05.05.2006 bei der Beklagten vorgesprochen hat und dort mitteilte, ihr Lebensgefährte habe wieder Arbeit gefunden und sie sei daher nicht mehr bedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab Juli 2006.
Die am 00.00.1956 geborene Klägerin beantragte erstmals am 19.04.2006 Hilfeleistungen nach dem SGB II und gab hierbei an, ihr Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sei Herr T. Vom 09.05.2006 bewilligte die Beklagte zunächst für die Zeit ab Antragstellung bis einschließlich Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II ergänzend zu den Arbeitslosengeld-I-Ansprüchen der Klägerin nach dem SGB III.
Am 05.05.2006 teilte die Klägerin mit, ihr Lebensgefährte habe Arbeit gefunden; ab Juni 2006 sei sie daher nicht mehr bedürftig und nehme den Antrag auf Hilfeleistungen zurück.
Am 13.06.2006 beantragte die Klägerin erneut Hilfeleistungen nach dem SGB II und wies darauf hin, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes-I nach dem SGB III am 01.07.2006 auslaufe.
Mit Schreiben vom 05.07.2006 forderte die Beklagte von der Klägerin die Vorlage ihrer Kontoauszüge für die Zeit seit Juni 2006, die Vorlage von Kontoauszügen des Herrn T seit Mai, die Vorlage von Lohnnachweisen und Nachweisen über die Verbindlichkeiten von Herrn T sowie den Arbeitsvertrag von Herrn T. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin entgegnete diesem Ansinnen mit Schreiben vom 07.07.2006 und führte aus, die Klägerin teile die Wohnung mit Herrn T erst seit dem 01.11.2004 und könne daher nicht als sogenannte "eheähnliche Lebensgemeinschaft" angesehen werden. Das Einkommen von Herrn T müsse daher unberücksichtigt bleiben. Mit weiterem Schreiben vom 12.07.2006 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Vorlage der mit Schreiben vom 05.07.2006 geforderten Unterlagen. Sie setzt eine Frist bis zum 25.7.2006 und wies die Klägerin darauf hin, dass bei fehlender Mitwirkung die Sozialleistung nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch I versagt werden könne.
Mit Bescheid vom 02.08.2006 lehnte die Beklagte den Antrag vom 13.06.2006 unter Verweis auf die nur unvollständigen Antragsunterlagen ab. Ob Bedürftigkeit tatsächlich vorliege, könne angesichts der fehlenden Unterlagen nicht geprüft werden.
Am 16.08.2006 widersprach die Klägerin dem Bescheid vom 02.08.2006 und führte zur Begründung aus, bei den nicht vorgelegten Unterlagen handele es sich lediglich um solche, die Herrn T betreffen. Mangels eheähnlicher Lebensgemeinschaft komme es auf dessen Einkommensverhältnisse aber nicht an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe auch ihre eigenen Kontoauszüge nicht eingereicht, obwohl sie hierzu mit Schreiben vom 05.07.2006 unter angemessener Fristsetzung aufgefordert worden sei. Ein wichtiger Grund für die Nichtvorlage der Kontoauszüge bestehe nicht. Da begründete Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin bestanden hätten, sei die Vorlage der Kontoauszüge auch erforderlich gewesen. Hilfsweise wies die Beklagte zudem darauf hin, dass von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall auch dann ausgegangen werden könne, wenn das Zusammenleben noch weniger als 3 Jahre betrage. Die Klägerin habe selbst in ihrem Antrag vom 19.04.2006 Herrn T als eheähnlichen Partner bezeichnet.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.11.2006 Klage erhoben, die trotz mehrfacher Erinnerung seitens des Gerichts nicht begründet wurde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 02.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 11.9.2007 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es die Klage für unbegründet hält und mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Sache durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheiden, denn der zugrunde liegende Sachverhalt ist aufgeklärt und die dem Streit zugrunde liegende Probleme sind einfacher Natur.
Die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 SGG zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den Ablehnungsbescheid vom 02.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 nicht beschwert im Sinne von § 54 Absatz 1 SGG, denn der Bescheid erweist sich als rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 02.08.2006 die Erbringung von Sozialleistungen nach dem SGB II zu Recht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Nach § 66 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seine Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Wer Sozialleistungen beantragt, hat nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil sie die von der Beklagten geforderten Kontoauszüge ihres eigenen Kontos nicht vorgelegt hat. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.07.2006 unter anderem die Vorlage der Kontoauszüge der Klägerin seit Juni 2006 verlangt. Diesem Ansinnen hat die Klägerin nicht entsprochen und dem lediglich entgegnet, auf die Einkommensverhältnisse von Herrn T komme es nicht an. Die Beklagte ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und ihres pflichtgemäßen Ermessens bei der Sachaufklärung zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Vorlage ihrer Kontoauszüge für die Zeit seit Juni 2006 verpflichtet ist, weil diese Kontoauszüge als ein für die Leistung erhebliches Beweismittel anzusehen sind. Die Vorlage von Kontoauszüge ist nicht nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für einen Leistungsmißbrauch sprechen (vgl. insoweit Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2005, Aktenzeichen L 7 AS 32/05 ER), sondern immer dann, wenn die Prüfung der Bedürftigkeit, d. h., die in den §§ 11 und 12 SGB II vorgeschriebene Einkommens- und Vermögensprüfung ohne Vorlage dieser Kontoauszüge zuverlässig nicht möglich ist (LSG NRW, Beschluss vom 11.02.2008, Aktenzeichen L 9 B 198/07 AS ER). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kontoauszüge nur für einen relativ kurzen, zeitlich begrenzten Zeitraum verlangt werden. Soweit die Vorlage der Unterlagen nach § 60 Absatz 1 SGB I legitimerweise gefordert wird, bestehen dagegen keine datenschutzrechtlichen Bedenken (LSG NRW, Beschluss vom 04.12.2006, Aktenzeichen L 9 B 117/06 AS ER). Aus den Kontoauszüge der Klägerin hätten sich möglicherweise für die Leistung nach dem SGB II relevante Informationen ergeben. Die Forderung der Vorlage der Kontoauszüge ist sowohl erheblich als auch erforderlich im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin noch bis 01.07.2006 Leistungen nach dem SGB III erhalten hat. Die von der Beklagten geforderten Kontoauszüge für die Zeit seit Juni 2006 bis maximal Juli 2006 - letzteres ergibt sich aus dem von der Beklagten gesetzten Termin am 11.07.2006 (vgl. Schreiben der Beklagten vom 05.07.2006) - hätten insoweit möglicherweise Informationen betreffend des Zuflusses des Arbeitslosengeldes I geliefert. Dies wäre für den SGB-II-Anspruch im Monat Juli möglicherweise relevant gewesen wären, da es auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens ankommt. Die Kontoauszüge der Klägerin hätten gegebenenfalls auch darüber Auskunft geben können, inwieweit Anhaltspunkte für oder gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn T bestehen, da zum Beispiel Modalitäten der Mietzinszahlung oder gemeinsame Verpflichtungen bzw. Versicherungen Indiz für das Bestehen einer sogenannten "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" sein können.
Die Beklagte hat die Klägerin auch im Sinne von § 66 Absatz 3 SGB I hinreichend über die möglichen Folgen der mangelnden Mitwirkung belehrt. Im Erinnerungsschreiben vom 12.07.2006 hat sie die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sozialleistung bei mangelnder Mitwirkung ganz versagt werden kann. Auch war die von der Beklagten gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen hinreichend. Sie hat die Unterlagen erstmals mit Schreiben vom 05.07.2006, und sodann mit Schreiben vom 12.07.2006 gefordert und eine Nachfrist bis zum 25.07.2006 gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist zu kurz gewesen ist, hat das Gericht nicht.
Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Beklagte zu Recht auch die Vorlage von Kontoauszügen und Einkommensnachweisen des Herrn T verlangt hat, kommt es nicht an. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob zwischen der Klägerin und Herrn T eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft dergestalt bestanden hat, dass auch Herr T als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist und es demzufolge auch auf dessen Einkommen ankommt. Das Gericht weist die Klägerin lediglich ergänzend darauf hin, dass nach Aktenlage sehr viel für eine derartige Einstandsgemeinschaft spricht. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Klägerin offenbar aufgrund eigener Veranlassung am 05.05.2006 bei der Beklagten vorgesprochen hat und dort mitteilte, ihr Lebensgefährte habe wieder Arbeit gefunden und sie sei daher nicht mehr bedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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