Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 114/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 15/08 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Sozialgericht Potsdam verkündet am 19. September 2007 Az.: S 1 KA 114/05 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XXX - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: XXX gegen Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Gregor-Mendel-Straße 10-11, 14469 Potsdam, - Beklagte - hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 durch ihren Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Seifert, sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Voß und die ehrenamtliche Richterin Dr. Wellmann für Recht er-kannt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2005 in Gestalt des Bescheides vom 28. September 2005 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die im Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2002 von dem bei der Klägerin tätigen Arzt Dr. H. erbrachten Leistungen zu vergüten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. 3. Der Streitwert wird auf 17.700 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Honorar für die Zeit vom 01. Januar bis zum 27. Mai 2002.
Auf den Anfang November 2001 gestellten Antrag der Klägerin – einer Einrichtung nach § 311 Sozialgesetzbuch V (SGB V) – genehmigte ihr der Zulassungsausschuss durch Beschluss vom 19. Dezember 2001 mit Wirkung zum 01. Januar 2002, Dr. H. als Facharzt für Frauenheilkun-de und Geburtshilfe einzustellen. Am 01. Januar 2002 nahm Dr. H. dementsprechend seine Tä-tigkeit auf. Am 25. Januar 2002 erfuhr die Klägerin vom Berufungsausschuss, dass die Beklag-te gegen die o. g. Entscheidung des Zulassungsausschusses mit Schreiben vom 18. Januar 2002, zugegangen am 20. Januar 2002, Widerspruch eingelegt habe. Unter dem 05. Februar 2002 beantragte die Klägerin beim Berufungsausschuss die Anordnung der sofortigen Vollzie-hung des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 19. Dezember 2001. Mit Beschluss vom 26. Februar 2002 wies der Berufungsausschuss den Widerspruch der Beklagten zurück und lehnte zugleich den Antrag der Klägerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ab. Auf den diesbezüglichen Antrag der Klägerin ordnete das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 28. Mai 2002 (Az.: S 1 KA 07/02 ER) die sofortige Vollziehung der o. g. Genehmigung des Zulassungsausschusses an. Den unter dem Aktenzeichen S 1 KA 105/02 geführten Rechts-streit, in dem sich die Beklagte gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 26. Feb-ruar 2002 wandte, erklärte sie mit Schriftsatz vom 21. April 2004 im Hinblick auf eine zum 01. Januar 2004 eingetretene Gesetzesänderung für erledigt.
Die Honorarbescheide der Beklagten vom 30. Juli 2002 (für das Quartal I/02) und vom 21. Ok-tober 2002 (für das Quartal II/02) griff die Klägerin nicht an. In beiden Bescheiden lehnte die Beklagte die Vergütung von Behandlungsfällen und Leistungen, die vor dem 28. Mai 2002 er-bracht wurden, ab. Den Antrag der Klägerin, die Vergütbarkeit/Vergütung von Leistungen einstweilen anzuordnen, die Dr. H. in der Zeit vom 01. Januar bis zum 27. Mai 2005 erbracht hatte, lehnte das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 (Az.: S 1 KA 227/02 ER) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Be-schluss vom 08. September 2003 (Az.: L 5 KA 120/02 KA ER) zurück.
Mit Schreiben vom 09. März 2005 bat die Klägerin die Beklagte, die noch ausstehende Vergü-tung für 1670 Behandlungsfälle zwischen dem 01. Januar und dem 27. Mai 2002 vorzunehmen. Dies lehnte die Beklagte mit dem das Quartal I/05 betreffenden Honorarbescheid vom 28. Juli 2005 "wiederum" ab, da die Leistungen ohne wirksame Genehmigung erbracht worden seien. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch reagierte die Beklagte mit dem Bescheid vom 28. September 2005, in dem sie den Antrag auf Nachvergütung für 590 Behandlungsfälle für die Zeit vom 01. Januar bis zum 27. Mai 2002 zurückwies. Am 28. Oktober 2005 legte die Klägerin hiergegen erneut Widerspruch ein, erhob jedoch zugleich Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Erledigungserklärungen im Rechtsstreit S 1 KA 105/02 sei anerkannt, dass die Einstellung von Dr. H. zu Recht erfolgt sei. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Genehmigung sei es Dr. H. rechtlich möglich gewesen, Leistungen zu erbringen und diese gegenüber der Beklagten abzurechnen. Wäre die Ansicht der Beklagten richtig, hätte sie die Möglichkeit, mit einem beliebigen Einwand gegen eine Genehmigung vor-zugehen und zu einem beliebigen Zeitpunkt die Klagerücknahme zu erklären und damit den frühestmöglichen Zeitpunkt der Vergütung nach freiem Belieben zu bestimmen. Ein solches Verhalten könne nicht rechtmäßig sein.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 07. Oktober 2005 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, über den Wider-spruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27. Januar 2005 erneut unter Berücksich-tigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung wirke die Beendigung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen in Zulassungssachen nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zu-rück. Die aufschiebende Wirkung entfalle in Zulassungssachen bei Anordnung des Sofortvoll-zugs nicht ex tunc, sondern ex nunc.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie die Vergütung der von Dr. H. im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 25. Ja-nuar 2002 erbrachten Leistungen betreffen. Insoweit verletzen die angegriffenen Bescheide die Klägerin in ihren subjektiven Rechten. Im Übrigen sind die angegriffen Bescheide nicht zu be-anstanden.
I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Beklagte bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung keinen als solchen bezeichneten und mit einer richtigen Rechtsbe-helfsbelehrung versehenden Widerspruchsbescheid erlassen hat. Beides ist für die Qualifizie-rung eines Bescheides als Widerspruchsbescheid nicht konstitutiv. Maßgeblich ist, ob ein Be-scheid aus Sicht eines objektivierten Empfängers als Widerspruchsbescheid aufzufassen ist. Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen, da die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 28. September 2005 ausdrücklich über den Widerspruch der Klägerin gegen den Honorarbescheid vom 28. Ju-li 2005 entscheiden wollte.
II. Die Klage ist nur teilweise begründet.
1. Einer Verurteilung der Beklagten zur Vergütung der von Dr. H. im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 25. Januar 2002 erbrachten Leistungen steht weder § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X noch die Bestandskraft der Honorarbescheide für die Quartale I/02 und II/02 entgegen.
a) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erho-ben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-vollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 SGB X). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-tungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Honorarbescheide im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind nach § 44 Abs. 2 SGB X zu beurteilen, da sie keine Sozialleistungen betreffen (BSG SozR 3-1200 § 44 Nr. 23). Da die Klägerin eine höhere Honorarvergütung für vergangene Quartale begehrt, wäre § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X einschlägig. Die angegriffenen Bescheide – auch soweit man in der Ablehnung der Vergütung für vor dem 28. Mai 2002 erbrachten Leistungen im Honorarbescheid I/05 einen gesonderten Verwaltungs-akt im Sinne von § 31 SGB X sehen wollte – treffen jedoch keine Entscheidungen im Rahmen von § 44 SGB X.
Hierfür spricht zunächst, dass beide angegriffenen Bescheide auf § 44 SGB X keinen Bezug nehmen. Hiermit übereinstimmend hat der Terminsvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 erklärt, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung ü-ber den Vergütungsantrag der Klägerin vom 09. März 2005 bewusst gegen eine Entscheidung im Rahmen von § 44 SGB X entschieden habe. Gegen eine Entscheidung im Rahmen von § 44 SGB X spricht ferner, dass die Beklagte auch inhaltlich – ausweislich der Begründungen zu beiden angegriffenen Bescheiden – nicht einen früher erlassenen, bestandskräftigen Bescheid überprüfen wollte. Die Beklagte hat vielmehr zutreffend erkannt, dass Anlass für den erneuten Vergütungsantrag der Klägerin vom 09. März 2005 der rechtskräftige Abschluss des von der Beklagten geführten Rechtsstreits S 1 KA 105/02 war. Auf die Rechtsauffassung der Klägerin, die unstreitige Erledigung dieses Rechtsstreits habe die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Zulassungsausschusses von 19. Dezember 2001 bestätigt, so dass die bis zum 28. Mai 2002 er-brachten Leistungen rechtmäßig erbracht worden seien, nimmt die Beklagte in beiden angegrif-fenen Bescheiden Bezug. Sie wollte daher offensichtlich aufgrund einer von der Klägerseite angenommenen Veränderung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung treffen, nicht hingegen – wie für eine Entscheidung nach § 44 SGB X vorauszusetzen – bei unveränderter Sach- und Rechtslage einen bestandskräftigen Verwaltungsakt überprüfen.
b) Dass die Honorarbescheide für die Quartale I/02 und II/02 mangels Widerspruch der Kläge-rin bestandskräftig wurden, steht einer Verurteilung der Beklagten zur Vergütung ebenfalls nicht entgegen. Denn durch die angegriffenen Bescheide hat die Beklagte in zulässiger Weise in Form eines so genannten Zweitbescheides auf den Antrag der Klägerin vom 09. März 2005 reagiert, sodass auch die Bestandskraft (§ 77 SGG) der Honorarbescheide für die Quartale I/05 und II/05 der Verurteilung der Beklagten zur Vergütung nicht entgegenstehen.
Wird eine Leistung nach einem vorausgegangenen ablehnenden Bescheid erneut beantragt, kann die angegangene Behörde nicht nur einen Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X erlassen oder ablehnen, sondern auch aufgrund neuer Sachprüfung durch einen Zweitbescheid das Be-gehren des Antragstellers ebenso wie im Erstbescheid ablehnen (Landessozialgericht Rhein-land-Pfalz Breithaupt 1986, 633). Die Zulässigkeit von Zweitbescheiden, entwickelt durch die Rechtsprechung in Form eines ungeschriebenen Rechtssatzes, ist verfassungsrechtlich unbe-denklich (BVerfGE 27, 297) und auch durch § 44 SGB X nicht ausgeschlossen. Denn bei ei-nem Zweitbescheid geht es nicht um die Beseitigung eines früheren Verwaltungsaktes durch die erlassende Behörde, sondern um seine Bestätigung aufgrund neuer Sachprüfung. Eine Um-gehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Beseitigung von Verwaltungsakten durch die erlassene Behörde kommt daher zumindest dann nicht in Betracht, wenn man mit dem BSG (vgl. Breithaupt 1971, 594) Zweitbescheide ausschließt, die nicht aufgrund neuer sachlicher Prüfung, sondern ausschließlich zur Neueröffnung des Rechtsweges ergehen (LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.; von Wulffen/Wiesner SGB X vor § 44 bis 49 Rdnr. 3; a.A. Kasseler Kommen-tar/Steinwedel § 44 Rdnr. 13 ff). Die angegriffenen Bescheide der Beklagten wurden nicht lediglich zum Zweck, der Klägerin den Rechtsweg erneut zu eröffnen, erlassen, sondern ergingen – wie bereits dargelegt – auf-grund einer erneuten Sachprüfung. Da sich die angegriffenen Bescheide daher als Zweitbe-scheidung darstellen, beinhalten sie eine neue Regelung, die grundsätzlich die gleichen An-fechtungsmöglichkeiten wie ein Erstbescheid eröffnet (vgl. LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
2. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie die Vergütung von Leistungen, die Dr. H. in der Zeit vom 26. Januar bis zum 27. Mai 2002 erbracht hat, ablehnen. Insoweit folgt die Kammer uneingeschränkt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (SozR 3-1500 § 97 Nr. 3).
Mit dem Wesen statusbegründender Verwaltungsakte ist es nicht vereinbar, diesen Status rückwirkend zuzuerkennen. Dies gilt insbesondere im System des Kassen-/Vertragsarztrechts, das durch das Naturalleistungsprinzip in Verbindung mit der Beschränkung der Leistungs-erbringung auf einen umgrenzten Kreis dafür qualifizierter Leistungserbringer geprägt ist. Zum Schutz aller zur Leistungserbringung Berechtigter und aus ihr Verpflichteter, aber insbesonde-re zum Schutz der Versicherten muss zu Beginn einer kassen-/vertragsärztlichen Behandlung feststehen, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Kran-kenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind. Dasselbe gilt für Verordnungen und Anordnungen des Arztes gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 SGB V, soweit dadurch andere, nichtärztliche Leistungserbringer ihrerseits befugt werden, in Ausführung des gesetzlichen Auftrags der Krankenkassen an deren Versicherte spe-zifische Leistungen zu erbringen (BSG a.a.O.).
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung dann, wenn die Anfechtung rechtswidrig zurückge-wiesen wird, ex tunc oder ex nunc entfällt, ist nur für die Fälle belastender, von den Betroffe-nen angefochtener Verwaltungsakte (also im zweipoligen Verhältnis Bürger-Verwaltung) ge-klärt: Die aufschiebende Wirkung entfällt rückwirkend (BSG a.a.O. m.w.N.). Nicht einheitlich beantwortet wird hingegen die Frage, ob die aufschiebende Wirkung bei rechtskräftiger Zu-rückweisung der Anfechtung ex tunc oder ex nunc entfällt, für den hier vorliegenden Fall eines begünstigenden, durch einen belasteten Dritten angefochtenen Verwaltungsaktes (dreipoliges Verhältnis). Diese Frage kann nur mit Blick auf die konkrete Rechtsfolge und deren Ordnungs-funktion beantwortet werden (BSG a.a.O. m.w.N.). Mit der o. g. Eigenart statusbegründender Verwaltungsakte im Vertragsarztrecht und der ihr innewohnenden Ordnungsfunktion wäre es nicht vereinbar, wenn das Verbot, eine durch Ver-waltungsakt begründete Begünstigung während des Schwebezustandes der Drittanfechtung zu nutzen, dadurch unterlaufen werden könnte, dass trotzdem erbrachte Leistungen im Falle der späteren Zurückweisung der Drittanfechtung nachträglich vergütet würden.
Die Klägerin war danach nicht berechtigt, während der Zeit der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durch Dr. H. zu erbringen.
3. Im Übrigen ist die Klage jedoch begründet. Die Leistungen, die Dr. H. in der Zeit vom 01. Januar bis zum 25. Januar 2002 – an diesem Tag erfuhr die Klägerin von dem durch die Be-klagte eingelegten Widerspruch und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung – zu Las-ten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht hat, sind von der Beklagten zu vergüten.
Soweit das BSG in der o. g. Entscheidung die Auffassung vertritt, dass auch Leistungen, die in der Zeit vom Beginn der äußeren Wirksamkeit bis zur Widerspruchseinlegung erbracht wur-den, nicht zu vergüten sind, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Zwar mag es sein, dass die aufschiebende Wirkung eines fristgerecht eingelegten Rechtsbehelfs im zweipoligen Ver-hältnis auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides zurückwirkt; nur diese Konstellation eines belastenden Bescheides betrifft die vom BSG zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. August 1996 (Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 10). Die weitere vom BSG zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. Juli 1973 (Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 23) betrifft zwar eine dreipolige Beziehung, in dem sich der durch den Verwaltungsakt belastete Bürger gegen die eine weitere Behörde be-günstigende Besitzeinweisung wehrt; die Kammer hält den dort zugrunde liegenden Sachver-halt gleichwohl nicht für vergleichbar, da der dortige Begünstigte in der Zeit zwischen der äu-ßeren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und der Widerspruchseinlegung von der Begünsti-gung noch kein Gebrauch gemacht hatte, das im hiesigen Rechtsstreit entscheidende Problem sich daher nicht stellte.
Bezüglich des Bescheids des Zulassungsausschusses vom 19. Dezember 2001 fallen die so ge-nannte äußere und die so genannte innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes auseinander. Der Beginn der äußeren Wirksamkeit wird durch seine Bekanntgabe an den Empfänger bestimmt; die im Verwaltungsakt enthaltene Regelung kann unabhängig von dem Beginn der äußeren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden (sog. innere Wirksamkeit; vgl. BVerwG 13, 1; 55, 212; Kasseler Kommentar zum So-zialversicherungsrecht/Stein¬we¬del § 39 SGB X Rdnr. 7; von Wulffen/Roos SGB X § 39 Rdnr. 7). Die innere Wirksamkeit des Bescheids vom 19. Dezember 2001 trat am 01. Januar 2002 ein, zu diesem Zeitpunkt durfte die Klägerin von der durch den Verwaltungsakt ausgesproche-nen Genehmigung Gebrauch machen. Diese innere Wirksamkeit besteht bis zur Erhebung eines Rechtsbehelfs, d.h. bis dahin gilt die getroffene Regelung mit allen ihr zukommenden Wirkun-gen (Krodel Das sozialgerichtliche Eilverfahren Rdnr. 83; Redeker/von Oertzen Verwaltungs-gerichtsordnung, 14. A., § 80 Rdnr. 7). Mit Einlegung des Rechtsbehelfs, d.h. mit Eintritt der aufschiebenden Wirkung, entfällt die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, von der in ihm enthaltene Begünstigung darf kein Gebrauch mehr gemacht werden (herrschende Meinung statt aller: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 8.A., § 86a Rdnr. 9 m.w.N.). Die Kammer folgte der herrschenden Meinung auch insoweit, als zumindest in zweipoligen Beziehungen, in denen sich typischerweise ein Bürger gegen einen belasteten Verwaltungsakt wehrt, die aufschiebende Wirkung ex tunc, d.h. rückwirkend ab Erlass des Verwaltungsaktes (äußere Wirksamkeit) eintritt. Ob dies uneingeschränkt auch in dreipoligen Beziehungen, in denen ein Dritter den eine Begünstigung aussprechenden Verwaltungsakt angreift, gilt, wird nur selten erörtert. Teilweise wird eine Differenzierung abgelehnt (Schoch, in: Schoch/ Schmidt/Aßmann/Pietzner Verwaltungsgerichtsordnung § 80 Rdnr. 100 mit der Begründung, § 80 Abs. 1 VwGO lasse hierfür keinen Raum). Zu Recht wird jedoch auch darauf verwiesen, dass die ex tunc eintretende aufschiebende Wirkung in dreipoligen Beziehungen nicht immer zu angemessenen Ergebnissen führe (Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung § 80 Rdnr. 54). Die Rückwirkung der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ver-waltungsaktes wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur teils mit dem Anliegen der Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes (BVerwG Buchholz 310 § 80 Nr. 23; Finkelnburg/Jank Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. A. Rdnr. 669), teils mit der Erwägung begründet, dass § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO – dieser Vor-schrift entspricht § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG – die Rückwirkung voraussetze (Schoch a.a.O.). Beide Erwägungen lassen sich auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt in dreipoligen Beziehun-gen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eintritt, nicht ohne weiteres übertragen. Insbesondere für das Vertragsarztrecht ist es zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes der in § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten Körperschaften nicht erforderlich, nachträglich dem Gebrauchmachen von der Zulassung in der Zeit vor Einlegung des Rechtsbehelfs die rechtliche Grundlage zu entziehen (Bracher MedR 01, 452). Es ist insoweit aus Sicht der Kammer auch kein Grund ersichtlich, den durch einen Verwaltungsakt Begünstigten, der von dieser Begünstigung ab Eintritt der inneren Wirksamkeit Gebrauch macht, ex post ins Unrecht zu setzen (vgl. Schoch a.a.O. Rdnr. 187 für das Parallelproblem, ab wann in dreipoligen Bezie-hungen bei bereits eingetretener aufschiebender Wirkung die sofortige Vollziehung anzuord-nen ist). Der Hinweis auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bzw. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG verkennt aus Sicht der Kammer, dass diese Regelungen offensichtlich Rechtsbehelfe gegen belastende Verwal-tungsakte in zweipoligen Beziehungen vor Augen haben. Wollte man sie dennoch auf dreipoli-ge Beziehungen etwa im Bereich des Vertragsarztrechtes anwenden, hätte dies zur Folge, dass die eine vertragsärztliche Zulassung angreifende Körperschaft das Sozialgericht anrufen müss-te, um die Unwirksamkeit oder Ungültigkeit der in Ausnutzung der Begünstigung (hier: Zulas-sung) vorgenommenen Handlungen (hier: Behandlungsleistungen) feststellen zu lassen. Wurde eine solche gerichtliche Entscheidung nicht beantragt, muss es grundsätzlich bei der Wirksam-keit dieser Handlungen bleiben.
Zu Recht weist Bracher auch darauf hin, dass die vom BSG vertretene Rechtsauffassung zu teilweise unzumutbaren Ergebnissen führen würde. Zwar dürfte nach der Begründung des BSG ein abweichendes Ergebnis zum Beispiel bei einem nicht fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf nicht ausgeschlossen sein. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs oftmals monate- oder jahrelang, auch in Ge-richtsverfahren, gestritten wird. Hinzu kommt, dass in vielen Fällen noch lange Zeit nach Ein-tritt der inneren Wirksamkeit fristgerecht Widerspruch eingelegt werden kann, z. B. wenn der begünstigende Verwaltungsakt dem Dritten nicht oder erst sehr viel später als dem Adressaten oder ohne richtige Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben wird. Auch die von der Klägerin angesprochene Möglichkeit eines rechtsmissbräuchlich eingelegten Rechtsbehelfs (im Falle ei-ner Zulassung z. B. durch einen bereits niedergelassenen Vertragsarzt des gleichen Fachge-biets) darf nicht außer Acht gelassen werden. Eine trennscharfe Abgrenzung dieser unter-schiedlichen Sachverhaltskonstellation oder auch nur die Entscheidung, wann der durch einen Konkurrenten eingelegte Rechtsbehelf rechtsmissbräuchlich ist, ist aus Sicht der Kammer kaum durchführbar. Sachgerecht ist daher, in dreipoligen Beziehungen bei der Anfechtung ei-nes begünstigenden Verwaltungsaktes durch einen Dritten die aufschiebende Wirkung erst ab deren Bekanntgabe an den Begünstigten wirken zu lassen.
Dem kann aus Sicht der Kammer auch nicht entgegengehalten werden, der Adressat eines durch Dritte anfechtbaren begünstigenden Verwaltungsaktes müsse bis zum Abschluß der Wi-derspruchsfrist mit einem Widerspruch rechnen; es sei daher "seinem Risikobereich zuzuord-nen, wenn er vor Ablauf der Widerspruchsfrist von der Begünstigung Gebrauch mache" (so of-fensichtlich BSG, Beschluss vom 28. Juni 2000, Az.: B 6 KA 3/00 B, zitiert nach Bracher a.a.O., S. 455). Denn zum einen würde damit faktisch die innere Wirksamkeit des Verwal-tungsaktes (s.o.) außer Kraft gesetzt. Zum anderen ließe sich mit der gleichen Argumentation vertreten, es sei dem Risikobereich des Zulassungsausschusses zuzuordnen, wenn er Zulassun-gen weniger als einen Monat vor Beginn der inneren Wirksamkeit erlasse, oder es sei dem Ri-sikobereich der hier den Widerspruch führenden Beklagten zuzuordnen, wenn sie einen Rechtsbehelf erst kurz vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist einlege.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6
14482 Potsdam,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8 14467 Potsdam,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte ein-gehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revi-sion ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Potsdam schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der An-trag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustim-mungserklärung des Gegners beigefügt war.
Seifert
Beglaubigt
Steinbach Justizangestellte
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Honorar für die Zeit vom 01. Januar bis zum 27. Mai 2002.
Auf den Anfang November 2001 gestellten Antrag der Klägerin – einer Einrichtung nach § 311 Sozialgesetzbuch V (SGB V) – genehmigte ihr der Zulassungsausschuss durch Beschluss vom 19. Dezember 2001 mit Wirkung zum 01. Januar 2002, Dr. H. als Facharzt für Frauenheilkun-de und Geburtshilfe einzustellen. Am 01. Januar 2002 nahm Dr. H. dementsprechend seine Tä-tigkeit auf. Am 25. Januar 2002 erfuhr die Klägerin vom Berufungsausschuss, dass die Beklag-te gegen die o. g. Entscheidung des Zulassungsausschusses mit Schreiben vom 18. Januar 2002, zugegangen am 20. Januar 2002, Widerspruch eingelegt habe. Unter dem 05. Februar 2002 beantragte die Klägerin beim Berufungsausschuss die Anordnung der sofortigen Vollzie-hung des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 19. Dezember 2001. Mit Beschluss vom 26. Februar 2002 wies der Berufungsausschuss den Widerspruch der Beklagten zurück und lehnte zugleich den Antrag der Klägerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ab. Auf den diesbezüglichen Antrag der Klägerin ordnete das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 28. Mai 2002 (Az.: S 1 KA 07/02 ER) die sofortige Vollziehung der o. g. Genehmigung des Zulassungsausschusses an. Den unter dem Aktenzeichen S 1 KA 105/02 geführten Rechts-streit, in dem sich die Beklagte gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 26. Feb-ruar 2002 wandte, erklärte sie mit Schriftsatz vom 21. April 2004 im Hinblick auf eine zum 01. Januar 2004 eingetretene Gesetzesänderung für erledigt.
Die Honorarbescheide der Beklagten vom 30. Juli 2002 (für das Quartal I/02) und vom 21. Ok-tober 2002 (für das Quartal II/02) griff die Klägerin nicht an. In beiden Bescheiden lehnte die Beklagte die Vergütung von Behandlungsfällen und Leistungen, die vor dem 28. Mai 2002 er-bracht wurden, ab. Den Antrag der Klägerin, die Vergütbarkeit/Vergütung von Leistungen einstweilen anzuordnen, die Dr. H. in der Zeit vom 01. Januar bis zum 27. Mai 2005 erbracht hatte, lehnte das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 (Az.: S 1 KA 227/02 ER) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Be-schluss vom 08. September 2003 (Az.: L 5 KA 120/02 KA ER) zurück.
Mit Schreiben vom 09. März 2005 bat die Klägerin die Beklagte, die noch ausstehende Vergü-tung für 1670 Behandlungsfälle zwischen dem 01. Januar und dem 27. Mai 2002 vorzunehmen. Dies lehnte die Beklagte mit dem das Quartal I/05 betreffenden Honorarbescheid vom 28. Juli 2005 "wiederum" ab, da die Leistungen ohne wirksame Genehmigung erbracht worden seien. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch reagierte die Beklagte mit dem Bescheid vom 28. September 2005, in dem sie den Antrag auf Nachvergütung für 590 Behandlungsfälle für die Zeit vom 01. Januar bis zum 27. Mai 2002 zurückwies. Am 28. Oktober 2005 legte die Klägerin hiergegen erneut Widerspruch ein, erhob jedoch zugleich Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Erledigungserklärungen im Rechtsstreit S 1 KA 105/02 sei anerkannt, dass die Einstellung von Dr. H. zu Recht erfolgt sei. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Genehmigung sei es Dr. H. rechtlich möglich gewesen, Leistungen zu erbringen und diese gegenüber der Beklagten abzurechnen. Wäre die Ansicht der Beklagten richtig, hätte sie die Möglichkeit, mit einem beliebigen Einwand gegen eine Genehmigung vor-zugehen und zu einem beliebigen Zeitpunkt die Klagerücknahme zu erklären und damit den frühestmöglichen Zeitpunkt der Vergütung nach freiem Belieben zu bestimmen. Ein solches Verhalten könne nicht rechtmäßig sein.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 07. Oktober 2005 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, über den Wider-spruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27. Januar 2005 erneut unter Berücksich-tigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung wirke die Beendigung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen in Zulassungssachen nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zu-rück. Die aufschiebende Wirkung entfalle in Zulassungssachen bei Anordnung des Sofortvoll-zugs nicht ex tunc, sondern ex nunc.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie die Vergütung der von Dr. H. im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 25. Ja-nuar 2002 erbrachten Leistungen betreffen. Insoweit verletzen die angegriffenen Bescheide die Klägerin in ihren subjektiven Rechten. Im Übrigen sind die angegriffen Bescheide nicht zu be-anstanden.
I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Beklagte bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung keinen als solchen bezeichneten und mit einer richtigen Rechtsbe-helfsbelehrung versehenden Widerspruchsbescheid erlassen hat. Beides ist für die Qualifizie-rung eines Bescheides als Widerspruchsbescheid nicht konstitutiv. Maßgeblich ist, ob ein Be-scheid aus Sicht eines objektivierten Empfängers als Widerspruchsbescheid aufzufassen ist. Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen, da die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 28. September 2005 ausdrücklich über den Widerspruch der Klägerin gegen den Honorarbescheid vom 28. Ju-li 2005 entscheiden wollte.
II. Die Klage ist nur teilweise begründet.
1. Einer Verurteilung der Beklagten zur Vergütung der von Dr. H. im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 25. Januar 2002 erbrachten Leistungen steht weder § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X noch die Bestandskraft der Honorarbescheide für die Quartale I/02 und II/02 entgegen.
a) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erho-ben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-vollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 SGB X). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-tungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Honorarbescheide im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind nach § 44 Abs. 2 SGB X zu beurteilen, da sie keine Sozialleistungen betreffen (BSG SozR 3-1200 § 44 Nr. 23). Da die Klägerin eine höhere Honorarvergütung für vergangene Quartale begehrt, wäre § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X einschlägig. Die angegriffenen Bescheide – auch soweit man in der Ablehnung der Vergütung für vor dem 28. Mai 2002 erbrachten Leistungen im Honorarbescheid I/05 einen gesonderten Verwaltungs-akt im Sinne von § 31 SGB X sehen wollte – treffen jedoch keine Entscheidungen im Rahmen von § 44 SGB X.
Hierfür spricht zunächst, dass beide angegriffenen Bescheide auf § 44 SGB X keinen Bezug nehmen. Hiermit übereinstimmend hat der Terminsvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 erklärt, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung ü-ber den Vergütungsantrag der Klägerin vom 09. März 2005 bewusst gegen eine Entscheidung im Rahmen von § 44 SGB X entschieden habe. Gegen eine Entscheidung im Rahmen von § 44 SGB X spricht ferner, dass die Beklagte auch inhaltlich – ausweislich der Begründungen zu beiden angegriffenen Bescheiden – nicht einen früher erlassenen, bestandskräftigen Bescheid überprüfen wollte. Die Beklagte hat vielmehr zutreffend erkannt, dass Anlass für den erneuten Vergütungsantrag der Klägerin vom 09. März 2005 der rechtskräftige Abschluss des von der Beklagten geführten Rechtsstreits S 1 KA 105/02 war. Auf die Rechtsauffassung der Klägerin, die unstreitige Erledigung dieses Rechtsstreits habe die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Zulassungsausschusses von 19. Dezember 2001 bestätigt, so dass die bis zum 28. Mai 2002 er-brachten Leistungen rechtmäßig erbracht worden seien, nimmt die Beklagte in beiden angegrif-fenen Bescheiden Bezug. Sie wollte daher offensichtlich aufgrund einer von der Klägerseite angenommenen Veränderung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung treffen, nicht hingegen – wie für eine Entscheidung nach § 44 SGB X vorauszusetzen – bei unveränderter Sach- und Rechtslage einen bestandskräftigen Verwaltungsakt überprüfen.
b) Dass die Honorarbescheide für die Quartale I/02 und II/02 mangels Widerspruch der Kläge-rin bestandskräftig wurden, steht einer Verurteilung der Beklagten zur Vergütung ebenfalls nicht entgegen. Denn durch die angegriffenen Bescheide hat die Beklagte in zulässiger Weise in Form eines so genannten Zweitbescheides auf den Antrag der Klägerin vom 09. März 2005 reagiert, sodass auch die Bestandskraft (§ 77 SGG) der Honorarbescheide für die Quartale I/05 und II/05 der Verurteilung der Beklagten zur Vergütung nicht entgegenstehen.
Wird eine Leistung nach einem vorausgegangenen ablehnenden Bescheid erneut beantragt, kann die angegangene Behörde nicht nur einen Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X erlassen oder ablehnen, sondern auch aufgrund neuer Sachprüfung durch einen Zweitbescheid das Be-gehren des Antragstellers ebenso wie im Erstbescheid ablehnen (Landessozialgericht Rhein-land-Pfalz Breithaupt 1986, 633). Die Zulässigkeit von Zweitbescheiden, entwickelt durch die Rechtsprechung in Form eines ungeschriebenen Rechtssatzes, ist verfassungsrechtlich unbe-denklich (BVerfGE 27, 297) und auch durch § 44 SGB X nicht ausgeschlossen. Denn bei ei-nem Zweitbescheid geht es nicht um die Beseitigung eines früheren Verwaltungsaktes durch die erlassende Behörde, sondern um seine Bestätigung aufgrund neuer Sachprüfung. Eine Um-gehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Beseitigung von Verwaltungsakten durch die erlassene Behörde kommt daher zumindest dann nicht in Betracht, wenn man mit dem BSG (vgl. Breithaupt 1971, 594) Zweitbescheide ausschließt, die nicht aufgrund neuer sachlicher Prüfung, sondern ausschließlich zur Neueröffnung des Rechtsweges ergehen (LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.; von Wulffen/Wiesner SGB X vor § 44 bis 49 Rdnr. 3; a.A. Kasseler Kommen-tar/Steinwedel § 44 Rdnr. 13 ff). Die angegriffenen Bescheide der Beklagten wurden nicht lediglich zum Zweck, der Klägerin den Rechtsweg erneut zu eröffnen, erlassen, sondern ergingen – wie bereits dargelegt – auf-grund einer erneuten Sachprüfung. Da sich die angegriffenen Bescheide daher als Zweitbe-scheidung darstellen, beinhalten sie eine neue Regelung, die grundsätzlich die gleichen An-fechtungsmöglichkeiten wie ein Erstbescheid eröffnet (vgl. LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
2. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie die Vergütung von Leistungen, die Dr. H. in der Zeit vom 26. Januar bis zum 27. Mai 2002 erbracht hat, ablehnen. Insoweit folgt die Kammer uneingeschränkt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (SozR 3-1500 § 97 Nr. 3).
Mit dem Wesen statusbegründender Verwaltungsakte ist es nicht vereinbar, diesen Status rückwirkend zuzuerkennen. Dies gilt insbesondere im System des Kassen-/Vertragsarztrechts, das durch das Naturalleistungsprinzip in Verbindung mit der Beschränkung der Leistungs-erbringung auf einen umgrenzten Kreis dafür qualifizierter Leistungserbringer geprägt ist. Zum Schutz aller zur Leistungserbringung Berechtigter und aus ihr Verpflichteter, aber insbesonde-re zum Schutz der Versicherten muss zu Beginn einer kassen-/vertragsärztlichen Behandlung feststehen, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Kran-kenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind. Dasselbe gilt für Verordnungen und Anordnungen des Arztes gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 SGB V, soweit dadurch andere, nichtärztliche Leistungserbringer ihrerseits befugt werden, in Ausführung des gesetzlichen Auftrags der Krankenkassen an deren Versicherte spe-zifische Leistungen zu erbringen (BSG a.a.O.).
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung dann, wenn die Anfechtung rechtswidrig zurückge-wiesen wird, ex tunc oder ex nunc entfällt, ist nur für die Fälle belastender, von den Betroffe-nen angefochtener Verwaltungsakte (also im zweipoligen Verhältnis Bürger-Verwaltung) ge-klärt: Die aufschiebende Wirkung entfällt rückwirkend (BSG a.a.O. m.w.N.). Nicht einheitlich beantwortet wird hingegen die Frage, ob die aufschiebende Wirkung bei rechtskräftiger Zu-rückweisung der Anfechtung ex tunc oder ex nunc entfällt, für den hier vorliegenden Fall eines begünstigenden, durch einen belasteten Dritten angefochtenen Verwaltungsaktes (dreipoliges Verhältnis). Diese Frage kann nur mit Blick auf die konkrete Rechtsfolge und deren Ordnungs-funktion beantwortet werden (BSG a.a.O. m.w.N.). Mit der o. g. Eigenart statusbegründender Verwaltungsakte im Vertragsarztrecht und der ihr innewohnenden Ordnungsfunktion wäre es nicht vereinbar, wenn das Verbot, eine durch Ver-waltungsakt begründete Begünstigung während des Schwebezustandes der Drittanfechtung zu nutzen, dadurch unterlaufen werden könnte, dass trotzdem erbrachte Leistungen im Falle der späteren Zurückweisung der Drittanfechtung nachträglich vergütet würden.
Die Klägerin war danach nicht berechtigt, während der Zeit der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durch Dr. H. zu erbringen.
3. Im Übrigen ist die Klage jedoch begründet. Die Leistungen, die Dr. H. in der Zeit vom 01. Januar bis zum 25. Januar 2002 – an diesem Tag erfuhr die Klägerin von dem durch die Be-klagte eingelegten Widerspruch und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung – zu Las-ten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht hat, sind von der Beklagten zu vergüten.
Soweit das BSG in der o. g. Entscheidung die Auffassung vertritt, dass auch Leistungen, die in der Zeit vom Beginn der äußeren Wirksamkeit bis zur Widerspruchseinlegung erbracht wur-den, nicht zu vergüten sind, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Zwar mag es sein, dass die aufschiebende Wirkung eines fristgerecht eingelegten Rechtsbehelfs im zweipoligen Ver-hältnis auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides zurückwirkt; nur diese Konstellation eines belastenden Bescheides betrifft die vom BSG zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. August 1996 (Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 10). Die weitere vom BSG zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. Juli 1973 (Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 23) betrifft zwar eine dreipolige Beziehung, in dem sich der durch den Verwaltungsakt belastete Bürger gegen die eine weitere Behörde be-günstigende Besitzeinweisung wehrt; die Kammer hält den dort zugrunde liegenden Sachver-halt gleichwohl nicht für vergleichbar, da der dortige Begünstigte in der Zeit zwischen der äu-ßeren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und der Widerspruchseinlegung von der Begünsti-gung noch kein Gebrauch gemacht hatte, das im hiesigen Rechtsstreit entscheidende Problem sich daher nicht stellte.
Bezüglich des Bescheids des Zulassungsausschusses vom 19. Dezember 2001 fallen die so ge-nannte äußere und die so genannte innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes auseinander. Der Beginn der äußeren Wirksamkeit wird durch seine Bekanntgabe an den Empfänger bestimmt; die im Verwaltungsakt enthaltene Regelung kann unabhängig von dem Beginn der äußeren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden (sog. innere Wirksamkeit; vgl. BVerwG 13, 1; 55, 212; Kasseler Kommentar zum So-zialversicherungsrecht/Stein¬we¬del § 39 SGB X Rdnr. 7; von Wulffen/Roos SGB X § 39 Rdnr. 7). Die innere Wirksamkeit des Bescheids vom 19. Dezember 2001 trat am 01. Januar 2002 ein, zu diesem Zeitpunkt durfte die Klägerin von der durch den Verwaltungsakt ausgesproche-nen Genehmigung Gebrauch machen. Diese innere Wirksamkeit besteht bis zur Erhebung eines Rechtsbehelfs, d.h. bis dahin gilt die getroffene Regelung mit allen ihr zukommenden Wirkun-gen (Krodel Das sozialgerichtliche Eilverfahren Rdnr. 83; Redeker/von Oertzen Verwaltungs-gerichtsordnung, 14. A., § 80 Rdnr. 7). Mit Einlegung des Rechtsbehelfs, d.h. mit Eintritt der aufschiebenden Wirkung, entfällt die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, von der in ihm enthaltene Begünstigung darf kein Gebrauch mehr gemacht werden (herrschende Meinung statt aller: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 8.A., § 86a Rdnr. 9 m.w.N.). Die Kammer folgte der herrschenden Meinung auch insoweit, als zumindest in zweipoligen Beziehungen, in denen sich typischerweise ein Bürger gegen einen belasteten Verwaltungsakt wehrt, die aufschiebende Wirkung ex tunc, d.h. rückwirkend ab Erlass des Verwaltungsaktes (äußere Wirksamkeit) eintritt. Ob dies uneingeschränkt auch in dreipoligen Beziehungen, in denen ein Dritter den eine Begünstigung aussprechenden Verwaltungsakt angreift, gilt, wird nur selten erörtert. Teilweise wird eine Differenzierung abgelehnt (Schoch, in: Schoch/ Schmidt/Aßmann/Pietzner Verwaltungsgerichtsordnung § 80 Rdnr. 100 mit der Begründung, § 80 Abs. 1 VwGO lasse hierfür keinen Raum). Zu Recht wird jedoch auch darauf verwiesen, dass die ex tunc eintretende aufschiebende Wirkung in dreipoligen Beziehungen nicht immer zu angemessenen Ergebnissen führe (Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung § 80 Rdnr. 54). Die Rückwirkung der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ver-waltungsaktes wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur teils mit dem Anliegen der Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes (BVerwG Buchholz 310 § 80 Nr. 23; Finkelnburg/Jank Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. A. Rdnr. 669), teils mit der Erwägung begründet, dass § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO – dieser Vor-schrift entspricht § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG – die Rückwirkung voraussetze (Schoch a.a.O.). Beide Erwägungen lassen sich auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt in dreipoligen Beziehun-gen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eintritt, nicht ohne weiteres übertragen. Insbesondere für das Vertragsarztrecht ist es zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes der in § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten Körperschaften nicht erforderlich, nachträglich dem Gebrauchmachen von der Zulassung in der Zeit vor Einlegung des Rechtsbehelfs die rechtliche Grundlage zu entziehen (Bracher MedR 01, 452). Es ist insoweit aus Sicht der Kammer auch kein Grund ersichtlich, den durch einen Verwaltungsakt Begünstigten, der von dieser Begünstigung ab Eintritt der inneren Wirksamkeit Gebrauch macht, ex post ins Unrecht zu setzen (vgl. Schoch a.a.O. Rdnr. 187 für das Parallelproblem, ab wann in dreipoligen Bezie-hungen bei bereits eingetretener aufschiebender Wirkung die sofortige Vollziehung anzuord-nen ist). Der Hinweis auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bzw. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG verkennt aus Sicht der Kammer, dass diese Regelungen offensichtlich Rechtsbehelfe gegen belastende Verwal-tungsakte in zweipoligen Beziehungen vor Augen haben. Wollte man sie dennoch auf dreipoli-ge Beziehungen etwa im Bereich des Vertragsarztrechtes anwenden, hätte dies zur Folge, dass die eine vertragsärztliche Zulassung angreifende Körperschaft das Sozialgericht anrufen müss-te, um die Unwirksamkeit oder Ungültigkeit der in Ausnutzung der Begünstigung (hier: Zulas-sung) vorgenommenen Handlungen (hier: Behandlungsleistungen) feststellen zu lassen. Wurde eine solche gerichtliche Entscheidung nicht beantragt, muss es grundsätzlich bei der Wirksam-keit dieser Handlungen bleiben.
Zu Recht weist Bracher auch darauf hin, dass die vom BSG vertretene Rechtsauffassung zu teilweise unzumutbaren Ergebnissen führen würde. Zwar dürfte nach der Begründung des BSG ein abweichendes Ergebnis zum Beispiel bei einem nicht fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf nicht ausgeschlossen sein. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs oftmals monate- oder jahrelang, auch in Ge-richtsverfahren, gestritten wird. Hinzu kommt, dass in vielen Fällen noch lange Zeit nach Ein-tritt der inneren Wirksamkeit fristgerecht Widerspruch eingelegt werden kann, z. B. wenn der begünstigende Verwaltungsakt dem Dritten nicht oder erst sehr viel später als dem Adressaten oder ohne richtige Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben wird. Auch die von der Klägerin angesprochene Möglichkeit eines rechtsmissbräuchlich eingelegten Rechtsbehelfs (im Falle ei-ner Zulassung z. B. durch einen bereits niedergelassenen Vertragsarzt des gleichen Fachge-biets) darf nicht außer Acht gelassen werden. Eine trennscharfe Abgrenzung dieser unter-schiedlichen Sachverhaltskonstellation oder auch nur die Entscheidung, wann der durch einen Konkurrenten eingelegte Rechtsbehelf rechtsmissbräuchlich ist, ist aus Sicht der Kammer kaum durchführbar. Sachgerecht ist daher, in dreipoligen Beziehungen bei der Anfechtung ei-nes begünstigenden Verwaltungsaktes durch einen Dritten die aufschiebende Wirkung erst ab deren Bekanntgabe an den Begünstigten wirken zu lassen.
Dem kann aus Sicht der Kammer auch nicht entgegengehalten werden, der Adressat eines durch Dritte anfechtbaren begünstigenden Verwaltungsaktes müsse bis zum Abschluß der Wi-derspruchsfrist mit einem Widerspruch rechnen; es sei daher "seinem Risikobereich zuzuord-nen, wenn er vor Ablauf der Widerspruchsfrist von der Begünstigung Gebrauch mache" (so of-fensichtlich BSG, Beschluss vom 28. Juni 2000, Az.: B 6 KA 3/00 B, zitiert nach Bracher a.a.O., S. 455). Denn zum einen würde damit faktisch die innere Wirksamkeit des Verwal-tungsaktes (s.o.) außer Kraft gesetzt. Zum anderen ließe sich mit der gleichen Argumentation vertreten, es sei dem Risikobereich des Zulassungsausschusses zuzuordnen, wenn er Zulassun-gen weniger als einen Monat vor Beginn der inneren Wirksamkeit erlasse, oder es sei dem Ri-sikobereich der hier den Widerspruch führenden Beklagten zuzuordnen, wenn sie einen Rechtsbehelf erst kurz vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist einlege.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6
14482 Potsdam,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8 14467 Potsdam,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte ein-gehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revi-sion ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Potsdam schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der An-trag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustim-mungserklärung des Gegners beigefügt war.
Seifert
Beglaubigt
Steinbach Justizangestellte
Rechtskraft
Aus
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BRB
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