Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 41 U 47/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 49/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 573,16 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Insolvenzgeldumlage für die Jahre 2002 und 2003 streitig.
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät. Sie ist seit 1978 als Mitglied der Beklagten in das Unternehmerverzeichnis eingetragen. Mit Bescheid vom 23. April 2003 forderte die Beklagte von ihr einen Beitrag für das Haushaltsjahr 2002 in Höhe von 200,03 Euro sowie einen Anteil an der Insolvenzgeldumlage auf der Basis eines Beitragsfußes von 4,767 Euro in Höhe von 375,93 Euro. Nachdem die Klägerin gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeldumlage Widerspruch mit der Begründung erhoben hatte, dass die Umlage jedes vernünftige und erträgliche Maß überschreite und sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht nachvollzogen werden könne, wies die Beklagte in dem Erläuterungsschreiben vom 14. Mai 2003 auf die gesetzlichen Grundlagen des Einzugs der Insolvenzgeldumlage und darauf hin, dass die Höhe der Insolvenzgeldumlage von der konjunkturellen Entwicklung abhänge und die Insolvenzen im Jahre 2002 um mehr als 71 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen seien. Während des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2004 einen Beitrag für das Haushaltsjahr 2003 in Höhe von 215,70 Euro sowie einen Anteil zur Insolvenzgeldumlage in Höhe von 197,23 Euro. Auch gegen diesen Bescheid – beschränkt auf die Forderung des Anteils zur Insolvenzgeldumlage – erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 wies die Beklagte beide Widersprüche unter Beifügung einer detaillierten Berechnung der streitigen Insolvenzgeldumlage zurück. Da der Anteil der Beklagten an dem von der Bundesagentur für Arbeit in Rechnung gestellten Insolvenzgeld aufgrund des schlechter als erwartet ausgefallenen Konjunkturverlaufs höher als zuvor kalkuliert angestiegen sei, habe es zum 31. Dezember 2002 eine Finanzierungslücke gegeben, die mit der nachträglich erhobenen Insolvenzgeldumlage habe geschlossen werden müssen.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung am 14. Februar 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, die Insolvenzgeldumlage sei unverhältnismäßig hoch und habe für das Jahr 2002 den Beitrag der Beklagten deutlich überstiegen. Ihre Erhebung verstoße gegen Artikel 2, 3 und 14 Grundgesetz. Insbesondere sei es verfassungswidrig, wenn zahlungsfähige Arbeitgeber für die Verbindlichkeiten ihrer Konkurrenten aufzukommen hätten. Die Einforderung der Insolvenzgeldumlage finde auch keine Rechtfertigung durch die Richtlinie 80/987/EWG, da diese nicht verlange, dass die Mittel für das Insolvenzgeld nur von den Arbeitgebern aufgebracht und dass mit dem Insolvenzgeld das volle Nettoeinkommen der Arbeitnehmer garantiert werde. In der bestehenden Form handele es sich bei der Insolvenzgeldumlage um eine unzulässige verkappte zusätzliche Arbeitslosenversicherung. Außerdem stelle die Insolvenzgeldumlage eine verbotene Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrages (EGV) dar, weil sie auch in das Sanierungskonzept für wirtschaftlich gefährdete Unternehmen einbezogen werde. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Entscheidungen aus den Jahren 1997 und 1999 die Insolvenzgeldumlage als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen habe, sei das für den streitigen Fall nicht von Relevanz. Die Quote für die Insolvenzgeldumlage sei in den Jahren 2002 und 2003 erheblich angestiegen. Dieser Anstieg und die sich daraus ergebende neue rechtliche Bewertung im Hinblick auf das Grundgesetz sei aber in den früheren Entscheidungen des BSG nicht berücksichtigt. Die gleiche Argumentation greife gegenüber der Heranziehung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 18. September 1978 zur Rechtfertigung einer solidarischen Risikoverteilung durch. Die Ende der 70iger Jahre herrschenden Verhältnisse seien keineswegs auf die heutige Zeit übertragbar. Die Beurteilungsmaßstäbe hätten sich seither erheblich und entscheidend verändert.
Durch sein Urteil vom 29. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des § 359 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und § 136 Abs. 3 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung dargelegt, dass die Rechtsanwaltssozietät Klägerin des Rechtsstreits ist. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es – ebenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung – ausgeführt, dass die Erhebung der Insolvenzgeldumlage auf den §§ 359 Abs. 1 und 360 Abs. 2 Satz 2 SGB III in Verbindung mit § 168 Abs. 1 SGB VII beruhten und diese Vorschriften mit höherrangigem Recht im Einklang stünden. Dabei sei ein etwaiger Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EGV nicht zu prüfen, da dieser nur die Leistungs-, aber nicht die Beitragsseite beträfe. Im Verfahren über die Beitragserhebung seien aber Einwände nur beachtlich, soweit sie auch die Beitragsseite beträfen. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz liege durch die Regelungen über die Erhebung der Insolvenzgeldumlage nicht vor, zumal die Klägerin keine erdrosselnde Wirkung der Insolvenzgeldumlage dargelegt habe und hierfür auch nichts ersichtlich sei. Auch liege eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz nicht vor. Insbesondere vermöge der Vortrag der Klägerin, zahlungsfähige Arbeitgeber hätten für die Verbindlichkeiten ihrer Konkurrenten aufzukommen, nicht zur Annahme eines Eingriffs in die Wettbewerbsfreiheit zu führen. Überstehe nämlich der Konkurrent die Insolvenz, sei er selbst weiterhin zahlungspflichtig, so dass er keinen Vorteil habe. Überstehe er die Insolvenz nicht, bestehe auch kein Wettbewerbsverhältnis mehr, das beeinträchtigt worden sein könnte. Da ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, werde durch die Erhebung der Insolvenzgeldumlage auch nicht das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Die Regelungen über das Insolvenzgeld seien formell verfassungsgemäß zustande gekommen. In materieller Hinsicht genügten sie den Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschriften dienten der Umlagefinanzierung der Insolvenzversicherung. Hierzu seien sie sowohl geeignet als auch erforderlich. Insbesondere sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, ein gleich geeignetes, milderes Mittel als die Finanzierung durch die Unternehmer zu wählen. Da die an dem von dem deutschen Gesetzgeber verfolgten Zweck gemessene Erforderlichkeit der Regelung nicht zu beanstanden sei, komme es auf den Vortrag der Klägerin nicht an, die innerstaatliche Regelung gehe über das von der Richtlinie 80/987/EWG Verlangte hinaus. Die Beeinträchtigung der Unternehmer durch die Geldleistungspflicht sei auch unter Berücksichtigung der im streitigen Zeitraum 2002 und 2003 zu zahlenden Umlage dem verfolgten Zweck angemessen. Eine aufgrund des Anstiegs der Höhe dieser Umlage erdrückend wirkende Abgabenlast bestehe nicht. Durch die Erhebung der Insolvenzgeldumlage sei auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verletzt. Für eine eventuell in der alleinigen Finanzierung durch die Arbeitgeber zu sehende Ungleichbehandlung gebe es insofern einen rechtfertigenden Grund, als der Arbeitnehmer regelmäßig mit der Leistung der Dienste in Vorleistung trete, ohne dass der Arbeitgeber wegen des Arbeitsentgelts Sicherung leiste. Die Insolvenzversicherung diene der Sicherung dieses Anspruchs, weswegen es angemessen sei, die Kosten für diese Sicherung von der Gesamtheit der Arbeitgeber tragen zu lassen. Die alleinige Belastung der Arbeitgeber werde darüber hinaus durch den Gedanken der Fürsorgepflicht gestützt. Es werde auch nicht zwischen den Umlagepflichtigen in verfassungswidriger Weise differenziert, da grundsätzlich jeder Unternehmer im Verhältnis zu seiner Lohnsumme denselben Anteil zu den Aufwendungen für das Insolvenzgeld leiste. Unterschiedliche Beitragshöhen könnten sich nur daraus ergeben, dass die Umlegung der Kosten bei den verschiedenen Unfallversicherungsträgern zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werde oder einzelne Unfallversicherungsträger von der Möglichkeit Gebrauch machten, durch Satzungsregelungen den Anteil an der Insolvenzgeldumlage nach der Zahl der Versicherten anstatt nach Arbeitsentgelten umzulegen. Letztlich seien die angefochtenen Beitragsbescheide für die Jahre 2002 und 2003 sowohl formell als auch materiell unter rechtmäßiger Anwendung der Vorschriften über die Erhebung der Insolvenzgeldumlage ergangen. Mit ihnen seien der Beitragsfuß und die Höhe des Anteils an der Insolvenzgeldumlage rechnerisch richtig ermittelt worden.
Gegen das ihr am 6. September 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien unrechtmäßig und deshalb aufzuheben. Das Sozialgericht habe bei seinen Erwägungen zu einem Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EGV verkannt, dass die Leistungsseite auch immer die Beitragsseite mit betreffe. Soweit daher die Bereitstellung der Leistungen, die auf einer Erhebung der Insolvenzgeldumlage beruhten, gegen Art. 87 EGV verstießen, sei natürlich auch die Beitragserhebung ein Verstoß gegen Europäisches Recht. Auch habe das Sozialgericht eine Grundrechtsverletzung, insbesondere einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz nicht ausreichend überprüft. Hier wäre der ursprüngliche Hintergrund der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen gewesen, da diese aus einer Zeit stamme, als es der Wirtschaft gut gegangen sei. Die heutige Situation sei mit der damaligen nicht vergleichbar. Deshalb werde die Insolvenzgeldumlage von zahlreichen Wirtschaftinstituten nicht mehr als zeitgerecht und angemessen angesehen. Ebenfalls habe das Sozialgericht sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, warum die Gesamtheit der Arbeitgeber Kosten für Absicherungen einzelner Arbeitnehmer tragen müsse. Die Sicherung der Lohnansprüche obliege dem einzelnen Arbeitgeber, der dafür allein Vorsorgemaßnahmen zu treffen habe. Dieses könnte zum Beispiel durch eine entsprechende Versicherung durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen, was einer gerechten Risikoverteilung entspräche. Insbesondere habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass die Erhebung der Insolvenzgeldumlage einen groben Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz darstelle. Dies betreffe nicht nur die Ungleichbehandlung von solventen gegenüber insolventen Arbeitgebern, die schon durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei. Ein gravierender Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sei darin zu sehen, dass eine Gruppe "Arbeitgeber" gebildet worden sei. Die Gewährung von Insolvenzgeld stelle unbestreitbar eine originäre staatliche Aufgabe dar. Dies zeige sich daran, dass durch die Ausgestaltung als Umlage die von den herangezogenen Arbeitgebern geleisteten Abgaben systemgemäß nicht den Arbeitnehmern des zahlenden Arbeitgebers zugute kommen könnten. Vom Grundsatz der Finanzierung staatlicher Aufgaben durch Steuermittel könne lediglich abgewichen werden, soweit staatliche Pflichten durch Beiträge bzw. Gebühren ausgeglichen werden können. Die Insolvenzgeldumlage stelle aber weder eine Gebühr noch einen Beitrag dar. Deshalb könnten die Insolvenzgeldzahlungen verfassungsgemäß ausschließlich durch Steuergelder aufgebracht werden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. August 2005 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. April 2003 und 21. April 2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 insoweit aufzuheben, als mit ihnen ein Beitrag zur Insolvenzgeldumlage festgesetzt wurde.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundessozialgerichts (BSG) würden die leistungsrechtlichen Regelungen des Insolvenzgeldes nach dem SGB III nicht gegen die Mindestanforderungen der EWG-RL 987/80 verstoßen. Für die Frage, ob die Erhebung der Insolvenzgeldumlage eine mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende unzulässige Beihilfemaßnahme im Sinne von Art. 87 EGV darstelle, sei ausschließlich die Kommission zuständig. Wegen dieser ausschließlichen Zuständigkeit könne darüber nicht ein Gericht eines Mitgliedstaates entscheiden. Darüber hinaus stünde die Insolvenzgeldumlage mit den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, insbesondere mit dem Art. 3 GG im Einklang. Dies hätten das BSG mehrfach und das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. September 1978 ausführlich dargelegt.
Zur Untermauerung ihrer Auffassung hat die Beklagte die Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfahlen vom 14. September 2005 (L 17 U 138/05) und 19. Oktober 2005 (L 17 U 70/05) und des LSG Baden-Württemberg vom 22. August 2005 (L 1 U 4519/04) eingereicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 23. April 2003 und 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Da das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend die Rechtsgrundlagen für die Erhebung dargelegt und ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, dass diese weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes noch des Gemeinschaftsrechts verstoßen, sowie dass die von der Klägerin geforderte Umlage in Höhe von insgesamt 573,16 Euro richtig berechnet ist, weist der Senat die Berufung der Klägerin aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung gebietet keine andere rechtliche Beurteilung. Soweit sie rügt, die Erhebung der Insolvenzgeldumlage stelle eine mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende unzulässige Beihilfemaßnahme dar, hat schon die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass zum einen von einer Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV nicht ausgegangen werden kann und zum anderen in Fällen der hier vorliegenden Art hinsichtlich einer derartigen Prüfung ausschließlich die Zuständigkeit der Kommission gegeben ist (Art. 88 EGV) und deshalb darüber ein mitgliedstaatliches Gericht nicht entscheiden kann. Mit der gleichen Begründung scheidet insoweit eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV aus (vgl. Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. April 2007 – L 17 U 448/04 – m.w.N.).
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausführt, die Erhebung der Insolvenzgeldumlage verstoße insbesondere deshalb gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil das Insolvenzgeld ordnungsgemäß aus Steuermitteln aufgebracht werden müsse, lässt sie unberücksichtigt, dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 358 ff SGB III weitgehend den bis 31. Dezember 1998 geltenden Regelungen der §§ 186 b bis 186 d Arbeitsförderungsgesetz entsprechen und diese sowohl vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 18. September 1978 – 1 BvR 638/78 –) als auch vom BSG (Urteil vom 1. März 1978 – SozR 4100 § 186 b AFG –) am Maßstab der Art. 3 und 14 Grundgesetz geprüft und als verfassungsgemäß angesehen wurden. Das BSG hat in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf eindeutig dargelegt, dass wegen der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers ohne Sicherheitsleistung durch den Arbeitgeber mit der Konkursausfallversicherung die fehlende Sicherung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt geschaffen worden sei. Deshalb hat das Gericht es auch als angemessen angesehen, die Kosten für diese Sicherung von der Gesamtheit der Arbeitgeber tragen zu lassen. Das BSG hat damit klargestellt, dass es sich bei der früheren Konkursausfallgeld- und heutigen Insolvenzgeldgewährung entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht um eine unbestreitbare originäre staatliche Aufgabe, sondern um eine Absicherung des vorleistenden Arbeitnehmers durch die Gemeinschaft aller Arbeitgeber handelt. Dass sich an dieser Rechtslage zwischenzeitlich nichts geändert hat, ist zuletzt vom BSG in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R – ausdrücklich bestätigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert wird gemäß § 20 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 13 Abs 1 GKG auf 573,16 Euro festgesetzt.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Insolvenzgeldumlage für die Jahre 2002 und 2003 streitig.
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät. Sie ist seit 1978 als Mitglied der Beklagten in das Unternehmerverzeichnis eingetragen. Mit Bescheid vom 23. April 2003 forderte die Beklagte von ihr einen Beitrag für das Haushaltsjahr 2002 in Höhe von 200,03 Euro sowie einen Anteil an der Insolvenzgeldumlage auf der Basis eines Beitragsfußes von 4,767 Euro in Höhe von 375,93 Euro. Nachdem die Klägerin gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeldumlage Widerspruch mit der Begründung erhoben hatte, dass die Umlage jedes vernünftige und erträgliche Maß überschreite und sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht nachvollzogen werden könne, wies die Beklagte in dem Erläuterungsschreiben vom 14. Mai 2003 auf die gesetzlichen Grundlagen des Einzugs der Insolvenzgeldumlage und darauf hin, dass die Höhe der Insolvenzgeldumlage von der konjunkturellen Entwicklung abhänge und die Insolvenzen im Jahre 2002 um mehr als 71 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen seien. Während des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2004 einen Beitrag für das Haushaltsjahr 2003 in Höhe von 215,70 Euro sowie einen Anteil zur Insolvenzgeldumlage in Höhe von 197,23 Euro. Auch gegen diesen Bescheid – beschränkt auf die Forderung des Anteils zur Insolvenzgeldumlage – erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 wies die Beklagte beide Widersprüche unter Beifügung einer detaillierten Berechnung der streitigen Insolvenzgeldumlage zurück. Da der Anteil der Beklagten an dem von der Bundesagentur für Arbeit in Rechnung gestellten Insolvenzgeld aufgrund des schlechter als erwartet ausgefallenen Konjunkturverlaufs höher als zuvor kalkuliert angestiegen sei, habe es zum 31. Dezember 2002 eine Finanzierungslücke gegeben, die mit der nachträglich erhobenen Insolvenzgeldumlage habe geschlossen werden müssen.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung am 14. Februar 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, die Insolvenzgeldumlage sei unverhältnismäßig hoch und habe für das Jahr 2002 den Beitrag der Beklagten deutlich überstiegen. Ihre Erhebung verstoße gegen Artikel 2, 3 und 14 Grundgesetz. Insbesondere sei es verfassungswidrig, wenn zahlungsfähige Arbeitgeber für die Verbindlichkeiten ihrer Konkurrenten aufzukommen hätten. Die Einforderung der Insolvenzgeldumlage finde auch keine Rechtfertigung durch die Richtlinie 80/987/EWG, da diese nicht verlange, dass die Mittel für das Insolvenzgeld nur von den Arbeitgebern aufgebracht und dass mit dem Insolvenzgeld das volle Nettoeinkommen der Arbeitnehmer garantiert werde. In der bestehenden Form handele es sich bei der Insolvenzgeldumlage um eine unzulässige verkappte zusätzliche Arbeitslosenversicherung. Außerdem stelle die Insolvenzgeldumlage eine verbotene Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrages (EGV) dar, weil sie auch in das Sanierungskonzept für wirtschaftlich gefährdete Unternehmen einbezogen werde. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Entscheidungen aus den Jahren 1997 und 1999 die Insolvenzgeldumlage als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen habe, sei das für den streitigen Fall nicht von Relevanz. Die Quote für die Insolvenzgeldumlage sei in den Jahren 2002 und 2003 erheblich angestiegen. Dieser Anstieg und die sich daraus ergebende neue rechtliche Bewertung im Hinblick auf das Grundgesetz sei aber in den früheren Entscheidungen des BSG nicht berücksichtigt. Die gleiche Argumentation greife gegenüber der Heranziehung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 18. September 1978 zur Rechtfertigung einer solidarischen Risikoverteilung durch. Die Ende der 70iger Jahre herrschenden Verhältnisse seien keineswegs auf die heutige Zeit übertragbar. Die Beurteilungsmaßstäbe hätten sich seither erheblich und entscheidend verändert.
Durch sein Urteil vom 29. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des § 359 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und § 136 Abs. 3 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung dargelegt, dass die Rechtsanwaltssozietät Klägerin des Rechtsstreits ist. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es – ebenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung – ausgeführt, dass die Erhebung der Insolvenzgeldumlage auf den §§ 359 Abs. 1 und 360 Abs. 2 Satz 2 SGB III in Verbindung mit § 168 Abs. 1 SGB VII beruhten und diese Vorschriften mit höherrangigem Recht im Einklang stünden. Dabei sei ein etwaiger Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EGV nicht zu prüfen, da dieser nur die Leistungs-, aber nicht die Beitragsseite beträfe. Im Verfahren über die Beitragserhebung seien aber Einwände nur beachtlich, soweit sie auch die Beitragsseite beträfen. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz liege durch die Regelungen über die Erhebung der Insolvenzgeldumlage nicht vor, zumal die Klägerin keine erdrosselnde Wirkung der Insolvenzgeldumlage dargelegt habe und hierfür auch nichts ersichtlich sei. Auch liege eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz nicht vor. Insbesondere vermöge der Vortrag der Klägerin, zahlungsfähige Arbeitgeber hätten für die Verbindlichkeiten ihrer Konkurrenten aufzukommen, nicht zur Annahme eines Eingriffs in die Wettbewerbsfreiheit zu führen. Überstehe nämlich der Konkurrent die Insolvenz, sei er selbst weiterhin zahlungspflichtig, so dass er keinen Vorteil habe. Überstehe er die Insolvenz nicht, bestehe auch kein Wettbewerbsverhältnis mehr, das beeinträchtigt worden sein könnte. Da ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, werde durch die Erhebung der Insolvenzgeldumlage auch nicht das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Die Regelungen über das Insolvenzgeld seien formell verfassungsgemäß zustande gekommen. In materieller Hinsicht genügten sie den Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschriften dienten der Umlagefinanzierung der Insolvenzversicherung. Hierzu seien sie sowohl geeignet als auch erforderlich. Insbesondere sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, ein gleich geeignetes, milderes Mittel als die Finanzierung durch die Unternehmer zu wählen. Da die an dem von dem deutschen Gesetzgeber verfolgten Zweck gemessene Erforderlichkeit der Regelung nicht zu beanstanden sei, komme es auf den Vortrag der Klägerin nicht an, die innerstaatliche Regelung gehe über das von der Richtlinie 80/987/EWG Verlangte hinaus. Die Beeinträchtigung der Unternehmer durch die Geldleistungspflicht sei auch unter Berücksichtigung der im streitigen Zeitraum 2002 und 2003 zu zahlenden Umlage dem verfolgten Zweck angemessen. Eine aufgrund des Anstiegs der Höhe dieser Umlage erdrückend wirkende Abgabenlast bestehe nicht. Durch die Erhebung der Insolvenzgeldumlage sei auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verletzt. Für eine eventuell in der alleinigen Finanzierung durch die Arbeitgeber zu sehende Ungleichbehandlung gebe es insofern einen rechtfertigenden Grund, als der Arbeitnehmer regelmäßig mit der Leistung der Dienste in Vorleistung trete, ohne dass der Arbeitgeber wegen des Arbeitsentgelts Sicherung leiste. Die Insolvenzversicherung diene der Sicherung dieses Anspruchs, weswegen es angemessen sei, die Kosten für diese Sicherung von der Gesamtheit der Arbeitgeber tragen zu lassen. Die alleinige Belastung der Arbeitgeber werde darüber hinaus durch den Gedanken der Fürsorgepflicht gestützt. Es werde auch nicht zwischen den Umlagepflichtigen in verfassungswidriger Weise differenziert, da grundsätzlich jeder Unternehmer im Verhältnis zu seiner Lohnsumme denselben Anteil zu den Aufwendungen für das Insolvenzgeld leiste. Unterschiedliche Beitragshöhen könnten sich nur daraus ergeben, dass die Umlegung der Kosten bei den verschiedenen Unfallversicherungsträgern zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werde oder einzelne Unfallversicherungsträger von der Möglichkeit Gebrauch machten, durch Satzungsregelungen den Anteil an der Insolvenzgeldumlage nach der Zahl der Versicherten anstatt nach Arbeitsentgelten umzulegen. Letztlich seien die angefochtenen Beitragsbescheide für die Jahre 2002 und 2003 sowohl formell als auch materiell unter rechtmäßiger Anwendung der Vorschriften über die Erhebung der Insolvenzgeldumlage ergangen. Mit ihnen seien der Beitragsfuß und die Höhe des Anteils an der Insolvenzgeldumlage rechnerisch richtig ermittelt worden.
Gegen das ihr am 6. September 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien unrechtmäßig und deshalb aufzuheben. Das Sozialgericht habe bei seinen Erwägungen zu einem Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EGV verkannt, dass die Leistungsseite auch immer die Beitragsseite mit betreffe. Soweit daher die Bereitstellung der Leistungen, die auf einer Erhebung der Insolvenzgeldumlage beruhten, gegen Art. 87 EGV verstießen, sei natürlich auch die Beitragserhebung ein Verstoß gegen Europäisches Recht. Auch habe das Sozialgericht eine Grundrechtsverletzung, insbesondere einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz nicht ausreichend überprüft. Hier wäre der ursprüngliche Hintergrund der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen gewesen, da diese aus einer Zeit stamme, als es der Wirtschaft gut gegangen sei. Die heutige Situation sei mit der damaligen nicht vergleichbar. Deshalb werde die Insolvenzgeldumlage von zahlreichen Wirtschaftinstituten nicht mehr als zeitgerecht und angemessen angesehen. Ebenfalls habe das Sozialgericht sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, warum die Gesamtheit der Arbeitgeber Kosten für Absicherungen einzelner Arbeitnehmer tragen müsse. Die Sicherung der Lohnansprüche obliege dem einzelnen Arbeitgeber, der dafür allein Vorsorgemaßnahmen zu treffen habe. Dieses könnte zum Beispiel durch eine entsprechende Versicherung durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen, was einer gerechten Risikoverteilung entspräche. Insbesondere habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass die Erhebung der Insolvenzgeldumlage einen groben Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz darstelle. Dies betreffe nicht nur die Ungleichbehandlung von solventen gegenüber insolventen Arbeitgebern, die schon durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei. Ein gravierender Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sei darin zu sehen, dass eine Gruppe "Arbeitgeber" gebildet worden sei. Die Gewährung von Insolvenzgeld stelle unbestreitbar eine originäre staatliche Aufgabe dar. Dies zeige sich daran, dass durch die Ausgestaltung als Umlage die von den herangezogenen Arbeitgebern geleisteten Abgaben systemgemäß nicht den Arbeitnehmern des zahlenden Arbeitgebers zugute kommen könnten. Vom Grundsatz der Finanzierung staatlicher Aufgaben durch Steuermittel könne lediglich abgewichen werden, soweit staatliche Pflichten durch Beiträge bzw. Gebühren ausgeglichen werden können. Die Insolvenzgeldumlage stelle aber weder eine Gebühr noch einen Beitrag dar. Deshalb könnten die Insolvenzgeldzahlungen verfassungsgemäß ausschließlich durch Steuergelder aufgebracht werden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. August 2005 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. April 2003 und 21. April 2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 insoweit aufzuheben, als mit ihnen ein Beitrag zur Insolvenzgeldumlage festgesetzt wurde.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundessozialgerichts (BSG) würden die leistungsrechtlichen Regelungen des Insolvenzgeldes nach dem SGB III nicht gegen die Mindestanforderungen der EWG-RL 987/80 verstoßen. Für die Frage, ob die Erhebung der Insolvenzgeldumlage eine mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende unzulässige Beihilfemaßnahme im Sinne von Art. 87 EGV darstelle, sei ausschließlich die Kommission zuständig. Wegen dieser ausschließlichen Zuständigkeit könne darüber nicht ein Gericht eines Mitgliedstaates entscheiden. Darüber hinaus stünde die Insolvenzgeldumlage mit den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, insbesondere mit dem Art. 3 GG im Einklang. Dies hätten das BSG mehrfach und das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. September 1978 ausführlich dargelegt.
Zur Untermauerung ihrer Auffassung hat die Beklagte die Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfahlen vom 14. September 2005 (L 17 U 138/05) und 19. Oktober 2005 (L 17 U 70/05) und des LSG Baden-Württemberg vom 22. August 2005 (L 1 U 4519/04) eingereicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 23. April 2003 und 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Da das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend die Rechtsgrundlagen für die Erhebung dargelegt und ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, dass diese weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes noch des Gemeinschaftsrechts verstoßen, sowie dass die von der Klägerin geforderte Umlage in Höhe von insgesamt 573,16 Euro richtig berechnet ist, weist der Senat die Berufung der Klägerin aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung gebietet keine andere rechtliche Beurteilung. Soweit sie rügt, die Erhebung der Insolvenzgeldumlage stelle eine mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende unzulässige Beihilfemaßnahme dar, hat schon die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass zum einen von einer Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV nicht ausgegangen werden kann und zum anderen in Fällen der hier vorliegenden Art hinsichtlich einer derartigen Prüfung ausschließlich die Zuständigkeit der Kommission gegeben ist (Art. 88 EGV) und deshalb darüber ein mitgliedstaatliches Gericht nicht entscheiden kann. Mit der gleichen Begründung scheidet insoweit eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV aus (vgl. Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. April 2007 – L 17 U 448/04 – m.w.N.).
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausführt, die Erhebung der Insolvenzgeldumlage verstoße insbesondere deshalb gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil das Insolvenzgeld ordnungsgemäß aus Steuermitteln aufgebracht werden müsse, lässt sie unberücksichtigt, dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 358 ff SGB III weitgehend den bis 31. Dezember 1998 geltenden Regelungen der §§ 186 b bis 186 d Arbeitsförderungsgesetz entsprechen und diese sowohl vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 18. September 1978 – 1 BvR 638/78 –) als auch vom BSG (Urteil vom 1. März 1978 – SozR 4100 § 186 b AFG –) am Maßstab der Art. 3 und 14 Grundgesetz geprüft und als verfassungsgemäß angesehen wurden. Das BSG hat in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf eindeutig dargelegt, dass wegen der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers ohne Sicherheitsleistung durch den Arbeitgeber mit der Konkursausfallversicherung die fehlende Sicherung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt geschaffen worden sei. Deshalb hat das Gericht es auch als angemessen angesehen, die Kosten für diese Sicherung von der Gesamtheit der Arbeitgeber tragen zu lassen. Das BSG hat damit klargestellt, dass es sich bei der früheren Konkursausfallgeld- und heutigen Insolvenzgeldgewährung entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht um eine unbestreitbare originäre staatliche Aufgabe, sondern um eine Absicherung des vorleistenden Arbeitnehmers durch die Gemeinschaft aller Arbeitgeber handelt. Dass sich an dieser Rechtslage zwischenzeitlich nichts geändert hat, ist zuletzt vom BSG in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R – ausdrücklich bestätigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert wird gemäß § 20 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 13 Abs 1 GKG auf 573,16 Euro festgesetzt.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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