Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1616/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 14/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung von Witwenrente ab 1. Februar 2004.
Die am XX.XXXXX 1954 geborene Klägerin (geb. D.) schloss, nachdem ihre Ehe mit K. R. geschieden worden war, am XX.XXXXXXX 1990 mit dem am XX.XXXXX 1948 geborenen Versicherten W. D. (geb. B.) die Ehe, die bis zur rechtskräftigen Scheidung am XX.XXXXX 2001 dauerte. Am 2. Dezember 2003 ging sie, die ab Juni 2003 stundenweise als Aushilfe (Verkäuferin) bei der Firma F. arbeitete und - im Anschluss an den Bezug von Unterhalts- und Arbeitslosengeld - ab 10. September 2003 Arbeitslosenhilfe erhielt, mit dem Versicherten die erneute Ehe ein. Der Versicherte, der von der Beklagten Versichertenrente (962,45 EUR mtl.) bezogen hatte, verstarb am 30. Januar 2004.
Am 26. Februar 2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Sie und der Versicherte hätten aus Liebe wieder geheiratet und seien auch während der Trennung immer für einander da gewesen. Zwar sei der Versicherte krank gewesen. Dass er jedoch sobald versterben werde, sei nicht abzusehen gewesen.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Juni 2004 ab. Die Ehe habe zum Todeszeitpunkt des Versicherten nicht mindestens ein Jahr bestanden. Der Versicherte sei an einem bösartigen Tumor im Mund-Rachenraum-Bereich erkrankt und sein Tod sei, nachdem eine im Oktober 2003 nochmalig eingeleitete Chemotherapie keinen Erfolg gehabt habe, sondern die Krankheit fortgeschritten sei, im Zeitpunkt der Eheschließung auf absehbare Zeit zu erwarten gewesen. Der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass die Ehe nicht allein oder überwiegend aus dem Grunde geschlossen worden sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Damit handele es sich um eine "Versorgungsehe", aus der ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht abgeleitet werden könne.
Im anschließenden Vorverfahren trug die Klägerin vor, zum Zeitpunkt der Eheschließung vom 2. Dezember 2003 sei nicht absehbar gewesen, wie lange der Versicherte noch leben würde. Von der erneuten Eheschließung habe sie sich eine positive Wirkung auf den Verlauf seiner Krebserkrankung erhofft. Diese sei zur Überraschung der Ärzte auch vorübergehend eingetreten. Bereits im Jahre 1992, während der ersten Ehe mit dem Versicherten, habe er eine Krebserkrankung erfolgreich überstanden. Es hätte ebenso gut geschehen können, dass sie die Krankheit des Versicherten noch Jahre hätte ertragen müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2004 zurück. Grundlage ihrer Entscheidung bildeten das Attest des Dr. B1 vom 22. April 2004, Berichte des M.-Krankenhauses vom 31. Juli 2002 und 10. Juni 2004 sowie ein Befundbericht der internistischen Gemeinschaftspraxis L. vom 06. November 2003. Hiernach ergebe sich, dass im Oktober 2003 eine nochmalig durchgeführte Chemotherapie ohne Erfolg geblieben sei. Die Ärzte hätten von einer ausgeschöpften Therapiemöglichkeit gesprochen und nur noch eine Schmerztherapie eingeleitet. Der Tod des Versicherten sei daher bei der Eheschließung absehbar gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 1. November 2004 erhobene Klage. Kurz nach der Scheidung, noch vor Auftreten der zweiten Krebserkrankung des Versicherten, habe sie, die Klägerin, die auf ihre Initiative hin betriebene Scheidung als Irrtum erkannt. Bei der erneuten Eheschließung habe nicht ihre Versorgung, sondern die Absicht im Vordergrund gestanden, die Ehe gemeinsam fortzusetzen. Auch wenn sie sich um den Versicherten aufopferungsvoll gekümmert und ihn gepflegt habe, seien für sie doch weder der tragische Verlauf der Krankheit vorhersehbar noch ihre negative Prognose bekannt gewesen. Weder sie noch der Versicherte hätten die Arztbefunde zur Kenntnis erhalten.
Das Sozialgericht, dem die Entlassungsberichte des M.-Krankenhauses vom 21. Februar 2002 und 31. Juli 2002, der Operationsbericht vom 30. April 2003, der Röntgenbericht des Dr. R1 vom 24. Juli 2003, der Arztbrief der onkologischen Schwerpunktpraxis L. vom 6. November 2003, der von dieser Praxis eingeholte Befundbericht vom 8. März 2005 und deren Krankenblattauszug vorgelegen haben, hat von dem Internisten Dr. S. ein Gutachten nach Aktenlage erstatten lassen. Im Gutachten vom 28. Juli 2005 ist Dr. S., der im Termin am 25. August 2005 gehört worden ist, zu dem Schluss gekommen, dass die den Versicherten behandelnden Ärzte mit Sicherheit bereits im November/Dezember 2003 von einem zeitnahen Ableben des Versicherten ausgegangen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe das baldige Ableben des Versicherten bei objektiver Betrachtung auch den betreuenden Familienangehörigen klar gewesen sein müssen.
Durch Urteil vom 25. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es habe nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass die Ehe nicht aus Versorgungsgründen geschlossen worden sei. Auf den Inhalt dieses Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das am 22. Dezember 2005 abgesendete, nach ihren Angaben am 27. Dezember 2005 zugestellte Urteil (ein Zustellungsnachweis liegt nicht vor) richtet sich die am 24. Januar 2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Mit dieser behauptet sie, das vom Sozialgericht erwähnte Gespräch zwischen ihr und der onkologischen Schwerpunktpraxis, welches sich aus den Unterlagen ergeben solle und in dem sie angeblich jegliche Sterbehilfe abgelehnt habe, habe nicht stattgefunden. Im Übrigen habe der angeführte Gesprächstermin auch am 4. Dezember 2003 gelegen, so dass der behauptete Gesprächsinhalt kein Indiz dafür hergebe, dass sie im Zeitpunkt der Eheschließung Kenntnis vom zeitnahen Ableben des Versicherten gehabt habe. Die Ablehnung jeglicher Sterbehilfe könne zudem auch gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen. Das Sozialgericht hätte eine Aussage der Ärztin I., die den Versicherten behandelt habe, zur Frage einholen müssen, ob diese sie - die Klägerin - über einen zu erwartenden baldigen Tod des Versicherten unterrichtet habe. Soweit das Sozialgericht die Ansicht vertrete, die Wohnverhältnisse der Eheleute sprächen gegen eine "Liebesehe", sei dagegen einzuwenden, dass ihrem Prozessbevollmächtigten aus dem Kreis seiner Mandanten etliche Eheschließungen von Partnern vorgerückten Alters bekannt seien, die - wie auch in ihrem Falle - zwei Wohnsitze aufrechterhielten. Die Argumentation des Sozialgerichts, dass sie, nachdem sie die Scheidung als Fehler erkannt habe, die erneute Ehe zeitnah – und nicht erst im Dezember 2003 - hätte schließen müssen, verstoße gegen Denkgesetze. Nach der Erkenntnis eines Irrtums müssten nicht unbedingt Schritte zu einer Beseitigung der Irrtumsfolgen zwingend im selben Augenblick folgen. Sie sei die zweite Ehe mit dem Versicherten allein aus innerer Zuneigung, Wertschätzung und wegen des Aufkommens ehelicher Gefühle eingegangen. Das Sozialgericht Koblenz (S 6 KNR 16/05) habe einer Witwe, die ihren Ehemann kurz vor seinem Tod geheiratet habe, dennoch eine Witwenrente zugesprochen, weil sie eine eigene Versorgung durch ihre eigene Erwerbsarbeit erreicht habe. Dies sei auch bei ihr der Fall gewesen.
Die Klägerin hat an sie gesendete, ausgedruckte SMS-Nachrichten des Versicherten für den Zeitraum vom 9. Dezember 2003 bis zum 17. Januar 2004 und ein an das Wohnungsunternehmen F. GmbH gerichtetes Schreiben vom 12. Dezember 2003 vorgelegt, in dem der Versicherte mitteilt, dass er sie, die Klägerin, seine Lebensgefährtin, am 2. Dezember 2003 geheiratet habe und darum bitte, sie als voll berechtigte Mieterin in den bestehenden Mietvertrag aufzunehmen. Die Namensschilder seien bereits entsprechend geändert worden. Im Termin am 27. September 2006 (Bl. 101-102 Gerichtsakten ( GA )) hat die Klägerin ausgeführt, der Entschluss zur Wiederheirat sei im Jahre 2003 entstanden. Eine frühere Eheschließung sei nicht möglich gewesen, weil der Versicherte sich noch der Chemotherapie habe unterziehen müssen und mit Freunden auch noch eine kleinere Reise unternommen habe, an der sie mangels finanzieller Möglichkeiten nicht habe teilnehmen können. Bereits im Jahre 2000, noch vor der Scheidung, seien sie und der Versicherte in verschiedene Wohnungen gezogen, der Versicherte in die Wohnung F. Sie habe 2001 die Scheidung beantragt. Der Versicherte sei sehr depressiv gewesen und es ihr sehr schwer gefallen, mit ihm zusammen zu leben. Die Scheidung sei dann einverständlich erfolgt. Den standesamtlichen Termin für die Wiederheirat am 2. Dezember 2003 habe sie einen Tag zuvor vereinbart.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Februar 2004 Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des W. D. zu gewähren,
hilfsweise Frau Dr. B2 I. als Zeugin dazu zu hören, dass diese weder sie noch den Versicherten vor der Eheschließung über die Möglichkeit des nahe bevorstehenden Ablebens informiert hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat weiteren Beweis erhoben. Es hat von den Zeugen E. S1, B3 J., H. G. und I1 B4 schriftliche Auskünfte eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 115, 120, 123, 129f GA).
In einem am 30. Oktober 2006 in der BILD-Zeitung unter der Überschrift "Einsam in Deutschland" über die Klägerin erschienenen Artikel, der sie in der 45 qm-Wohnung (440,00 EUR Miete) mit Hund und Katze zeigt, heißt es, dass der Versicherte im Januar 2004 an Zungenbeinkrebs verstorben sei. Frühmorgens denke sie, die Klägerin, an ihre Sorgen, wie sie die Miete bezahle und wo der Mann fürs Leben sei. Sie verfüge monatlich über 890,- EUR, jobbe stundenweise in einem Fischgeschäft. Ihr letzter Urlaub liege zehn Jahre zurück. Sie bekomme keine Witwenrente, weil die Beklagte behaupte, dass ihre zweite Ehe mit dem Versicherten eine Versorgungsehe gewesen sei. Das tue ihr weh. Sie habe ihren Mann geliebt, habe ihn beim Sterben begleitet. Die Menschen seien nicht zum Einsamsein geboren. Sie suche wieder den Richtigen, surfe im Internet, flirte im Fischgeschäft, flüchte sich hin und wieder in Abenteuer. Seit einem Jahr habe sie eine Affäre mit ihrem ehemaligen Chef, der sie ein bis zweimal im Monat besuche. Sie hätten Spaß, aber es sei nichts fürs Herz. Ihr sehnlichster Wunsch sei es, einen lieben, netten Partner zu haben. Sie wäre gern finanziell unabhängig, um nur noch als Tierkommunikatorin arbeiten zu können.
Im Termin am 21. November 2007 hat der Senat E. S1, B3 J., H. G. und I1 B4 als Zeugen gehört. Wegen ihrer Aussagen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift (Bl. 156-163 GA), wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt.
Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägerin liegt allerdings nicht vor. Falls das am 22. Dezember 2005 zur Post aufgegebene Urteil der Klägerin bereits am 23. Dezember 2005 zugestellt worden wäre, wäre die am Dienstag, dem 24. Januar 2006, eingelegte Berufung zwar verspätet. Da der Prozessbevollmächtigte die Zustellung aber mit dem 27. Dezember 2005 - an diesem Tage wurde der Beklagten das Urteil zugestellt - angegeben hat und das Gericht eine Zustellung vor dem 24. Dezember 2005 nicht nachweisen kann, ist von einer fristgerechten Berufung auszugehen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2004 ist rechtmäßig. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung von W. D ...
Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie das 45. Lebensjahr erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt zwar diese Voraussetzungen. Jedoch haben nach § 46 Abs. 2a SGB VI in der Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. Januar 2001 (BGBl. I S. 403) Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin nicht.
Da ihre zweite Ehe mit dem Versicherten nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde, findet § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung ab 1. Januar 2002 gilt, auf den Fall der Klägerin Anwendung. § 242a Abs. 3 SGB VI, wonach Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen und Witwer haben, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, gilt nur für Witwen und Witwer, deren Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Das war bei der Klägerin nicht der Fall. Sie hat die (erneute) Ehe mit dem Versicherten am 2. Dezember 2003 geschlossen. Diese Ehe hat nicht mindestens ein Jahr gedauert, weil sie mit dem Tode des Versicherten am 30. Januar 2004 endete.
Für die Feststellung einer nicht gerechtfertigten Annahme i. S. d. § 46 Abs. 2a SGB VI ist der volle Beweis des Gegenteils, zumindest ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit, dass eine Versorgungsehe nicht vorgelegen hat, erforderlich. Die nur denkbare Möglichkeit, dass keine Versorgungsehe vorgelegen hat, reicht zur Anspruchsbegründung nicht aus. Vielmehr muss kein vernünftiger Mensch darf daran zweifeln, dass keine Versorgungsehe bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Klägerin ist der Nachweis nicht gelungen, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Daher ist ein Anspruch gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen.
In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte wird zu § 46 Abs. 2a SGB VI u. a. ausgeführt, dass die bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr bestehende gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe dann widerlegt ist, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts für die Eheschließung ein überwiegend anderes Motiv der Hinterbliebenen als das der Versorgung maßgeblich war. Hat die Hinterbliebene beispielsweise in die Ehe eingewilligt, um dem Versicherten bei der Überwindung einer schweren Krankheit beizustehen, sei dies ein anderes Motiv als das der Versorgungsabsicht (vgl. Landessozialgericht ( LSG ) Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20. September 2007 – L 3 RJ 126/05, juris). Nach dem LSG Schleswig-Holstein (Urt. v. 7. März 2007 – L 8 R 207/06, juris) können besondere Umstände i. S. d. § 46 Abs. 2a SGB VI, also Umstände, die den Schluss auf den Zweck der Heirat zulassen, u. a. 1. die Dauer der zuvor bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. die Heiratsabsicht vor Ausbruch der Krankheit als Plan für die Zukunft, 3. der Versuch, neuen Lebensmut und Motivation im Kampf gegen Krebs zu geben, und 4. eine ausreichend eigene Versorgung der/des Hinterbliebenen, die geringe Höhe der Versorgung bzw. ein annähernd gleiches Einkommen der Witwe/des Witwers und des/der Versicherten sein. Nach Auffassung des Senats liegen diese besonderen Umstände im Falle der Klägerin nicht vor.
Die Klägerin führt als Beleg bzw. Indiz für das Nichtbestehen einer Versorgungsehe an, dass sie sich aus der erneuten Eheschließung eine positive Wirkung auf den Verlauf der Krebserkrankung erhofft habe und dass für sie bei Schließung der erneuten Ehe der tragische Verlauf der Erkrankung des Versicherten nicht vorhersehbar gewesen sei, so dass davon ausgegangen werden müsse, die erneute Heirat sei aus innerer Zuneigung, Wertschätzung und dem Wiedererstarken (früherer) ehelicher Gefühle erfolgt. Im Übrigen beruft sie sich auf die Ausführungen der Zeugen. Sowohl ihre eigenen Angaben als auch die Bekundungen der Zeugen sind jedoch nicht geeignet, die Feststellung zuzulassen, dass die Annahme der Beklagten, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, nach den besonderen Umständen des Falles nicht gerechtfertigt war.
Die Angabe der Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Wiederheirat nicht von der negativen gesundheitlichen Prognose, dem baldigen Ableben des Versicherten, gewusst, was gegen die Annahme einer Versorgungsehe spreche, ist nach den Gesamtumständen des Falles nicht glaubhaft. Wie sie selbst vorträgt, hat sie im November 2003, nachdem zunächst ein Pflegedienst den Versicherten, dessen Ernährung seit Ende Oktober 2003 zunehmend bis gänzlich durch PEG-Sondennahrung erfolgte, die Pflege des Versicherten sicher gestellt hatte (nach dem Inhalt des Krankenblattauszuges bis mindestens 26. November 2003: alle zwei Tage Verbandwechsel), übernommen. Ab November 2003 erfolgten beim Versicherten nur noch palliativ supportive - analgetische - Maßnahmen (Tramal, Novalgin). Unter dem 26. November 2003 wurde mit dem Versicherten schon seine Unterbringung in ein Hospiz erörtert. Die chemotherapeutischen Möglichkeiten waren, weil auch eine Chemoresistenz bestand, ausgeschöpft. Der Tumor nahm an Größe ständig zu, das Loch im Mundwandbereich vergrößerte sich. Das ergibt sich aus dem Bericht der Internistischen Gemeinschaftspraxis L. (Dr. I.) vom 6. November 2003 und deren die Behandlung bis zum 15. Januar 2004 dokumentierenden Krankenblattauszug. Zutreffend hat die Internistin Dr. M1 vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten unter dem 18. Juni 2004 daher ausgeführt, dass aus dem Bericht vom 6. November 2003 deutlich zu erkennen ist, dass der Tod des Versicherten vorhersehbar war. Dies konnte der Klägerin, als sie den Versicherten am 2. Dezember 2003 heiratete, nicht verborgen geblieben sein. Der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben erst am 1. Dezember 2003 beim Standesamt des Bezirksamts Hamburg-1 sinngemäß "das Aufgebot" bestellt hat, spricht auch eher dafür, dass ihr daran gelegen war, die Wiederheirat, bevor es zu spät war, unter Dach und Fach zu bringen. Soweit Dr. I. im Attest vom 22. April 2004 ausführt, die Prognose sei zwar mittelfristig ungünstig, ein rasches Versterben des Versicherten aber nicht zu erwarten gewesen, widerspricht letztere Angabe dem eigenen Bericht vom 6. November 2003 und dem Inhalt des Krankenblattauszuges. Zudem ergibt sich aus dem internistischen Sachverständigengutachten des Dr. S., dass das baldige Ableben des Versicherten auch für einen medizinisch laienhaften Betreuer bereits im November/Dezember 2003 erkennbar war. Dies gilt hinsichtlich der Klägerin umso mehr, als sie sich um den bereits seit November 2003 Versicherten aufopferungsvoll gekümmert haben will. Selbst wenn die Klägerin den genauen Krankheitszustand des Versicherten nicht gekannt haben sollte, weil sie von den Ärzten - vor der Wiederheirat - nicht informiert wurde, hat sie doch miterleben müssen, wie der Versicherte trotz der Ernährung über eine Sonde rapide an Gewicht abnahm, zunehmend hinfällig, schwach und zittrig wurde und das Gefühl hatte, zu ersticken, da er den sich ansammelnden Schleim weder abhusten noch ausspucken konnte. Für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, es hätte ebenso gut sein können, dass sie (in einer fortbestehenden Ehe) "die Krankheit des Versicherten noch Jahre lang hätte ertragen müssen", fehlte es Anfang Dezember 2003 schlichtweg an jeglichem positiven medizinischen Korrelat.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Klägerin nicht nachvollziehbar, geglaubt zu haben, durch die Wiederheirat den ungünstigen Krankheitsverlauf beim Versicherten aufhalten zu können. Es muss für die Klägerin erkennbar gewesen sein, dass in dem fortgeschrittenen Krankheitsstadium, in welchem der Versicherte sich zum Zeitpunkt der Eheschließung befand, psychische und emotionale Unterstützungshandlungen nicht mehr geeignet sein konnten, eine zumindest mittelfristige Besserung herbeizuführen. Für die von der Klägerin behauptete kurzzeitige Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nach der Eheschließung ergibt sich kein Anhalt. Dass der rein formale Akt der Eheschließung als solcher noch dazu angetan sein konnte, physische, psychische und emotionale Kräfte des Versicherten entscheidend zu mobilisieren, ist nicht anzunehmen. Insbesondere hat sich durch die Eheschließung das Näheverhältnis zwischen der Klägerin und dem Versicherten nicht entscheidend geändert. Die Klägerin ist nach der Wiederheirat nicht in die Wohnung des Versicherten gezogen und hat auch ansonsten ihre Beziehung zu ihm nicht anders gelebt als zuvor. Ihr Einwand, dass bei Hochzeiten in fortgeschrittenem Alter die Eheleute oftmals zwei Wohnsitze beibehalten, vermag nicht zu überzeugen. Solches geschieht zwar meist, um die (als Ledige/r) gewonnene Selbständigkeit und Unabhängigkeit zumindest teilweise aufrecht zu erhalten. Hätte die Klägerin tatsächlich geglaubt, die Krankheit des Versicherten durch Nähe und die Herstellung eines Zusammengehörigkeitsgefühls aufhalten zu können, wäre eine gemeinsame Wohnung die folgerichtige Konsequenz gewesen und nicht allein der rein formale Akt der Heirat zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Versicherte objektiv und äußerlich erkennbar dem Tode geweiht war.
Da die negative Prognose (baldiges Ableben des Versicherten) auch für die Klägerin schon im November 2003 objektiv erkennbar war, kommt es entgegen ihrer Auffassung nicht darauf an, ob und wann sie von der behandelnden Ärztin über diese Prognose unterrichtet wurde und ob sie, wie im Krankenblattauszug unter dem 4. Dezember 2003 vermerkt, jegliche Sterbehilfe für den Versicherten abgelehnt hat, was sie bestreitet. Der Senat hält deshalb eine Vernehmung von Dr. B2 I. nicht für erforderlich.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Wiederheirat der früheren Eheleute zu einem viel früheren Zeitpunkt, als die Prognose noch nicht infaust war und die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft waren, bereits geplant und nur aus von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen erst am 2. Dezember 2003 stattgefunden hat. Für eine solche Annahme gibt es keinen greifbaren Beweis oder auch nur Anhalt. Die Klägerin hat insoweit nur recht unbestimmt angegeben, der Entschluss zur Wiederheirat sei "im Jahre 2003" entstanden, wobei der konkrete Heiratstermin eher ein zufälliges Datum sei. An irgendeiner Handlung der späteren Eheleute oder einem sonstigen Ereignis hat die Klägerin diesen angeblichen (früheren) Entschluss zur Wiederheirat aber nicht festzumachen vermocht.
Die schriftlichen Bekundungen der Zeugen S1, B4, G. und J. geben keinen sicheren Hinweis darauf, dass der Entschluss zur Wiederheirat wesentlich früher als vor dem 1. Dezember 2003 erfolgte. Die Zeugin S1 hat mitgeteilt, keine Angaben über die Gründe für die Wiederheirat machen zu können. Die Angabe der Zeugin B4, der Entschluss, die Liebe noch einmal zu besiegeln, indem die früheren Eheleute noch einmal vor den Traualtar traten, sei nach dem erneuten Ausbruch der Krankheit gefasst worden, entbehrt der Nennung eines konkreten Zeitpunkts dieses Entschlusses. Die Angabe der Zeugin G., die früheren Eheleute hätten – nach Wiederausbruch der Krankheit - davon gesprochen, wieder heiraten zu wollen, beruht nicht auf eigener Kenntnis. Denn die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung am 21. November 2007 eingeräumt, dass sie sowohl von der Krankheit des Versicherten nichts gewusst als auch diesen nach der Scheidung nicht mehr (in der Wohnung der Klägerin) gesehen habe. Einerseits hat sie bekundet, von der neuen Eheschließung "erst danach" erfahren zu haben, andererseits soll die Klägerin ihr telefonisch mitgeteilt haben: "Wir sind wieder zusammen und werden wieder heiraten". Diese Angaben sind widersprüchlich. Auch die schriftliche Angabe der Zeugin G., die Klägerin habe sich mit dem Versicherten eine gemeinsame Wohnung suchen wollen, ist nicht glaubhaft. Denn die Zeugin hat weiter einräumen müssen, dass die Klägerin die maschinenschriftliche Erklärung vom 14. August 2007 aufgesetzt und sie, die Zeugin, diese lediglich unterschrieben hat. Auch der schriftlichen Aussage des Zeugen J. ist kein Hinweis auf einen früheren, vom späteren schicksalhaften Verlauf der Krankheit noch unbeeinflussten Heiratsentschluss zu entnehmen. Der Zeuge schildert darin lediglich, dass sich sein Kontakt zum Versicherten "zuletzt nur noch auf stundenlange Telefonate" reduziert habe, in denen dieser "den schicksalhaften Verlauf seiner Krankheit" geschildert und "sich nichts sehnlicher gewünscht habe", als die Klägerin wieder in der Nähe haben zu können, weil er sie so geliebt habe und gerade in diesen schweren Stunden – den letzten Wochen mit der Klägerin – ihre Liebe und Zuneigung gebraucht habe. Im Dezember 2003 habe der Versicherte ihm berichtet, sich nochmals trauen zu lassen. Diese Schilderung betrifft demnach lediglich den allerletzten Lebensabschnitt - die letzten Wochen - des Versicherten und enthält keinen Anhaltspunkt für einen schon wesentlich früher erfolgten beiderseitigen Entschluss zur Wiederheirat.
Die mündliche Vernehmung der Zeugen S1, G., B4 und J. hat ebenfalls keine besonderen Umstände i. S. d. § 46 Abs. 2 a SGB VI zu Tage befördert. Die 67jährige Zeugin S1, Beamtin im Ruhestand, auf deren Aussage sich die Klägerin zunächst vornehmlich gestützt hat, hat nach eigener Bekundung nichts zu den Gründen und Umständen der Wiederheirat sagen können. Sie ist schon Ende November 2001 aus ihrer Wohnung in der Nachbarschaft der Klägerin ausgezogen und hat nicht gesehen, dass der Versicherte die Klägerin in deren Wohnung besucht hat. Auch die 80jährige Zeugin G., eine Hausfrau, deren Angabe jedenfalls insoweit glaubhaft ist, hat den Versicherten nach der Scheidung von der Klägerin nicht mehr in deren Wohnung gesehen. Viele der Angaben der 44jährigen Zeugin B4, die nach eigener Bekundung die Klägerin seit etwa fünf Jahren (2002) alle sechs bis acht Wochen sieht und mit ihr häufiger telefoniert, offenbaren erhebliche Lücken und Irrtümer im zeitlichen Erinnerungsvermögen. So datiert die Zeugin den Sterbemonat des Versicherten, den sie weder persönlich kennen gelernt noch je gesehen hat, fälschlich auf den Januar 2001, statt auf den Januar 2004. Ihre Angabe, dass die Klägerin ihr etwa vor drei (2004) Jahren berichtet habe, den Versicherten wieder heiraten zu wollen, trifft nicht zu, weil dieser Bericht sich spätestens Ende November 2003 zugetragen haben muss, und verträgt sich außerdem nicht mit der späteren Angabe der Zeugin im Termin am 21. November 2007, sie habe "irgendwie im Jahre 2000" von der Klägerin erfahren, dass sie den Versicherten wieder heiraten werde. Hierbei geht die Zeugin irrtümlich davon aus, dass die Wiederheirat im Dezember 2000 stattgefunden hat. Es kann offen bleiben, worauf die erheblichen zeitlichen Differenzen in diesen Angaben darauf beruhen. Geht man davon aus, dass die Zeugin den Tod ihrer Schwiegermutter zu Recht auf den 11. September 2002 datiert hat und dass sie, wie sie angibt, nach dem Tode ihrer Schwiegermutter wieder mehr mit der Klägerin "zusammengekommen" ist, dann erscheint die Angabe der Zeugin, seit etwa 5 Jahren (2002) mit der Klägerin wieder zu kommunizieren, zutreffend. Soweit die Zeugin weiter ausgeführt hat, die Klägerin habe ihr etwa ein halbes Jahr später – also im Frühjahr 2003 – erklärt, "wieder in einen alten Bekannten verliebt" zu sein - wobei die Zeugin weder hat bestätigen noch ausschließen können, dass hierbei der Name des Versicherten gefallen ist -, so mag auch dies zutreffen. Dennoch kann dies nicht als (sicherer) Beweis dafür gewertet werden, dass beide früheren Eheleute bereits im Frühjahr 2003 den Entschluss zur Wiederheirat gefasst haben oder wenigstens die Klägerin sich schon allein mit dem Gedanken getragen hat, den Versicherten erneut zu ehelichen. Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben der Zeugin B4 sinngemäß, dass sie erst später – also jedenfalls nach dem Frühjahr 2003 – von der Klägerin erfahren hat, dass diese wieder - nämlich erneut den Versicherten – heiraten werde. Es spricht einiges dafür, dass diese Mitteilung erst im Herbst 2003 erfolgt ist und dass die Zeugin bei ihren Angaben "irgendwie im Jahre 2000 ..." bzw. "im Dezember 2000 ..." in Wahrheit das Jahr 2003 gemeint hat. Da die Klägerin selbst den Hochzeitstermin erst am 1. Dezember 2003 beim Standesamt angemeldet hat, spricht einiges dafür, dass ihre Mitteilung an die Zeugin B4 von der Wiederheirat auch erst um diese Zeit – also recht kurzfristig – erfolgt ist. Im Übrigen können zu ihrer glaubhaften Angabe, erst seit 2002 wieder mit der Klägerin in persönlichem und telefonischem Kontakt zu stehen, ihre Angaben nicht passen, dass der Versicherte im Jahre 2001 verstorben ist und die Wiederheirat der Eheleute im Dezember 2000 stattgefunden hat. Sie muss folglich das Jahr 2003 gemeint haben. Da die Zeugin B4 den Versicherten nicht gesehen und daher weder dessen stationäre Behandlungen im Jahre 2003 noch seine Pflege durch die Klägerin aus eigener Anschauung wahrgenommen hat, sind den Bekundungen dieser Zeugin keine besonderen Umstände zu entnehmen, welche die Annahme einer Versorgungsehe als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Das Ergebnis der Vernehmung des 49jährigen Zeugen J., eines Technischen Kaufmanns, rechtfertigt keine andere Feststellung. Nach seiner Angabe hat er im "Herbst 2003" am Telefon vom Versicherten - fast wie in einem Nebensatz - erfahren, dass er die Klägerin wieder heiraten wolle. In seiner schriftlichen Angabe vom 30. August 2007 hat der Zeuge ausgeführt, der Versicherte habe ihm "im Dezember 2003" davon berichtet, sich nochmals mit der Klägerin trauen zu lassen. Das hat der Zeuge auch mündlich im Termin bestätigt, indem er erneut bekundet hat, der Versicherte habe ihm von seiner Heirat "im Dezember 2003" berichtet. Soweit der Zeuge auf Befragen anschließend ausgeführt hat, der Versicherte habe ihm bereits im Frühjahr 2003 berichtet, dass er die Klägerin wieder heiraten möchte, und ihm im Jahre 2003 mehrfach gesagt, dass die Scheidung ein Fehler gewesen sei, steht diese Angabe in Widerspruch zu seinen vorausgegangenen schriftlichen und mündlichen Ausführungen. Der Senat hält die erste, auch schriftlich fixierte Angabe des Zeugen für eher glaubhaft. Er vermag sich deshalb nicht davon zu überzeugen, dass die früheren Eheleute zu einem Zeitpunkt, als der Tod des Versicherten noch nicht absehbar war, gemeinsam bereits die Wiederheirat in Aussicht genommen haben und dass diese nur durch widrige Umstände erst Anfang Dezember 2003 erfolgt ist. Daher kann dahin gestellt bleiben, ob die im Oktober 2003 beendete Chemotherapie oder die vom Versicherten mit Freunden unternommene kleinere Reise, über die die Klägerin keine Zeitangabe gemacht hat, Umstände darstellten, die der früheren Realisierung eines bereits getroffenen Heiratsentschlusses ernsthaft entgegenstanden.
Zwar hat der Zeuge J. schriftlich angegeben, der Versicherte habe bei seinen letzten Telefonaten mit ihm, als er den schicksalhaften Verlauf seiner Krankheit geschildert habe, sich nichts sehnlicher gewünscht, als wieder "seine liebe Frau" (die Klägerin) in der Nähe haben zu können, und dass der Versicherte sie so sehr geliebt und gerade in diesen schweren Stunden ihre Liebe und Zuneigung gebraucht habe. Er hat mündlich zudem ergänzt, der Versicherte habe erzählt, die Klägerin nach wie vor sehr zu lieben, was er immer wieder betont habe.
Der Senat unterstellt, dass der Versicherte sich entsprechend geäußert hat. Er konstatiert außerdem, dass in den zwölf zwischen dem 9. Dezember 2003 und 17. Januar 2004 vom Versicherten an die Klägerin gesendeten SMS (Bl. 89 GA) Zuneigung zum Ausdruck kommt. Jedoch ist damit die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer Versorgungsehe weder widerlegt noch überhaupt entkräftet. Zum einen sind diese Äußerungen erst in der letzten Zeit des Lebens des Versicherten, nach der Eheschließung, erfolgt. Zum anderen schließen sie, soweit über die Motive des Versicherten für die Wiederheirat zu reflektieren ist, die Annahme nicht aus, dass zumindest überwiegender Grund für die Wiederheirat die Versorgung der Klägerin war. Die eigene finanzielle Ausstattung der Klägerin war nämlich nicht so rosig, als hätten sich ihre Lebensverhältnisse durch eine große Witwenrente, die gut 600,- EUR monatlich betrüge, nicht spürbar gebessert. Die Klägerin lebte vor der letzten Heirat und auch danach von Leistungen des Arbeitsamtes und Verkaufsaushilfstätigkeiten bei der Firma F ... Sie war von eigenen Rentenansprüchen aus Altersgründen weit entfernt und stände sich wirtschaftlich, wenn sie ca. 600 EUR Witwenrente monatlich erhielte, um Einiges besser.
Der Senat sieht insgesamt zu wenige Merkmale dafür, dass bereits vor der Eheschließung sich wieder eine Lebenspartnerschaft der beiden früheren Eheleute entwickelt hat. Keiner der Zeugen hat aus eigener Anschauung bezeugen können, dass die Klägerin und der Versicherte in der Zeit vom Frühjahr bis zum Herbst 2003 das eine Mal in der Wohnung der Klägerin, das andere Mal in der Wohnung des Versicherten gelebt oder sich aufgehalten haben. Keiner der Zeugen hat die späteren Eheleute in dieser Zeit zusammen erlebt. Mit Ausnahme des Zeugen J., der den Versicherten im Sommer 2003 zuletzt besucht hat, hat keiner der Zeugen ihn überhaupt (nach der Scheidung) gesehen. Es gibt auch keinen greifbaren Anhalt dafür, dass die beiden (früheren) Eheleute sich um eine gemeinsame Wohnung irgendwann einmal bemüht haben. Dass der kranke Versicherte mit seinen Freunden verreiste und die Klägerin, weil ihr die finanziellen Mittel fehlen, zu Hause bleiben musste, lässt am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft in dieser Zeit stark zweifeln. Mit Ausnahme der Äußerungen des Versicherten über seine Beziehung zur Klägerin, die der Zeuge J. für die letzten Lebenstage des Versicherten mitgeteilt hat, rühren sämtliche Angaben der Zeuginnen über das Verhältnis der Klägerin zum Versicherten und über etwaige frühere Heiratspläne der beiden von Mitteilungen der Klägerin her. Dass die Klägerin der Zeugin G. die von dieser unterschriebene Erklärung "Sie sprachen auch davon, dass sie wieder heiraten wollten", zur Unterschrift vorgelegt hat - obwohl die Zeugin G. nach der Scheidung die früheren Eheleute nie mehr zusammen angetroffen hat -, lässt zudem an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zweifeln.
Der Artikel der Bild-Zeitung lässt im Übrigen erkennen, dass für die Klägerin Geborgenheit und menschliche Anbindung, insbesondere beim anderen Geschlecht, sehr wichtig sind. Der Wunsch nach Versorgung, nach finanzieller Unabhängigkeit ist einer ihrer sehnlichsten Wünsche. Der Senat geht bei einer Gesamtwürdigung des Falles davon aus, dass dieser Wunsch - obwohl die Klägerin den Versicherten zuletzt beim Sterben ein Stück des Wegs liebevoll begleitet hat - auch bei der Heirat am 2. Dezember 2003 im Vordergrund stand.
Die Berufung hat daher keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang in der Hauptsache und beruht auf § 193 SGG ...
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung von Witwenrente ab 1. Februar 2004.
Die am XX.XXXXX 1954 geborene Klägerin (geb. D.) schloss, nachdem ihre Ehe mit K. R. geschieden worden war, am XX.XXXXXXX 1990 mit dem am XX.XXXXX 1948 geborenen Versicherten W. D. (geb. B.) die Ehe, die bis zur rechtskräftigen Scheidung am XX.XXXXX 2001 dauerte. Am 2. Dezember 2003 ging sie, die ab Juni 2003 stundenweise als Aushilfe (Verkäuferin) bei der Firma F. arbeitete und - im Anschluss an den Bezug von Unterhalts- und Arbeitslosengeld - ab 10. September 2003 Arbeitslosenhilfe erhielt, mit dem Versicherten die erneute Ehe ein. Der Versicherte, der von der Beklagten Versichertenrente (962,45 EUR mtl.) bezogen hatte, verstarb am 30. Januar 2004.
Am 26. Februar 2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Sie und der Versicherte hätten aus Liebe wieder geheiratet und seien auch während der Trennung immer für einander da gewesen. Zwar sei der Versicherte krank gewesen. Dass er jedoch sobald versterben werde, sei nicht abzusehen gewesen.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Juni 2004 ab. Die Ehe habe zum Todeszeitpunkt des Versicherten nicht mindestens ein Jahr bestanden. Der Versicherte sei an einem bösartigen Tumor im Mund-Rachenraum-Bereich erkrankt und sein Tod sei, nachdem eine im Oktober 2003 nochmalig eingeleitete Chemotherapie keinen Erfolg gehabt habe, sondern die Krankheit fortgeschritten sei, im Zeitpunkt der Eheschließung auf absehbare Zeit zu erwarten gewesen. Der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass die Ehe nicht allein oder überwiegend aus dem Grunde geschlossen worden sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Damit handele es sich um eine "Versorgungsehe", aus der ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht abgeleitet werden könne.
Im anschließenden Vorverfahren trug die Klägerin vor, zum Zeitpunkt der Eheschließung vom 2. Dezember 2003 sei nicht absehbar gewesen, wie lange der Versicherte noch leben würde. Von der erneuten Eheschließung habe sie sich eine positive Wirkung auf den Verlauf seiner Krebserkrankung erhofft. Diese sei zur Überraschung der Ärzte auch vorübergehend eingetreten. Bereits im Jahre 1992, während der ersten Ehe mit dem Versicherten, habe er eine Krebserkrankung erfolgreich überstanden. Es hätte ebenso gut geschehen können, dass sie die Krankheit des Versicherten noch Jahre hätte ertragen müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2004 zurück. Grundlage ihrer Entscheidung bildeten das Attest des Dr. B1 vom 22. April 2004, Berichte des M.-Krankenhauses vom 31. Juli 2002 und 10. Juni 2004 sowie ein Befundbericht der internistischen Gemeinschaftspraxis L. vom 06. November 2003. Hiernach ergebe sich, dass im Oktober 2003 eine nochmalig durchgeführte Chemotherapie ohne Erfolg geblieben sei. Die Ärzte hätten von einer ausgeschöpften Therapiemöglichkeit gesprochen und nur noch eine Schmerztherapie eingeleitet. Der Tod des Versicherten sei daher bei der Eheschließung absehbar gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 1. November 2004 erhobene Klage. Kurz nach der Scheidung, noch vor Auftreten der zweiten Krebserkrankung des Versicherten, habe sie, die Klägerin, die auf ihre Initiative hin betriebene Scheidung als Irrtum erkannt. Bei der erneuten Eheschließung habe nicht ihre Versorgung, sondern die Absicht im Vordergrund gestanden, die Ehe gemeinsam fortzusetzen. Auch wenn sie sich um den Versicherten aufopferungsvoll gekümmert und ihn gepflegt habe, seien für sie doch weder der tragische Verlauf der Krankheit vorhersehbar noch ihre negative Prognose bekannt gewesen. Weder sie noch der Versicherte hätten die Arztbefunde zur Kenntnis erhalten.
Das Sozialgericht, dem die Entlassungsberichte des M.-Krankenhauses vom 21. Februar 2002 und 31. Juli 2002, der Operationsbericht vom 30. April 2003, der Röntgenbericht des Dr. R1 vom 24. Juli 2003, der Arztbrief der onkologischen Schwerpunktpraxis L. vom 6. November 2003, der von dieser Praxis eingeholte Befundbericht vom 8. März 2005 und deren Krankenblattauszug vorgelegen haben, hat von dem Internisten Dr. S. ein Gutachten nach Aktenlage erstatten lassen. Im Gutachten vom 28. Juli 2005 ist Dr. S., der im Termin am 25. August 2005 gehört worden ist, zu dem Schluss gekommen, dass die den Versicherten behandelnden Ärzte mit Sicherheit bereits im November/Dezember 2003 von einem zeitnahen Ableben des Versicherten ausgegangen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe das baldige Ableben des Versicherten bei objektiver Betrachtung auch den betreuenden Familienangehörigen klar gewesen sein müssen.
Durch Urteil vom 25. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es habe nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass die Ehe nicht aus Versorgungsgründen geschlossen worden sei. Auf den Inhalt dieses Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das am 22. Dezember 2005 abgesendete, nach ihren Angaben am 27. Dezember 2005 zugestellte Urteil (ein Zustellungsnachweis liegt nicht vor) richtet sich die am 24. Januar 2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Mit dieser behauptet sie, das vom Sozialgericht erwähnte Gespräch zwischen ihr und der onkologischen Schwerpunktpraxis, welches sich aus den Unterlagen ergeben solle und in dem sie angeblich jegliche Sterbehilfe abgelehnt habe, habe nicht stattgefunden. Im Übrigen habe der angeführte Gesprächstermin auch am 4. Dezember 2003 gelegen, so dass der behauptete Gesprächsinhalt kein Indiz dafür hergebe, dass sie im Zeitpunkt der Eheschließung Kenntnis vom zeitnahen Ableben des Versicherten gehabt habe. Die Ablehnung jeglicher Sterbehilfe könne zudem auch gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen. Das Sozialgericht hätte eine Aussage der Ärztin I., die den Versicherten behandelt habe, zur Frage einholen müssen, ob diese sie - die Klägerin - über einen zu erwartenden baldigen Tod des Versicherten unterrichtet habe. Soweit das Sozialgericht die Ansicht vertrete, die Wohnverhältnisse der Eheleute sprächen gegen eine "Liebesehe", sei dagegen einzuwenden, dass ihrem Prozessbevollmächtigten aus dem Kreis seiner Mandanten etliche Eheschließungen von Partnern vorgerückten Alters bekannt seien, die - wie auch in ihrem Falle - zwei Wohnsitze aufrechterhielten. Die Argumentation des Sozialgerichts, dass sie, nachdem sie die Scheidung als Fehler erkannt habe, die erneute Ehe zeitnah – und nicht erst im Dezember 2003 - hätte schließen müssen, verstoße gegen Denkgesetze. Nach der Erkenntnis eines Irrtums müssten nicht unbedingt Schritte zu einer Beseitigung der Irrtumsfolgen zwingend im selben Augenblick folgen. Sie sei die zweite Ehe mit dem Versicherten allein aus innerer Zuneigung, Wertschätzung und wegen des Aufkommens ehelicher Gefühle eingegangen. Das Sozialgericht Koblenz (S 6 KNR 16/05) habe einer Witwe, die ihren Ehemann kurz vor seinem Tod geheiratet habe, dennoch eine Witwenrente zugesprochen, weil sie eine eigene Versorgung durch ihre eigene Erwerbsarbeit erreicht habe. Dies sei auch bei ihr der Fall gewesen.
Die Klägerin hat an sie gesendete, ausgedruckte SMS-Nachrichten des Versicherten für den Zeitraum vom 9. Dezember 2003 bis zum 17. Januar 2004 und ein an das Wohnungsunternehmen F. GmbH gerichtetes Schreiben vom 12. Dezember 2003 vorgelegt, in dem der Versicherte mitteilt, dass er sie, die Klägerin, seine Lebensgefährtin, am 2. Dezember 2003 geheiratet habe und darum bitte, sie als voll berechtigte Mieterin in den bestehenden Mietvertrag aufzunehmen. Die Namensschilder seien bereits entsprechend geändert worden. Im Termin am 27. September 2006 (Bl. 101-102 Gerichtsakten ( GA )) hat die Klägerin ausgeführt, der Entschluss zur Wiederheirat sei im Jahre 2003 entstanden. Eine frühere Eheschließung sei nicht möglich gewesen, weil der Versicherte sich noch der Chemotherapie habe unterziehen müssen und mit Freunden auch noch eine kleinere Reise unternommen habe, an der sie mangels finanzieller Möglichkeiten nicht habe teilnehmen können. Bereits im Jahre 2000, noch vor der Scheidung, seien sie und der Versicherte in verschiedene Wohnungen gezogen, der Versicherte in die Wohnung F. Sie habe 2001 die Scheidung beantragt. Der Versicherte sei sehr depressiv gewesen und es ihr sehr schwer gefallen, mit ihm zusammen zu leben. Die Scheidung sei dann einverständlich erfolgt. Den standesamtlichen Termin für die Wiederheirat am 2. Dezember 2003 habe sie einen Tag zuvor vereinbart.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Februar 2004 Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des W. D. zu gewähren,
hilfsweise Frau Dr. B2 I. als Zeugin dazu zu hören, dass diese weder sie noch den Versicherten vor der Eheschließung über die Möglichkeit des nahe bevorstehenden Ablebens informiert hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat weiteren Beweis erhoben. Es hat von den Zeugen E. S1, B3 J., H. G. und I1 B4 schriftliche Auskünfte eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 115, 120, 123, 129f GA).
In einem am 30. Oktober 2006 in der BILD-Zeitung unter der Überschrift "Einsam in Deutschland" über die Klägerin erschienenen Artikel, der sie in der 45 qm-Wohnung (440,00 EUR Miete) mit Hund und Katze zeigt, heißt es, dass der Versicherte im Januar 2004 an Zungenbeinkrebs verstorben sei. Frühmorgens denke sie, die Klägerin, an ihre Sorgen, wie sie die Miete bezahle und wo der Mann fürs Leben sei. Sie verfüge monatlich über 890,- EUR, jobbe stundenweise in einem Fischgeschäft. Ihr letzter Urlaub liege zehn Jahre zurück. Sie bekomme keine Witwenrente, weil die Beklagte behaupte, dass ihre zweite Ehe mit dem Versicherten eine Versorgungsehe gewesen sei. Das tue ihr weh. Sie habe ihren Mann geliebt, habe ihn beim Sterben begleitet. Die Menschen seien nicht zum Einsamsein geboren. Sie suche wieder den Richtigen, surfe im Internet, flirte im Fischgeschäft, flüchte sich hin und wieder in Abenteuer. Seit einem Jahr habe sie eine Affäre mit ihrem ehemaligen Chef, der sie ein bis zweimal im Monat besuche. Sie hätten Spaß, aber es sei nichts fürs Herz. Ihr sehnlichster Wunsch sei es, einen lieben, netten Partner zu haben. Sie wäre gern finanziell unabhängig, um nur noch als Tierkommunikatorin arbeiten zu können.
Im Termin am 21. November 2007 hat der Senat E. S1, B3 J., H. G. und I1 B4 als Zeugen gehört. Wegen ihrer Aussagen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift (Bl. 156-163 GA), wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt.
Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägerin liegt allerdings nicht vor. Falls das am 22. Dezember 2005 zur Post aufgegebene Urteil der Klägerin bereits am 23. Dezember 2005 zugestellt worden wäre, wäre die am Dienstag, dem 24. Januar 2006, eingelegte Berufung zwar verspätet. Da der Prozessbevollmächtigte die Zustellung aber mit dem 27. Dezember 2005 - an diesem Tage wurde der Beklagten das Urteil zugestellt - angegeben hat und das Gericht eine Zustellung vor dem 24. Dezember 2005 nicht nachweisen kann, ist von einer fristgerechten Berufung auszugehen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2004 ist rechtmäßig. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung von W. D ...
Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie das 45. Lebensjahr erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt zwar diese Voraussetzungen. Jedoch haben nach § 46 Abs. 2a SGB VI in der Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. Januar 2001 (BGBl. I S. 403) Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin nicht.
Da ihre zweite Ehe mit dem Versicherten nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde, findet § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung ab 1. Januar 2002 gilt, auf den Fall der Klägerin Anwendung. § 242a Abs. 3 SGB VI, wonach Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen und Witwer haben, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, gilt nur für Witwen und Witwer, deren Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Das war bei der Klägerin nicht der Fall. Sie hat die (erneute) Ehe mit dem Versicherten am 2. Dezember 2003 geschlossen. Diese Ehe hat nicht mindestens ein Jahr gedauert, weil sie mit dem Tode des Versicherten am 30. Januar 2004 endete.
Für die Feststellung einer nicht gerechtfertigten Annahme i. S. d. § 46 Abs. 2a SGB VI ist der volle Beweis des Gegenteils, zumindest ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit, dass eine Versorgungsehe nicht vorgelegen hat, erforderlich. Die nur denkbare Möglichkeit, dass keine Versorgungsehe vorgelegen hat, reicht zur Anspruchsbegründung nicht aus. Vielmehr muss kein vernünftiger Mensch darf daran zweifeln, dass keine Versorgungsehe bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Klägerin ist der Nachweis nicht gelungen, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Daher ist ein Anspruch gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen.
In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte wird zu § 46 Abs. 2a SGB VI u. a. ausgeführt, dass die bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr bestehende gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe dann widerlegt ist, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts für die Eheschließung ein überwiegend anderes Motiv der Hinterbliebenen als das der Versorgung maßgeblich war. Hat die Hinterbliebene beispielsweise in die Ehe eingewilligt, um dem Versicherten bei der Überwindung einer schweren Krankheit beizustehen, sei dies ein anderes Motiv als das der Versorgungsabsicht (vgl. Landessozialgericht ( LSG ) Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20. September 2007 – L 3 RJ 126/05, juris). Nach dem LSG Schleswig-Holstein (Urt. v. 7. März 2007 – L 8 R 207/06, juris) können besondere Umstände i. S. d. § 46 Abs. 2a SGB VI, also Umstände, die den Schluss auf den Zweck der Heirat zulassen, u. a. 1. die Dauer der zuvor bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. die Heiratsabsicht vor Ausbruch der Krankheit als Plan für die Zukunft, 3. der Versuch, neuen Lebensmut und Motivation im Kampf gegen Krebs zu geben, und 4. eine ausreichend eigene Versorgung der/des Hinterbliebenen, die geringe Höhe der Versorgung bzw. ein annähernd gleiches Einkommen der Witwe/des Witwers und des/der Versicherten sein. Nach Auffassung des Senats liegen diese besonderen Umstände im Falle der Klägerin nicht vor.
Die Klägerin führt als Beleg bzw. Indiz für das Nichtbestehen einer Versorgungsehe an, dass sie sich aus der erneuten Eheschließung eine positive Wirkung auf den Verlauf der Krebserkrankung erhofft habe und dass für sie bei Schließung der erneuten Ehe der tragische Verlauf der Erkrankung des Versicherten nicht vorhersehbar gewesen sei, so dass davon ausgegangen werden müsse, die erneute Heirat sei aus innerer Zuneigung, Wertschätzung und dem Wiedererstarken (früherer) ehelicher Gefühle erfolgt. Im Übrigen beruft sie sich auf die Ausführungen der Zeugen. Sowohl ihre eigenen Angaben als auch die Bekundungen der Zeugen sind jedoch nicht geeignet, die Feststellung zuzulassen, dass die Annahme der Beklagten, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, nach den besonderen Umständen des Falles nicht gerechtfertigt war.
Die Angabe der Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Wiederheirat nicht von der negativen gesundheitlichen Prognose, dem baldigen Ableben des Versicherten, gewusst, was gegen die Annahme einer Versorgungsehe spreche, ist nach den Gesamtumständen des Falles nicht glaubhaft. Wie sie selbst vorträgt, hat sie im November 2003, nachdem zunächst ein Pflegedienst den Versicherten, dessen Ernährung seit Ende Oktober 2003 zunehmend bis gänzlich durch PEG-Sondennahrung erfolgte, die Pflege des Versicherten sicher gestellt hatte (nach dem Inhalt des Krankenblattauszuges bis mindestens 26. November 2003: alle zwei Tage Verbandwechsel), übernommen. Ab November 2003 erfolgten beim Versicherten nur noch palliativ supportive - analgetische - Maßnahmen (Tramal, Novalgin). Unter dem 26. November 2003 wurde mit dem Versicherten schon seine Unterbringung in ein Hospiz erörtert. Die chemotherapeutischen Möglichkeiten waren, weil auch eine Chemoresistenz bestand, ausgeschöpft. Der Tumor nahm an Größe ständig zu, das Loch im Mundwandbereich vergrößerte sich. Das ergibt sich aus dem Bericht der Internistischen Gemeinschaftspraxis L. (Dr. I.) vom 6. November 2003 und deren die Behandlung bis zum 15. Januar 2004 dokumentierenden Krankenblattauszug. Zutreffend hat die Internistin Dr. M1 vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten unter dem 18. Juni 2004 daher ausgeführt, dass aus dem Bericht vom 6. November 2003 deutlich zu erkennen ist, dass der Tod des Versicherten vorhersehbar war. Dies konnte der Klägerin, als sie den Versicherten am 2. Dezember 2003 heiratete, nicht verborgen geblieben sein. Der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben erst am 1. Dezember 2003 beim Standesamt des Bezirksamts Hamburg-1 sinngemäß "das Aufgebot" bestellt hat, spricht auch eher dafür, dass ihr daran gelegen war, die Wiederheirat, bevor es zu spät war, unter Dach und Fach zu bringen. Soweit Dr. I. im Attest vom 22. April 2004 ausführt, die Prognose sei zwar mittelfristig ungünstig, ein rasches Versterben des Versicherten aber nicht zu erwarten gewesen, widerspricht letztere Angabe dem eigenen Bericht vom 6. November 2003 und dem Inhalt des Krankenblattauszuges. Zudem ergibt sich aus dem internistischen Sachverständigengutachten des Dr. S., dass das baldige Ableben des Versicherten auch für einen medizinisch laienhaften Betreuer bereits im November/Dezember 2003 erkennbar war. Dies gilt hinsichtlich der Klägerin umso mehr, als sie sich um den bereits seit November 2003 Versicherten aufopferungsvoll gekümmert haben will. Selbst wenn die Klägerin den genauen Krankheitszustand des Versicherten nicht gekannt haben sollte, weil sie von den Ärzten - vor der Wiederheirat - nicht informiert wurde, hat sie doch miterleben müssen, wie der Versicherte trotz der Ernährung über eine Sonde rapide an Gewicht abnahm, zunehmend hinfällig, schwach und zittrig wurde und das Gefühl hatte, zu ersticken, da er den sich ansammelnden Schleim weder abhusten noch ausspucken konnte. Für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, es hätte ebenso gut sein können, dass sie (in einer fortbestehenden Ehe) "die Krankheit des Versicherten noch Jahre lang hätte ertragen müssen", fehlte es Anfang Dezember 2003 schlichtweg an jeglichem positiven medizinischen Korrelat.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Klägerin nicht nachvollziehbar, geglaubt zu haben, durch die Wiederheirat den ungünstigen Krankheitsverlauf beim Versicherten aufhalten zu können. Es muss für die Klägerin erkennbar gewesen sein, dass in dem fortgeschrittenen Krankheitsstadium, in welchem der Versicherte sich zum Zeitpunkt der Eheschließung befand, psychische und emotionale Unterstützungshandlungen nicht mehr geeignet sein konnten, eine zumindest mittelfristige Besserung herbeizuführen. Für die von der Klägerin behauptete kurzzeitige Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nach der Eheschließung ergibt sich kein Anhalt. Dass der rein formale Akt der Eheschließung als solcher noch dazu angetan sein konnte, physische, psychische und emotionale Kräfte des Versicherten entscheidend zu mobilisieren, ist nicht anzunehmen. Insbesondere hat sich durch die Eheschließung das Näheverhältnis zwischen der Klägerin und dem Versicherten nicht entscheidend geändert. Die Klägerin ist nach der Wiederheirat nicht in die Wohnung des Versicherten gezogen und hat auch ansonsten ihre Beziehung zu ihm nicht anders gelebt als zuvor. Ihr Einwand, dass bei Hochzeiten in fortgeschrittenem Alter die Eheleute oftmals zwei Wohnsitze beibehalten, vermag nicht zu überzeugen. Solches geschieht zwar meist, um die (als Ledige/r) gewonnene Selbständigkeit und Unabhängigkeit zumindest teilweise aufrecht zu erhalten. Hätte die Klägerin tatsächlich geglaubt, die Krankheit des Versicherten durch Nähe und die Herstellung eines Zusammengehörigkeitsgefühls aufhalten zu können, wäre eine gemeinsame Wohnung die folgerichtige Konsequenz gewesen und nicht allein der rein formale Akt der Heirat zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Versicherte objektiv und äußerlich erkennbar dem Tode geweiht war.
Da die negative Prognose (baldiges Ableben des Versicherten) auch für die Klägerin schon im November 2003 objektiv erkennbar war, kommt es entgegen ihrer Auffassung nicht darauf an, ob und wann sie von der behandelnden Ärztin über diese Prognose unterrichtet wurde und ob sie, wie im Krankenblattauszug unter dem 4. Dezember 2003 vermerkt, jegliche Sterbehilfe für den Versicherten abgelehnt hat, was sie bestreitet. Der Senat hält deshalb eine Vernehmung von Dr. B2 I. nicht für erforderlich.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Wiederheirat der früheren Eheleute zu einem viel früheren Zeitpunkt, als die Prognose noch nicht infaust war und die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft waren, bereits geplant und nur aus von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen erst am 2. Dezember 2003 stattgefunden hat. Für eine solche Annahme gibt es keinen greifbaren Beweis oder auch nur Anhalt. Die Klägerin hat insoweit nur recht unbestimmt angegeben, der Entschluss zur Wiederheirat sei "im Jahre 2003" entstanden, wobei der konkrete Heiratstermin eher ein zufälliges Datum sei. An irgendeiner Handlung der späteren Eheleute oder einem sonstigen Ereignis hat die Klägerin diesen angeblichen (früheren) Entschluss zur Wiederheirat aber nicht festzumachen vermocht.
Die schriftlichen Bekundungen der Zeugen S1, B4, G. und J. geben keinen sicheren Hinweis darauf, dass der Entschluss zur Wiederheirat wesentlich früher als vor dem 1. Dezember 2003 erfolgte. Die Zeugin S1 hat mitgeteilt, keine Angaben über die Gründe für die Wiederheirat machen zu können. Die Angabe der Zeugin B4, der Entschluss, die Liebe noch einmal zu besiegeln, indem die früheren Eheleute noch einmal vor den Traualtar traten, sei nach dem erneuten Ausbruch der Krankheit gefasst worden, entbehrt der Nennung eines konkreten Zeitpunkts dieses Entschlusses. Die Angabe der Zeugin G., die früheren Eheleute hätten – nach Wiederausbruch der Krankheit - davon gesprochen, wieder heiraten zu wollen, beruht nicht auf eigener Kenntnis. Denn die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung am 21. November 2007 eingeräumt, dass sie sowohl von der Krankheit des Versicherten nichts gewusst als auch diesen nach der Scheidung nicht mehr (in der Wohnung der Klägerin) gesehen habe. Einerseits hat sie bekundet, von der neuen Eheschließung "erst danach" erfahren zu haben, andererseits soll die Klägerin ihr telefonisch mitgeteilt haben: "Wir sind wieder zusammen und werden wieder heiraten". Diese Angaben sind widersprüchlich. Auch die schriftliche Angabe der Zeugin G., die Klägerin habe sich mit dem Versicherten eine gemeinsame Wohnung suchen wollen, ist nicht glaubhaft. Denn die Zeugin hat weiter einräumen müssen, dass die Klägerin die maschinenschriftliche Erklärung vom 14. August 2007 aufgesetzt und sie, die Zeugin, diese lediglich unterschrieben hat. Auch der schriftlichen Aussage des Zeugen J. ist kein Hinweis auf einen früheren, vom späteren schicksalhaften Verlauf der Krankheit noch unbeeinflussten Heiratsentschluss zu entnehmen. Der Zeuge schildert darin lediglich, dass sich sein Kontakt zum Versicherten "zuletzt nur noch auf stundenlange Telefonate" reduziert habe, in denen dieser "den schicksalhaften Verlauf seiner Krankheit" geschildert und "sich nichts sehnlicher gewünscht habe", als die Klägerin wieder in der Nähe haben zu können, weil er sie so geliebt habe und gerade in diesen schweren Stunden – den letzten Wochen mit der Klägerin – ihre Liebe und Zuneigung gebraucht habe. Im Dezember 2003 habe der Versicherte ihm berichtet, sich nochmals trauen zu lassen. Diese Schilderung betrifft demnach lediglich den allerletzten Lebensabschnitt - die letzten Wochen - des Versicherten und enthält keinen Anhaltspunkt für einen schon wesentlich früher erfolgten beiderseitigen Entschluss zur Wiederheirat.
Die mündliche Vernehmung der Zeugen S1, G., B4 und J. hat ebenfalls keine besonderen Umstände i. S. d. § 46 Abs. 2 a SGB VI zu Tage befördert. Die 67jährige Zeugin S1, Beamtin im Ruhestand, auf deren Aussage sich die Klägerin zunächst vornehmlich gestützt hat, hat nach eigener Bekundung nichts zu den Gründen und Umständen der Wiederheirat sagen können. Sie ist schon Ende November 2001 aus ihrer Wohnung in der Nachbarschaft der Klägerin ausgezogen und hat nicht gesehen, dass der Versicherte die Klägerin in deren Wohnung besucht hat. Auch die 80jährige Zeugin G., eine Hausfrau, deren Angabe jedenfalls insoweit glaubhaft ist, hat den Versicherten nach der Scheidung von der Klägerin nicht mehr in deren Wohnung gesehen. Viele der Angaben der 44jährigen Zeugin B4, die nach eigener Bekundung die Klägerin seit etwa fünf Jahren (2002) alle sechs bis acht Wochen sieht und mit ihr häufiger telefoniert, offenbaren erhebliche Lücken und Irrtümer im zeitlichen Erinnerungsvermögen. So datiert die Zeugin den Sterbemonat des Versicherten, den sie weder persönlich kennen gelernt noch je gesehen hat, fälschlich auf den Januar 2001, statt auf den Januar 2004. Ihre Angabe, dass die Klägerin ihr etwa vor drei (2004) Jahren berichtet habe, den Versicherten wieder heiraten zu wollen, trifft nicht zu, weil dieser Bericht sich spätestens Ende November 2003 zugetragen haben muss, und verträgt sich außerdem nicht mit der späteren Angabe der Zeugin im Termin am 21. November 2007, sie habe "irgendwie im Jahre 2000" von der Klägerin erfahren, dass sie den Versicherten wieder heiraten werde. Hierbei geht die Zeugin irrtümlich davon aus, dass die Wiederheirat im Dezember 2000 stattgefunden hat. Es kann offen bleiben, worauf die erheblichen zeitlichen Differenzen in diesen Angaben darauf beruhen. Geht man davon aus, dass die Zeugin den Tod ihrer Schwiegermutter zu Recht auf den 11. September 2002 datiert hat und dass sie, wie sie angibt, nach dem Tode ihrer Schwiegermutter wieder mehr mit der Klägerin "zusammengekommen" ist, dann erscheint die Angabe der Zeugin, seit etwa 5 Jahren (2002) mit der Klägerin wieder zu kommunizieren, zutreffend. Soweit die Zeugin weiter ausgeführt hat, die Klägerin habe ihr etwa ein halbes Jahr später – also im Frühjahr 2003 – erklärt, "wieder in einen alten Bekannten verliebt" zu sein - wobei die Zeugin weder hat bestätigen noch ausschließen können, dass hierbei der Name des Versicherten gefallen ist -, so mag auch dies zutreffen. Dennoch kann dies nicht als (sicherer) Beweis dafür gewertet werden, dass beide früheren Eheleute bereits im Frühjahr 2003 den Entschluss zur Wiederheirat gefasst haben oder wenigstens die Klägerin sich schon allein mit dem Gedanken getragen hat, den Versicherten erneut zu ehelichen. Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben der Zeugin B4 sinngemäß, dass sie erst später – also jedenfalls nach dem Frühjahr 2003 – von der Klägerin erfahren hat, dass diese wieder - nämlich erneut den Versicherten – heiraten werde. Es spricht einiges dafür, dass diese Mitteilung erst im Herbst 2003 erfolgt ist und dass die Zeugin bei ihren Angaben "irgendwie im Jahre 2000 ..." bzw. "im Dezember 2000 ..." in Wahrheit das Jahr 2003 gemeint hat. Da die Klägerin selbst den Hochzeitstermin erst am 1. Dezember 2003 beim Standesamt angemeldet hat, spricht einiges dafür, dass ihre Mitteilung an die Zeugin B4 von der Wiederheirat auch erst um diese Zeit – also recht kurzfristig – erfolgt ist. Im Übrigen können zu ihrer glaubhaften Angabe, erst seit 2002 wieder mit der Klägerin in persönlichem und telefonischem Kontakt zu stehen, ihre Angaben nicht passen, dass der Versicherte im Jahre 2001 verstorben ist und die Wiederheirat der Eheleute im Dezember 2000 stattgefunden hat. Sie muss folglich das Jahr 2003 gemeint haben. Da die Zeugin B4 den Versicherten nicht gesehen und daher weder dessen stationäre Behandlungen im Jahre 2003 noch seine Pflege durch die Klägerin aus eigener Anschauung wahrgenommen hat, sind den Bekundungen dieser Zeugin keine besonderen Umstände zu entnehmen, welche die Annahme einer Versorgungsehe als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Das Ergebnis der Vernehmung des 49jährigen Zeugen J., eines Technischen Kaufmanns, rechtfertigt keine andere Feststellung. Nach seiner Angabe hat er im "Herbst 2003" am Telefon vom Versicherten - fast wie in einem Nebensatz - erfahren, dass er die Klägerin wieder heiraten wolle. In seiner schriftlichen Angabe vom 30. August 2007 hat der Zeuge ausgeführt, der Versicherte habe ihm "im Dezember 2003" davon berichtet, sich nochmals mit der Klägerin trauen zu lassen. Das hat der Zeuge auch mündlich im Termin bestätigt, indem er erneut bekundet hat, der Versicherte habe ihm von seiner Heirat "im Dezember 2003" berichtet. Soweit der Zeuge auf Befragen anschließend ausgeführt hat, der Versicherte habe ihm bereits im Frühjahr 2003 berichtet, dass er die Klägerin wieder heiraten möchte, und ihm im Jahre 2003 mehrfach gesagt, dass die Scheidung ein Fehler gewesen sei, steht diese Angabe in Widerspruch zu seinen vorausgegangenen schriftlichen und mündlichen Ausführungen. Der Senat hält die erste, auch schriftlich fixierte Angabe des Zeugen für eher glaubhaft. Er vermag sich deshalb nicht davon zu überzeugen, dass die früheren Eheleute zu einem Zeitpunkt, als der Tod des Versicherten noch nicht absehbar war, gemeinsam bereits die Wiederheirat in Aussicht genommen haben und dass diese nur durch widrige Umstände erst Anfang Dezember 2003 erfolgt ist. Daher kann dahin gestellt bleiben, ob die im Oktober 2003 beendete Chemotherapie oder die vom Versicherten mit Freunden unternommene kleinere Reise, über die die Klägerin keine Zeitangabe gemacht hat, Umstände darstellten, die der früheren Realisierung eines bereits getroffenen Heiratsentschlusses ernsthaft entgegenstanden.
Zwar hat der Zeuge J. schriftlich angegeben, der Versicherte habe bei seinen letzten Telefonaten mit ihm, als er den schicksalhaften Verlauf seiner Krankheit geschildert habe, sich nichts sehnlicher gewünscht, als wieder "seine liebe Frau" (die Klägerin) in der Nähe haben zu können, und dass der Versicherte sie so sehr geliebt und gerade in diesen schweren Stunden ihre Liebe und Zuneigung gebraucht habe. Er hat mündlich zudem ergänzt, der Versicherte habe erzählt, die Klägerin nach wie vor sehr zu lieben, was er immer wieder betont habe.
Der Senat unterstellt, dass der Versicherte sich entsprechend geäußert hat. Er konstatiert außerdem, dass in den zwölf zwischen dem 9. Dezember 2003 und 17. Januar 2004 vom Versicherten an die Klägerin gesendeten SMS (Bl. 89 GA) Zuneigung zum Ausdruck kommt. Jedoch ist damit die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer Versorgungsehe weder widerlegt noch überhaupt entkräftet. Zum einen sind diese Äußerungen erst in der letzten Zeit des Lebens des Versicherten, nach der Eheschließung, erfolgt. Zum anderen schließen sie, soweit über die Motive des Versicherten für die Wiederheirat zu reflektieren ist, die Annahme nicht aus, dass zumindest überwiegender Grund für die Wiederheirat die Versorgung der Klägerin war. Die eigene finanzielle Ausstattung der Klägerin war nämlich nicht so rosig, als hätten sich ihre Lebensverhältnisse durch eine große Witwenrente, die gut 600,- EUR monatlich betrüge, nicht spürbar gebessert. Die Klägerin lebte vor der letzten Heirat und auch danach von Leistungen des Arbeitsamtes und Verkaufsaushilfstätigkeiten bei der Firma F ... Sie war von eigenen Rentenansprüchen aus Altersgründen weit entfernt und stände sich wirtschaftlich, wenn sie ca. 600 EUR Witwenrente monatlich erhielte, um Einiges besser.
Der Senat sieht insgesamt zu wenige Merkmale dafür, dass bereits vor der Eheschließung sich wieder eine Lebenspartnerschaft der beiden früheren Eheleute entwickelt hat. Keiner der Zeugen hat aus eigener Anschauung bezeugen können, dass die Klägerin und der Versicherte in der Zeit vom Frühjahr bis zum Herbst 2003 das eine Mal in der Wohnung der Klägerin, das andere Mal in der Wohnung des Versicherten gelebt oder sich aufgehalten haben. Keiner der Zeugen hat die späteren Eheleute in dieser Zeit zusammen erlebt. Mit Ausnahme des Zeugen J., der den Versicherten im Sommer 2003 zuletzt besucht hat, hat keiner der Zeugen ihn überhaupt (nach der Scheidung) gesehen. Es gibt auch keinen greifbaren Anhalt dafür, dass die beiden (früheren) Eheleute sich um eine gemeinsame Wohnung irgendwann einmal bemüht haben. Dass der kranke Versicherte mit seinen Freunden verreiste und die Klägerin, weil ihr die finanziellen Mittel fehlen, zu Hause bleiben musste, lässt am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft in dieser Zeit stark zweifeln. Mit Ausnahme der Äußerungen des Versicherten über seine Beziehung zur Klägerin, die der Zeuge J. für die letzten Lebenstage des Versicherten mitgeteilt hat, rühren sämtliche Angaben der Zeuginnen über das Verhältnis der Klägerin zum Versicherten und über etwaige frühere Heiratspläne der beiden von Mitteilungen der Klägerin her. Dass die Klägerin der Zeugin G. die von dieser unterschriebene Erklärung "Sie sprachen auch davon, dass sie wieder heiraten wollten", zur Unterschrift vorgelegt hat - obwohl die Zeugin G. nach der Scheidung die früheren Eheleute nie mehr zusammen angetroffen hat -, lässt zudem an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zweifeln.
Der Artikel der Bild-Zeitung lässt im Übrigen erkennen, dass für die Klägerin Geborgenheit und menschliche Anbindung, insbesondere beim anderen Geschlecht, sehr wichtig sind. Der Wunsch nach Versorgung, nach finanzieller Unabhängigkeit ist einer ihrer sehnlichsten Wünsche. Der Senat geht bei einer Gesamtwürdigung des Falles davon aus, dass dieser Wunsch - obwohl die Klägerin den Versicherten zuletzt beim Sterben ein Stück des Wegs liebevoll begleitet hat - auch bei der Heirat am 2. Dezember 2003 im Vordergrund stand.
Die Berufung hat daher keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang in der Hauptsache und beruht auf § 193 SGG ...
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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