L 16 B 98/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 2352/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 98/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.12.2007 wird zurückgewiesen.

II. Aurgerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat. Die Bg lehnte den Antrag des Bf vom 09.08.2007 mit Bescheid vom 04.09.2007 mit der Begründung ab, dass der Bf länger als ein Jahr mit Frau S. zusammen lebe und daher nach § 7 Abs.3 Nr. 3 c i.V.m. Abs.3a SGB II eine Einstehensgemeinschaft mit ihr vorliege, so dass dieser auf Grund des von Frau S. erzielten Einkommens nicht hilfebedürftig sei.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde des Bf, der das Sozialgericht München nicht abgeholfen hat, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat mit seinem Beschluss vom 13. Dezember 2007 zu Recht den Antrag des Bf auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bf hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil er weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhalts als Gegensatz zum vollen Beweis mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, das heißt die Intensität der rechtlichen Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist.

Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05).

Der Antrag des Bf auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist abzulehnen, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist.

Nach dem Vortrag des Bf ist weder die besondere Eilbedürftigkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen noch der Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich, weil der Bf bis jetzt mit Frau S. in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c i.V.m. Abs. 3a SGB II lebt, so deren Einkommen auf seinen Bedarf anzurechnen ist und er daher nicht hilfebedürftig ist. Das tatsächliche Bestehen dieser Bedarfsgemeinschaft wird nicht berührt von der am 03.01.2008 ausgesprochenen Kündigung des "anteiligen Wohnrechts" durch Frau S ... Dabei kann offen bleiben, ob diese Kündigung wirksam ist. Denn abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. das tatsächliche Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Solange die Kündigung nicht vollzogen wird und der Bf nicht aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, ist die ohne Fristsetzung erklärte Kündigung ohne Bedeutung. Ergänzend nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Sachprüfung Bezug auf die zutreffenden und sehr ausführlichen Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 13. Dezember 2007 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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