Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 2575/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 118/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
G r ü n d e:
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg), die ihm mit Bescheid vom 14.12.2007 vom 05.12.2007 bis 31.05.2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich EUR 485,73 vorläufig bewilligte, einen Anspruch auf Zahlung dieser Leistungen bereits ab 15.09.2007 hat.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde des Bf, der das Sozialgericht München nicht abgeholfen hat, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Januar 2008 zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Hinsichtlich der ausschließlich für die Vergangenheit begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 15.09.2007 bis zum 04.12.2007 ist bereits der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn eine besondere Dringlichkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist im Hinblick auf die laufend ab 05.12.2007 geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 485,73 monatlich nicht zu erkennen und wäre im Übrigen bereits durch den Zeitablauf überholt. Das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über diesen zurückliegenden Zeitraum, d.h. ob ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bereits am 13.09.2007 mit dem Abholen der Antragsformulare oder am 10.10.2007 mit der Abgabe von Zusatzblättern gestellt wurde, ist dem Bf zumutbar. Effektiver Rechtsschutz kann dem Bf noch im Hauptsacheverfahren gewährt werden, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache keine Fakten zu seinem Nachteil geschaffen worden sind, die durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig gemacht werden können. Ergänzend nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Sachprüfung Bezug auf die zutreffenden und sehr ausführlichen Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2008 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
G r ü n d e:
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg), die ihm mit Bescheid vom 14.12.2007 vom 05.12.2007 bis 31.05.2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich EUR 485,73 vorläufig bewilligte, einen Anspruch auf Zahlung dieser Leistungen bereits ab 15.09.2007 hat.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde des Bf, der das Sozialgericht München nicht abgeholfen hat, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Januar 2008 zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Hinsichtlich der ausschließlich für die Vergangenheit begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 15.09.2007 bis zum 04.12.2007 ist bereits der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn eine besondere Dringlichkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist im Hinblick auf die laufend ab 05.12.2007 geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 485,73 monatlich nicht zu erkennen und wäre im Übrigen bereits durch den Zeitablauf überholt. Das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über diesen zurückliegenden Zeitraum, d.h. ob ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bereits am 13.09.2007 mit dem Abholen der Antragsformulare oder am 10.10.2007 mit der Abgabe von Zusatzblättern gestellt wurde, ist dem Bf zumutbar. Effektiver Rechtsschutz kann dem Bf noch im Hauptsacheverfahren gewährt werden, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache keine Fakten zu seinem Nachteil geschaffen worden sind, die durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig gemacht werden können. Ergänzend nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Sachprüfung Bezug auf die zutreffenden und sehr ausführlichen Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2008 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved