L 16 B 409/07 LW ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 95/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 409/07 LW ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin (Bg) in Höhe von EUR 1.231,25.

Der Bf, der seit 1975 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig ist, ist zumindest seit April 2001 Eigentümer einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche, die die Mindestgröße von 40 ha überschreitet. Die Bg stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2003 eine Versicherungspflicht des Bf ab 01.04.2001 als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Das anschließende Klageverfahren mit dem Az. S 30 LW 34/03 wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 09.05.2006 abgeschlossen, in dem sich die Bg u.a. verpflichtete, über die Versicherungspflicht sowie die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Vorlage geeigneter Nachweise durch den Bf neue rechtsbehelfsfähige Bescheide zu erlassen. Auf seinen Antrag wurde der Bf mit Bescheid vom 26.07.2004 für die Zeit vom 01. 01.2001 bis 31.12.2004 nach § 3 Abs.1 Nr. 1 ALG von der Versicherungspflicht befreit, weil sein Einkommen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt EUR 4.800,- jährlich überschritt.

Mit Schreiben vom 23.05.2006 an den Bf bezifferte die Bg ihren Forderungsstand für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2006 auf EUR 2.287,45 und bat um Vorlage von Nachweisen über die vom Bf in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihm berufsständischen Versorgungswerk zurückgelegten Beitragszeiten sowie um Übersendung des beigelegten Formblatts hinsichtlich der außer landwirtschaftlichen Einkünfte. Am 07.07.2006 monierte die Bg beim Bf die Übersendung der angeforderten Auskünfte. Mit Schreiben vom 21.11.2006 mahnte sie unter Erhebung eines Säumniszuschlags in Höhe von EUR 1,50 sowie von Mahngebühren in Höhe von EUR 1,10 beim Bf die Zahlung des am 15.11.2006 fälligen Beitrags in Höhe von EUR 168,- unter Hinweis auf noch offene Forderungen in Höhe von EUR 1.060,65 und somit eines Beitragsrückstandes zum 20.11.2006 in Höhe von EUR 1.231,25 binnen einer Woche an. Die nach Ablauf der Zahlungsfrist noch offene Forderung werde - ohne erneute Mahnung - durch das zuständige Hauptzollamt kostenpflichtig eingezogen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Az. S 30 LW 13/07, das noch nicht beendet ist, begehrt er die Feststellung, dass er der Bg für den Zeitraum ab 01.01.2005 keine Beiträge, Säumniszuschläge oder Mahngebühren schulde, und dass der Bescheid der Bg in der Fassung der Mahnung vom 21.11.2006 nichtig sei. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid der Beklagten in der Fassung der Mahnung vom 21.11.2006 anzuordnen. Zur Begründung trägt er in wesentlichen vor, dass er von der Versicherungspflicht zu befreien sei, weil er zum einen ein jährliches außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen über EUR 4.800,- beziehe und zum anderen die Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen könne. Zur Begründung legt er eine Bescheinigung der Steuerberatung GmbH Seidl Treuhand vom 01.06.2006 vor, in der seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für die Jahre 2005 und 2006 jeweils auf über EUR 4.800,- jährlich - ohne Angabe von Einzelheiten - geschätzt werden. Da er bereits in einer privaten berufsständischen Rentenversicherung voll versichert sei, stelle eine Versicherungspflicht bei der Bg eine unzumutbare Überversicherung dar und sei daher verfassungswidrig. Es beständen daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, so dass auf Grund der überwiegenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen sei.

Das Sozialgericht München lehnte den Antrag des Bf auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, die sich gegen eine Beitragsforderung in Höhe von EUR 1.231,56 richte, mit Beschluss vom 3. April 2007 ab. Die Voraussetzungen für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG seien nicht erfüllt. Der Bf habe nicht vorgetragen, dass durch die alsbaldige Zahlung der Beiträge eine unbillige Härte eintreten würde. Auch habe die angegriffene Forderung im Hauptsacheverfahren vermutlich Bestand. Denn die Klage im Hauptsacheverfahren sei ohne vorangegangenes Widerspruchsverfahren erhoben worden und somit unzulässig.

Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Bf trotz mehrmaliger Mahnungen nicht begründet.

Der Bf. beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 03.04.2007 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.12.2006 gegen den Bescheid der Bg in der Fassung der Mahnung von Beitragsrückständen vom 21.11.2006 anzuordnen.

Die Bg. beantragt sinngemäß ,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde des Bf. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antrag des Bf. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Statthaft ist hier allein die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, weil die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Die Klage des Bf. vom 27.12.2006 auf Feststellung, dass er der Bg für den Zeitraum ab 01.01.2005 keine Beiträge, Säumniszuschläge oder Mahngebühren schulde und dass der Bescheid der Bg in der Fassung der Mahnung vom 21.11.2006 nichtig sei, hat keine aufschiebende Wirkung im Sinn des § 86 a Abs.1 Satz 1 SGG, weil nach der eindeutigen Regelung dieser Vorschrift nur eine Anfechtungsklage, aber nicht eine Feststellungsklage eine aufschiebende Wirkung hat. Diese Feststellungsklage kann auch nicht in einem Anfechtungsklage umgedeutet werden, weil sie sich gegen keinen anfechtbaren Bescheid richtet. Die Mahnung vom 21.11.2006 ist mangels eigenständigen Regelungsgehalts nicht als anfechtbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren. Der Bescheid vom 28.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2003, der eine Versicherungspflicht des Bf ab 01.04. 2001 feststellte, ist in Bestandskraft erwachsen, weil das anschließende Klageverfahren mit Vergleich vom 09.05.2006 abgeschlossen wurde, ohne diesen Bescheid aufzuheben. Da der Bescheid vom 26.07.2004 über die Befreiung von der Versicherungspflicht auf den Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2004 befristet war, gilt für die Zeit ab Januar 2005 der Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht vom 28.02.2002 weiter. Die Bg hat bislang auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Bf keinen neuen Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Befreiung von der Versicherungspflicht erlassen, der angefochten werden könnte.

Der Bf. hat keinen Anordnungsgrund, hier die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile, geltend gemacht. Bei der Regelungsanordnung soll vermieden werden, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (Offenhaltefunktion des Hauptsacheverfahrens). Der Bf., der seine Beschwerde nicht begründet hat, hat keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, wie etwa die Gefährdung seiner Existenz, durch die Zahlung der Beiträge in Höhe von EUR 1.231,25 geltend gemacht, die bei einem Abwarten des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens entstehen würden.

Auf Grund dieses fehlenden besonderen Rechtsschutzbedürfnisses ist der Antrag des Bf. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits unzulässig.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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