Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 570/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 883/07 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17.09.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt die Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen den bestandskräftigen Rückforderungsbescheid der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 18.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007.
Die am 2006 verstorbene Versicherte A.S.bezog von der Bg. Altersrente und große Witwenrente. Der Prozessbevollmächtigte der Bf. teilte am 24.04.2006 der Bg. den Tod der Versicherten mit. Die Bg. zahlte die Witwenrente und die Altersrente noch bis 31.05.2006 auf das Konto der Versicherten der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren, über das auf Grund einer von der Versicherten erteilten Bankvollmacht auch die Bf. verfügungsberechtigt war. Während die für Mai 2006 überzahlte Altersrente in Höhe von EUR 220,90 von der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren auf Grund der Rückforderung durch den Rentenservice an die Bg. zurückgezahlt wurde, entstand hinsichtlich der Witwenrente eine Überzahlung in Höhe von EUR 638,73. Denn die Bf. hatte nach dem Tod der Versicherten die überzahlte Rente auf Grund eines zu ihren Gunsten erteilten Dauerauftrags sowie einer am Geldautomaten erfolgten Geldabhebung erhalten. Die Bg. bat daher mit Schreiben vom 16.06.2006 die Bf., den überzahlten Betrag an sie zu erstatten. Die Bf. verweigerte die Erstattung dieses Betrages, weil die Versicherte kein Erbe hinterlassen habe und die vorhandenen Mittel nicht zur Deckung der Beerdigungskosten ausgereicht hätten. Auch habe sie die Überzahlung nicht zu vertreten.
Daraufhin forderte die Bg. von der Bf. mit Bescheid vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2007 die überzahlte Witwenrente in Höhe von EUR 634,23 - reduziert auf Grund der von der Bank zurückgezahlten Kontoführungsgebühren - zurück. Denn nach § 118 Abs. 4 SGB VI sei die Bf. als Kontoverfügungsberechtigte zur Erstattung der überzahlten Rentenbeträge verpflichtet. Die Schuld sei bis zum 15.09.2006 zu begleichen.
Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem wiederum auf die Verwendung der überzahlten Rente ausschließlich für die Beerdigungskosten hingewiesen wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007, am 22.06.2007 zur Post gegeben und nach der Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Bf. vom 20.11.2007 am 24.07.2007 erhalten, als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass kein vorrangiger Zahlungsanspruch gegen das Geldinstitut bestehe. Die Verwendung des Geldbetrags zur Begleichung der Bestattungskosten und die Unkenntnis der Bf. hinsichtlich der Erstattungsregelung in § 118 Abs. 4 SGB VI seien für das Entstehen der Rückzahlungspflicht unerheblich.
Die Bg. forderte die Bf. mit Schreiben vom 25.07.2007 auf, den überzahlten Rentenbetrag innerhalb eines Monats zu überweisen bzw. sich gegebenenfalls wegen einer Ratenzahlung an sie zu wenden. Mit Schreiben vom 29.08.2007 mahnte die Bg. die Rückzahlung der überzahlten Rente bis zum 28.09.2007 ("1. Erinnerung") an.
Die Bf. wandte sich mit Schriftsatz vom 30.08.2007, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 31.08.2007, gegen die Rückforderung der Rentenzahlung mit der Begründung, dass die überzahlte Rente ausschließlich für die Beerdigung der Versicherten verwendet worden sei. Da sie sich dabei in einem Verbotsirrtum befunden habe, sei es unbillig und würde gegen die geltenden Rechtsgrundsätze verstoßen, wenn sie in Haftung genommen werde. Dieses Klageverfahren mit dem Az. S 3 R 574/07 ist bislang noch nicht abgeschlossen.
Gleichzeitig beantragte die Bf., wiederholt mit Schriftsatz vom 31.08.2007 unter Hinweis auf das Mahnschreiben der Bg. vom 29.08.2007, bis zur Entscheidung in der Hauptsache Vollstreckungsschutz.
Das Sozialgericht Augsburg wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Vollstreckungsschutz) mit Beschluss vom 17. September 2007 mit der Begründung zurück, dass aufgrund des aller Voraussicht nach bestandskräftigen Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 ein einstweiliger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht möglich sei. Denn der Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 sei am 22.06.2007 zur Post gegeben worden und gelte daher gemäß § 37 SGB X als am dritten Tag nach der Absendung, d.h. am 25.06.2007 als bekannt gegeben. Dies habe zur Folge, dass das unter dem Aktenzeichen S 3 R 574/07 geführte Hauptsacheverfahren ganz überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgreich sein werde, weil die Klage verspätet erhoben worden sei und deshalb als unzulässig abzuweisen sei. Auch wenn offensichtlich das Mahnschreiben der Bg. vom 29.08.2007 der Auslöser für die Klage und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzes gewesen sei, so handle es sich bei diesem Schreiben um keinen gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Zahlungserinnerung.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Bf. vor, dass der Widerspruchsbescheid nie zugestellt worden sei. Ergänzend weist sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens darauf hin, dass die Bg. den Hinweis auf die Bestimmung des § 118 Abs. 4 SGB VI unzulässig nachgeschoben habe. Wäre die Rückforderung vor der Kontoauflösung bekannt gewesen, hätte sie eine Beerdigung durch eine Einäscherung vorgenommen. Es sei daher unbillig, von ihr die Rückzahlung zu fordern, da sie selbst nur eine geringe Rente beziehe, die nicht einmal 50 % der pfändungsfreien Grenze erreiche.
Die Bf. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17.09.2007 aufzuheben und einstweiligen Rechtsschutz gegen den Rückforderungsbescheid vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 zu gewähren.
Die Bg. beantragt sinngemäß ,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ) Beschwerde der Bf. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antrag der Bf. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Statthaft ist hier allein die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, weil die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegen. Die Anfechtungsklage der Bf. gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 hat keine aufschiebende Wirkung im Sinn des § 86 a Abs.1 Satz 1 SGG, weil der Bescheid vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 bereits bestandskräftig geworden ist. Denn die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007, den der Prozessbevollmächtigte der Bf. - und die Bf. - nach dessen Auskunft vom 20.10.2007 am 24.07.2007 erhalten hatte, ging am 31.08.2007 beim Sozialgericht verspätet ein, weil die 1-monatige Klagefrist am 25.07.2007 zu laufen begann und am 24.08.2007 endete (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ändert, solange diese nicht gewährt worden ist, nichts daran, dass zunächst Bestandskraft eingetreten ist und damit keine aufschiebende Wirkung besteht (s. etwa Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 80 Rdn. 69). Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage trat daher bei Erhebung der Anfechtungsklage ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung ein (so auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 a Rdn. 10 m.w.N.).
Die Bf. hat aber keinen Anordnungsgrund, hier die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile, geltend gemacht. Bei der Regelungsanordnung soll vermieden werden, dass der Ast. vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (Offenhaltefunktion des Hauptsacheverfahrens). Die Bf. hat keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, wie etwa die Gefährdung ihrer Existenz, durch die Zahlung der überzahlten Rente in Höhe von EUR 634,23 geltend gemacht, die bei einem Abwarten des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens entstehen würden. Allein der Hinweis auf die eigene geringe Rente genügt im Hinblick auf die Forderung der Bg. in Höhe von EUR 634,23 noch nicht. Evtl. vorhandenes Vermögen, weiteres Einkommen aus der Tätigkeit der Bf. als Zählerableserin sowie Einkommen des Ehegatten sind zu berücksichtigen.
Ferner ist kein Anordnungsanspruch geltend gemacht, weil die Klage im Hauptsacheverfahren sowohl offensichtlich unzulässig (Versäumung der Klagefrist: s. hierzu oben) als auch offensichtlich unbegründet ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Bg. gegen die Bf. gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI wird auf ihre zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 Bezug genommen.
Auf Grund dieses fehlenden besonderen Rechtsschutzbedürfnisses ist der Antrag der Bf. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits unzulässig. Da die Bg. noch keine Vollstreckung ihres Rückforderungsbescheides vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 angeordnet hat und durchführt, kommen auch keine weiteren Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens in Betracht.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt die Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen den bestandskräftigen Rückforderungsbescheid der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 18.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007.
Die am 2006 verstorbene Versicherte A.S.bezog von der Bg. Altersrente und große Witwenrente. Der Prozessbevollmächtigte der Bf. teilte am 24.04.2006 der Bg. den Tod der Versicherten mit. Die Bg. zahlte die Witwenrente und die Altersrente noch bis 31.05.2006 auf das Konto der Versicherten der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren, über das auf Grund einer von der Versicherten erteilten Bankvollmacht auch die Bf. verfügungsberechtigt war. Während die für Mai 2006 überzahlte Altersrente in Höhe von EUR 220,90 von der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren auf Grund der Rückforderung durch den Rentenservice an die Bg. zurückgezahlt wurde, entstand hinsichtlich der Witwenrente eine Überzahlung in Höhe von EUR 638,73. Denn die Bf. hatte nach dem Tod der Versicherten die überzahlte Rente auf Grund eines zu ihren Gunsten erteilten Dauerauftrags sowie einer am Geldautomaten erfolgten Geldabhebung erhalten. Die Bg. bat daher mit Schreiben vom 16.06.2006 die Bf., den überzahlten Betrag an sie zu erstatten. Die Bf. verweigerte die Erstattung dieses Betrages, weil die Versicherte kein Erbe hinterlassen habe und die vorhandenen Mittel nicht zur Deckung der Beerdigungskosten ausgereicht hätten. Auch habe sie die Überzahlung nicht zu vertreten.
Daraufhin forderte die Bg. von der Bf. mit Bescheid vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2007 die überzahlte Witwenrente in Höhe von EUR 634,23 - reduziert auf Grund der von der Bank zurückgezahlten Kontoführungsgebühren - zurück. Denn nach § 118 Abs. 4 SGB VI sei die Bf. als Kontoverfügungsberechtigte zur Erstattung der überzahlten Rentenbeträge verpflichtet. Die Schuld sei bis zum 15.09.2006 zu begleichen.
Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem wiederum auf die Verwendung der überzahlten Rente ausschließlich für die Beerdigungskosten hingewiesen wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007, am 22.06.2007 zur Post gegeben und nach der Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Bf. vom 20.11.2007 am 24.07.2007 erhalten, als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass kein vorrangiger Zahlungsanspruch gegen das Geldinstitut bestehe. Die Verwendung des Geldbetrags zur Begleichung der Bestattungskosten und die Unkenntnis der Bf. hinsichtlich der Erstattungsregelung in § 118 Abs. 4 SGB VI seien für das Entstehen der Rückzahlungspflicht unerheblich.
Die Bg. forderte die Bf. mit Schreiben vom 25.07.2007 auf, den überzahlten Rentenbetrag innerhalb eines Monats zu überweisen bzw. sich gegebenenfalls wegen einer Ratenzahlung an sie zu wenden. Mit Schreiben vom 29.08.2007 mahnte die Bg. die Rückzahlung der überzahlten Rente bis zum 28.09.2007 ("1. Erinnerung") an.
Die Bf. wandte sich mit Schriftsatz vom 30.08.2007, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 31.08.2007, gegen die Rückforderung der Rentenzahlung mit der Begründung, dass die überzahlte Rente ausschließlich für die Beerdigung der Versicherten verwendet worden sei. Da sie sich dabei in einem Verbotsirrtum befunden habe, sei es unbillig und würde gegen die geltenden Rechtsgrundsätze verstoßen, wenn sie in Haftung genommen werde. Dieses Klageverfahren mit dem Az. S 3 R 574/07 ist bislang noch nicht abgeschlossen.
Gleichzeitig beantragte die Bf., wiederholt mit Schriftsatz vom 31.08.2007 unter Hinweis auf das Mahnschreiben der Bg. vom 29.08.2007, bis zur Entscheidung in der Hauptsache Vollstreckungsschutz.
Das Sozialgericht Augsburg wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Vollstreckungsschutz) mit Beschluss vom 17. September 2007 mit der Begründung zurück, dass aufgrund des aller Voraussicht nach bestandskräftigen Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 ein einstweiliger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht möglich sei. Denn der Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 sei am 22.06.2007 zur Post gegeben worden und gelte daher gemäß § 37 SGB X als am dritten Tag nach der Absendung, d.h. am 25.06.2007 als bekannt gegeben. Dies habe zur Folge, dass das unter dem Aktenzeichen S 3 R 574/07 geführte Hauptsacheverfahren ganz überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgreich sein werde, weil die Klage verspätet erhoben worden sei und deshalb als unzulässig abzuweisen sei. Auch wenn offensichtlich das Mahnschreiben der Bg. vom 29.08.2007 der Auslöser für die Klage und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzes gewesen sei, so handle es sich bei diesem Schreiben um keinen gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Zahlungserinnerung.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Bf. vor, dass der Widerspruchsbescheid nie zugestellt worden sei. Ergänzend weist sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens darauf hin, dass die Bg. den Hinweis auf die Bestimmung des § 118 Abs. 4 SGB VI unzulässig nachgeschoben habe. Wäre die Rückforderung vor der Kontoauflösung bekannt gewesen, hätte sie eine Beerdigung durch eine Einäscherung vorgenommen. Es sei daher unbillig, von ihr die Rückzahlung zu fordern, da sie selbst nur eine geringe Rente beziehe, die nicht einmal 50 % der pfändungsfreien Grenze erreiche.
Die Bf. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17.09.2007 aufzuheben und einstweiligen Rechtsschutz gegen den Rückforderungsbescheid vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 zu gewähren.
Die Bg. beantragt sinngemäß ,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ) Beschwerde der Bf. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antrag der Bf. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Statthaft ist hier allein die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, weil die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegen. Die Anfechtungsklage der Bf. gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 hat keine aufschiebende Wirkung im Sinn des § 86 a Abs.1 Satz 1 SGG, weil der Bescheid vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 bereits bestandskräftig geworden ist. Denn die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007, den der Prozessbevollmächtigte der Bf. - und die Bf. - nach dessen Auskunft vom 20.10.2007 am 24.07.2007 erhalten hatte, ging am 31.08.2007 beim Sozialgericht verspätet ein, weil die 1-monatige Klagefrist am 25.07.2007 zu laufen begann und am 24.08.2007 endete (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ändert, solange diese nicht gewährt worden ist, nichts daran, dass zunächst Bestandskraft eingetreten ist und damit keine aufschiebende Wirkung besteht (s. etwa Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 80 Rdn. 69). Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage trat daher bei Erhebung der Anfechtungsklage ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung ein (so auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 a Rdn. 10 m.w.N.).
Die Bf. hat aber keinen Anordnungsgrund, hier die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile, geltend gemacht. Bei der Regelungsanordnung soll vermieden werden, dass der Ast. vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (Offenhaltefunktion des Hauptsacheverfahrens). Die Bf. hat keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, wie etwa die Gefährdung ihrer Existenz, durch die Zahlung der überzahlten Rente in Höhe von EUR 634,23 geltend gemacht, die bei einem Abwarten des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens entstehen würden. Allein der Hinweis auf die eigene geringe Rente genügt im Hinblick auf die Forderung der Bg. in Höhe von EUR 634,23 noch nicht. Evtl. vorhandenes Vermögen, weiteres Einkommen aus der Tätigkeit der Bf. als Zählerableserin sowie Einkommen des Ehegatten sind zu berücksichtigen.
Ferner ist kein Anordnungsanspruch geltend gemacht, weil die Klage im Hauptsacheverfahren sowohl offensichtlich unzulässig (Versäumung der Klagefrist: s. hierzu oben) als auch offensichtlich unbegründet ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Bg. gegen die Bf. gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI wird auf ihre zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 Bezug genommen.
Auf Grund dieses fehlenden besonderen Rechtsschutzbedürfnisses ist der Antrag der Bf. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits unzulässig. Da die Bg. noch keine Vollstreckung ihres Rückforderungsbescheides vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 angeordnet hat und durchführt, kommen auch keine weiteren Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens in Betracht.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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