L 16 B 985/07 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1037/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 985/07 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 28.09.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zur erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 28.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005.

Der Bf. bezieht seit Februar 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ab August 2002 in eine Regelaltersrente umgewandelt worden ist, sowie Versorgungsbezüge. Die Bg. zahlte aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Straubing vom 11.05.2000 am 06.07.2000 an den Vollstreckungsgläubiger 365,27 DM; gleichzeitig zahlte sie auf Grund eines Irrtums am 26.07.2000 nochmals den gleichen Rentenbetrag an den Beschwerdeführer.

Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens forderte daher die Bg. vom Bf. mit Bescheid vom 28.08.2001 die Rentenüberzahlung, die bei der Abrechnung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstanden ist, zurück und rechnete diese Forderung mit dem Rentenanspruch des Klägers gemäß § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) auf. Denn bei einem monatlichen Gesamteinkommen des Bf. von 3.783,65 DM könne unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter sowie der Mutter ein Betrag in Höhe von 365,27 DM als Einmalzahlung einbehalten werden.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Bf. einen Verzicht auf die Aufrechnung. Die Bg. half diesem Widerspruch mit Bescheid vom 12.11.2001 insoweit ab, als die Rückzahlung in zwei Raten, nämlich im Dezember 2001 in Höhe von 215,69 DM und im Januar 2002 in Höhe von 149,58 DM erfolgen solle. Tatsächlich sind diese Raten bislang noch nicht einbehalten worden. Im Übrigen wurde - nach Durchführung einer Verrechnung mit einer Forderung der TKK Hamburg, die vom BayLSG mit Urteil vom 16.12.2004 als rechtswidrig erachtet wurde - der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut mit dem Az. S 12 R 1040/05, das bislang noch nicht abgeschlossen ist, begehrt der Bf. sein Ziel der Aufhebung des angefochtenen Bescheides weiter. Gleichzeitig hat er beim Sozialgericht Landshut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich verfassungs- und verfahrenswidrig sei. Es sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden. Auch sei der Rückzahlungsanspruch der Bg. inzwischen verjährt. Die Bg. teilte dem Sozialgericht mit Schreiben vom 27.09.2007 mit, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Aufrechnung weiterhin nicht durchgeführt werde.

Das Sozialgericht Landshut lehnte den Antrag des Bf. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Denn die Bg. habe schriftlich erklärt, die Aufrechnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahren nicht durchzuführen.

Dagegen hat der Bf. Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass der Beschluss des Sozialgerichts nichtig sei. Denn er verstoße insbesondere gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und des rechtlichen Gehörs sowie gegen das Willkürverbot.

Der Bf. beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 28.09.2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid vom 28.08.2001 in der Fassung des Bescheides vom 12.11.2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 anzuordnen.

Die Bg. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinem angefochtenen Beschluss verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bf. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, wie das Sozialgericht zutreffend in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, mangels Rechtsschutzinteresse des Bf. bereits unzulässig.

Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (hier gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Das Rechtsschutzinteresse an der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides fehlt jedoch, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides gehemmt ist. Die Bg. hat in ihrem Schriftsatz an das Sozialgericht Landshut vom 27.09.2007 verbindlich mitgeteilt, dass sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahren die Aufrechnung nicht durchführen werde. Auf Grund dieser behördlichen Zusicherung hat der Bf. kein Rechtsschutzbedürfnis zur Erlangung gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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