L 16 B 1019/07 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 1764/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 1019/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. November 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin (Bf), die seit 16.07.2001 arbeitslos gemeldet ist und seit 01.01.2005 von der Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, begehrt von der Bg, erstmals am 03.09.2007 beim Sozialgericht München geltend gemacht, die Löschung der Bezeichnung "Betreuungskundin" aus deren Datenbestand.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde der Bf, der das Sozialgericht München nicht abgeholfen hat, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antrag der Bf auf Löschung der Bezeichnung "Betreuungskundin" aus dem Datenbestand der Bg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig, weil die beantragte Eilentscheidung in unzulässiger Weise die Hauptsache vorwegnehmen würde.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Die Entscheidung im Eilverfahren darf grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen. Ausnahmsweise ist auf Grund des Anspruchs der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz eine volle bzw. weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre. Eine einstweilige (Leistungs-) Anordnung ist daher immer dann zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um den Antragsteller vor schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen zu bewahren (so etwa BVerfGE 46,179).

Die von der Bf beantragte Anordnung auf Löschung der Bezeichnung "Betreuungskundin" aus dem Datenbestand der Bg nimmt im Ergebnis in unzulässiger Weise bereits das noch nicht einmal anhängige Klageverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorweg; Anordnungsziel und Klageziel wären in diesem Fall identisch. Weder dem Vortrag der Bf noch dem Akteninhalt sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Bf ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen werden. Der Bf ist es zumutbar, zunächst ein Verwaltungsverfahren sowie ein anschließendes gerichtliches Hauptsacheverfahren auf Löschung der Bezeichnung "Betreuungskundin" durchzuführen und den Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dabei kann offen bleiben, ob die Bf überhaupt gegen die Bg einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Löschung dieser Bezeichnung (internes Ordnungsinstrumentarium) hat.

Auf Grund des von der Bf selbst verschuldeten Zustandes, dass die während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe erfolgte Einstufung als "Betreuungskundin" noch nicht durch die ab 01.01.2005 neu eingeführten Betreuungsstufen ersetzt werden konnte, ist auch keine Dringlichkeit der beantragten Maßnahme für eine ggf. nur vorläufige (befristete) Regelungsanordnung zu erkennen. Die Bezeichnung "Betreuungskundin", die noch aus der Zeit des Bezugs von Arbeitslosenhilfe herrührt, wurde in der Anfangsphase der ab 01.01.2005 gegründeten Arbeitsgemeinschaften für die Grundsicherung von Arbeitsuchenden übergangsweise bis zur Bildung neuer Betreuungsstufen zur Darstellung der Integrationsentwicklung übernommen. Um alle prägenden Merkmale - nicht nur die beruflichen Qualifikationen der Bf, die zum Teil durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen sind - berücksichtigen zu können, kann die Bg eine Einstufung in die neuen Betreuungsstufen erst nach einem intensiven Vermittlungs- und Beratungsgespräch mit Profiling der Bf vornehmen. Da die Bf aber bislang die Teilnahme an einem derartigen Beratungsgespräch (zuletzt am 19.09.2007) mehrmals verweigerte mit der Begründung, dass eine kompetente Beratung nicht durch die Bg, sondern nur durch Freiberufler erfolgen könne, konnte die Bg die Bf bislang noch nicht in die neu gebildeten Betreuungsstufen eingruppieren. Auf Grund dieses selbst verschuldeten Zustandes besteht daher keine Dringlichkeit der beantragten Löschung des Begriffs "Betreuungskundin".

Die beantragte Maßnahme ist auch nicht geeignet, die Vermittlungschancen der Bf unverzüglich zu verbessern und sie so schneller in Arbeit zu vermitteln.

Der Antrag der Bf. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist daher bereits unzulässig.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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