L 16 B 1077/07 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 2302/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 1077/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) einen Anspruch auf Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hat. Die Bg lehnte die Erteilung einer Zusicherung mit Bescheid vom 13.11.2007 ab, weil der Bf nicht hilfebedürftig sei.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde des Bf, der das Sozialgericht München nicht abgeholfen hat, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

Das Sozialgericht hat zutreffend und sehr ausführlich ausgeführt, dass weder ein Anordnungsanspruch (mangels Hilfebedürftigkeit) noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung Bezug auf die Gründe des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts München vom 14. November 2007 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend wird zum Beschwerdevorbringen, dass der Bf ab Juli 2007 von Fred Meyer darlehnsweise Zuwendungen erhalte, auf die Ausführungen des Beschlusses vom 15. Januar 2008 in dem Verfahren L 16 B 987/07 AS ER verwiesen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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