L 27 RJ 46/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 316/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 RJ 46/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden auch für das Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1976 bis Juli 1978 den Beruf eines Baufacharbeiters und war in diesem Beruf in der Zeit von August 1978 bis Juni 1993 bei der Baufirma Hin M beschäftigt. Im Januar 1992 musste sich der Kläger einer Bandscheibenoperation unterziehen und war bis Ende des Beschäftigungszeitraumes bei vorgenannter Firma arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit von Mai 1994 bis Januar 1996 nahm der Kläger erfolgreich an einer von der Beklagten finanzierten Umschulungsmaßnahme zum Kaufmann Groß- und Außenhandel bei der D -A, Institut B, teil. Nach einer Tätigkeit als Baustoffverkäufer bei der Firma D W in M im Zeitraum von August 1996 bis Februar 1997 war der Kläger bis Juni 2002 in kurzfristigen, befristeten Beschäftigungsverhältnissen, teils im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, tätig. Im Zeitraum vom 30. November 2004 bis zum 30. Oktober 2007 war der Kläger mehrfach befristet als Brief- und Paketzusteller bei der D AG, Niederlassung B überwiegend als Oster- und Weihnachtsentlastung mit einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden, die nach Vergütungsgruppe 3 des Einheitstarifvertrages der Deutschen Post AG (ETV-DPAG) vergütet wird, beschäftigt. Eine entsprechende Tätigkeit übt der Kläger auch gegenwärtig seit dem 1. April 2008 befristet bis zum 21. Juli 2008 mit 19,25 Wochenstunden aus.

Am 1. Juli 1999 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Der von der Beklagten beauftragte Arzt für Orthopädie Dr. W kam in seinem Gutachten vom 24. Oktober 1999 zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei Zustand nach multiplen lumbalen Bandscheibenprotrusionen und Osteochondrose L5/S1 zwar nicht mehr seinen bisherigen Beruf als Baufacharbeiter ausüben könne, ihm jedoch noch mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt uneingeschränkt unter Vermeidung von häufigem Bücken und Heben, Tragen und Bewegen von Lasten zumutbar sei. Daraufhin lehnte die Beklagte mit hier angefochtenem Bescheid vom 16. November 1999 den Rentenantrag ab. Der Kläger könne Arbeiten im angelernten Beruf als Groß- und Außenhandelskaufmann vollschichtig verrichten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2000 zurück.

Mit seiner vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend gemacht und ausgeführt, dass er seinen hier maßgeblichen Beruf als Baufacharbeiter, weshalb ihm Facharbeiterschutz zukomme, aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Auf eine Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann sei er nicht verweisbar, weil er die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit Blick auf den seit langem verstrichenen Zeitraum der Umschulung nicht mehr besitze. Die Verweisung auf eine Tätigkeit als Hausmeister bzw. als Bürohelfer in einer Poststelle oder Registratur in der öffentlichen Verwaltung, vergütet nach BAT VIII, scheide schon aus gesundheitlichen Gründen aus.

Das Sozialgericht hat in berufskundlicher Hinsicht Auskünfte der früheren Arbeitgeber des Klägers, der Firma W vom 18. Oktober 2000 nebst ergänzender Stellungnahme von 19. Oktober 2001 bezüglich der klägerischen Tätigkeit als Baustoffverkäufer und der Firma H W durch eine Auskunft der Ehefrau des verstorbenen Firmeninhabers vom 18. Januar 2002 bezüglich der Tätigkeit des Klägers als Baufacharbeiter eingeholt. Ferner hat das Gericht Stellungnahmen der I C vom 27. August 2002 und der D A F vom 16. September 2002 zur Qualität der von dem Kläger durchgeführten Umschulungsmaßnahme eingeholt.

Das Sozialgericht hat in medizinischer Hinsicht Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. K vom 15. März 2001 und des Facharztes für Orthopädie Dr. R vom 28. September 2001 eingeholt sowie den Reha-Entlassungsbericht der Reha-Kinik H vom 8. Januar 2002bezüglich des dortigen Aufenthaltes des Klägers vom 20. November bis zum 11. Dezember 2001. In Auswertung des Reha-Entlassungsberichtes ist der von dem Sozialgericht beauftragte Berufskundler M L in seinem Gutachten vom 18. Januar 2003 unter Berücksichtigung der im Übrigen eingeholten medizinischen und berufskundlichen Stellungnahmen zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger den Beruf des Baufacharbeiters zuletzt auf Facharbeiter ausgeübt habe, diesen jedoch mit Blick auf das ermittelte Leistungsvermögen nicht mehr ausüben könne. Nach einer Zeit von etwa 4 Jahren nach Abschluss der Prüfung zum Groß- und Außenhandelskaufmann sei der Kläger auch nicht mehr in der Lage, diesen Beruf vollwertig nach einer Anlernzeit von 3 Monaten auszuüben. Eine Tätigkeit als Hausmeister halte er aus gesundheitlichen Gründen für nicht möglich. Die Tätigkeit eines Bürohelfers in einer Poststelle oder Registratur in der öffentlichen Verwaltung, vergütet nach BAT VIII, könne der Kläger zwar grundsätzlich nach einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten auf der Anlernebene verrichten. Da jedoch im Reha-Entlassungsbericht ausgeführt worden sei, dass nur eine überwiegend im Gehen auszuführende Tätigkeit möglich sei, scheitere die praktische Verrichtung dieser Arbeiten am ermittelten Leistungsvermögen. Der sodann vom Sozialgericht beauftragte Facharzt für Orthopädie Dr. Z kommt in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 18. November 2003 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, körperlich leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen unter Vermeidung anhaltend monoton stehender und anhaltend monoton sitzender Tätigkeit vollschichtig zu verrichten. Tätigkeiten als Hausmeister, Großhandelskaufmann bzw. Bürohelfer seien dem Kläger im vollschichtigen Umfang zumutbar.

Mit Urteil vom 14. Januar 2004 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) noch teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit gemäß dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden § 240 SGB VI. Zwar könne der Kläger den zur Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beruf des Baufacharbeiters, von dem er sich aus gesundheitlichen Gründen habe lösen müssen, nicht mehr ausüben. Zur Überzeugung der Kammer stehe in Auswertung der eingeholten medizinischen und berufskundlichen Stellungnahmen jedoch fest, dass der Kläger noch in der Lage sei, die ihm auch sozial zumutbare Tätigkeit eines Bürohelfers in der Registratur oder einer Poststelle der öffentlichen Verwaltung, vergütet nach BAT VIII, in vollschichtigem Umfang zu verrichten.

Gegen das ihm am 2. Februar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit als Berufungseinlegung zu wertendem Widerspruch vom 1. März 2004 am 2. März 2004 Berufung zum Landesssozialgericht eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine erstinstanzlichen Ausführungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. August 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise ab dem 1. Januar 2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen trägt sie vor, der Kläger sei auch auf die von ihm zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Zusteller bei der D AG verweisbar. Die Tätigkeit werde nach der Vergütungsgruppe 3 vergütet; mithin handele es sich unter Berücksichtigung der vorgelegten Auflistungen der einzelnen Tarifgruppen der D AG um eine angelernte und damit dem Kläger zumutbare Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschriften über die von dem damaligen Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermine vom 26. Mai 2004, 20. Februar und 27. September 2007, und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Klagegegenstand ist, wie der auf Empfehlung des Senats im Berufungsverfahren formulierte Sachantrag klarstellt, das Begehren des Klägers, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. August 1999 nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung – a. F. –, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2001 nach der Übergangsvorschrift des § 240 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung – n. F. – zu gewähren. Denn bei lebensnaher Auslegung ist davon auszugehen, dass es für den Kläger von untergeordneter Bedeutung ist, nach welcher jeweils geltenden Vorschrift ihm ein Anspruch zuerkannt wird. Da er geltend macht aus gesundheitlichen Gründen berufsunfähig zu sein, ist sein Klageziel auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit schlechthin gerichtet und sein Klageanspruch nicht auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht beschränkt (vgl. zu dem Verhältnis einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a. F. und einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n. F., Urteil des Senats vom 3. April 2008, Az.: L 27 RJ 52/04). Dieses Verständnis des klägerischen Begehrens liegt auch der erstinstanzlichen Entscheidung, wie sich aus deren Entscheidungsgründen ergibt, zugrunde.

Die auf ein entsprechendes Rentenbegehren gerichtete Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht weder der ab dem 1. August 1999 verfolgte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit noch der hilfsweise ab dem 1. Januar 2001 verfolgte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Denn eine Berufsunfähigkeit ist weder nach § 43 SGB VI a. F. noch nach § 240 SGB VI n. F. eingetreten.

Berufsunfähig gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F. sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n. F. sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. bzw. § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n. F.). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F. bzw. § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI n. F.).

Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass der für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebliche Hauptberuf des Klägers derjenige eines Baufacharbeiters ist, den er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.

Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts sowie auch der von den Beteiligten getroffenen Bewertung, dass die Tätigkeit des Klägers als Baufacharbeiter der hier maßgebliche Hauptberuf des Klägers ist, weil er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen hat aufgeben müssen. Hierfür spricht, dass der Kläger nach der erfolgten Bandscheibenoperation im Januar 1992 fortwährend arbeitsunfähig war und ihm nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft der Ehefrau des verstorbenen Firmeninhabers der Firma W vom 18. Januar 2002 das bestehende Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gekündigt werden musste, da der Kläger in Folge bestehender Erkrankungen nicht mehr in der Lage war, die Tätigkeit eines Bauhandwerkers zu verrichten.

Dass der Kläger die Tätigkeit als Baufacharbeiter aus gesundheitlichen Gründen hat aufgeben müssen und diesen Beruf seit seiner Aufgabe auch nicht mehr ausüben kann, wird zur Überzeugung des Senats durch die im vorliegenden Verfahren eingeholten medizinischen Befunde und Stellungnahmen bestätigt. Nach den schlüssigen und überzeugenden Feststellungen in dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Z vom 23. Oktober 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 18. November 2003 kann der Kläger trotz eines bestehenden Pseudoradikulärsyndroms nach lumbaler Bandscheibenoperation körperlich leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen unter Vermeidung anhaltend monoton stehender und anhaltend monoton sitzender Tätigkeit verrichten; Arbeiten mit häufigen und anhaltenden einseitigen körperlichen Belastungen oder Zwangshaltungen mit anhaltender oder überwiegend erforderlicher Tätigkeit im Knien, Hocken oder in der Rumpfbeugenhaltung sowie in Überkopfarbeitstätigkeitshaltung, Arbeiten mit Tragen und Heben von Lasten über 10 kg bis kurzfristig 15 kg sowie Arbeiten bei Kälte, Nässe, Zugluft und unter besonderem Zeitdruck können nicht mehr von dem Kläger verrichtet werden. Demgegenüber ist er noch in der Lage, Arbeiten mit vereinzeltem Knien oder Hocken, mit zeitweiliger Notwendigkeit der Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten im Innenbereich unter klimatisch geregelten Bedingungen sowie in Wechsel- und Nachtschicht auszuführen. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen kann der Kläger vollschichtig tätig sein. Die insoweit getroffenen Feststellungen stehen in Übereinstimmung mit den im Übrigen im vorliegenden Verfahren und im Widerspruchsverfahren eingeholten medizinischen Feststellungen.

Mit dem zuvor beschriebenen Leistungsvermögen kann der Kläger indes die Tätigkeit eines Baufacharbeiters nicht mehr ausüben. Nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 18. Januar 2002 ist die Ausübung einer Tätigkeit als Baufacharbeiter eine zumindest auch körperlich schwere Arbeit, die mit Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen, mit Bücken, Heben und Tragen von Lasten bis zu 50 kg und mehr, im Knien, in der Hocke und mit Überkopfarbeiten verbunden ist. Zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ist der Kläger, wie dargelegt, nicht in der Lage. Dies bestätigt auch der Gutachter Dr. Z in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2003 jedenfalls für die Zeit ab 1999. Dem ist allerdings bereits auch für die Zeit ab Aufgabe der Tätigkeit bei der Firma W im Jahre 1993 zu folgen. Insoweit folgt der Senat der bereits im September 1992 getroffenen Feststellung des Dr. E von der Beklagten, wonach aufgrund des Zustandes nach Operation eines Bandscheibenvorfalles das Leistungsvermögen für den Beruf eines Baufacharbeiters nicht mehr gegeben ist.

Auch wenn dem Kläger die nach zutreffender Bewertung durch das Sozialgericht nach Einholung der berufskundlichen Stellungnahme des Berufskundlers M L vom 18. Januar 2003 nachvollziehbar auf Facharbeiterebene einzustufende Tätigkeit eines Baufacharbeiters nicht mehr ausüben kann, so ist der Kläger indes zu der Überzeugung des Senates auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Bürohelfers in der Registratur oder einer Poststelle in der öffentlichen Verwaltung, vergütet nach BAT VIII, verweisbar.

Das Sozialgericht hat insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der Kläger aufgrund des bei ihm festgestellten und auch zuvor skizzierten Leistungsvermögens in der Lage ist, die körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere und im Wechsel der Körperhaltung auszuübende Büro- bzw. Schreibtischtätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle oder Registratur der öffentlichen Verwaltung, vergütet nach BAT VIII, aus gesundheitlichen Gründen zu verrichten. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige L selbst mit Blick auf den Reha-Entlassungsbericht vom 8. Januar 2002, wonach der Kläger vollschichtig überwiegend nur stehende Tätigkeiten verrichten könne, die medizinische Verweisbarkeit verneint hatte. Denn unter Berücksichtigung des überzeugenden Gutachtens des Dr. Z ergibt sich zur Überzeugung des Senates, dass der Kläger entsprechende Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten, wie sie nach der berufskundlichen Stellungnahme des Sachverständigen L mit einer Bürohelfertätigkeit, vergütet nach BAT VIII, verbunden sind, ausüben kann.

Zur Recht ist das Sozialgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger als Facharbeiter auf eine Tätigkeit als Bürohelfer in der Registratur oder einer Poststelle der öffentlichen Verwaltung, vergütet nach BAT VIII, sozial zumutbar verweisbar ist. Die entsprechenden Tätigkeiten werden, wie der Berufskundler L dargelegt hat, auf der Anlernebene entlohnt. Der Kläger verfügt unter Berücksichtigung der berufskundlichen Stellungnahme des Sachverständigen L mit Blick auf den Abschluss als Groß- und Außenhandelskaufmann zumindest auch über ausreichende kaufmännische bzw. verwaltende Kenntnisse, um jedenfalls die Tätigkeit eines Bürohelfers in der Registratur oder in der Poststelle der öffentlichen Verwaltung, vergütet nach BAT VIII, innerhalb einer Einarbeitungszeit von maximal 3 Monaten wettbewerbsfähig verrichten zu können.

Dass der Kläger zur Ausübung vorgenannter Tätigkeit in der Lage ist, bestätigt sich aufgrund des Umstandes, dass der Kläger in den vergangenen Jahren und auch gegenwärtig eine zumindest der Tätigkeit eines Bürohelfers vergleichbare Tätigkeit eines Zustellers bei der D AG ausübt, die nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag nach der Vergütungsgruppe 3, und damit unter Berücksichtigung der vorliegenden Auflistung der einzelnen Tarifgruppen der D AG auf der Anlernebene vergütet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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