L 13 AS 104/08 AK-A (L 13 AS 5436/07)

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 104/08 AK-A (L 13 AS 5436/07)
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beklagte hat der Klägerin 6/7 der außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Gründe:

Auf Antrag der Klägerin war nach Erledigung des Berufungsverfahrens gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen über die Kostenerstattung zu entscheiden. Die zu treffende Kostenentscheidung hat sich am mutmaßlichen Verfahrensausgang, aber auch an anderen für eine gerechte Kostenverteilung maßgebenden Kriterien zu orientieren. Dabei ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A m.w.N.).

Das Berufungsverfahren hat sich durch die Rücknahme der Berufung des Beklagten sowie die Rücknahme der Berufung der Klägerin erledigt. Beide Berufungen hätten schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil sie nicht statthaft waren. Die mit den jeweiligen Berufungen verfolgten Begehren erreichten nicht den Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 144 Abs. Satz 1 Nr. 1 SGG. Im Klageverfahren hatte die Klägerin mit ihrem Hauptantrag im Wege der kombinierten Anfechtungsklage und Leistungsklage Leistungen nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung einer Kaltmiete in Höhe von 345,- EUR für das Jahr 2005 und die Zeit von Juni bis November 2006 begehrt. In dem von beiden Beteiligten angegriffenen Urteil wurde der Beklagte ausgehend von einer angemessenen Miete in Höhe von 237,60 EUR und einem zulässigen Abzug für Warmwasser in Höhe von 6,23 EUR zu einer Nachzahlung in Höhe von insgesamt 322,14 EUR verurteilt. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten. Von der Klägerin wurde die Entscheidung des Sozialgerichts nur insoweit angegriffen, als bei der Berechnung des nachzuzahlenden Betrags für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 eine gewährte Kaltmiete in Höhe von 217,80 EUR statt von 209,25 EUR zugrunde gelegt worden war. Die Berufung richtete sich damit auf eine Verurteilung des Beklagten zur Nachzahlung von insgesamt weiteren 51,30 EUR ([217,80 EUR 209,25 EUR] x 6). Dies rechtfertigt es ausgehend von dem jeweiligen mit dem Rechtsmittel verfolgten Interesse dem Beklagten die Erstattung von 6/7 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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