Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 6533/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1133/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 29.01.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Übernahme von Kosten durch die Antragsgegnerin (Ag.) für eine Namensänderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Ast. bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Am 01.06.2007 beantragte der Ast. bei der Kreisverwaltung H. die Änderung des Familiennamens von "D." in "J.". Dem Antrag wurde stattgegeben und die Ver¬waltungsgebühr auf 500,00 EUR festgesetzt. Gegen Vorlage des Einzahlungsbelegs könne sich der Ast. die Urkunde über die Namensänderung abholen. Der Ast. zahlte nicht. Statt dessen sprach er am 28.06.2007 bei der Ag. persönlich vor und bat um Übernahme von Verwaltungsgebühren von 500 EUR für eine Namensänderung. Diese sei notwendig, um seinen seelischen Gesundheitszustand zu bessern. Ein medizinisches Attest von Dr. B. wurde beigefügt. Darin hieß es, es sei medizinisch und psychotherapeutisch notwendig, eine Namensänderung vorzunehmen. Die Ag. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.07.2007 ab. Die Übernahme von Verwaltungsgebühren werde vom Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) grundsätzlich nicht erfasst. Medizinisch notwendige Kosten seien bei der Krankenkasse geltend zu machen. Am 30.08.2007 legte der Ast. Widerspruch ein und teilte mit, er werde sich gleichzeitig an die Krankenkasse wenden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 wies die Ag. den Widerspruch des Ast.s zurück. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht erkennbar. Klage wurde nicht erhoben. Am 19.12.2007 stellte der Ast. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er fügte einen ablehnenden Bescheid seiner Krankenkasse bei.
Mit Beschluss vom 29.01.2008 lehnte das SG der Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle an einem Hauptsacheverfahren, das noch anhängig und nicht abgeschlossen sei. Der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2007 in der Gestalt des Wi¬derspruchsbescheids vom 06.12.2007 sei bestandskräftig geworden. Denn der Ast. habe nicht binnen Monatsfrist (§ 87 Abs. 1 und 2 SGG) Klage zum Sozialgericht erhoben. Er habe am 19.12.2007 lediglich einen Eilantrag gestellt. Die Auslegung seines Schriftsatzes vom 19.12.2007, der die Begriffe "Ast." und "Antragsgegner" enthalte, die Bitte um "kurzfristige" Entscheidung im Schriftsatz vom 14.01.2008 wegen der Mahnung durch die Kreisverwal¬tung H. und das Telefonat mit dem Ast. vom heutigen Tage hätten ergeben, dass der Ast. (nur) um einstweiligen Rechtsschutz habe nachsuchen wollen. Der Antrag wäre darüber hinaus auch unbegründet, denn ein Anordnungsanspruch gegenüber der Ag. auf Übernahme von Verwaltungsgebühren könne aus dem SGB II nicht hergelei¬tet werden. Die Ast.in sei nach den §§ 19 ff. SGB II ausschließlich zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet. Voraussetzung für die Anerkennung eines abweichenden Bedarfs nach § 23 Abs. 1 SGB II wäre, dass es bei den Verwaltungsgebühren für die Namensänderung sich um einen von der Regelleistung grundsätzlich umfassten Bedarf handle. Dieser umfasse Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens und in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am soziokulturellen Leben. Die Übernahme von Schulden, hier von 500 EUR Verwaltungsgebühren ggf. nebst Mahngebühren, gehöre nicht dazu. Weiter sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Ast. tatsächlich aus medizinischen Gründen zwingend auf eine Namensänderung angewiesen sei, also unabweisbarer Bedarf bestehe. Er habe der Kammer lediglich das schriftliche Attest eines Internisten vorgelegt. Unklar bleibe, ob auch Fachärzte für Psychiatrie diese Auffassung teilten. Ein Anspruch aus § 16 SGB II scheide aus, weil die Übernahme von Schulden anders als die psychosoziale Betreuung im übrigen keine Eingliederungsleistung in Arbeit sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zu Entscheidung vorlegte. Er trug, vor die Namensänderung sei aus gesundheitlichen Gründen bewilligt worden. wenn es nicht anders gehe, bitte er das Geld darlehensweise zu bewilligen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine darlehensweise Bewilligung der Namensänderungsgebühr scheidet aus den vom SG genannten Gründen aus. Nach § 23 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen, die abweichend von der Regelleistung erbracht werden, nur für von den Regelleistungen umfasste unabweisbare Bedarfe gewährt und dies auch nur darlehensweise.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Übernahme von Kosten durch die Antragsgegnerin (Ag.) für eine Namensänderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Ast. bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Am 01.06.2007 beantragte der Ast. bei der Kreisverwaltung H. die Änderung des Familiennamens von "D." in "J.". Dem Antrag wurde stattgegeben und die Ver¬waltungsgebühr auf 500,00 EUR festgesetzt. Gegen Vorlage des Einzahlungsbelegs könne sich der Ast. die Urkunde über die Namensänderung abholen. Der Ast. zahlte nicht. Statt dessen sprach er am 28.06.2007 bei der Ag. persönlich vor und bat um Übernahme von Verwaltungsgebühren von 500 EUR für eine Namensänderung. Diese sei notwendig, um seinen seelischen Gesundheitszustand zu bessern. Ein medizinisches Attest von Dr. B. wurde beigefügt. Darin hieß es, es sei medizinisch und psychotherapeutisch notwendig, eine Namensänderung vorzunehmen. Die Ag. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.07.2007 ab. Die Übernahme von Verwaltungsgebühren werde vom Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) grundsätzlich nicht erfasst. Medizinisch notwendige Kosten seien bei der Krankenkasse geltend zu machen. Am 30.08.2007 legte der Ast. Widerspruch ein und teilte mit, er werde sich gleichzeitig an die Krankenkasse wenden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 wies die Ag. den Widerspruch des Ast.s zurück. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht erkennbar. Klage wurde nicht erhoben. Am 19.12.2007 stellte der Ast. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er fügte einen ablehnenden Bescheid seiner Krankenkasse bei.
Mit Beschluss vom 29.01.2008 lehnte das SG der Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle an einem Hauptsacheverfahren, das noch anhängig und nicht abgeschlossen sei. Der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2007 in der Gestalt des Wi¬derspruchsbescheids vom 06.12.2007 sei bestandskräftig geworden. Denn der Ast. habe nicht binnen Monatsfrist (§ 87 Abs. 1 und 2 SGG) Klage zum Sozialgericht erhoben. Er habe am 19.12.2007 lediglich einen Eilantrag gestellt. Die Auslegung seines Schriftsatzes vom 19.12.2007, der die Begriffe "Ast." und "Antragsgegner" enthalte, die Bitte um "kurzfristige" Entscheidung im Schriftsatz vom 14.01.2008 wegen der Mahnung durch die Kreisverwal¬tung H. und das Telefonat mit dem Ast. vom heutigen Tage hätten ergeben, dass der Ast. (nur) um einstweiligen Rechtsschutz habe nachsuchen wollen. Der Antrag wäre darüber hinaus auch unbegründet, denn ein Anordnungsanspruch gegenüber der Ag. auf Übernahme von Verwaltungsgebühren könne aus dem SGB II nicht hergelei¬tet werden. Die Ast.in sei nach den §§ 19 ff. SGB II ausschließlich zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet. Voraussetzung für die Anerkennung eines abweichenden Bedarfs nach § 23 Abs. 1 SGB II wäre, dass es bei den Verwaltungsgebühren für die Namensänderung sich um einen von der Regelleistung grundsätzlich umfassten Bedarf handle. Dieser umfasse Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens und in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am soziokulturellen Leben. Die Übernahme von Schulden, hier von 500 EUR Verwaltungsgebühren ggf. nebst Mahngebühren, gehöre nicht dazu. Weiter sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Ast. tatsächlich aus medizinischen Gründen zwingend auf eine Namensänderung angewiesen sei, also unabweisbarer Bedarf bestehe. Er habe der Kammer lediglich das schriftliche Attest eines Internisten vorgelegt. Unklar bleibe, ob auch Fachärzte für Psychiatrie diese Auffassung teilten. Ein Anspruch aus § 16 SGB II scheide aus, weil die Übernahme von Schulden anders als die psychosoziale Betreuung im übrigen keine Eingliederungsleistung in Arbeit sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zu Entscheidung vorlegte. Er trug, vor die Namensänderung sei aus gesundheitlichen Gründen bewilligt worden. wenn es nicht anders gehe, bitte er das Geld darlehensweise zu bewilligen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine darlehensweise Bewilligung der Namensänderungsgebühr scheidet aus den vom SG genannten Gründen aus. Nach § 23 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen, die abweichend von der Regelleistung erbracht werden, nur für von den Regelleistungen umfasste unabweisbare Bedarfe gewährt und dies auch nur darlehensweise.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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