Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KN 2851/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KNU 4079/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger sieben Achtel seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt der Gewährung höherer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v. H.
Am 13. September 1954 erlitt der 1936 geborene Kläger, der seinerzeit bei der H. B. Aktiengesellschaft in der Schachtanlage L. beschäftigt gewesen war, einen Arbeitsunfall, bei dem er mit dem linken Arm unter die Räder einer Lokomotive geriet. Infolge der erlittenen Verletzung musste der linke Arm dicht oberhalb des Ellenbogengelenks amputiert werden. Der Kläger bezog daraufhin zunächst eine vorläufige Verletztenrente nach einer MdE um 70 v. H. (Bescheid vom 6. Januar 1955); mit bestandskräftig gewordenem Bescheid 23. August 1956 bewilligte die Beklagte ab 1. Oktober 1956 eine Dauerrente nach einer MdE um 60 v. H. und stellte folgende Unfallfolge fest: "Verlust des linken Armes dicht oberhalb des Ellenbogengelenks".
Am 26. Oktober 1998 beantragte der Kläger sinngemäß die Gewährung höherer Rente. Die gesundheitlichen Folgen der Armamputation hätten sich verschlimmert und rechtfertigten nun eine höher MdE. Zum Nachweis hierfür legte der Kläger einen fachärztlichen Befundbericht von Ärztin für Orthopädie Dr. S. vom 2. Oktober 1998 und eine ärztliche Bescheinigung der Praxisgemeinschaft Dres. H. vom 22. Oktober 1998 vor. Wegen des Inhalts dieser Berichte wird auf Blatt 553 bis 556 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von dem Facharzt für Chirurgie/Handchirurgie Dr. P. begutachten. Dieser führte in seinem Gutachten vom 8. Februar 1999 aus, Folgen des am 13. September 1954 erlittenen Unfalls seinen eine distale Oberarmamputation links mit kalten dystrophen Prothesen und geeignetem Stumpf, eine Verschmächtigung der Schultergürtelmuskulatur links, ein Schulterhochstand links und eine Seitverbiegung der Wirbelsäule nach links ab der mittleren Brustwirbelsäule. Darüber hinaus vorliegende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule seien als unfallunabhängig einzustufen. Für die Unfallfolgen sei im Ergebnis eine MdE um 70 v. H. in Ansatz zu bringen. Mit Bescheid vom 7. Mai 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Oktober 1998 Rente nach einer MdE um 70 v. H.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 31. Mai 1999 Widerspruch; seines Erachtens rechtfertigten die Unfallfolgen eine höhere MdE als 70. Die Beklagte zog daraufhin weitere Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte bei und veranlasste dann eine weitere Begutachtung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Ludwigshafen. In seinem Gutachten vom 16. März 2000 vertrat Prof. Dr. W. die Auffassung, die MdE sei mit 70 v. H. zutreffend eingeschätzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die vom Kläger am 3. August 2000 beim Sozialgericht Mannheim erhobene Klage ist mit Beschluss vom 13. September 2000 an das örtlich zuständige Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen worden. Der Kläger hat vorgetragen, er begehre nach wie vor eine Erhöhung der MdE auf 80 und zwar bereits ab 1. Januar 1994. Dies sei insbesondere wegen der erheblichen Zunahme der Phantomschmerzen, die ihn auch immer stärker psychisch belasteten, gerechtfertigt. Das SG hat zunächst schriftliche sachverständige Zeugenaussagen von Internist Dr. H., Dr. S. und von der Fachärztin für Anästhsie Dr. Wa. eingeholt. Wegen des Inhalts dieser Aussagen wird auf Blatt 32 bis 77 der Klageakten des SG Bezug genommen. Anschließend sind der Orthopäde Prof. Dr. R. und Dr. B. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Prof. Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2001 ausgeführt, die unfallbedingte MdE betrage (auch) nach seiner Einschätzung 70 v. H. Dr. B. hat demgegenüber die Anerkennung einer unfallbedingten Gesamt-MdE von 80 v. H. empfohlen (Gutachten vom 8. Oktober 2003). Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger leide über die bereits anerkannten Unfallfolgen hinaus an einer mittel ausgeprägten, mehrdimensionalen Schmerzstörung. Am Vorliegen dieses Krankheitsbildes verbleibe seines Erachtens kein vernünftiger Zweifel. Die Schmerzstörung sei teilweise Unfallfolge und rechtfertige deshalb eine Erhöhung der MdE auf 80 v. H. Die Beklagte ist der Klage und dem Gutachten von Dr. B. unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Arzt für Neurologie und Nervenheilkunde Prof. Dr. T. (Blatt 195 bis 198 der Klageakten des SG) entgegengetreten. Mit Urteil vom 5. August 2004 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Bescheids verurteilt, dem Kläger ab 1. Oktober 1998 Verletztenrente nach einer MdE um 80 v. H. zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG dargelegt, die Beklagte habe die beim Kläger bestehende erhebliche Schmerzsymptomatik nicht ausreichend berücksichtigt. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. stehe aus Sicht der Kammer fest, dass das im durchschnittlichen MdE-Satz mitberücksichtigte Maß an Schmerzen im Fall des Klägers bei weitem überschritten sei.
Gegen das ihr am 9. September 2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. September 2004 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Das SG habe sich mit den Einwänden ihres beratenden Facharztes gegen das Gutachten von Dr. B. zu Unrecht nicht auseinandergesetzt. Prof. Dr. T. habe zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Gutachten von Dr. B. nicht zu folgen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (382790), die Klageakten des SG (S 2 KNU 2851/00) und die Berufungsakte des Senats (L 13 KN 4079/04) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Sie ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid vom 7. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2000. Dieser erweist sich als rechtswidrig und den Kläger in subjektiven Rechten verletzend, soweit die Beklagte die Unfallfolgen mit einer MdE um 70 v. H. bewertet hat. Der Kläger hat ab 1. Oktober 1998 Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 80 v. H. Der Senat schließt sich hierbei zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 5. August 2004 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. T. vom 18. Dezember 2003, auf die die Beklagte zur Begründung der Berufung Bezug nimmt, überzeugt (auch) nach Ansicht des Senats nicht. Der als Unfallfolge von der Beklagten anerkannte Verlust des linken Armes dicht oberhalb des Ellenbogengelenks bedingt - hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit - für sich genommen eine MdE um 70 v. H. Die in Ansatz zu bringenden Richtwerte beziehen sich dabei auf glatte Gliedverluste mit guten Stumpfverhältnissen (vgl. dazu u. a. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 759). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die üblicherweise vorhandenen Schmerzen in der Bewertung bereits mit eingeschlossen ist. Dies gilt auch für die mit einer Amputation regelmäßig verbunden Phantomschmerzen. Demgegenüber können sich Schmerzen dann als die MdE erhöhend auswirken, wenn sie über das übliche Maß hinausgehen. (vgl. zum Ganzen Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 313 f.). Im Fall des Klägers liegt ein solches Schmerzsyndrom, das eine Erhöhung der MdE auf 80 v. H. rechtfertigt, auch zur vollen Überzeugung des Senats vor. Wie Dr. B. in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2003 dargelegt hat, leidet der Kläger unter einer mittel ausgeprägten mehrdimensionalen Schmerzstörung. Dass ein solches Krankheitsbild vorliegt, steht fest, nachdem der Sachverständige vernünftige Zweifel hieran, insbesondere Hinweise auf Simulation oder Aggravation, ausschließen konnte. Dr. B. hat aus den von ihm erhobenen Befunden darüber hinaus nachvollziehbar geschlussfolgert, dass das Ausmaß der Schmerzstörung über das übliche Maß der mit einem solchen Körperschaden verbundenen Schmerzhaftigkeit hinausgeht. Letztlich hat der Sachverständige die Schmerzerkrankung des Klägers mit überzeugender Argumentation auch als Amputationsspätfolgensyndrom mit Phantom- und Stumpfschmerzen gewertet und dementsprechend in dem Unfallereignis eine wesentliche Ursache für dieses Leiden gesehen. Im Ergebnis überzeugt damit auch seine Einschätzung, das Schmerzsyndrom rechtfertige eine Erhöhung der MdE auf 80 v. H.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beklagte hat dem Kläger sieben Achtel seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt der Gewährung höherer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v. H.
Am 13. September 1954 erlitt der 1936 geborene Kläger, der seinerzeit bei der H. B. Aktiengesellschaft in der Schachtanlage L. beschäftigt gewesen war, einen Arbeitsunfall, bei dem er mit dem linken Arm unter die Räder einer Lokomotive geriet. Infolge der erlittenen Verletzung musste der linke Arm dicht oberhalb des Ellenbogengelenks amputiert werden. Der Kläger bezog daraufhin zunächst eine vorläufige Verletztenrente nach einer MdE um 70 v. H. (Bescheid vom 6. Januar 1955); mit bestandskräftig gewordenem Bescheid 23. August 1956 bewilligte die Beklagte ab 1. Oktober 1956 eine Dauerrente nach einer MdE um 60 v. H. und stellte folgende Unfallfolge fest: "Verlust des linken Armes dicht oberhalb des Ellenbogengelenks".
Am 26. Oktober 1998 beantragte der Kläger sinngemäß die Gewährung höherer Rente. Die gesundheitlichen Folgen der Armamputation hätten sich verschlimmert und rechtfertigten nun eine höher MdE. Zum Nachweis hierfür legte der Kläger einen fachärztlichen Befundbericht von Ärztin für Orthopädie Dr. S. vom 2. Oktober 1998 und eine ärztliche Bescheinigung der Praxisgemeinschaft Dres. H. vom 22. Oktober 1998 vor. Wegen des Inhalts dieser Berichte wird auf Blatt 553 bis 556 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von dem Facharzt für Chirurgie/Handchirurgie Dr. P. begutachten. Dieser führte in seinem Gutachten vom 8. Februar 1999 aus, Folgen des am 13. September 1954 erlittenen Unfalls seinen eine distale Oberarmamputation links mit kalten dystrophen Prothesen und geeignetem Stumpf, eine Verschmächtigung der Schultergürtelmuskulatur links, ein Schulterhochstand links und eine Seitverbiegung der Wirbelsäule nach links ab der mittleren Brustwirbelsäule. Darüber hinaus vorliegende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule seien als unfallunabhängig einzustufen. Für die Unfallfolgen sei im Ergebnis eine MdE um 70 v. H. in Ansatz zu bringen. Mit Bescheid vom 7. Mai 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Oktober 1998 Rente nach einer MdE um 70 v. H.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 31. Mai 1999 Widerspruch; seines Erachtens rechtfertigten die Unfallfolgen eine höhere MdE als 70. Die Beklagte zog daraufhin weitere Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte bei und veranlasste dann eine weitere Begutachtung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Ludwigshafen. In seinem Gutachten vom 16. März 2000 vertrat Prof. Dr. W. die Auffassung, die MdE sei mit 70 v. H. zutreffend eingeschätzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die vom Kläger am 3. August 2000 beim Sozialgericht Mannheim erhobene Klage ist mit Beschluss vom 13. September 2000 an das örtlich zuständige Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen worden. Der Kläger hat vorgetragen, er begehre nach wie vor eine Erhöhung der MdE auf 80 und zwar bereits ab 1. Januar 1994. Dies sei insbesondere wegen der erheblichen Zunahme der Phantomschmerzen, die ihn auch immer stärker psychisch belasteten, gerechtfertigt. Das SG hat zunächst schriftliche sachverständige Zeugenaussagen von Internist Dr. H., Dr. S. und von der Fachärztin für Anästhsie Dr. Wa. eingeholt. Wegen des Inhalts dieser Aussagen wird auf Blatt 32 bis 77 der Klageakten des SG Bezug genommen. Anschließend sind der Orthopäde Prof. Dr. R. und Dr. B. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Prof. Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2001 ausgeführt, die unfallbedingte MdE betrage (auch) nach seiner Einschätzung 70 v. H. Dr. B. hat demgegenüber die Anerkennung einer unfallbedingten Gesamt-MdE von 80 v. H. empfohlen (Gutachten vom 8. Oktober 2003). Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger leide über die bereits anerkannten Unfallfolgen hinaus an einer mittel ausgeprägten, mehrdimensionalen Schmerzstörung. Am Vorliegen dieses Krankheitsbildes verbleibe seines Erachtens kein vernünftiger Zweifel. Die Schmerzstörung sei teilweise Unfallfolge und rechtfertige deshalb eine Erhöhung der MdE auf 80 v. H. Die Beklagte ist der Klage und dem Gutachten von Dr. B. unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Arzt für Neurologie und Nervenheilkunde Prof. Dr. T. (Blatt 195 bis 198 der Klageakten des SG) entgegengetreten. Mit Urteil vom 5. August 2004 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Bescheids verurteilt, dem Kläger ab 1. Oktober 1998 Verletztenrente nach einer MdE um 80 v. H. zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG dargelegt, die Beklagte habe die beim Kläger bestehende erhebliche Schmerzsymptomatik nicht ausreichend berücksichtigt. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. stehe aus Sicht der Kammer fest, dass das im durchschnittlichen MdE-Satz mitberücksichtigte Maß an Schmerzen im Fall des Klägers bei weitem überschritten sei.
Gegen das ihr am 9. September 2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. September 2004 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Das SG habe sich mit den Einwänden ihres beratenden Facharztes gegen das Gutachten von Dr. B. zu Unrecht nicht auseinandergesetzt. Prof. Dr. T. habe zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Gutachten von Dr. B. nicht zu folgen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (382790), die Klageakten des SG (S 2 KNU 2851/00) und die Berufungsakte des Senats (L 13 KN 4079/04) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Sie ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid vom 7. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2000. Dieser erweist sich als rechtswidrig und den Kläger in subjektiven Rechten verletzend, soweit die Beklagte die Unfallfolgen mit einer MdE um 70 v. H. bewertet hat. Der Kläger hat ab 1. Oktober 1998 Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 80 v. H. Der Senat schließt sich hierbei zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 5. August 2004 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. T. vom 18. Dezember 2003, auf die die Beklagte zur Begründung der Berufung Bezug nimmt, überzeugt (auch) nach Ansicht des Senats nicht. Der als Unfallfolge von der Beklagten anerkannte Verlust des linken Armes dicht oberhalb des Ellenbogengelenks bedingt - hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit - für sich genommen eine MdE um 70 v. H. Die in Ansatz zu bringenden Richtwerte beziehen sich dabei auf glatte Gliedverluste mit guten Stumpfverhältnissen (vgl. dazu u. a. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 759). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die üblicherweise vorhandenen Schmerzen in der Bewertung bereits mit eingeschlossen ist. Dies gilt auch für die mit einer Amputation regelmäßig verbunden Phantomschmerzen. Demgegenüber können sich Schmerzen dann als die MdE erhöhend auswirken, wenn sie über das übliche Maß hinausgehen. (vgl. zum Ganzen Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 313 f.). Im Fall des Klägers liegt ein solches Schmerzsyndrom, das eine Erhöhung der MdE auf 80 v. H. rechtfertigt, auch zur vollen Überzeugung des Senats vor. Wie Dr. B. in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2003 dargelegt hat, leidet der Kläger unter einer mittel ausgeprägten mehrdimensionalen Schmerzstörung. Dass ein solches Krankheitsbild vorliegt, steht fest, nachdem der Sachverständige vernünftige Zweifel hieran, insbesondere Hinweise auf Simulation oder Aggravation, ausschließen konnte. Dr. B. hat aus den von ihm erhobenen Befunden darüber hinaus nachvollziehbar geschlussfolgert, dass das Ausmaß der Schmerzstörung über das übliche Maß der mit einem solchen Körperschaden verbundenen Schmerzhaftigkeit hinausgeht. Letztlich hat der Sachverständige die Schmerzerkrankung des Klägers mit überzeugender Argumentation auch als Amputationsspätfolgensyndrom mit Phantom- und Stumpfschmerzen gewertet und dementsprechend in dem Unfallereignis eine wesentliche Ursache für dieses Leiden gesehen. Im Ergebnis überzeugt damit auch seine Einschätzung, das Schmerzsyndrom rechtfertige eine Erhöhung der MdE auf 80 v. H.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved