L 8 R 225/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 9/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 225/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Neuberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Anrechnungszeit.

Die Klägerin ist am 00.00.1945 geboren und bezog von der Beklagten seit dem 1.6.1981 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Am 3.3.2005 beantragte die Klägerin über das Versicherungsamt der Stadt J die Gewährung einer Rente für schwerbehinderte Menschen und verwies auf die beigelegte Kopie des Schwerbehindertenausweises. Dieser wies einen GdB von 60 aus. Als Adresse der Klägerin war die Anschrift T 00 in J angegeben.

Mit Bescheid vom 12.4.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.6.2005. Den monatlichen Zahlbetrag von 762,86 Euro ermittelte die Beklagte unter anderem unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten vom 01.06.1981 bis 31.05.2000 wegen Rentenbezugs mit Zurechnungszeit. Der Bescheid wurde der Klägerin unter der Anschrift T 01 in J übersandt.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28.4.2005 Widerspruch mit der Begründung ein, sie habe auch über den 31.5.2000 hinaus eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Da in den heute bewilligten Erwerbsminderungsrenten eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr enthalten sei, beantrage sie, auch zu ihrer Rente eine Zurechnungszeit vom 55. bis 60. Lebensjahr anzurechnen. In dem Widerspruchsschreiben, aufgenommen vom Versicherungsamt der Stadt J, war als Adresse der Klägerin zunächst T 01, sodann aufgrund handschriftlicher Korrektur T 00 in J, angegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die von der Klägerin bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe eine Zurechnungszeit enthalten. Bei einer nachfolgenden Altersrente entfalle allerdings die Übernahme der in der bis dahin bezogenen Rente enthaltenen Zurechnungszeit. Diese sei nur bis zum 60. Lebensjahr zu berrücksichtigen. Nach § 59 des sechsten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VI ) sei eine Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet werde, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.

Den Widerspruchsbescheid sandte die Beklagte nach einem internen Aktenvermerk am 29.6.2005 an die Anschrift der Klägerin, T 01 in J. Diese Postsendung ging an die Beklagte mit dem Vermerk zurück, der Empfänger sei an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Sie sandte den Widerspruchsbescheid erneut am 14.7.2005 ab.

Am 19.12.2005 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten telefonisch und erklärte, sie habe den Widerspruchsbescheid vom 28.6.2005 nicht erhalten. Die Beklagte sandte daraufhin eine Durchschrift des Widerspruchsbescheides am 19.12.2005 an die Anschrift T 00 in J.

Die Klägerin hat am 9.1.2006 Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben und zur Begründung vorgetragen, es fehle in der Berechung der Altersrente die Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr.

Im übrigen sei es nicht ihre Schuld, dass sie den Widerspruchsbescheid nicht rechtzeitig erhalten habe. Sie beantrage die Korrektur ihres Versicherungsverlaufes.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 1.6.2000 bis 31.5.2005 als Anrechnungszeit anzuerkennen und die Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu berechnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Bescheide, die der Klägerin auch bekannt gegeben worden seien. Der angefochtene Widerspruchsbescheid sei an die Anschrift T 00 gesandt worden. Gleiches gelte für die Übersendung vom 14.7.2005. Da der Bescheid nicht zurückgekommen sei, gelte er als bekannt gegeben. Die Klage sei daher nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingegangen und deshalb unzulässig.

Mit Urteil vom 26.7.2007 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei zum einen unzulässig, da die Klägerin die einmonatige Klagefrist versäumt habe. Eine Wiedereinsetzung sei der Klägerin nicht zu gewähren, da sie Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen habe.

Die Klage sei auch unbegründet. Denn nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI seien Zurechnungszeiten nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der Klägerin, also bis 31.5.2000, zu berücksichtigen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin am 22.8.2007 Berufung eingelegt.

Ihr sei der Widerspruchsbescheid erst am 20.12.2005 mit der angeblichen Zweitschrift zugegangen. Daher sei die Klageerhebung am 9.1.2006 rechtzeitig. Im Versicherungsverlauf fehle die Zeit vom Mai 2001 bis Mai 2005 komplett.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.7.2007 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2005 zu verurteilen, die Zeiten vom 1.6.2000 bis 31.5.2005 als Anrechnungszeit anzuerkennen und die Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 14.1.2008 erörtert worden. Die Beteiligten haben in diesem Termin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu Protokoll erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Rentenakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgeset [SGG]).

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Dortmund ist die Klage zulässig, fristgerecht erhoben worden.

Gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ( SGG ) ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben worden.

Die Bekanntgabe i.S.d. § 87 SGG entspricht der Bekanntgabe nach § 37 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB X ). Der Lauf der Klagefrist beginnt daher mit dem Zugang des Widerspruchsbescheides ( § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Zugang im Sinne des Gesetzes ist gegeben, wenn der Widerspruchsbescheid derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass bei gewöhnlichen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Eine Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides ist nicht vor dem 20.12.2005 , dem von der Klägerin angegebenen Datum des Zugangs erfolgt. An diesem Datum ist der Klägerin die Zweitschrift des Widerspruchsbescheides , der am 19.12.2005 postalisch aufgegeben wurde, zugegangen.

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin den Widerspruchsbescheid zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat. Die Klägerin hat den früheren Empfang des Widerspruchsbescheides bestritten. Dem gesamten Akteninhalt lässt sich kein unmittelbarer Nachweis über einen solchen Zugang entnehmen. Er ergibt sich auch nicht mittelbar aus anderen Umständen. Dass die Klägerin den Bescheid vom 12.4.2005 trotz falscher Adressierung ( T 01 anstatt 00 ) erhalten hat, belegt nicht den früheren Zugang des Widerspruchsbescheides. Denn gerade aus dem fehlgeschlagenen Zustellversuch vom 29.6.2005, bei dem anhand des Akteninhalts nicht feststellbar ist, ob er an die richtige Anschrift der Klägerin erfolgt ist, ergeben sich Zweifel daran, dass die Zustellung von Schriftstücken an die Klägerin problemlos möglich war. Zwar ist anders als beim ersten Zustellversuch bei erneuter Absendung am 14.7.2005 kein Postrücklauf feststellbar, dennoch lässt dies noch keinen Rückschluss auf eine erfolgte Zustellung an die Klägerin zu. Vielmehr sind hierfür vielfältige Erklärungsmöglichkeiten denkbar. Zum Beispiel kann das Schreiben verloren gegangen oder in einen falschen Briefkasten eingelegt worden sein und von dem falschen Empfänger vernichtet worden sein.

Auf die gesetzliche Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, kann sich die Beklagte nicht berufen. Denn diese Vermutung greift nicht ein, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist ( § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

In Zweifelsfällen hat die Beklagte den Zugang des Bescheides und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen ( so § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X).

Zweifel im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB - X - bestehen schon dann, wenn der Adressat des Verwaltungsakts, hier die Klägerin, den Zugang einfach bestreitet ( s. hierzu BSG, Urteil vom 26.7.2007, B 13 R 4 / 06 R ; LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 30.8.2007, L 6 U 1140/06 ).

Wird vom Adressaten eines einfachen Briefes mehr als ein schlichtes Bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben, etwa das substantiierte Vorbringen von Umständen , die ein Abweichen von der "Erfahrung des täglichen Lebens" rechtfertigen, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger erreicht, bedeutet dies eine Überspannung der an den Adressaten zu stellenden Anforderungen. Denn dem Adressaten eines einfachen Briefes ist logischerweise nicht möglich, näher darzulegen, ihm sei der einfache Brief nicht zugegangen ( so auch LSG Hamburg, Urteil vom 4.5.2005, L 5 AL 37/02 ).

Eine stärkere Anforderung an die Darlegungslast der Klägerin folgt auch nicht aus dem Umstand, dass zwei Zustellversuche fehlgeschlagen sein müssen, wenn man ihrem Vortrag folgt. Im Einzelfall mag es zwar berechtigt sein, dem Bescheidadressaten die Darlegung näherer, den behaupteten Postverlust plausibel machender Umstände aufzuerlegen, wenn gleich der Erhalt mehrerer Schreiben verneint wird. Ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben, da zumindest ein fehlgeschlagener Zustellversuch feststeht und Schwierigkeiten mit einem ordnungsgemäßen Postlauf damit auch ohne weiteren Vortrag der Klägerin feststehen.

Die verbleibenden Zweifel gehen mangels Nachweises eines früheren Zugangs des Widerspruchsbescheides nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB -X- zu Lasten der Beklagten. Deren Widerspruchsbescheid ist daher erst aufgrund des Zugangs der Zweitschrift am 20.12.2005 als bekannt gegeben anzusehen. Die Klage ist am 5.1.2006 beim Bürgermeister der Stadt Iserlohn , einer Behörde i.S.d. § 91 Abs. 1 SGG, und damit innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG erhoben worden, denn die Klagefrist endete erst am 22.1.2006, da der Klägerin der Widerspruchsbescheid erst durch Aufgabe der Zweitschrift zur Post, am 19.12.2005 , übersandt wurde.

Der rechtzeitig mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1.6.2000 bis 31.5.2005 als Anrechnungszeit.

Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf einen Rentenanspruch anzuwenden.

Maßgeblich ist daher für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin § 58 SGB VI in der im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 17.12.2007 geltenden Fassung.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr.5 SGB VI sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.

Zweck dieser Vorschrift ist, die rentenerhöhende Wirkung der Zurechnungszeiten aus einer früheren Rente auch für die Folgerenten zu erhalten. Maßgebend für den Umfang der Anrechnungszeit ist danach der Umfang, in dem die Zurechnungszeit der Berechnung der früheren Rente zugrunde gelegt worden ist. Das bemisst sich bei der Klägerin, deren Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem 1.1.1992 begonnen hat, nach § 1260 Reichsversicherungsordnung ( RVO ). Der § 1260 Abs. 1 Satz 1 RVO bestimmt, dass bei Versicherten, die vor Vollendung des 65 Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig wurden, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten war, bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten als sog. Zurechnungszeit hinzugerechnet wurde. Für die am 10.5.1945 geborene Klägerin, die am 10.5.2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet hat, endete diese Zurechnungszeit nach dem Monatsprinzip des § 122 Abs. 1 SGB VI am 31.5.2000.

Die Übergangsbestimmung des § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI , wonach Anrechnungszeit auch eine Zeit ist, in der Versicherte vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen haben, in denen eine Zurechnungszeit nicht enthalten war, kommt der Klägerin ebenfalls nicht zugute. Einmal ist bei der Berechnung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente eine Zurechnungszeit berücksichtigt worden. Zum anderen gibt diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht den Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wie von der Klägerin geltend gemacht.

Die Klägerin kann die Berücksichtigung der streitigen Zeit auch nicht als Zurechnungszeit verlangen.

Nach § 59 Abs. 1 SGB VI ist Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Klägerin erfüllt erkennbar nicht die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 SGB VI, da sie keine Rente wegen Erwerbsminderung, schon gar nicht wegen Todes, sondern eine Altersrente in Anspruch nimmt.

Auch auf § 253 a SGB VI kann sich die Klägerin nicht berufen, da diese Vorschrift als Übergangsregelung nur Renten mit Zurechnungszeiten, also keine Altersrenten, wie im Fall der Klägerin, betrifft.

Der Senat hält das gewonnene Ergebnis auch verfassungsrechtlich für unbedenklich. Die Ungleichbehandlung derjenigen Rentner, bei denen die Zurechnungszeit bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres endet und denen, bei denen wegen Rentenbeginns nach dem 1.1.1992 eine längere Zurechnungszeit besteht, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ( GG ).

Es liegt im Verhältnis zur Klägerin bereits keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vor. Die Verlängerung der Zurechnungszeit gemäß § 59 Abs. 1 SGB VI gegenüber der Bestimmung des § 1260 Abs. 1 Satz 1 RVO begünstigt nur die "Neurentner" wegen Erwerbsminderung, deren Rente ab dem 01.01.1992 beginnt. Demgegenüber ist für den Personenkreis, mit dem die Klägerin zu vergleichen ist, nämlich die Altersrentner, gegenüber dem vorherigen Rechtszustand durch die Neuregelung nicht betroffen. Unabhängig davon ist es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen (vgl. zuletzt BverfG, Beschluss v. 27.02.2007, 1 BvL 10/00, SozR 4 - 2600 § 58 Nr. 7).

Ebenso wenig vermag der Senat einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG zu sehen. Unabhängig davon, ob Zurechnungszeiten kein Eigentumsschutz i.S. dieses Grundrechts genießen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.11.1984, 4 RJ 23/84, 1 BvR 213/85 SozR 6805 Art. 23 Nr. 1; BverfG, Beschluss v. 18.07.1985, SozR 6805 Art. 22 Nr. 6), sind der Klägerin keine Zurechnungszeiten gekürzt worden. Vielmehr sind für die Berechnung der Altersrente die Zurechnungszeiten , die der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegen haben, in vollem Umfang übernommen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.1 und Abs.2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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