Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 2 R 126/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Prüfung, ob ein Selbstständiger im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), sind verschiedene Konzernunternehmen nicht ohne weiteres als ein Auftraggeber im Rechtssinne anzusehen. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, ihren Bescheid vom 2. August 2004 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die von der Beklagten festgestellte Rentenversicherungspflicht der Klägerin in der Zeit vom 17. Februar 1999 bis 15. Januar 2001.
Die 1945 geborene Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum als selbstständige Fachberaterin für Badprodukte tätig. Diese Tätigkeit übte sie in der entsprechenden Abteilung des GE. Warenhauses GF. aus. Dem lagen schriftliche Verträge mit den Herstellern der entsprechenden Produkte zugrunde, in denen sich die Klägerin verpflichtete, durch Beratung der Endverbraucher den Sortimentsverkauf zu fördern. Dabei handelte es sich um die Unternehmen MEUSCH Wohnen Bad und Freizeit GmbH (Vertrag vom 17. Februar 1999, Bl. 90 der Beklagtenakte), Kleine Wolke Textilgesellschaft mbH & Co. KG (Vertrag vom 16. Februar 1999, Bl. 106 der Beklagtenakte) und spirella GmbH. Die genannten Unternehmen wurden nach Angaben der Beteiligten am 17. Februar 1999 zu Tochterunternehmen im Konzernverbund der Leifheit AG.
Im Ergebnis eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2004 fest, dass bezüglich der Tätigkeit der Klägerin für die MEUSCH Wohnen Bad und Freizeit GmbH kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Die Klägerin sei selbstständig tätig gewesen. Dieselbe Feststellung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 25. März 2004 bezüglich der Tätigkeit der Klägerin für die Kleine Wolke Textilgesellschaft mbH & Co. KG getroffen. Unter dem 13. Mai 2004 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass für diese selbstständigen Tätigkeiten in der Zeit vom 17. Februar 1999 bis 15. Januar 2001 möglicherweise Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Mit Bescheid vom 2. August 2004 wurde diese von der Beklagten rechtsverbindlich festgestellt. Den dagegen zunächst erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin später zurück.
Im November 2004 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieser Verwaltungsentscheidung nach § 44 SGB X. Im vorliegenden Fall fehle es an den Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Die Klägerin sei für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 lehnte die Beklagte eine Rücknahme ihres Bescheids vom 2. August 2004 ab. Seinerzeit sei zutreffend vom Eintritt der Versicherungspflicht ausgegangen worden. Dagegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte fristgerecht Widerspruch. Zur Begründung wies sie darauf hin, sie habe jeweils separate Honorarabrechnungen für die Unternehmen MEUSCH Wohnen Bad und Freizeit GmbH, Kleine Wolke Textilgesellschaft mbH & Co. KG und spirella GmbH gefertigt, die auch eigenständig abgewickelt worden seien. Die hilfsweise von der Klägerin beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2005 ab, den sie zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 wurde der Widerspruch von der Beklagten zurückgewiesen. Es habe sich – rechtlich gesehen – um eine selbstständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber gehandelt. Eine Befreiung von der damit eingetretenen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sei nicht rechtzeitig beantragt worden. Insofern könne auch nicht von einem Beratungsmangel ausgegangen werden.
Am 29. Mai 2006 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 2. August 2004 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen,
hilfsweise,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vom 17. Februar 1999 bis 15. Januar 2001 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 war aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese ihren belastenden Bescheid vom 2. August 2004 zurücknimmt.
Anspruchsgrundlage dieses Begehrens der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. In den Anwendungsbereich dieser Regelung fällt auch der hier streitgegenständliche, die Versicherungspflicht der Klägerin feststehende Bescheid der Beklagten vom 2. August 2004. Ein solcher Bescheid dient als Grundlage für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen (ohne nähere Begründung geht auch das Landessozialgericht für das Saarland von der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X in einem solchen Fall aus, vgl. Urteile vom 02.09.2005 - L 7 RJ 57/04 – und vom 28.05.2004 - L 7 RJ 45/03).
Bei ihrer Verwaltungsentscheidung vom 2. August 2004, mit der die Beklagte die Rentenversicherungspflicht der Klägerin für die Zeit vom 17. Februar 1999 bis 15. Januar 2001 bejaht hat, hat die Beklagte das Recht unrichtig angewandt. Der genannte Bescheid erweist sich als rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin im genannten Zeitraum nicht gegeben waren. Insoweit kommt im vorliegenden Fall allein der die Versicherungspflicht Selbstständiger begründende Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch 6. Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in Betracht. Nach dieser Regelung (in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) bestand Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für selbständig tätige Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Als Arbeitnehmer gelten dabei
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.
Zwar hat die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in dem genannten Sinn beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat überstieg. Jedoch ist die Kammer im Ergebnis ihrer Sachverhaltsermittlungen durch die persönliche Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2008 zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht nur für im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig gewesen ist. Allerdings ergibt sich dies nicht schon aus dem (hier offensichtlichen) Umstand, dass die Klägerin als Fachberaterin für eine Vielzahl von Kunden tätig war. Aufgrund des Schutzzwecks der Norm ist Auftraggeber nur, wer gegenüber dem Selbstständigen eine arbeitgeberähnliche Position inne hat. Dies bedeutet, dass z.B. die Kunden eines selbständigen Versicherungsvertreters nicht als "Auftraggeber" zu beurteilen sind (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.06.2005 - L 1 KR 550/03). Daher kommen hier ausschließlich die Hersteller der Produkte in Betracht, in deren Vertriebsorganisation die Klägerin (auf selbstständiger Basis) mitgearbeitet hat. Dabei ist im Ausgangspunkt zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Fachberaterin für Badprodukte im GE. Warenhaus GF. im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich für die drei Unternehmen MEUSCH Wohnen und Bad Freizeit GmbH, Kleine Wolke Textilgesellschaft mbH und Co. KG und spirella GmbH aufgetreten ist.
Diese Unternehmen sind jedoch – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – als mehrere Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b) SGB VI a.F. anzusehen. In dem streitgegenständlichen Bescheid wird allein auf den Umstand abgestellt, dass die genannten Unternehmen als Töchter zum Konzernverbund der Leifheit AG gehören. Die Beklagte kann diese Rechtsansicht auf das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (NZA 2000, 190 ff.), stützen wonach bei der Prüfung des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. Konzernunternehmen i.S. des § 18 AktG sowie Kooperationspartner insoweit als ein Auftraggeber gelten.
Dieser Auslegung folgt die Kammer jedoch nicht. Sie wird auch im Schrifttum ganz überwiegend abgelehnt (zustimmend allerdings Pezoldt, Informationen der Deutschen Rentenversicherung in Bayern 2005, 465, 475; wie hier dagegen Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Buchner, DB 1999, 533; Heinze, JZ 2000, 332, 334; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Auch die Rechtsprechung ist dem Verständnis der Spitzenverbände bislang – soweit ersichtlich – nicht gefolgt. Hier finden sich keine Entscheidungen, die allein auf die gesellschaftsrechtliche Struktur abstellen und beim Vorliegen einer Tätigkeit für mehrere Konzernunternehmen ohne weiteres von einer Tätigkeit für "einen Auftraggeber" ausgehen. Vielmehr wird stets auf die Umstände des jeweils zu entscheidenden Einzelfalls abgestellt und geprüft, ob die betreffenden Unternehmen selbstständig und unabhängig voneinander oder als einheitliches Gebilde aufgetreten sind (siehe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2007 - L 22 R 1732/05; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.06.2005 – L 1 KR 550/03; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2005 - L 8 RA 6/03). Dieser Auslegung der Voraussetzung der Tätigkeit "für einen Auftraggeber" in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI schließt sich die Kammer an. Durch das Tatbestandsmerkmal einer im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübten Tätigkeit wird die von der gesetzlichen Regelung vorausgesetzte, typisierte Schutzbedürftigkeit des Selbständigen konkretisiert, die aufgrund einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu einem "Hauptauftraggeber" besteht (vgl. Pietrek, in: jurisPK-SGB VI, Stand 1.1.2008, § 2 Rn. 188). Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit, die allein den Eintritt der Rentenversicherungspflicht zu rechtfertigen vermag, hängt aber nicht von der abstrakten gesellschaftsrechtlichen Organisationsform der Vertragspartner des Selbstständigen ab. Sie setzt vielmehr voraus, dass dort unternehmerische Entscheidungen einheitlich getroffen werden, und der Selbstständige dadurch dem einheitlichen Willen der Konzernunternehmen ebenso ausgeliefert ist, als wenn er nur einen einzigen Vertragspartner hätte.
Unter dieser Prämisse und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig gewesen ist. Dafür spricht im Ausgangspunkt bereits die zivilrechtliche Situation. Danach handelt es sich bei den Unternehmen MEUSCH Wohnen Bad und Freizeit GmbH, Kleine Wolke Textilgesellschaft mbH und Co. KG und spirella GmbH um jeweils eigenständige juristische Personen des Privatrechts. Diese handeln durch ihre jeweiligen Organe, die weder personell noch organisatorisch oder gar rechtlich verbunden sind. Nach der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. ist für die Frage, wer Auftraggeber im Rechtssinne ist, die von den Beteiligten gewählte zivilrechtliche Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen grundsätzlich auch für die sozialrechtliche Bewertung maßgebend (vgl. BT-Drucks. 14/45, S. 20). Davon abzuweichen (und die drei genannten Unternehmen als einen Auftraggeber anzusehen), ließe sich nur rechtfertigen, wenn das tatsächliche Erscheinungsbild signifikant von der rechtlichen Vertragsgestaltung abweichen würde. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Zwar befinden sich die drei genannten Unternehmen offenbar seit dem 17. Februar 1999 unter dem Konzerndach der Leifheit AG. Dies hat jedoch im Außenverhältnis zu keinerlei Vereinheitlichung oder Zusammenführung der betreffenden Rechtspersönlichkeiten (etwa in Form von Absprachen oder gegenseitiger Vertretung) geführt. Vielmehr sind die drei genannten Unternehmen nach wie vor eigenständig am Markt aufgetreten. Dies gilt sowohl im Verhältnis zu selbstständigen Geschäftspartnern (wie der Klägerin) als auch im Verhältnis zum Endverbraucher als Kunden. Dafür spricht, dass die betreffenden Unternehmer ihre Produkte nach wie vor unter ihrer jeweils eigenen Marke vertrieben haben. Soweit es dabei zu Überschneidungen im Sortiment kam, sind die entsprechenden Produkte wie solche von Konkurrenzunternehmen dem Kunden angeboten worden. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war jeder der Hersteller (in Person seines zuständigen Vertreters) daran interessiert, Umsätze gerade für seine Marke zu generieren. Auch wurde die Klägerin von jedem der drei Hersteller mit einem eigenen Namensschild mit der entsprechenden Herstellerangabe ausgestattet. Was das Verhältnis zwischen den Herstellern und der Klägerin angeht, so sind insoweit drei eigenständige Verträge geschlossen worden. Auch diese Vertragsgestaltung ist tatsächlich in die Praxis umgesetzt worden. So hatte die Klägerin ihre jeweiligen Honoraransprüche auch gegenüber drei verschiedenen Schuldnern geltend zu machen. Dabei handelt es sich aus Sicht der Kammer um einen wesentlichen Aspekt (ebenso schon Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juli 2003 – L 2 RA 1213/02), weil er zeigt, dass die drei betreffenden Unternehmen auch wirtschaftlich unabhängig voneinander agiert haben. Auf die drei eigenständigen Abrechnungen hat die Klägerin auch jeweils drei separate Zahlungen erhalten. Muster der entsprechenden Abrechnungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt (Bl. 236 ff. der Beklagtenakte). Auf der anderen Seite gibt es keinerlei Anhaltspunkte für ein einheitliches Vorgehen der genannten Hersteller. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich nach dem Eintritt in den Konzernverbund der Leifheit AG in irgendeiner Weise Änderungen ergeben hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die von der Beklagten festgestellte Rentenversicherungspflicht der Klägerin in der Zeit vom 17. Februar 1999 bis 15. Januar 2001.
Die 1945 geborene Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum als selbstständige Fachberaterin für Badprodukte tätig. Diese Tätigkeit übte sie in der entsprechenden Abteilung des GE. Warenhauses GF. aus. Dem lagen schriftliche Verträge mit den Herstellern der entsprechenden Produkte zugrunde, in denen sich die Klägerin verpflichtete, durch Beratung der Endverbraucher den Sortimentsverkauf zu fördern. Dabei handelte es sich um die Unternehmen MEUSCH Wohnen Bad und Freizeit GmbH (Vertrag vom 17. Februar 1999, Bl. 90 der Beklagtenakte), Kleine Wolke Textilgesellschaft mbH & Co. KG (Vertrag vom 16. Februar 1999, Bl. 106 der Beklagtenakte) und spirella GmbH. Die genannten Unternehmen wurden nach Angaben der Beteiligten am 17. Februar 1999 zu Tochterunternehmen im Konzernverbund der Leifheit AG.
Im Ergebnis eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2004 fest, dass bezüglich der Tätigkeit der Klägerin für die MEUSCH Wohnen Bad und Freizeit GmbH kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Die Klägerin sei selbstständig tätig gewesen. Dieselbe Feststellung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 25. März 2004 bezüglich der Tätigkeit der Klägerin für die Kleine Wolke Textilgesellschaft mbH & Co. KG getroffen. Unter dem 13. Mai 2004 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass für diese selbstständigen Tätigkeiten in der Zeit vom 17. Februar 1999 bis 15. Januar 2001 möglicherweise Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Mit Bescheid vom 2. August 2004 wurde diese von der Beklagten rechtsverbindlich festgestellt. Den dagegen zunächst erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin später zurück.
Im November 2004 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieser Verwaltungsentscheidung nach § 44 SGB X. Im vorliegenden Fall fehle es an den Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Die Klägerin sei für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 lehnte die Beklagte eine Rücknahme ihres Bescheids vom 2. August 2004 ab. Seinerzeit sei zutreffend vom Eintritt der Versicherungspflicht ausgegangen worden. Dagegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte fristgerecht Widerspruch. Zur Begründung wies sie darauf hin, sie habe jeweils separate Honorarabrechnungen für die Unternehmen MEUSCH Wohnen Bad und Freizeit GmbH, Kleine Wolke Textilgesellschaft mbH & Co. KG und spirella GmbH gefertigt, die auch eigenständig abgewickelt worden seien. Die hilfsweise von der Klägerin beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2005 ab, den sie zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 wurde der Widerspruch von der Beklagten zurückgewiesen. Es habe sich – rechtlich gesehen – um eine selbstständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber gehandelt. Eine Befreiung von der damit eingetretenen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sei nicht rechtzeitig beantragt worden. Insofern könne auch nicht von einem Beratungsmangel ausgegangen werden.
Am 29. Mai 2006 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 2. August 2004 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen,
hilfsweise,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vom 17. Februar 1999 bis 15. Januar 2001 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 war aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese ihren belastenden Bescheid vom 2. August 2004 zurücknimmt.
Anspruchsgrundlage dieses Begehrens der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. In den Anwendungsbereich dieser Regelung fällt auch der hier streitgegenständliche, die Versicherungspflicht der Klägerin feststehende Bescheid der Beklagten vom 2. August 2004. Ein solcher Bescheid dient als Grundlage für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen (ohne nähere Begründung geht auch das Landessozialgericht für das Saarland von der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X in einem solchen Fall aus, vgl. Urteile vom 02.09.2005 - L 7 RJ 57/04 – und vom 28.05.2004 - L 7 RJ 45/03).
Bei ihrer Verwaltungsentscheidung vom 2. August 2004, mit der die Beklagte die Rentenversicherungspflicht der Klägerin für die Zeit vom 17. Februar 1999 bis 15. Januar 2001 bejaht hat, hat die Beklagte das Recht unrichtig angewandt. Der genannte Bescheid erweist sich als rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin im genannten Zeitraum nicht gegeben waren. Insoweit kommt im vorliegenden Fall allein der die Versicherungspflicht Selbstständiger begründende Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch 6. Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in Betracht. Nach dieser Regelung (in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) bestand Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für selbständig tätige Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Als Arbeitnehmer gelten dabei
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.
Zwar hat die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in dem genannten Sinn beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat überstieg. Jedoch ist die Kammer im Ergebnis ihrer Sachverhaltsermittlungen durch die persönliche Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2008 zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht nur für im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig gewesen ist. Allerdings ergibt sich dies nicht schon aus dem (hier offensichtlichen) Umstand, dass die Klägerin als Fachberaterin für eine Vielzahl von Kunden tätig war. Aufgrund des Schutzzwecks der Norm ist Auftraggeber nur, wer gegenüber dem Selbstständigen eine arbeitgeberähnliche Position inne hat. Dies bedeutet, dass z.B. die Kunden eines selbständigen Versicherungsvertreters nicht als "Auftraggeber" zu beurteilen sind (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.06.2005 - L 1 KR 550/03). Daher kommen hier ausschließlich die Hersteller der Produkte in Betracht, in deren Vertriebsorganisation die Klägerin (auf selbstständiger Basis) mitgearbeitet hat. Dabei ist im Ausgangspunkt zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Fachberaterin für Badprodukte im GE. Warenhaus GF. im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich für die drei Unternehmen MEUSCH Wohnen und Bad Freizeit GmbH, Kleine Wolke Textilgesellschaft mbH und Co. KG und spirella GmbH aufgetreten ist.
Diese Unternehmen sind jedoch – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – als mehrere Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b) SGB VI a.F. anzusehen. In dem streitgegenständlichen Bescheid wird allein auf den Umstand abgestellt, dass die genannten Unternehmen als Töchter zum Konzernverbund der Leifheit AG gehören. Die Beklagte kann diese Rechtsansicht auf das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (NZA 2000, 190 ff.), stützen wonach bei der Prüfung des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. Konzernunternehmen i.S. des § 18 AktG sowie Kooperationspartner insoweit als ein Auftraggeber gelten.
Dieser Auslegung folgt die Kammer jedoch nicht. Sie wird auch im Schrifttum ganz überwiegend abgelehnt (zustimmend allerdings Pezoldt, Informationen der Deutschen Rentenversicherung in Bayern 2005, 465, 475; wie hier dagegen Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, 169, 172; Buchner, DB 1999, 533; Heinze, JZ 2000, 332, 334; Hohmeister, NZA 1999, 337, 341; Reiserer/Biesinger, BB 1999, 1006, 1009). Auch die Rechtsprechung ist dem Verständnis der Spitzenverbände bislang – soweit ersichtlich – nicht gefolgt. Hier finden sich keine Entscheidungen, die allein auf die gesellschaftsrechtliche Struktur abstellen und beim Vorliegen einer Tätigkeit für mehrere Konzernunternehmen ohne weiteres von einer Tätigkeit für "einen Auftraggeber" ausgehen. Vielmehr wird stets auf die Umstände des jeweils zu entscheidenden Einzelfalls abgestellt und geprüft, ob die betreffenden Unternehmen selbstständig und unabhängig voneinander oder als einheitliches Gebilde aufgetreten sind (siehe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2007 - L 22 R 1732/05; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.06.2005 – L 1 KR 550/03; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2005 - L 8 RA 6/03). Dieser Auslegung der Voraussetzung der Tätigkeit "für einen Auftraggeber" in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI schließt sich die Kammer an. Durch das Tatbestandsmerkmal einer im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübten Tätigkeit wird die von der gesetzlichen Regelung vorausgesetzte, typisierte Schutzbedürftigkeit des Selbständigen konkretisiert, die aufgrund einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu einem "Hauptauftraggeber" besteht (vgl. Pietrek, in: jurisPK-SGB VI, Stand 1.1.2008, § 2 Rn. 188). Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit, die allein den Eintritt der Rentenversicherungspflicht zu rechtfertigen vermag, hängt aber nicht von der abstrakten gesellschaftsrechtlichen Organisationsform der Vertragspartner des Selbstständigen ab. Sie setzt vielmehr voraus, dass dort unternehmerische Entscheidungen einheitlich getroffen werden, und der Selbstständige dadurch dem einheitlichen Willen der Konzernunternehmen ebenso ausgeliefert ist, als wenn er nur einen einzigen Vertragspartner hätte.
Unter dieser Prämisse und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig gewesen ist. Dafür spricht im Ausgangspunkt bereits die zivilrechtliche Situation. Danach handelt es sich bei den Unternehmen MEUSCH Wohnen Bad und Freizeit GmbH, Kleine Wolke Textilgesellschaft mbH und Co. KG und spirella GmbH um jeweils eigenständige juristische Personen des Privatrechts. Diese handeln durch ihre jeweiligen Organe, die weder personell noch organisatorisch oder gar rechtlich verbunden sind. Nach der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. ist für die Frage, wer Auftraggeber im Rechtssinne ist, die von den Beteiligten gewählte zivilrechtliche Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen grundsätzlich auch für die sozialrechtliche Bewertung maßgebend (vgl. BT-Drucks. 14/45, S. 20). Davon abzuweichen (und die drei genannten Unternehmen als einen Auftraggeber anzusehen), ließe sich nur rechtfertigen, wenn das tatsächliche Erscheinungsbild signifikant von der rechtlichen Vertragsgestaltung abweichen würde. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Zwar befinden sich die drei genannten Unternehmen offenbar seit dem 17. Februar 1999 unter dem Konzerndach der Leifheit AG. Dies hat jedoch im Außenverhältnis zu keinerlei Vereinheitlichung oder Zusammenführung der betreffenden Rechtspersönlichkeiten (etwa in Form von Absprachen oder gegenseitiger Vertretung) geführt. Vielmehr sind die drei genannten Unternehmen nach wie vor eigenständig am Markt aufgetreten. Dies gilt sowohl im Verhältnis zu selbstständigen Geschäftspartnern (wie der Klägerin) als auch im Verhältnis zum Endverbraucher als Kunden. Dafür spricht, dass die betreffenden Unternehmer ihre Produkte nach wie vor unter ihrer jeweils eigenen Marke vertrieben haben. Soweit es dabei zu Überschneidungen im Sortiment kam, sind die entsprechenden Produkte wie solche von Konkurrenzunternehmen dem Kunden angeboten worden. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war jeder der Hersteller (in Person seines zuständigen Vertreters) daran interessiert, Umsätze gerade für seine Marke zu generieren. Auch wurde die Klägerin von jedem der drei Hersteller mit einem eigenen Namensschild mit der entsprechenden Herstellerangabe ausgestattet. Was das Verhältnis zwischen den Herstellern und der Klägerin angeht, so sind insoweit drei eigenständige Verträge geschlossen worden. Auch diese Vertragsgestaltung ist tatsächlich in die Praxis umgesetzt worden. So hatte die Klägerin ihre jeweiligen Honoraransprüche auch gegenüber drei verschiedenen Schuldnern geltend zu machen. Dabei handelt es sich aus Sicht der Kammer um einen wesentlichen Aspekt (ebenso schon Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juli 2003 – L 2 RA 1213/02), weil er zeigt, dass die drei betreffenden Unternehmen auch wirtschaftlich unabhängig voneinander agiert haben. Auf die drei eigenständigen Abrechnungen hat die Klägerin auch jeweils drei separate Zahlungen erhalten. Muster der entsprechenden Abrechnungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt (Bl. 236 ff. der Beklagtenakte). Auf der anderen Seite gibt es keinerlei Anhaltspunkte für ein einheitliches Vorgehen der genannten Hersteller. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich nach dem Eintritt in den Konzernverbund der Leifheit AG in irgendeiner Weise Änderungen ergeben hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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