Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 4959/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 76/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2004 geändert. Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 1999 und "16. November 1999" in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 sowie die Bescheide vom 3. April 2001 und 18. Juni 2001 werden abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Altersrente. Der Kläger ist im März 1934 geboren worden. Vom 1. März 1949 bis zum 5. Juli 1952 besuchte er die Oberschule L/S, die er mit der Reifeprüfung abschloss. Während dieser Zeit ging der Kläger vom 13. Juli bis zum 4. September 1951 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Im Oktober 1952 nahm er das Studium des Maschinenbaus an der T Hochschule D auf, das er am 2. April 1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieurs abschloss. Unmittelbar vor Beginn des Studiums ging der Kläger vom 1. September bis zum 14. Oktober 1952 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Sein weiteres Berufsleben legte er bis 2. Oktober 1990 ebenfalls in der DDR zurück. Mit Bescheid vom 18. Mai 1998 stellte die Beklagte als Ergebnis einer vom Kläger beantragten Kontenklärung die rentenrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1991 verbindlich fest. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich "insbesondere" dagegen, dass die Beklagte nur 36 an Stelle von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten "anerkannt" habe. Auf seinen Rentenantrag hin bewilligte ihm die Beklagte dann mit Bescheid vom 29. Januar 1999 ab 1. April 1999 Regelaltersrente auf der Grundlage eines Rangwertes (Summe der Entgeltpunkte) von 64,5878 Entgeltpunkten (Ost). Im Rahmen der Vergleichsberechnung ermittelte die Beklagte als Durchschnitts-Rangstellenwert für die ausschließlich mit vollwertigen Beiträgen belegten Monate 0,1289 Entgeltpunkte (Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte die Beklagte insgesamt 19 Monate, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein und errechnete für diese Zeiten unter Berücksichtigung des § 263 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit Anlage 18 zum SGB VI in der im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (und auch des Rentenbeginns) geltenden Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (WFG; BGBl. I. S. 1461) einen maßgebenden Wert von 0,1289 x 82,0000: 100 = 0,1057, begrenzte ihn auf den sich aus der Anlage 18 zum SGB VI für einen Rentenbeginn im Monat April 1999 ergebenden Höchstwert von 0,0683 Entgeltpunkten, vervielfältigte diesen Wert mit 19 (Monaten) und kam so auf einen Gesamtleistungswert von 1,2977 Entgeltpunkten (Ost). Da sich für die gesamten 19 Monate bereits 1,8141 Entgeltpunkte (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, wurden für diese Zeiträume keine zusätzlichen Entgeltpunkte rentensteigernd berücksichtigt. Ausbildungszeiten nach dem 31. Oktober 1955 – insgesamt 30 Monate – wurden, auch in den folgenden Rentenhöchstwertfestsetzungen, wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als Lücken im Versicherungsverlauf eingestellt. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger – entsprechend der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung – Widerspruch ein, mit dem er unter anderem die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten und die Berücksichtigung der Zeiten vom 13. Juli bis 4. September 1951 sowie vom 11. Juli bis 25. Juli 1952 und vom 1. September bis zum 14. Oktober 1952 ausschließlich als Beitragszeit begehrte. Weil neue Datenfeststellungen für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes zu berücksichtigen waren, stellte die Beklagte den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente mit Bescheid vom 26. November 1999 von Beginn an auf der Grundlage eines Rangwertes von 66,6697 Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Der Gesamtleistungswert für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" blieb unverändert, da der "maßgebende Wert" von nunmehr 0,1334 x 82,0000: 100 = 0,1094 wiederum über dem gesetzlichen Höchstwert von 0,0683 Entgeltpunkten (Ost) lag und die Zahl der bereits berücksichtigten Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten für die selben Zeiträume gleich geblieben war. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2000 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 18. Mai 1998" zurück, äußerte sich der Sache nach aber auch zu Einwendungen des Klägers gegen die "Rentenbescheide". Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2000 wies sie den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 29. 01. 1999 in der Fassung des Bescheides vom 26. 11. 1999" zurück. Mit der Klage hat sich der Kläger gegen den Rentenbescheid vom 26. November 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. September und 6. Oktober 2000 gewendet und neben anderem geltend gemacht, Ferienarbeiten vom 13. Juli bis zum 4. September 1951 und vom 11. bis zum 25. Juli 1952 sowie eine abgebrochene Ausbildung vom 1. bis zum 14. Oktober 1952 seien nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Sie seien nicht Teil seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung gewesen. Im Klageverfahren hat die Beklagte den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente durch Bescheid vom 3. April 2001 auf der Grundlage eines Rangwertes von 66,6925 Entgeltpunkten (Ost) von Beginn an neu berechnet. Wiederum ergab sich für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" kein Zuschlag an Entgeltpunkten, da der "maßgebende Wert" von nunmehr 0,1335 x 82,000: 100 = 0,1095 erneut über dem gesetzlichen Höchstwert von 0,0683 Entgeltpunkten (Ost) lag und die Zahl der bereits berücksichtigten Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten für die selben Zeiträume gleich geblieben war. Durch Bescheid vom 18. Juni 2001 wurde der monatliche Zahlbetrag des Zuschusses zur Krankenversicherung von Beginn an neu festgesetzt, durch Bescheid vom 10. März 2004 nochmals der Rentenhöchstwert von Beginn an neu berechnet, wobei Entgelte in der Zeit von Februar bis August 1998 zeitlich anders aufgeteilt worden waren. Durch Urteil vom 25. Oktober 2004 hat das Sozialgericht – insoweit entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Antrag des Klägers – die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 1999 und "16." November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 sowie die Bescheide vom 3. April 2001, 18. Juni 2001 und 10. März 2004 geändert und die Beklagte verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat das Sozialgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beklagte habe im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung unzulässig nicht zwischen beitragsgeminderten Zeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung und solchen wegen beruflicher Ausbildung unterschieden. Das führe dazu, dass der Kläger für die genannten Monate keinen Zuschlag erhalte, welcher den Ertragswert dieser Zeiten auf den Ertragswert einer Anrechnungszeit anhebe. Dies obwohl die tatsächlichen Beitragswerte dieser Zeiten hinter dem zurückblieben, was für beitragsfreie Zeiten in die Rentenberechnung einzustellen sei. Die Beklagte habe nämlich in die Vergleichsberechnung auch die Monate April 1958 bis März 1959 einbezogen, die nach dem Gesetz noch als Zeit der Berufsausbildung gälten. Der Kläger sei in dieser Zeit aber bereits nach Abschluss seiner Berufsausbildung voll berufstätig gewesen und habe entsprechend seiner Ausbildung Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt. Dieser Verdienst werde nun mit den niedrigen Entgelten aus den Monaten Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 saldiert. Der Gesetzgeber habe § 71 Abs. 2 SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 1996 gerade mit dem Ziel neu formuliert, dass eine Saldierung nur bezogen auf die einzelnen Gruppen der Anrechnungszeiten vorgenommen werde. Schon der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass zwischen Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung und solchen der beruflichen Ausbildung zu unterscheiden sei. Die gegenteilige, in der Literatur vertretene Auffassung überzeuge nicht vollständig. Denn mit einer Gleichstellung von Schul- und Ausbildungszeiten sei nicht zu vereinbaren, dass die in § 54 Abs. 3 SGB VI geregelte pauschale Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nur davon abhänge, dass das 25. Lebensjahr nicht vollendet sei, nicht aber davon, ob der Versicherte vor Aufnahme der Berufstätigkeit bereits eine Ausbildung außerhalb der betrieblichen Sphäre an einer Schule oder Hochschule abgeschlossen habe. Wenn insofern keine Verrechnung stattfinde, stünden berufliche und schulische Ausbildung nicht gleich. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Schul- und Hochschulzeiten sowie die Zeiten der Ausbildung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts eine Gruppe innerhalb der beitragsgeminderten Zeiten bildeten. Das ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien zum SGB VI-Änderungsgesetz. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte im Rahmen einer Probeberechnung den Rangwert, der sich bei Ausführung des Urteils des Sozialgerichts ergäbe, mit 66,9809 Entgeltpunkten (Ost) errechnet. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Begründet ist die zulässige Berufung insoweit, als sich die Beklagte mit ihr auch gegen die Änderung der Bescheide vom 29. Januar 1999 und "16." (richtig: 26.) November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 sowie der Bescheide vom 3. April 2001, 18. Juni 2001 durch das Urteil des Sozialgerichts wendet. Der Bescheid vom 10. Juni 2001 war entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits geworden. Er traf eine Regelung lediglich zum Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und änderte nicht den Verfügungssatz "Rentenhöhe" der vorangegangenen Bescheide. Angesichts dessen konnte über ihn vom Sozialgericht nicht zulässig entschieden werden, die Klage war aus diesem Grund abzuweisen. Für die Aufhebung der übrigen genannten Bescheide bestand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie gegenstandslos geworden waren und ein Anfechtungsbegehren gegen sie deshalb ins Leere geht. Auch insoweit war die Klage deshalb abzuweisen: Der Bescheid vom 29. Januar 1999 war durch den Bescheid vom 26. November 1999, der gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war, vollständig ersetzt worden; gegen den Bescheid vom 29. Januar 1999 wandte sich der Kläger mit seiner Klage folgerichtig zunächst auch nicht, er wird erst wieder in dem in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Antrag erwähnt. Alle wertfestsetzenden Verwaltungsakte, die gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht geworden waren, haben wiederum den unmittelbar vorangegangenen wertfestsetzenden Verwaltungsakt ersetzt, so dass zulässiger Klagegegenstand nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10. März 2004 ist (stellvertretend dazu BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4 unter 2. am Anfang). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte dazu verurteilt, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten (§ 55 SGB VI) mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) zusammenfallen. Der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente berechnet sich bei Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Persönliche Entgeltpunkte ergeben sich gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten, also Zeiten, in denen Beitragszeiten (unter anderem) mit Anrechnungszeiten zusammentreffen (§ 54 Abs. 3 SGB VI).
Gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999, vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998; im folgenden ohne Zusatz zitiert) ist für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten (Satz 1). Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (Satz 2). Die Beklagte hat § 71 Abs. 2 SGB VI bei der Festsetzung des Rentenhöchstwertes verletzt. Sie war nicht berechtigt, Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- beziehungsweise Hochschulausbildungszeit zurückgelegt hat, mit Zeiten zu einer Gruppe zusammenfassen, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung galten. § 71 Abs. 2 SGB VI sieht seit 1. Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene Gesamtleistungsbewertung an Stelle der vorher geltenden "Summenregelung" vor (BT-Dr. 13/2590 S. 24 f. zu Art. 1 Nr. 13 SGB VI-Änderungsgesetz). Diese "Gruppenregelung" ist bis zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs des Klägers jedoch mehrfach verändert worden: In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG; vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1824) waren die Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht erwähnt; dies ist nachvollziehbar, denn sie waren erst mit Wirkung ab 1. Januar 1997 gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Sätze 2 und 3 SGB VI als Anrechnungszeiten in das Gesetz aufgenommen worden. Soweit Lehrzeiten nicht versicherungspflichtig waren, konnten sie lediglich auf Grund von § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI eine Anrechnungszeit darstellen, welche der Gruppe der "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zuzuordnen war. Die von der Beklagten angeführten Gesetzesmaterialien stützen ihre Auffassung, dass Zeiten der Schul-, Hoch- und Fachschulausbildung mit den Zeiten der beruflichen Ausbildung eine Gruppe bildeten, schon deshalb nicht, weil sie sich auf diese erste Gesetzesfassung beziehen. Durch das WFG wurde dann mit Wirkung ab 1. Januar 1997 an Stelle der Formulierung "Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" die Formulierung "wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung" in das Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber führte in den Materialien aus, die Änderung sei "redaktioneller Natur", ohne dies näher zu erläutern (BT-Dr. 13/4610, S. 22). Der Sache nach ist zu vermuten, dass es sich um eine Folgeänderung zur Einführung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Sätze 2 und 3 SGB VI handelt, durch die Zeiten, in denen eine Berufsausbildung zurückgelegt wurde (Zeiten einer beruflichen Ausbildung), als Tatbestand für Anrechnungszeiten eingeführt und die ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Anrechnungszeiten fingiert wurden. Nach dem Wortlaut war jedenfalls klar zu erkennen, dass berufliche und schulische Ausbildungen eine Gruppe bilden sollten. Die Fassung, die für die Rentenhöchstwertfestsetzung vorliegend maßgeblich ist, erhielt § 71 Abs. 2 SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 1998 durch das RRG 1999. Diese Änderung wird vom Gesetzgeber als "Folgeänderung" zur Änderung der §§ 54, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Sätze 2 und 3 SGB VI bezeichnet (BT-Dr. 13/8011, S. 57): In § 54 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 waren "aus systematischen Gründen" (BT-Dr. 13/8011, S. 55) die Regelungen aufgenommen worden, die bis dahin in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Sätze 2 und 3 SGB VI enthalten waren; diese Vorschriften wurden zugleich aufgehoben. Gerade der Vergleich mit der unmittelbar vorher geltenden Gesetzesfassung untermauert die vom Sozialgericht gezogene Schlussfolgerung, dass Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) einerseits sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) andererseits jedenfalls nach § 71 Abs. 2 SGB VI in der vorliegend anwendbaren Fassung getrennte Gruppen darstellen (ebenso Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 71 Anm. 5.5; dagegen – jeweils ohne Begründung – etwa Polster in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 71 SGB VI Rz. 11; Silber in LPK-SGB VI, 2006, § 71 Rz. 7; Stahl in Hauck/Haines, SGB VI, § 71 Rz. 45; Lilge in ders., SGB VI, § 71 Anm. 4 S. 14 f.; unklar bleiben indessen die Kommentierungen bei Kreikebohm a.a.O., 2. Auflage 2003, § 71 Rz. 10, und Schulin in ders., Handbuch der Sozialversicherung Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 38 Rz. 163, weil deren Erläuterungen nicht ohne Weiteres mit der dem jeweiligen Werk zugrunde liegenden Gesetzesfassung in Einklang zu bringen sind). Nachdem die Zeiten der beruflichen Ausbildung nun nicht mehr als Anrechnungszeiten definiert waren, konnten sie im Satzbau zwar nicht mehr dem einleitenden Wort "beitragsfreie Anrechnungszeiten" zugeordnet werden. Es bestand aber keine grammatikalische Notwendigkeit, das Wort "oder", welches in der Wendung "wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung" die Zugehörigkeit der beiden Tatbestände von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung herstellte, durch das Wort "und" allein deshalb zu ersetzen, weil die "Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" gesondert aufgeführt werden mussten. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die vom Gesetzgeber angegebene "Folgeänderung" auch darin bestand, dass die Qualifizierung der Zeiten beruflicher Ausbildung als Gruppe beitragsgeminderter Zeiten "kraft Definition" auch darin ihren Niederschlag finden sollte, dass sie im Rahmen der "Gruppenregelung" eine eigenständige Gruppe darstellen sollte. Nichts anderes kann aus § 74 SGB VI in der Fassung des WFG hergeleitet werden. Die Vorschrift baut lediglich auf § 71 Abs. 2 SGB VI auf, übernimmt aber nicht zwangsläufig dessen Systematisierungen. Das wird spätestens durch die ab 1. Januar 2005 in kraft gesetzte Neufassung belegt, die unterschiedliche Begrenzungen innerhalb der schulischen Ausbildungen im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vornimmt (Fachschulausbildung einerseits, Schul- und Hochschulausbildung andererseits), die im Rahmen des § 71 Abs. 2 SGB VI nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einer Gruppe zuzuordnen sind. Da die Berufung aus dem genannten Grund insoweit unbegründet ist, kann offen bleiben, ob sie es auch deswegen sein könnte, weil das Klagebegehren wenigstens im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 und SozR 4-2600 § 54 Nr. 2 begründet sein könnte (Einstellung nicht bewertungsfähiger Anrechnungszeiten als rentenrechtliche Zeiten in die Berechnung des belegungsfähigen Zeitraums nach § 72 Abs. 2 und 3 SGB VI). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte nur insoweit Erfolg hatte, als es formale Aspekte betraf. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung und Zeiten wegen beruflicher Ausbildung als getrennte Gruppen im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags von Entgeltpunkten nach § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 anzusehen sind, zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Altersrente. Der Kläger ist im März 1934 geboren worden. Vom 1. März 1949 bis zum 5. Juli 1952 besuchte er die Oberschule L/S, die er mit der Reifeprüfung abschloss. Während dieser Zeit ging der Kläger vom 13. Juli bis zum 4. September 1951 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Im Oktober 1952 nahm er das Studium des Maschinenbaus an der T Hochschule D auf, das er am 2. April 1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieurs abschloss. Unmittelbar vor Beginn des Studiums ging der Kläger vom 1. September bis zum 14. Oktober 1952 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Sein weiteres Berufsleben legte er bis 2. Oktober 1990 ebenfalls in der DDR zurück. Mit Bescheid vom 18. Mai 1998 stellte die Beklagte als Ergebnis einer vom Kläger beantragten Kontenklärung die rentenrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1991 verbindlich fest. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich "insbesondere" dagegen, dass die Beklagte nur 36 an Stelle von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten "anerkannt" habe. Auf seinen Rentenantrag hin bewilligte ihm die Beklagte dann mit Bescheid vom 29. Januar 1999 ab 1. April 1999 Regelaltersrente auf der Grundlage eines Rangwertes (Summe der Entgeltpunkte) von 64,5878 Entgeltpunkten (Ost). Im Rahmen der Vergleichsberechnung ermittelte die Beklagte als Durchschnitts-Rangstellenwert für die ausschließlich mit vollwertigen Beiträgen belegten Monate 0,1289 Entgeltpunkte (Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte die Beklagte insgesamt 19 Monate, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein und errechnete für diese Zeiten unter Berücksichtigung des § 263 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit Anlage 18 zum SGB VI in der im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (und auch des Rentenbeginns) geltenden Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (WFG; BGBl. I. S. 1461) einen maßgebenden Wert von 0,1289 x 82,0000: 100 = 0,1057, begrenzte ihn auf den sich aus der Anlage 18 zum SGB VI für einen Rentenbeginn im Monat April 1999 ergebenden Höchstwert von 0,0683 Entgeltpunkten, vervielfältigte diesen Wert mit 19 (Monaten) und kam so auf einen Gesamtleistungswert von 1,2977 Entgeltpunkten (Ost). Da sich für die gesamten 19 Monate bereits 1,8141 Entgeltpunkte (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, wurden für diese Zeiträume keine zusätzlichen Entgeltpunkte rentensteigernd berücksichtigt. Ausbildungszeiten nach dem 31. Oktober 1955 – insgesamt 30 Monate – wurden, auch in den folgenden Rentenhöchstwertfestsetzungen, wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als Lücken im Versicherungsverlauf eingestellt. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger – entsprechend der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung – Widerspruch ein, mit dem er unter anderem die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten und die Berücksichtigung der Zeiten vom 13. Juli bis 4. September 1951 sowie vom 11. Juli bis 25. Juli 1952 und vom 1. September bis zum 14. Oktober 1952 ausschließlich als Beitragszeit begehrte. Weil neue Datenfeststellungen für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes zu berücksichtigen waren, stellte die Beklagte den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente mit Bescheid vom 26. November 1999 von Beginn an auf der Grundlage eines Rangwertes von 66,6697 Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Der Gesamtleistungswert für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" blieb unverändert, da der "maßgebende Wert" von nunmehr 0,1334 x 82,0000: 100 = 0,1094 wiederum über dem gesetzlichen Höchstwert von 0,0683 Entgeltpunkten (Ost) lag und die Zahl der bereits berücksichtigten Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten für die selben Zeiträume gleich geblieben war. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2000 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 18. Mai 1998" zurück, äußerte sich der Sache nach aber auch zu Einwendungen des Klägers gegen die "Rentenbescheide". Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2000 wies sie den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 29. 01. 1999 in der Fassung des Bescheides vom 26. 11. 1999" zurück. Mit der Klage hat sich der Kläger gegen den Rentenbescheid vom 26. November 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. September und 6. Oktober 2000 gewendet und neben anderem geltend gemacht, Ferienarbeiten vom 13. Juli bis zum 4. September 1951 und vom 11. bis zum 25. Juli 1952 sowie eine abgebrochene Ausbildung vom 1. bis zum 14. Oktober 1952 seien nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Sie seien nicht Teil seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung gewesen. Im Klageverfahren hat die Beklagte den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente durch Bescheid vom 3. April 2001 auf der Grundlage eines Rangwertes von 66,6925 Entgeltpunkten (Ost) von Beginn an neu berechnet. Wiederum ergab sich für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" kein Zuschlag an Entgeltpunkten, da der "maßgebende Wert" von nunmehr 0,1335 x 82,000: 100 = 0,1095 erneut über dem gesetzlichen Höchstwert von 0,0683 Entgeltpunkten (Ost) lag und die Zahl der bereits berücksichtigten Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten für die selben Zeiträume gleich geblieben war. Durch Bescheid vom 18. Juni 2001 wurde der monatliche Zahlbetrag des Zuschusses zur Krankenversicherung von Beginn an neu festgesetzt, durch Bescheid vom 10. März 2004 nochmals der Rentenhöchstwert von Beginn an neu berechnet, wobei Entgelte in der Zeit von Februar bis August 1998 zeitlich anders aufgeteilt worden waren. Durch Urteil vom 25. Oktober 2004 hat das Sozialgericht – insoweit entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Antrag des Klägers – die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 1999 und "16." November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 sowie die Bescheide vom 3. April 2001, 18. Juni 2001 und 10. März 2004 geändert und die Beklagte verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat das Sozialgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beklagte habe im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung unzulässig nicht zwischen beitragsgeminderten Zeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung und solchen wegen beruflicher Ausbildung unterschieden. Das führe dazu, dass der Kläger für die genannten Monate keinen Zuschlag erhalte, welcher den Ertragswert dieser Zeiten auf den Ertragswert einer Anrechnungszeit anhebe. Dies obwohl die tatsächlichen Beitragswerte dieser Zeiten hinter dem zurückblieben, was für beitragsfreie Zeiten in die Rentenberechnung einzustellen sei. Die Beklagte habe nämlich in die Vergleichsberechnung auch die Monate April 1958 bis März 1959 einbezogen, die nach dem Gesetz noch als Zeit der Berufsausbildung gälten. Der Kläger sei in dieser Zeit aber bereits nach Abschluss seiner Berufsausbildung voll berufstätig gewesen und habe entsprechend seiner Ausbildung Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt. Dieser Verdienst werde nun mit den niedrigen Entgelten aus den Monaten Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 saldiert. Der Gesetzgeber habe § 71 Abs. 2 SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 1996 gerade mit dem Ziel neu formuliert, dass eine Saldierung nur bezogen auf die einzelnen Gruppen der Anrechnungszeiten vorgenommen werde. Schon der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass zwischen Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung und solchen der beruflichen Ausbildung zu unterscheiden sei. Die gegenteilige, in der Literatur vertretene Auffassung überzeuge nicht vollständig. Denn mit einer Gleichstellung von Schul- und Ausbildungszeiten sei nicht zu vereinbaren, dass die in § 54 Abs. 3 SGB VI geregelte pauschale Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nur davon abhänge, dass das 25. Lebensjahr nicht vollendet sei, nicht aber davon, ob der Versicherte vor Aufnahme der Berufstätigkeit bereits eine Ausbildung außerhalb der betrieblichen Sphäre an einer Schule oder Hochschule abgeschlossen habe. Wenn insofern keine Verrechnung stattfinde, stünden berufliche und schulische Ausbildung nicht gleich. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Schul- und Hochschulzeiten sowie die Zeiten der Ausbildung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts eine Gruppe innerhalb der beitragsgeminderten Zeiten bildeten. Das ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien zum SGB VI-Änderungsgesetz. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte im Rahmen einer Probeberechnung den Rangwert, der sich bei Ausführung des Urteils des Sozialgerichts ergäbe, mit 66,9809 Entgeltpunkten (Ost) errechnet. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Begründet ist die zulässige Berufung insoweit, als sich die Beklagte mit ihr auch gegen die Änderung der Bescheide vom 29. Januar 1999 und "16." (richtig: 26.) November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 sowie der Bescheide vom 3. April 2001, 18. Juni 2001 durch das Urteil des Sozialgerichts wendet. Der Bescheid vom 10. Juni 2001 war entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits geworden. Er traf eine Regelung lediglich zum Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und änderte nicht den Verfügungssatz "Rentenhöhe" der vorangegangenen Bescheide. Angesichts dessen konnte über ihn vom Sozialgericht nicht zulässig entschieden werden, die Klage war aus diesem Grund abzuweisen. Für die Aufhebung der übrigen genannten Bescheide bestand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie gegenstandslos geworden waren und ein Anfechtungsbegehren gegen sie deshalb ins Leere geht. Auch insoweit war die Klage deshalb abzuweisen: Der Bescheid vom 29. Januar 1999 war durch den Bescheid vom 26. November 1999, der gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war, vollständig ersetzt worden; gegen den Bescheid vom 29. Januar 1999 wandte sich der Kläger mit seiner Klage folgerichtig zunächst auch nicht, er wird erst wieder in dem in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Antrag erwähnt. Alle wertfestsetzenden Verwaltungsakte, die gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht geworden waren, haben wiederum den unmittelbar vorangegangenen wertfestsetzenden Verwaltungsakt ersetzt, so dass zulässiger Klagegegenstand nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10. März 2004 ist (stellvertretend dazu BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4 unter 2. am Anfang). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte dazu verurteilt, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten (§ 55 SGB VI) mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) zusammenfallen. Der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente berechnet sich bei Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Persönliche Entgeltpunkte ergeben sich gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten, also Zeiten, in denen Beitragszeiten (unter anderem) mit Anrechnungszeiten zusammentreffen (§ 54 Abs. 3 SGB VI).
Gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999, vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998; im folgenden ohne Zusatz zitiert) ist für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten (Satz 1). Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (Satz 2). Die Beklagte hat § 71 Abs. 2 SGB VI bei der Festsetzung des Rentenhöchstwertes verletzt. Sie war nicht berechtigt, Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- beziehungsweise Hochschulausbildungszeit zurückgelegt hat, mit Zeiten zu einer Gruppe zusammenfassen, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung galten. § 71 Abs. 2 SGB VI sieht seit 1. Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene Gesamtleistungsbewertung an Stelle der vorher geltenden "Summenregelung" vor (BT-Dr. 13/2590 S. 24 f. zu Art. 1 Nr. 13 SGB VI-Änderungsgesetz). Diese "Gruppenregelung" ist bis zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs des Klägers jedoch mehrfach verändert worden: In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG; vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1824) waren die Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht erwähnt; dies ist nachvollziehbar, denn sie waren erst mit Wirkung ab 1. Januar 1997 gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Sätze 2 und 3 SGB VI als Anrechnungszeiten in das Gesetz aufgenommen worden. Soweit Lehrzeiten nicht versicherungspflichtig waren, konnten sie lediglich auf Grund von § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI eine Anrechnungszeit darstellen, welche der Gruppe der "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zuzuordnen war. Die von der Beklagten angeführten Gesetzesmaterialien stützen ihre Auffassung, dass Zeiten der Schul-, Hoch- und Fachschulausbildung mit den Zeiten der beruflichen Ausbildung eine Gruppe bildeten, schon deshalb nicht, weil sie sich auf diese erste Gesetzesfassung beziehen. Durch das WFG wurde dann mit Wirkung ab 1. Januar 1997 an Stelle der Formulierung "Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" die Formulierung "wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung" in das Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber führte in den Materialien aus, die Änderung sei "redaktioneller Natur", ohne dies näher zu erläutern (BT-Dr. 13/4610, S. 22). Der Sache nach ist zu vermuten, dass es sich um eine Folgeänderung zur Einführung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Sätze 2 und 3 SGB VI handelt, durch die Zeiten, in denen eine Berufsausbildung zurückgelegt wurde (Zeiten einer beruflichen Ausbildung), als Tatbestand für Anrechnungszeiten eingeführt und die ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Anrechnungszeiten fingiert wurden. Nach dem Wortlaut war jedenfalls klar zu erkennen, dass berufliche und schulische Ausbildungen eine Gruppe bilden sollten. Die Fassung, die für die Rentenhöchstwertfestsetzung vorliegend maßgeblich ist, erhielt § 71 Abs. 2 SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 1998 durch das RRG 1999. Diese Änderung wird vom Gesetzgeber als "Folgeänderung" zur Änderung der §§ 54, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Sätze 2 und 3 SGB VI bezeichnet (BT-Dr. 13/8011, S. 57): In § 54 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 waren "aus systematischen Gründen" (BT-Dr. 13/8011, S. 55) die Regelungen aufgenommen worden, die bis dahin in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Sätze 2 und 3 SGB VI enthalten waren; diese Vorschriften wurden zugleich aufgehoben. Gerade der Vergleich mit der unmittelbar vorher geltenden Gesetzesfassung untermauert die vom Sozialgericht gezogene Schlussfolgerung, dass Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) einerseits sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) andererseits jedenfalls nach § 71 Abs. 2 SGB VI in der vorliegend anwendbaren Fassung getrennte Gruppen darstellen (ebenso Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 71 Anm. 5.5; dagegen – jeweils ohne Begründung – etwa Polster in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 71 SGB VI Rz. 11; Silber in LPK-SGB VI, 2006, § 71 Rz. 7; Stahl in Hauck/Haines, SGB VI, § 71 Rz. 45; Lilge in ders., SGB VI, § 71 Anm. 4 S. 14 f.; unklar bleiben indessen die Kommentierungen bei Kreikebohm a.a.O., 2. Auflage 2003, § 71 Rz. 10, und Schulin in ders., Handbuch der Sozialversicherung Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 38 Rz. 163, weil deren Erläuterungen nicht ohne Weiteres mit der dem jeweiligen Werk zugrunde liegenden Gesetzesfassung in Einklang zu bringen sind). Nachdem die Zeiten der beruflichen Ausbildung nun nicht mehr als Anrechnungszeiten definiert waren, konnten sie im Satzbau zwar nicht mehr dem einleitenden Wort "beitragsfreie Anrechnungszeiten" zugeordnet werden. Es bestand aber keine grammatikalische Notwendigkeit, das Wort "oder", welches in der Wendung "wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung" die Zugehörigkeit der beiden Tatbestände von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung herstellte, durch das Wort "und" allein deshalb zu ersetzen, weil die "Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" gesondert aufgeführt werden mussten. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die vom Gesetzgeber angegebene "Folgeänderung" auch darin bestand, dass die Qualifizierung der Zeiten beruflicher Ausbildung als Gruppe beitragsgeminderter Zeiten "kraft Definition" auch darin ihren Niederschlag finden sollte, dass sie im Rahmen der "Gruppenregelung" eine eigenständige Gruppe darstellen sollte. Nichts anderes kann aus § 74 SGB VI in der Fassung des WFG hergeleitet werden. Die Vorschrift baut lediglich auf § 71 Abs. 2 SGB VI auf, übernimmt aber nicht zwangsläufig dessen Systematisierungen. Das wird spätestens durch die ab 1. Januar 2005 in kraft gesetzte Neufassung belegt, die unterschiedliche Begrenzungen innerhalb der schulischen Ausbildungen im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vornimmt (Fachschulausbildung einerseits, Schul- und Hochschulausbildung andererseits), die im Rahmen des § 71 Abs. 2 SGB VI nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einer Gruppe zuzuordnen sind. Da die Berufung aus dem genannten Grund insoweit unbegründet ist, kann offen bleiben, ob sie es auch deswegen sein könnte, weil das Klagebegehren wenigstens im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 und SozR 4-2600 § 54 Nr. 2 begründet sein könnte (Einstellung nicht bewertungsfähiger Anrechnungszeiten als rentenrechtliche Zeiten in die Berechnung des belegungsfähigen Zeitraums nach § 72 Abs. 2 und 3 SGB VI). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte nur insoweit Erfolg hatte, als es formale Aspekte betraf. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung und Zeiten wegen beruflicher Ausbildung als getrennte Gruppen im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags von Entgeltpunkten nach § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 anzusehen sind, zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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